Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.12.11

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers

Warum man als Betroffener einer Filesharing-Abmahnung praktisch keine Chance hat, sich gegen eine Klage auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zur Wehr zu setzen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11).

Selbst der unter Beweis gestellte Umstand, dass eine alleinstehende Rentnerin im maßgeblichen Zeitpunkt gar keinen Computer besaß, genügte dem Gericht nämlich nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bestünde, so das AG München, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch verantwortlich sei und diese Vermutung müsse durch den konkreten Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden.

Nachdem die Darlegung negativer Tatsachen immer schwierig ist, zumal dann, wenn der Betroffene gar keine Ahnung davon hat, weshalb sein Anschluss benutzt worden sein soll, ist eine solche Darlegung in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit.

Nun ist dem Amtsgericht München zugute zu halten, dass die m.E. falsche Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ die Argumentation des Gerichts in gewissem Umfang begünstigt.

Dem Amtsgericht München unterläuft dennoch ein entscheidender Rechtsfehler. Der BGH geht davon aus, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch der Rechtsverletzer ist. Diese Vermutung hat der BGH bereits dadurch als widerlegt angesehen, dass der Beklagte in dem von ihm entschiedenen Fall in Urlaub war. Im Falle des AG München, ist diese Vermutung dadurch widerlegt, dass die Beklagte keinen Computer hatte. Andernfalls hätte das AG München nämlich auch Schadensersatz zusprechen müssen. Die weitergehende Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer anzusehen ist und deshalb auf Erstattung der Anwaltskosten haftet, hängt von der Verletzung zumutbarer Prüfplichten ab, wie der BGH ausführlich erläutert. Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.

Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren.

 

posted by Stadler at 11:02  

37 Comments

  1. Man spricht ja auch von „Contentmafia“. Wäre interessant zu wissen, wer mit wem unter der Decke steckt oder wem irgendwelche Kredite oder sonst was gegeben hat. Und wenn Bundespräsidenten schon zu nahe bei der „Wirtschaft“ stehen, soll man da nicht auch bei … zu nahen Kontakt vermuten?

    Comment by Frank — 19.12, 2011 @ 11:51

  2. Zitat Thomas Stadler:
    Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

    Mit was beschäftigen sich München, Köln ec überhaupt?
    Es ist langsam genug! Div. Richter/in sollten sich ein Bsp. am Landgericht Berlin nehmen, welches mit den Urteilen vom 29.11.2011, Az. 15 O 1/11 und 15 O 2/11 genauer hingeschaut hat.
    Hier ein besonderer Dank an Rechtsanwalt
    Volker Küpperbusch

    Comment by LL — 19.12, 2011 @ 12:30

  3. Was kommt als nächstes?

    Haftung trotz nachweislich nicht vorhandenem Internet-Zugang?

    Comment by Hansgerd Zappenduster — 19.12, 2011 @ 12:35

  4. Absurd, einfach nur absurd ! Wer soll denn da noch Vertrauen in den Rechtsstaat haben ? *Pfui Teufel*

    Comment by Zipfelklatscher — 19.12, 2011 @ 12:38

  5. Lesen des Urteils hilft.

    also, die Frau hatte einen Internetanschluss und ihre Schwester hat ausgesagt, dass die Frau eine Box gehabt hat, die die Nutzung des Zugangs ermöglichen könnte.

    Wenn sie keinen Computer mehr gehabt hat, warum war dann noch „Internet Infrastruktur“ vorhanden. Weiterhin wurde nie geprüft um was es sich bei der Box gehandelt hat.

    Interessant finde ich, dass immer der Zuordnung IP Adresse – Benutzerkennung 100% geglaubt wird. Die Hashwerte etc. sind ja relativ unstrittig.

    Jedenfalls kann ich das Urteil nachvollziehen: Enkel besuchen Oma, um sich nicht zu langweilen zocken sie über die Internetleitung und sharen evtl. unbewusst den fraglichen Film.
    Vollkommen plausibel.

    Gardwin

    Comment by Gardwin — 19.12, 2011 @ 13:13

  6. @Gardwin
    Das ist alles nur Vermutung wie im Krimi-Film bei der Suche nach einem Motiv.
    Ist es bewiesen, dass jene „Oma“ auch Oma ist und ein Enkel zu Besuch kam?

