Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.12

Gutachten des BMWi schlägt Three-Strikes-Modell nach britischem Vorbild vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen – je nach Ausgestaltung als Two-Strikes-, Three-Strikes- oder nach französischem Vorbild (Hadopi) ausgestaltetes Modell bezeichnet – veröffentlicht.

Das von Prof.  Rolf Schwartmann vorgelegte Gutachten stellt zunächst eine rechtsvergleichende Untersuchung an und befasst sich anschließend auch mit der Frage, ob ein solches Modell in Deutschland möglich wäre (S. 303 ff. des Gutachtens) und insbesondere mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stünde.

Das lobbyfreundliche Gutachten Schwartmanns schlägt für Deutschland ein Modell vor, das an das britische Konzept angelehnt ist. Die Zugangsprovider sollen verpflichtet werden, Warnhinweise an solche Anschlussinhaber zu versenden, deren IP-Adresse im Zusammenhang mit einer ihnen gemeldeten Rechtsverletzung ermittelt wurde. Die Provider sollen ergänzend eine gegenüber Dritten anonymisierte Verstoßliste führen und diese Liste ab einer bestimmten Anzahl von Verstößen, dem Rechteinhaber bekannt geben. Dieser kann dann vom Provider, wie derzeit bereits üblich, im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des betroffenen Nutzers verlangen und anschließend im Wege einer Abmahnung und ggf. gerichtlich gegen den Nutzer vorgehen.

Dieses Modell könnte allerdings in Widerspruch zu einer aktuellen Entscheidung des EuGH stehen, die von Schwartmann kürzlich in durchaus beachtenswerter Art und Weise kommentiert wurde.

Das Gutachten hat jedenfalls erkannt, dass diejenigen Modelle, an deren Ende eine Sperrung des Internetzugangs steht, schwerlich mit den deutschen Grundrechten in Einklang zu bringen sind.

Der Vorschlag Schwartmanns führt allerdings zu einer Verfestigung und Ausweitung des derzeitigen Konzepts der Filesharing-Abmahnungen, das sich unter dem Motto „Turn Piracy Into Profit“ zu einem weitgehend fragwürdigen Geschäftsmodell entwickelt hat. Für Internetzugangsprovider dürfte die Führung einer Verstoßliste – in der ja sämtliche einem Provider gemeldeten Verstöße erfasst werden müssen – außerdem einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen.

Noch bedenklicher ist allerdings der Umstand, dass die längerfristige Speicherung im Rahmen einer Verstoßliste faktisch eine Kombination aus einer Vorratsdatenspeicherung und einem Quick-Freeze darstellt. Der Provider speichert quasi auf Zuruf die Daten vermeintlicher Einzelverstöße – ohne jede Prüfung wohlgemerkt – und führt diese in einer Verstoßliste zusammen, die ein Rechteinhaber später abrufen kann. Diese Liste wird für Rechteinhaber damit praktisch auf Vorrat gespeichert. Die Frage wäre dabei allerdings dann auch, ob diese Verstoßliste sämtliche gemeldeten Rechtsverstöße verschiedener Rechteinhaber umfasst oder ob nach Rechteinhabern getrennte Verstoßlisten geführt werden müssten. Dieses System dürfte es dem Betroffenen, in noch stärkerem Maße als dies schon aktuell beim Filesharing der Fall ist,  erschweren bzw. unmöglich machen, sich gegen eine Inanspruchnahme als Verletzer zur Wehr zu setzen. Bereits das aktuelle System der Beauskunftung und anschließenden Inanspruchnahme ermöglicht dem Betroffenen in Fällen des Filesharing in der Praxis keinen ausreichenden, effektiven Rechtsschutz mehr. Diese Schieflage würde durch den Vorschlag Schwartmanns noch verstärkt werden.

posted by Stadler at 17:07  

2.2.12

Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?

Wer versucht, sich über die Inhalte des sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zu informieren, hat es nicht leicht. Im Netz finden sich zwar jede Menge aufgeregter Aufrufe, die sich aber fast durchgehend durch eine starke Faktenarmut auszeichnen. Es betrübt mich richtiggehend, dass auch viele Falschinformationen verbreitet werden. Die aktuelle Diskussion ist leider in weiten Teilen äußerst unsachlich. Es gibt gute Gründe sich gegen ACTA auszusprechen, aber man sollte seriös argumentieren.

