Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.12.11

Streaming von urheberrechtswidrigem Content strafbar?

Kurz vor Weihnachten wurde ein Mitbetreiber der Streaming-Plattform kino.to vom Amtsgericht Leipzig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hat die Gelegenheit genutzt, um im Rahmen einer Pressemitteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Richter ebenfalls ausgeführt habe, dass sich bereits die Nutzer einer Plattform wie kino.to strafbar machen würden.

Dass diese Rechtsansicht eher fragwürdig ist, gleichwohl aber in der juristischen Literatur vertreten wird, habe ich vor einigen Monaten bereits erläutert. Der Amtsrichter hatte über diese Frage freilich gar nicht zu entscheiden, sondern hat dies offenbar lediglich in seiner mündlichen Urteilsbegründung erwähnt. Ob sich derartige Ausführungen auch im schriftlichen Urteil wiederfinden, bleibt abzuwarten. Das „obiter dictum“ eines Amtsgerichts ist aber sicherlich nicht wegweisend, sondern für die weitere juristische Diskussion eher unbedeutend.

posted by Stadler at 17:12  

22.12.11

Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

Vor Erhebung einer Unterlassungsklage bzw. Beantragung einer Unterlassungsverfügung ist es grundsätzlich erforderlich, eine Abmahnung auszusprechen. Macht man das nicht, kann der Beklagte ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgeben, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – obwohl er in der Sache Recht bekommen hat – weil der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO).

Das funktioniert im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht, wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: 4 W 40/11) entschieden hat. Der Beklagte hatte dort zunächst eine (unberechtigte) Abmahnung ausgesprochen. Der Abgemahnte hat daraufhin sog. negative Feststellungsklage erhoben, mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Der ursprüngliche Abmahner hat diesen Anspruch dann sofort anerkannt und gleichzeitig gemeint, er könne sich ebenfalls auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen und der Kläger müsse die Kosten tragen.

Dem ist das OLG Stuttgart in der Beschwerdeinstanz nicht gefolgt und hat u.a. ausgeführt:

Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung „Gegenabmahnung“ des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.

posted by Stadler at 13:26  

19.12.11

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers

Warum man als Betroffener einer Filesharing-Abmahnung praktisch keine Chance hat, sich gegen eine Klage auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zur Wehr zu setzen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11).

Selbst der unter Beweis gestellte Umstand, dass eine alleinstehende Rentnerin im maßgeblichen Zeitpunkt gar keinen Computer besaß, genügte dem Gericht nämlich nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bestünde, so das AG München, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch verantwortlich sei und diese Vermutung müsse durch den konkreten Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden.

Nachdem die Darlegung negativer Tatsachen immer schwierig ist, zumal dann, wenn der Betroffene gar keine Ahnung davon hat, weshalb sein Anschluss benutzt worden sein soll, ist eine solche Darlegung in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit.

Nun ist dem Amtsgericht München zugute zu halten, dass die m.E. falsche Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ die Argumentation des Gerichts in gewissem Umfang begünstigt.

Dem Amtsgericht München unterläuft dennoch ein entscheidender Rechtsfehler. Der BGH geht davon aus, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch der Rechtsverletzer ist. Diese Vermutung hat der BGH bereits dadurch als widerlegt angesehen, dass der Beklagte in dem von ihm entschiedenen Fall in Urlaub war. Im Falle des AG München, ist diese Vermutung dadurch widerlegt, dass die Beklagte keinen Computer hatte. Andernfalls hätte das AG München nämlich auch Schadensersatz zusprechen müssen. Die weitergehende Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer anzusehen ist und deshalb auf Erstattung der Anwaltskosten haftet, hängt von der Verletzung zumutbarer Prüfplichten ab, wie der BGH ausführlich erläutert. Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.

Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren.

 

posted by Stadler at 11:02  

15.12.11

Die uneinsichtige Plagiatorin Koch-Mehrin

Es gibt Vorgänge, über die schüttelt man als Jurist den Kopf. Die Klage der FDP-Europaabgeordneten Silvana Koch-Mehrin gegen die Aberkennung ihrer Doktorwürde ist so ein Fall.

Die Uni Heidelberg hatte Koch-Mehrin den Titel entzogen, nachdem der zuständige Prüfungsausschuss auf über 80 Textseiten der Arbeit über 120 Stellen gefunden hat, die als Plagiate zu klassifizieren waren. Die Plagiate stammten aus mehr als 30 verschiedenen Quellen, von denen zwei Drittel auch nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt waren.