    Für das Gericht steht folgender Tatbestand der Beklagten und zugleich Beweis für Ihre Schuld fest:“Die Beklagte war am 04.01.2010 Inhaberin eines Internetanschlusses.“
    Alles weitere darunter liest sich wie wachsweiche Argmentensuche aber nichts davon ist in irgendeiner Weise als Beweis zu ahnen.

    Dagegen ist die Klägerin ursächlich als lauter anzusehen:“Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte“.
    Um das vollumfängliche Vertrauen des Gerichtes in die Lauterkeit der Klägerin zu untermauern, wird festgestellt, dass „Die Klägerin behauptet, die verwendete Software arbeite ordnungsgemäß“, und die IP sei ordnungsgemäß der Beklagten zugeordnet worden.

    Warum Zweifel? Hat sich doch alles ordnungsgemäß abgespielt, zwischen Richter und Klägerin: Spiel gewonnen.

    Comment by Frank — 19.12, 2011 @ 13:41

  7. @Frank,
    warum muß ich gerade daran (http://conlegi.de/?p=3044)denken

    Comment by LL — 19.12, 2011 @ 14:00

  8. Apropos, ein DSL-Splitter ist kein Modem, und selbst mein fast nagelneues WLan-50.000 DSL-Modem enthält keinen DSL-Splitter, der ist nach wie vor extra und nicht integriert. Woher nimmt dieser Herr Dr. seine Behauptung, dass mittlerweile Splitter und Router vereint seien?
    Ich habe so ein integriertes Gerät noch nicht gesehen (und gab es das damals schon, wenn ich das bis heute nicht kenne?).

    Dass eine Box an der Telefonleitung auch für etwas anderes sein könnte? Ein Switcher etwa oder ein Verteiler?

    Schade, dass ich nicht jenen Hacker auf den Richter hetzen kann (und darf), der aus meiner Erfahrung scheinbar beliebige IP Adressen benützen konnte, die ganz jemand anderem gehörten. DAS wäre mal eine Überraschung, wenn jener Richter zweifelsfrei als Inhaber der IP Adresse ausgemacht und verklagt werden würde :-)
    Aber leider konnte ich den Hacker nicht ausmachen, sonst hätte ich ihm damals schon die spanische Polizei auf den Hals geschickt (und ich kann nur vermuten, dass in Spanien sein Nest war).

    Warum also Zweifel, wenn ein Herr Dr. zweifelsfrei feststellt, dass IP-Adresse richtig ermittelt wurde? Klasse Spiel, Satz und Sieg für Klägerin, Richter und Herrn Dr.!

    Comment by Frank — 19.12, 2011 @ 14:08

  9. @LL
    Ja, sieht so aus als ob es da Freunde gibt unter Richter und Klägern.

    Comment by Frank — 19.12, 2011 @ 14:37

  10. Gardwin,

    es geht hier nicht um die potentielle Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs durch unberechtigte Nachbarn, (nicht vorgetragene) berechtigte (!!) Enkel, oder Außerirdische.

    Es geht allein um die Verkehrssicherungspflichten eines Internetanschlussinhabers, gegen welche diese Rentnerin in diesem Rechtsstreit verstoßen haben soll. Hierzu findet sich im Urteil ein geradezu albernes Nichts.

    Genau DAS ist unerklärlich.

    Wenn Dr. G. der Ansicht ist, ein Anschlussinhaber müsse dafür Sorge tragen, dass sein Internetanschluss bei einer künftigen Nichtnutzung durch Computerverkauf abgeschaltet werden muss, … fern der Frage was sich da wirklich in der Wohung der Rentnerin befand,… dann soll er das ganz einfach ins Urteil schreiben und sich gefälligst vom LG (mindestens) konkret absegnen lassen.

    Mal von allen anderen Dingen abgesehen… wie dem Zwang einem Parteigutachter Unabhängigkeit bescheinigen zu müssen.

    Aber egal… lang geht das mit denen dort eh nicht mehr gut.