Wenn man sich den ACTA-Text anschaut, dann findet man dort fast nichts, was nicht in Deutschland ohnehin schon geltendes Recht wäre. ACTA geht allerdings punktuell über die bisherigen Regelungen des europäischen Rechts hinaus, was von Rechtswissenschaftlern kritisiert wird. Diese Feststellung ist einerseits erschreckend, weil sie belegt, dass Deutschland gerade in den letzten 10 Jahren das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz fortlaufend zugunsten der Rechteinhaber verändert hat und praktisch alles was ACTA verlangt, längst umgesetzt hat.

Andererseits sind damit aber Thesen, wie man sie im Piratenpad lesen kann, wonach ACTA ähnlich wie SOPA eine Internetzensur einführen, eine Strafbarkeit der Privatkopie begründen und neue Grenz- bzw. Zollbefugnisse schaffen würde, fast durchgehend falsch.

Die spezifisch das Internet betreffenden Regelungen finden sich in Art. 27 des Abkommens. Die dortigen Forderungen nach einem wirksamen strafrechtlichen und zvilrechtlichen Vorgehen gegen Rechtsverletzungen (siehe z.B. §§ 97 ff. UrhG und §§ 106 ff. UrhG), nach Auskunftsansprüchen gegen Provider (siehe: § 101 UrhG, § 19 MarkenG) und nach Rechtsvorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen, also Kopierschutz (siehe: §§ 95 a ff. UrhG), sind im deutschen Recht allesamt bereits vorhanden. Auch Netzsperren oder ein Three-Strikes-Modell sieht ACTA, entgegen anderslautender Behauptungen, nicht vor. Auch die des öfteren aufgestellte Behauptung, ACTA würde Internet-Provider dazu verpflichten Online-Inhalte zu überwachen, findet im Vertragtext keine Stütze.

Die vorsätzliche Verletzung von Urheberrechten (§§ 106 ff. UrhG) und gewerblichen Schutzrechten (siehe z.B. §§ 143 ff. MarkenG) ist in Deutschland längst strafbar, auch wenn teilweise etwas anderes behauptet wird. Die Strafbarkeit der Verletzung von Urheberrechten ist nach deutschem Recht auch nicht auf eine gewerbsmäßige Rechtsverletzung beschränkt, diese ist vielmehr „nur“ ein Strafschärfungsgrund.

Ein Recht auf Privatkopie im Wege des Filesharing gibt es nach deutschem Recht ohnehin nicht, was der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG noch ergänzend dadurch klargestellt hat, dass eine privilegierte Privatkopie ausscheidet, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Kopiervorlage verwendet wird.

Auch die Beschlagnahmebefugnisse des Zoll sind als sog. Grenzbeschlagnahme im deutschen Recht bereits umfassend geregelt. Hierzu empfehle ich die Lektüre der §§ 146 ff. MarkenG, 142a PatG oder 111b UrhG. Auch insoweit bingt ACTA nicht viel Neues.

Wer sich gegen ACTA ausspricht, der muss sich also in einem ersten Schritt bewusst machen, dass ACTA im Vergleich zur geltenden deutschen Rechtslage keine Verschärfung mehr mit sich bringt, weil entsprechende Regelungen in Deutschland – anders als in manchen anderen Ländern – längst vorhanden sind.

Weshalb es aus meiner Sicht dennoch gute Gründe gibt, gegen ACTA zu sein, habe ich in einem anderen Beitrag erläutert. ACTA zememtiert eine urheberrechtliche Richtungsentscheidung, die einseitig die Rechteinhaber begünstig und wenig Rücksicht auf das Gemeinwohl nimmt. Wir brauchen m.E. eine andere Weichenstellung im Urheberrecht, weil das jetzige System weder funktioniert noch einen fairen Ausgleich schafft und u.a. im Bereich von Wissenschaft und Bildung – aber nicht nur dort – zu schädlichen Einschränkungen führt.

Wenn man ACTA kritisiert, dann sollte man sich dennoch an die sachlich zutreffenden Argumente halten.

Update:
Noch eine kurze Ergänzung, die sich mir aufgrund der aktuellen Twitter-Diskussion aufdrängt. ACTA ist ein völkerrechtlicher Vertrag und kein Gesetz. Gebunden werden damit also nur die Mitgliedsstaaten – in unserem Fall die EU – und nicht der Nutzer oder Provider. Die Mitgliedsstaaten müssen ACTA dann in innerstaatliches Recht umsetzen. Die EU wird diese Regelungen vermutlich in Form einer Richtlinie bzw. einer Ergänzung der sog. Enforcement-Richtlinie umsetzen. Für das deutsche Recht sehe ich auf den ersten Blick keinen nennenswerten Änderungsbedarf, weshalb ich mir vorstellen kann, dass man unsere nationalen Gesetze wie das UrhG, MarkenG oder PatG aufgrund des ACTA-Abkommens überhaupt nicht ergänzen wird.

posted by Stadler at 17:01  

2.2.12

Unseriöses Filesharing-Inkasso

Vor einiger Zeit hatte ich darüber berichtet, dass die Rechtsanwälte Urmann und Collegen für ihre Mandanten Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen versteigert haben. Ob dies in Zusammenhang mit einer Welle von Inkassoschreiben steht, die derzeit von der Firma Debcon GmbH verschickt werden, ist unklar.