Einem Widerspruch der Politikerin half die Uni nicht ab, weshalb Koch-Mehrin nunmehr Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben hat, die am 14.12.2011 bei Gericht eingegangen ist.

Jetzt ist es natürlich das gute Recht von Frau Koch-Mehrin die Sache gerichtlich klären zu lassen. Angesichts des durch VroniPlag öffentlich gemachten Umfangs des Plagiats, zeugt das Vorgehen allerdings von einem kompletten Realitätsverlust der FDP-Politikerin. Die Klage ist, man muss das so deutlich sagen, gänzlich aussichtslos.

Der dem Verwaltungsgericht Karlsruhe übergeordnete VGH Baden-Württemberg hatte mit Beschluss vom 13.10.2008 (Az.: 9 S 494/08) bereits dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Aberkennung der Doktorwürde in Betracht kommt. Die Begründung dieser Entscheidung verdeutlicht, dass die Entziehung des Titels bereits bei deutlich geringeren Verstößen in Betracht kommt und Frau Koch-Mehrin die vom Gericht definierten Hürden erheblich überschritten hat.

 

 

posted by Stadler at 18:04  

13.12.11

OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content

Das OLG Düseldorf hat mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) entschieden, dass im Falle von „Embedded Content“, anders als bei einfachen Hyperlinks, ein geschütztes Werk durch den Linksetzenden öffentlich zugänglich gemacht wird und mithin eine Urheberrechtsverletzung stattfindet bzw. die Lichtbildrechte des Fotografen verletzt werden.

Die Begründung des OLG Düseldorf hierfür lautet

Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten

und sie überzeugt mich nicht, auch wenn das Ergebnis zutreffend ist. Für maßgeblich halte ich, dass das Werk – ohne Zustimmung des Urhebers – in einen neuen Kontext eingebettet wird und das Bild letztlich als integraler Bestandteil der Website desjenigen erscheint, der den Embedding-Link setzt. Tim-Berners-Lee – der „Erfinder“ des WWW – hat den Unterschied zwischen verweisendem Link und „Embedding-Link“ in einem älteren Beitrag herausgearbeitet, der deutlich macht, weshalb diese Differenzierung auch rechtliche Bedeutung hat.

Das OLG Düsseldorf hat außerdem entschieden, dass der Betreiber einer Blogplattform, der fremde Blogbeiträge veröffentlicht, nicht als Inhaltsanbeiter zu betrachten ist und es für ihn deshalb ausreichend ist, wenn er rechtsverletzenden Content auf Aufforderung hin löscht. Ein Anspruch gegen den Blogbetreiber, von vornherein durch technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzt werden, besteht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht.

posted by Stadler at 10:56  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

21.11.11

Die Legitimationskrise des Urheberrechts

In der rechtspolitischen Debatte um die Novellierung des Urheberrechts sind diejenigen Positionen, die die tatsächlichen Gegebenheiten realistisch betrachten, bislang in der Minderheit. Die unzutreffende Gleichsetzung von Urheberrecht und Sacheigentum einerseits und der Lobbyismus einer nach wie vor einflussreichen Verwertungsindustrie andererseits, verstellen den Blick auf das was im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht und notwendig ist.

Dass die Menschen Geisteswerke seit Jahrhunderten oder gar seit Jahrtausenden für die Eigennutzung kopieren und untereinander tauschen wird dabei ebenso negiert wie der Umstand, dass eine Informations- und Wissensgesellschaft auf einen möglichst ungehinderten Zugriff auf und den Fluss von Information angewiesen ist. Das geltende Urheberrecht und seine Auslegung behindern Wissenschaft und Bildung spürbar.

Weil sich die Politik dieser Erkenntnis verschließt und stattdessen den Lobbyisten das Wort redet, verläuft die Gesetzgebung im Bereich des Urheberrechts nach wie vor anachronistisch. Das Urheberrecht wird derzeit noch laufend zu Gunsten einer kränkelnden Industrie – nicht zugunsten der Kreativen – verschärft und damit zu Lasten der Allgemeinheit. Diese weltweite Entwicklung wird früher oder später enden und einen entgegengesetzten Verlauf nehmen.

Wenn man sich den aktuellen rechtspolitischen Mainstream anschaut, dann wirkt das, was EU-Kommissarin Neelie Kroes gerade zum Urheberrecht gesagt hat, wie der dringend notwendige Breath Of Fresh Air.