    Comment by Shual — 19.12, 2011 @ 15:23

  11. Unglaublich… Das Gericht lehnt es ab ein unabhängiges Gutachten einzubeziehen weil man den Termin hätte verschieben müssen? Sehe ich das richtig?

    Es ist unwichtig zu welchem Ergebnis ein unabhängiger Gutachter kam wenn die „Ermittler“ aussagen dass alles toll funktionierte?

    Das kann ich nicht glauben….

    Comment by ToS — 19.12, 2011 @ 16:03

  12. @8 Frank

    FritzBox 7390 (u.a. 1&1 Hardware) benötigt keinen Splitter mehr.

    Comment by Steff — 19.12, 2011 @ 16:14

  13. @Steff
    Danke, ich hatte nie eine Fritzbox, drum wusste ich es nicht.

    Aber das hieße, weil es eine Fritzbox gibt die das intus hat, ist die Beklagte schuldig, unabhängig davon, was sie wirklich hatte.

    Comment by Frank — 19.12, 2011 @ 16:51

  14. @8: Da AVM (der Herstelle der Fritzbox) seine Leiterplatten auch unter anderem Label verkauft, gibt es von vielen grossen Anbietern (1&1, Arcor, Alice…) Hardware mit dem jeweiligen Firmenlabel, aber drinnen arbeitet immer identische Hardware mit leicht abgeänderter Firmware. Und Splitter kombiniert mit DSL-Modem und TK-Anlage gab es schon 2005, sogar gratis, hatte selbst solche Box.

    Comment by Micha — 19.12, 2011 @ 22:11

  15. Noch besser: vielfach läuft Telefonie nur noch über IP. d.h. man hat eine IP-Adresse und weis gar nichts davon…
    Solche Skandalurteile öffnen dem Mißbrauch Tür und Tor!

    PS V*dafone EasyBox 803 explizit ohne Splitter…

    Comment by VolkerW — 20.12, 2011 @ 12:36

  16. GEZ lässt Grüßen

    Comment by Anonymous — 20.12, 2011 @ 15:47

  17. Zitat von Spiegelonline gibt zu Denken: „Weil das Gericht das alles nicht so genau wissen wollte, reichte schon das Vorhandensein eines Internetanschlusses zusammen mit der IP-Ermittlung, um die computerlose Rentnerin abzumahnen.“

    Comment by Michael — 20.12, 2011 @ 16:12

  18. Tja, in dubio pro reo war wohl mal. Da geht es hin, das Rechtsempfinden, das 2.000 Jahre lang galt.
    Ich werde es vermissen.

    Comment by Falke — 20.12, 2011 @ 16:27

  19. Es geht auch einfacher.

    Man fordert einfach die original Verbindungsdaten an (sogenannte CDR Records). Diese beinhalten die Quell&Ziel IP-Adresse. Dank der Gesetzeslage zur Vorratsdatenspeicherung bekommt man diese zwar nicht, aber nur mit diesen Informationen lässt sich der Vorgang zweifelsfrei beweisen. Eine Richterin am am AG Darmstadt hat dies zumindest verstanden und ich meinen Fall gewonnen.
    Da konnten sich die RA von “ Phonehouse“ noch so anstrengen. Die Spaßvögel hatten versucht die Billingdaten als Verbindungsdaten zu verkaufen. Hat mir richtig Spass gemacht die non-Tekis so richtig schön vorzuführen.

    Comment by vivato — 20.12, 2011 @ 16:40

  20. Muss es unten nicht „verpennt“ heissen?

    „Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.“

    Comment by Tester — 20.12, 2011 @ 17:10

  21. Hallo,

    ja, sowas kennt man natürlich. Immer diese bösen, bösen Omas mit ihren gewaltverherrlichenden Ansichten. Wessen Großeltern laden sich nicht auf äußerst illegale Weise Kettensägenmasaker Teil 28 oder billigsten Pornoschmuddelkram herunter?