Jedenfalls haben einige unserer Mandanten, die zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung geleistet haben, nunmehr direkt Post von dem Inkassobüro Debcon erhalten, in der zur Zahlung eines Betrags von EUR 1.286,80 aufgefordert wird.

In einigen Fällen hat das Inkassobüro allerdings den Überblick verloren und ist nicht in der Lage, den Gläubiger und damit den Auftraggeber des Inkassobüros korrekt zu benennen. Denn die Forderungen werden teilweise für die Silwa Filmvertrieb AG geltend gemacht, obwohl die Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber stammt. Ein Hinweis auf eine evtl. Forderungsabtretung, die der Grund für einen Gläubigerwechsel sein könnte, enthalten die gleichlautenden Formularschreiben des Inkassobüros nicht.

Außerdem droht Debcon ganz unverblümt mit der Weiterleitung von Daten des Mandanten an die Schufa, obwohl sich aus der Vorkorrespondenz eindeutig ergibt, dass die Forderungen bestritten sind. Eine solche Drohung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern stellt eine Nötigung im Sinne des StGB dar. Der ergänzende Hinweis von Debcon, dass man nur die Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa weiterleiten würde, ändert m.E. an dieser rechtlichen Schlussfolgerung nichts. Denn das Inkassobüro weiß aus der Vorkorrespondenz ja bereits, dass die Forderungen bestritten sind, setzt aber gleichwohl ganz gezielt auf den Einschüchterungseffekt den der Hinweis auf die Schufa mit sich bringt.

Andere Kollegen haben über diese Inkassopraxis ebenfalls bereits berichtet.

posted by Stadler at 09:48  

29.1.12

Unwirksamkeit einer „Buy-Out-Klausel“

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 5.12.2011 (Az.: 7 O 442/11) über die Zulässigkeit einer sog. Buy-Out-Klausel in einem Vertrag mit einem freien Journalisten entschieden. Das Urteil trägt folgenden amtlichen Leitsatz:

Eine Klausel über den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist unwirksam, wenn Rechte für jede erdenkliche, ausdrücklich aufgezählte Nutzungsart übertragen werden, auch für unbekannte Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht verlangt werden kann, die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen wird und die Nutzungsrechte „umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt“ durch eine Einmalzahlung abgegolten werden sollen.

Zur Begründunf führt das Gericht u.a. aus:

Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. GRUR-RR 2011, 293) an, wonach es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Inhaltsnorm handelt, die im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beachten ist und wonach ein Übermaß an Rechtsübertragung im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen ist, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet sind. Um eine solche Übertragung im Übermaß handelt es sich vorliegend, da die Verfügungsbeklagte als Verwenderin der Klausel sich ausgehend von einer konkreten Verwendungssituation des vom jeweiligen Journalisten erstellten Beitrages letztlich alle denkbaren Nutzungsrechte übertragen lässt, die sie zudem noch auf gesellschaftlich verbundene Unternehmen weiterübertragen können will. Bereits aus diesem Grund ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Schließlich ist die Klausel unwirksam, weil sie aufgrund ihrer Formulierung, dass „sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“ sind, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an seinem Werk nicht gewährleistet. Damit verstößt die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen soll (vgl. insoweit auch OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 293).

Diese Entscheidung verfestigt eine Tendenz in der Rechtsprechung, Buy-Out-Klauseln, die eine weitestgehende Rechtseinräumung durch eine Einmalzahlung als abgegolten betrachten, gegenüber freien Journalisten als unwirksam anzusehen.

posted by Stadler at 15:38  

26.1.12

LG München I verbietet Veröffentlichung von Auszügen aus „Mein Kampf“

Das Landgericht München I  hat es einem englischen Verleger auf Antrag des Freistaates Bayern per einstweiliger Verfügung verboten, kommentierte Auszüge aus Hitlers Hetzschrift „Mein Kampf“ zu veröffentlichen.

Die 7. Zivilkammer begründet ihren Beschluss mit dem Urheberrecht des Freistaats Bayern und weist insoweit darauf hin, dass  die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt sei.