Kroes hat erkannt, dass das gegenwärtige Urheberrecht vielfach nur noch als Werkzeug zum Bestrafen und zum Entziehen angesehen wird und nicht mehr als Mittel, um kreative Leistungen anzuerkennen und zu entlohnen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass die jahrtausende alte Kulturtechnik des Kopierens von einer nervösen Industrie nur noch als Rechtsbruch dargestellt wird, andererseits aber die eigentlichen Urheber, von Ausnahmen abgesehen, auch nicht mehr vernünftig entlohnt werden.

Das geltende Urheberrecht befindet sich in einer Legitimationskrise, die der Gesetzgeber auflösen oder verschärfen kann. Bislang hat er sich für die zweite Variante entschieden. Diese Entwicklung wird früher oder später ihren Endpunkt erreichen. Dass dabei eine Reihe von Vermittlern wie Verlage oder Musiklabels auf der Strecke bleiben werden, ist eine zwangsläufige Begleiterscheinungen des Internetzeitalters. Altes verschwindet und Neues entsteht. Das war noch bei jeder industriellen Revolution so und wird auch diesmal nicht anders sein. Die Politik wird die Entwicklung nicht aufhalten können, sondern ist vielmehr aufgerufen, vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen. Der Reality-Check steht allerdings in der Breite noch aus.

Update:
Nachdem ich heute mehrfach gefragt wurde, wie denn meine konkreten Vorschläge zur Änderung des Urheberrechts lauten, möchte ich zumindest eine grobe Linie und einige Eckpunkte skizzieren. Die nachfolgenden Ideen stammen weder originär von mir, noch erhebe ich den Anspruch, dass sie bis ins Detail zu Ende gedacht sind.

Meine Grundannahme ist die, dass in einer Wissens- und Informationsgesellschaft ein grundsätzliches Bedürfnis dafür besteht, Wissen und Information möglichst frei verfügbar und ungehindert zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist mit einem eigentumsähnlich ausgestalteten Monopolrecht allerdings nicht erreichbar.

Man wird sich daher von der Vorstellung eines absoluten Ausschließlichkeitsrechts lösen müssen. Das Urheberrecht sollte künftig nur noch als geschützte Rechtsposition ausgestaltet sein, die sich in einem permanenten Abwägungsprozess mit anderen Rechtspositionen befindet. Dabei muss in wesentlich stärkerem Maß als bislang das Gemeinwohlinteresse Berücksichtigung finden, was bedeutet, dass kein absoluter Vorrang der Interessen des Urhebers/Rechteinhabers mehr besteht.

Zu Zwecken von Bildung und Wissenschaft sollte in wesentlich größerem Umfang als bisher ein freier Zugang zu Geisteswerken ermöglicht und gewährleistet werden. Der Gesetzgeber sollte hierbei auch an die Idee des Open-Access anknüpfen.

Außerdem halte ich es grundsätzlich für notwendig, die Gestattung von Privatkopien auszuweite, auch auf Phänomene wie das Filesharing. Nur die wirklich kommerzielle Vervielfältigung sollte davon ausgenommen bleiben. Speziell in diesem Bereich glaube ich übrigens nicht, dass dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Urheber im Vergleich zur aktuellen Situation beeinträchtigt werden. Denn eine Reihe von Studien deuten darauf hin, dass diejenigen, die im Netz Musik tauschen, auch überdurchschnittlich oft für Musik bezahlen, sei es durch den Erwerb von CDs oder durch den Besuch von Konzerten.

Auch eine deutliche Verkürzung der derzeit 70 Jahre betragenden Schutzfristen gehört zu den Ansätzen, die ich für unterstützenswert halte.

posted by Stadler at 09:09  

17.11.11

1400 Filesharing-Klagen beim AG München

Das Amtsgericht München hat in einer eher flapsigen Pressemitteilung vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass beim Gericht aktuell ca. 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und nimmt das zum Anlass vor der Teilnahme an Tauschbörsen zu warnen.

Ein ganz erheblicher Teil dieser Klagen stammt von der Kanzlei Waldorf Frommer, die in diesem Jahr eine förmliche Klagewelle gestartet hat.

Nach meiner Erfahrung hält das Amtsgericht München diese Klagen aktuell grundsätzlich weiterhin für begründet und rät den Beklagten regelmäßig zum Abschluss eines Vergleichs, der inhaltlich, abhängig vom Sachverhalt zumeist auf die Bezahlung von 1/2 – 3/4 der Klagesumme hinausläuft. Dies wird vom Gericht regelmäßig verbunden mit dem Hinweis, dass man über die Frage der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers ein Gutachten eines IT-Sachverständigen einholen müsste, was mit Kosten von mehreren tausend EURO verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund akzeptieren die meisten Beklagten dann den Vergleichsvorschlag des Gerichts zähneknirschend. Vielleicht findet sich ja mal ein Betroffener mit einer entsprechenden Kriegskasse, der die Sache entscheiden lässt. Das wäre durchaus spannend.