    Mann muss sich unbedingt davor schützen. Mittlerweile sind sie technisch schon so versiert, dass sie ohne jegliches technisches Hilfmittel online sind und Filesharing betreiben…

    *kopfschütteln*

    Gruß

    Marc

    Comment by Marc Nemitz — 20.12, 2011 @ 17:11

  22. „FritzBox 7390 (u.a. 1&1 Hardware) benötigt keinen Splitter mehr.“

    Falsch

    Seite 19ff

    http://www.avm.de/de/Service/Handbuecher/FRITZBox/Handbuch_FRITZ_Box_Fon_WLAN_7390.pdf

    Comment by Christian — 20.12, 2011 @ 17:26

  23. Es ist vom Standpunkt Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sehr bedenklich, zunehmend die Beweislast zur Entlastung auf den Beklagten übertragen wird. Erschwerenderweise kommt hier noch hinzu, das nur Indizien zu einer Anklage geführt haben.

    Comment by Wolfgang R. Frankfurt — 20.12, 2011 @ 18:44

  24. Nun, wie sagt ein mir bekannter Anwalt gerne?
    „Amtsgerichte sollte man nicht so ernst nehmen.“

    Comment by dzp — 20.12, 2011 @ 18:53

  25. Ebenfalls bedenklich und unglaublich ist, dass sowohl die Klägerin wie auch die pflegebedürftige Dame ihren Wohnort im über 600 km entfernten Berlin haben. Die deutschen Juristen wissen halt, wie man Mandanten richtig schröpft.

    Comment by Andreas Ruland — 20.12, 2011 @ 19:22

  26. Bezeichnend für die Kompetenz des AG München in Filesharingangelegenheiten ist ja auch diese Pressemitteilung: http://www.filesharinganwalt.de/neue-abmahnmeldungen/1400-filesharing-klagen-vor-dem-ag-munchen-im-jahr-2011-pressemitteilung-54-11

    Comment by RA_Dury — 20.12, 2011 @ 21:41

  27. „Wenn sie keinen Computer mehr gehabt hat, warum war dann noch “Internet Infrastruktur” vorhanden. Weiterhin wurde nie geprüft um was es sich bei der Box gehandelt hat.“

    Vielleicht, weil man heutzutage bei einem Telefonanschluss mit DSL automatisch einen DSL-Splitter zugeschickt bekommt, ohne welchen der Zugang gar nicht funktioniert?

    Comment by ich — 21.12, 2011 @ 01:04

  28. echt geil. Unschuldsvermutung gilt heute nicht mehr.

    Comment by ich — 21.12, 2011 @ 01:07

  29. Nun, so ganz präzise formuliert der Kommentar aber auch nicht. Fehlt es am Verschulden, also SEA (-), weil vermutetes Verschulden widerlegt, oder fehlt ist an der Zurechnung, also Kausalität (-). Die Frage der Störereigenschaft wird eher daran diskutiert, ob jemanden ein Geschehen noch zuzurechnen ist („Schaufenster-Fall“). Sehe ich das falsch?

    Wer sagt im übrigen, dass die ermittelte IP Adresse zutreffend ist?

    Comment by OR — 21.12, 2011 @ 01:27

  30. Meines Erachtens ein insich unschlüssiges Urteil. Konsequenterweise hätte, da offensichtlich täterschaftliche Haftung angenommen wird, Schadensersatz zugesprochen oder, weil und sofern die Vermutung der Täterschaft substantiiert widerlegt wurde, die Klage vollumfänglich abgewiesen werden müssen.

    siehe hierzu auch (bitte Link entfernen, falls unerwünscht):
    http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/filesharing/rentnerin-muss-abmahnkosten-bezahlen-ag-munchen-urteil-vom-23-11-2011-az-142-c-2564-11/

    Comment by Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung — 21.12, 2011 @ 01:38

  31. Belange bzw. Rechte der Bürger spielen in „unserem Rechtstaat“ und „unserer Demokratie“ nur eine untergeordnete Rolle.

    Die erste Präambel des GG 1949 sprach vom „gesamten Deutschen Volk“, das „in freier Selbstbestimmung“(!), die Einheit vollenden sollte.

    In der Präambel von 1990 steht dann nur noch, dass sich eine „verfassungsgebende Gewalt“ dem „gesamten Deutschen Volk“ das Gerundgesetz gegeben hat.