Mir hat sich insoweit schon immer die Frage gestellt, ob der Freistaat Bayern tatsächlich der Rechtsnachfolger Adolf Hitlers im Sinne von § 30 UrhG ist. Denn Rechtsnachfolger sind naheliegenderweise die Erben Hitlers. Der Freistaat Bayern reklamiert das Urheberrecht ja deshalb für sich, weil er das Vermögen Hitlers nach dem Abzug der Alliierten eingezogen hat. Jetzt ist das Urheberrecht aber kein typisches Vermögensrecht oder gewerbliches Schutzrecht, sondern weist eine starke persönlichkeitsrechtliche Komponente auf. Es ist demzufolge fraglich, ob die Einziehung des Vermögens tatsächlich auch das Urheberrecht umfasst hat.

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts weiter heißt, sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen.

Genau das dürfte allerdings die Frage sein. Denn dem Freistaat Bayern geht es ersichtlich nicht um die Durchsetzung (legitimer) urheberrechtlicher Interessen, sondern erkennbar um die Verfolgung politischer Ziele. Das Urheberrecht dient als Vehikel dafür, ein Publikationsverbot durchzusetzen, was m.E. allerdings verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

Das Verbot des Freistaats Bayern ist mittlerweile auch rechtspolitisch kaum mehr vertretbar, zumal es vorliegend nur um die Veröffentlichung kommentierter Auszüge ging.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I, zum Beschluss vom 25.01.2012 (Az.: 7 O 1533/12).

posted by Stadler at 17:50  

24.1.12

Warum das Europaparlament ACTA die Zustimmung versagen sollte

Das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Es handelt sich um ein völkerrechtliches Abkommen, das sich am TRIPS-Abkommen orientiert und dessen Hauptziel eine bessere internationale Durchsetzung von Rechten des „geistigen Eigentums“ ist.

Die Verhandlungen,an denen unter anderem die USA und die EU teilnahmen, wurden geheim geführt. Das Ergebnis ist aus formellen und aus inhaltlichen Gründen als problematisch einzustufen.

Die Verhandlungen, in die weder die WTO noch die WIPO einbezogen worden sind, erfolgten ohne Konsultation der nationalen Parlamente und des Europaparlaments und wurde hinter verschlossenen Türen geführt. Ein Prozess, der der Schaffung weitreichender Regelungen im Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte dient, die sich anschließend in den teilnehmenden Staaten massiv gesellschaftlich und wirtschaftlich auswirken, ist transparent und demokratisch zu gestalten. Nachdem diese Voraussetzungen nicht im Ansatz erfüllt sind, muss allein dieser Umstand ausreichen, damit das Europaparlament das Abkommen nicht ratifiziert.

Schwerwiegender sind allerdings die inhaltlichen Einwände. Auch wenn im Laufe der Verhandlungen Instrumentarien wie Netzsperren wieder gestrichen worden sind, verfestigt ACTA eine Fehlentwicklung im Urheberrecht, die dringend einer Korrektur bedürfte. Führende deutsche und europäische Rechtswissenschaftler haben das Ergebnis deshalb kritisiert und das Europarlament aufgefordert, ACTA nicht zu ratifizieren.

ACTA steht nicht für den dringend notwendigen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Nutzer andererseits. ACTA stärkt vielmehr erneut in sehr einseitiger Weise die Interessen der Content-Industrie, schadet aber dem Gemeinwohl der teilnehmenden Staaten. Welche Weichenstellung im Urheberrecht aus meiner Sicht geboten wäre, habe ich hier im Blog bereits ausführlich skizziert.

Auch die von Urheberrechtslobbyisten gerne verbreitete These, dass die fortlaufende Verschärfung des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber wirtschaftlich notwendig und sinnvoll sei, erweist sich bei näherer Betrachtung als Trugschluss, sofern man gesamtwirtschaftliche Erwägungen im Blick hat und nicht die Singularinteressen einer einzelnen Branche.

Karl-Nikolaus Peifer, einer der renommiertesten deutschen Urheberrechtler und Mitunterzeichner der „OPINION OF EUROPEAN ACADEMICS ON ANTI-COUNTERFEITING TRADE AGREEMENThat unlängst in einem Interview sehr anschaulich erläutert, warum das (digitale) Urheberrecht am Abgrund steht und welche Maßnahmen erforderlich wären, um die Legitimationskrise des Urheberrechts zu beenden und einen fairen und vor allen Dingen funktionierenden Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebern und Nutzern herbeizuführen.

Die Europaparlamentarier sollten deshalb im Interesse der Menschen die sie gewählt haben und auch im Interesse der volkswirtschaftlichen Belange der Mitgliedsstaaten ACTA die Zustimmung versagen.