Update vom 18.11.2011:
Der Hinweis des Amtsgerichts München auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hängt damit zusammen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer – u.a. für die Verlage Bastei Lübbe und Random House wegen der Rechte an Hörbüchern – derzeit Sachverhalte die aus den Jahren 2007 und 2008 stammen, vor Gericht bringt. Damals wurden Anschlussinhaber noch ausschließlich übedie Staatsanwaltschaften ermittelt.

Ende des Jahres 2010 hat speziell die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der drohenden Verjährung für ihre Mandanten eine größere Anzahl an Mahnbescheiden beantragt, die dann im Laufe des Jahres 2011 ins streitige Verfahren übergeleitet wurden. Das erklärt die hohe Anzahl der Neueingänge beim Amtsgericht München.

posted by Stadler at 15:48  

8.11.11

Die Piraten und das Urheberrecht

Dem Journalisten Dirk von Gehlen, der unlängst das lesenswerte Buch „MashUp – Lob der Kopie“ veröffentlicht hat, liegt eine Reform des Urheberrechts am Herzen. Deshalb stellt er in der SZ die Frage „Haben die Piraten ihren Gründungsauftrag vergessen?“ und bemängelt, dass sich die Partei derzeit angeblich nicht für eine Änderung des Urheberrechts einsetzt.

Mit Interesse habe ich in meiner Twitter-Timeline verfolgt, dass er dafür sehr häufig von Mitgliedern und Anhängern von SPD und Grünen Beifall bekommen hat. Und das obwohl der Artikel inhaltlich an der Sache vorbei geht, was aber in parteipolitischen Auseinandersetzungen noch selten ein Argument war.

Die Conclusio von Gehlens lautet:

Die Piraten würden gut daran tun, sich an die digitale Bürgerrechtsbewegung zu erinnern und das Urheberrecht auch gegen Widerstände als zentrales Thema zu benennen

Dieser Satz fasst auch gleich die beiden zentralen Missverständnisse des Artikels zusammen. Zumindest nach meinem Verständnis ist das Urheberrecht nicht das Kernthema einer digitalen Bürgerrechtsbewegung. Jedenfalls nicht in dem Maße wie Vorratsdatenspeicherung oder Netzsperren es sind. Und über urheberrechtliche Fragen wird auch nicht im Berliner Abgeordnetenhaus entschieden. Das Urheberrecht fällt vielmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG). Und die Bundespartei der Piraten diskutiert sehr wohl über eine Reform des Urheberrechts, wie ich erst heute wieder gelesen habe und zumindest in der Tendenz auch so wie von Gehlen sich das wünscht.

Die Kritik von Gehlens reiht sich ein in eine derzeit häufig anzutreffende Form des Piratenbashings und bewegt sich inhaltlich deutlich unterhalb des Niveaus, das man sonst von ihm gewohnt ist.

posted by Stadler at 20:46  

8.11.11

Die GEMA-Vermutung

Im Netz empört man sich gerade darüber, dass die GEMA auch Vergütungsansprüche für öffentliche Musikveranstaltungen geltend macht, obwohl auf diesen Veranstaltungen (angeblich) nur Musik aufgelegt wurde, die unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden ist.

Das kann durchaus so sein und hat seinen Grund in der sog. GEMA-Vermutung. Die Rechtsprechung geht seit Jahrzehnten davon aus, dass bei der öffentlichen Wiedergabe und Aufführung von Musik eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die GEMA als größte Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, die Rechte aller Berechtigten wahrzunehmen. Diese sog. GEMA-Vermutung ist z.T. auch gesetzlich verankert. § 13 c WahrnG. § 13b WahrnG erlegt dem Veranstalter übrigens die Pflicht auf, vorab eine Einwilligung der GEMA einzuholen und anschließend der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung der bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden.

Die sog. GEMA-Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast. D.h., der Veranstalter muss die GEMA-Vermutung widerlegen und im Zweifel nachweisen, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wurde. Das bedeutet, dass man nicht nur eine vollständige Tracklist braucht, sondern auch die Daten der Urheber (Komponisten/Texter).

Warum es überhaupt Verwertungsgesellschaften wie die GEMA gibt, erläutert das BMJ auf einer Infoseite. Auf europäischer Ebene findet aktuell eine Reformdiskussion statt, die mir inhaltlich aber noch eher vage zu sein scheint.

posted by Stadler at 17:16  
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