    Das ist Betrug am gesamten Deutschen Volk, unter missachtung des Art. 20 GG: „…in Wahlen UND ABSTIMMUNGEN…“

    Wer sind die Betrüger? Es sind Parteiobere, Seilschaften, Lobbyisten, es sind Betonköpfe, die mit Schuldenmachen das Volk ruhig stellen, aber uns Bürger nicht wirklich in unseren Rechten ernst nehmen.

    Aber dieser Betrug wird irgendwann ein Ende haben…

    Comment by Robi Biswas — 21.12, 2011 @ 13:20

  32. Schöne Kommentare…qualifizierte Kundschaft haben Sie offenbar, Herr Kollege.

    Aber zumindest Ihnen hätte ich als Volljurist zugetraut, dass Sie sich das Urteil im Original durchlesen um sich dann zu einer relativ fundierten Stellungnahme hinreißen zu lassen. Das haben Sie offenbar vermieden. Insofern empfehle ich die Lektüre der Entscheidungsgründe und dann sehen auch die Kommentare in Zukunft bestenfalls nicht mehr so aus, wie der Aschenbecher in einer Stammtischkneipe.

    Comment by Christian Schmidt — 21.12, 2011 @ 14:54

  33. „Der Zeuge ….., der zugleich Geschäftsführer der Firma M….. ist, schilderte glaubhaft …“

    Das ist ja geil.
    Man muss also nur Kunde der Firma M sein und hat automatisch den glaubhaften Zeugen mitgekauft.

    Comment by Klugscheisser — 21.12, 2011 @ 16:14

  34. Schafft in eurem Land doch Ordnung und diese Abmahnungen (sammt angegliederter Abzockindustrie) endlich ab.

    Comment by Stefan Mauerhofer — 21.12, 2011 @ 18:03

  35. Na dann bin ich ja mal gespannt was es bei mir wird. habe auch eine Abmahnung von Waldord und Frommer bekommen, soll angeblich den Film „Artur“ hochgeladen haben. Erst nach der Abm. habe ich mich mit dem Thema „bittorent “ befasst und dann festgestellt, dass man dazu einiges braucht um das machen zu können. Ich habe nie Filme oder Lieder geladen. Habe keine P2P software, keine Ports an der Fritzbox freigeschaltet. Fazit für mich. Das kann technisch nie gewesen sein. Es muss irgendwo bei der Ermittlung der IP Adresse, also bei der software, oder bei der manuellen Zuordnung der richtigen Adresse was schief gelaufen sein.
    Man steht da wie ein Lügner und ballt die Fäuste in der Tasche. Es wird sich erst was ändern, wenn es auch mal einen Richter trifft, der selbst weiß das er es nicht gewesen sein kann. Oder vielleicht mal die Ministerin für den Verbraucherschutz.

    Comment by Klaus Grünhagen — 21.12, 2011 @ 19:13

  36. bzgl. Kommentar 32 gibt es noch etwas anzumerken. Verehrter Herr Schmidt, mit etwas Kenntnis von WWW dürfte man wissen dass die Kommentatoren mit größter Wahrscheinlichkeit keine Kunden von Herrn Stadler sind. Viele der Kommentatoren sind keine Juristen und zeigen die Wut über eine Abmahn Industrie. Ihr Kommentar zeigt Ihre Positionierung und lässt vermuten dass Sie auch daran verdienen.

    Comment by Peter — 15.02, 2012 @ 12:43

  37. bezgl. Kommentar 34: richtig, in der mehrzahl der EU-Staaten und in den USA bekommt man für eine außergerichtliche Aufforderung keine Kostenerstattung. Würde der Gesetzgeber nicht nur eine halbherzige Deckelung vornehmen, sondern die Ersatzfähigkeit von Abmahngebühren schlicht streichen, dann bräche nicht das heilige Römische Reich des Urheberschutze zusammen (siehe Nachbarländer), aber das Volk gewönne wieder Vertrauen in die Rechtspflege und Justiz. Es sind die Abmahnanwälte, die dem Ruf der Anwaltschaft in den vergangenen 25 jahren arg geschadet haben

    Comment by Harald von Herget — 10.05, 2012 @ 09:23

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