 

posted by Stadler at 21:27  

18.1.12

Copyrights sind was für Loser

Die immer leicht auf Krawall gebürstete Band Deichkind, deren Sound zwischen Elektro und Hip Hop pendelt, haben den Filesharern eine Hymne geschrieben. In ihrem neuen Track „Illegale Fans“ provoziert die Band die Musikindustrie mit solchen Textzeilen:

Ihr sagt wir sind verboten, weil wir zocken, stehlen, greifen
IP-Adressen sind gefälscht, wir gehen über Leichen
Ihr sagt wir sind kriminell, doch wir sind nur die User
Im Knast saugen wir weiter, Copyrights sind was für Loser
Tupac, Kurt und Marley, der Shit ist für uns alle da
Wir sind zu viel, wir sind zu nah, wir sind zu schnell: ihr könnt uns mal

Auf mich wirkt das allerdings eher wie ein clever kalkuliertes Marketingkonzept. Man weiß offenbar was man seinem Publikum schuldig ist. Denn Deichkind veröffentlichen keineswegs auf einem Indie-Label. Das Label Vertigo Berlin, auf dem das aktuelle Album von Deichkind erscheint, gehört zu Universal, einem der großen Majors. Und Universal mahnt in Deutschland eifrig ab. Auch die Musik von Deichkind ist in der Vergangenheit übrigens schon Gegenstand von Filesharing-Abmahnungen gewesen.

Mal sehen, ob Universal auch „Illegale Fans“ abmahnen lässt. Passen würde es irgendwie.

posted by Stadler at 22:09  

10.1.12

Weiterverkauf gebrauchter MP3-Dateien?

In Deutschland und Europa tobt bereits seit Jahren ein Streit darüber, ob und inwieweit die Weiterveräußerung „gebrauchter“ Software urheberrechtlich zulässig ist oder nicht. Der BGH hat die Streitfrage unlängst in dem vieldiskutierten UsedSoft-Verfahren an den EuGH vorgelegt.

In den USA bahnt sich ein rechtlich ähnlich gelagerter Streit an. Seit Oktober 2011 ist die Online-Plattform ReDigi am Start, die den Weiterverkauf gebrauchter digitaler Musikdateien ermöglichen soll („The world’s first online marketplace for used digital music“). Als Verkäufer muss man sich den Music Organizer von ReDigi herunterladen, mit dessen Hilfe nicht mehr gewünschte Musikdateien, die sich in der ITunes-Bibliothek befinden, in die Cloud des Portals hochgeladen werden können, während sie gleichzeitig dann nach Angaben des Betreibers von der lokalen Festplatte gelöscht werden.

Die Musikindustrie ist erwartungsgemäß nicht begeistert. Als erstes großes Label geht EMI nun in den USA gerichtlich gegen den Betreiber von ReDigi vor.

In Europa dreht sich die streitige Rechtsfrage primär um den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz der besagt, dass ein Werk, das einmal bestimmungsgemäß in den europäischen Binnenmarkt gelangt ist, beliebig weiterveräußert werden kann, ohne, dass der Urheber/Rechteinhaber dies unterbinden kann. Streitig ist nunmehr u.a., ob das auch für digitale Inhalte gilt, die nicht mehr auf einem Datenträger verbreitet werden. Die urheberrechtliche Diskussion in den USA dürfte sich demgegenüber wohl stärker auf die Frage des sog. Fair Use konzentrieren. ReDigi beruft sich offenbar auch darauf, dass gar keine Vervielfältigung stattfindet, weil die Datei nur von einer Person auf die andere übertragen wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob man den Vorgang eher technisch oder eher phänomenologisch betrachtet. In technischer Hinsicht wird die Datei natürlich zunächst auf den Server von ReDigi kopiert. Andererseits kann man schon die Frage stellen, ob nicht auch digitale Inhalte, die man per Download erworben hat, weiterverkauft werden dürfen, so wie dies bei Schallplatten oder CD’s der Fall ist.

posted by Stadler at 10:57  

30.12.11

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat (erneut) dem sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen eine Absage erteilt und entschieden, dass für Klagen auf Grund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Die Annahme eines „fliegenden Gerichtsstands“ nach der freien Wahl des Klägers lehnt das Gericht ausdrücklich ab. (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Nachdem der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger wird vermutlich Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt stellt derzeit allerdings noch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung dar. Die überwiegende Mehrzahl der Amts- und Landgerichte wendet die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiterhin an, wie ich unlängst beim Amtsgericht München – bei dem derzeit sehr viele Filesharing-Prozesse anhängig sind – erfahren musste.

posted by Stadler at 14:38  

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  
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