Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.3.14

Darf man Tweets außerhalb von Twitter veröffentlichen?

Der schweizer Kollege Martin Steiger stellt in seinem Blog die Frage, ob Tweets in Zeitungen abgedruckt werden dürfen und meint dazu, dass es hierbei gar nicht auf die Frage ankäme, ob einzelne Tweets überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn, so Steiger:

Wer Twitter nutzt, unterwirft sich den entsprechenden Terms of Service (Nutzungs­bedingungen). Als Gegenleistung für die kostenlose Nutzung lässt sich Twitter von allen Nutzern eine kostenlose Lizenz für die weltweite Verwertung aller Nutzer-Inhalte («Content») einräumen. Diese Lizenz umfasst unter anderem auch die kostenlose Verwertung von Tweets durch Dritte wie beispielsweise Zeitungen …

Diese Ansicht halte ich aus zwei Gründen für zweifelhaft. Wenn ein Tweet – was auf die große Masse der Tweets sicherlich zutrifft – nämlich kein urheberrechtlich geschützes Werk darstellt, dann kann der twitternde Nutzer auch keine Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts einräumen. Die Rechtseinräumung scheitert regelmäßig schon am Vorliegen eines schutzfähigen Werks.

Erst dann, wenn ein Tweet ausnahmsweise wegen seiner außergewöhnlichen Originalität urheberrechtlichen Schutz genießt, stellt sich überhaupt die Frage, ob durch die Nutzungsbedingungen von Twitter wirksam Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Im Hinblick auf Facebook, das ganz ähnliche Klauseln zur Rechtseinräumung verwendet wie Twitter, hat das Landgericht Berlin die Ansicht vertreten, dass diese Klauseln gegen das AGB-Recht verstoßen. Ich neige der Ansicht zu, die sehr weitreichende Rechtseinräumung, die über das hinausgeht, was für eine typische Veröffentlichung auf Twitter, einschließlich Retweets und Favs, notwendig ist, nach deutschem Recht als überraschende Klausel und damit als unwirksam anzusehen.

Von daher würde ich von der Annahme ausgehen, dass urheberrechtlich nicht geschützte Tweets deshalb in Zeitungen abgedruckt werden dürfen, weil dadurch überhaupt keine Rechte verletzt werden. Der Abdruck oder die Weiterverbreitung von Tweets, die ausnahmsweise Urheberschutz genießen, außerhalb von Twitter, verletzt die Rechte des Urhebers. Hier können dann aber die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts eingreifen, wie z.B. § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).

posted by Stadler at 20:49  

20.3.14

LG Köln setzt bei CC-Lizenzen nichtkommerzielle mit rein privater Nutzung gleich

Nach einem neuen Urteil das Landgerichts Köln soll die Website „dradiowissen.de“ des Deutschlandradios insofern als kommerzielles Angebot zu betrachten sein, als dort Bilder, die unter einer Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 stehen, nicht genutzt werden dürfen (Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13).

Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. Der Kernsatz des Urteils lautet:

Nach dem objektiven Erklärungswert  ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Das Landgericht Köln geht m.E. bereits methodisch falsch vor, weil es irrig davon ausgeht, die CC-Lizenzebdingungen würden den Begriff der kommerziellen Nutzung nicht definieren. Zu diesem Irrtum kam es, weil man sich offenbar nicht ausreichend mit den Lizenzbedingungen selbst auseinander gesetzt hat. Die Lizenzebdingungen sehen in Ziff. 4 b) insoweit ausdrücklich folgende Regelung vor:

Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Erhalten Sie im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte ebenfalls einen Schutzgegenstand, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht, so wird dies nicht als geschäftlicher Vorteil oder vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung angesehen, wenn keine Zahlung oder geldwerte Vergütung in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände geleistet wird (z.B. File-Sharing).

Die maßgeblichen Lizenzbedingungen stellen also darauf ab, ob die Nutzungsrechte in einer Art und Weise verwendet werden, die auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung abzielen bzw. darauf gerichtet sind.

Hieraus wird ohne weiteres deutlich, dass die vom Landgericht Köln  vorgenommene Gleichsetzung von nichtkommerzieller und rein privater Nutzung nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen entspricht.

Das Urheberrechtsgesetz kennt den Begriff der Nutzung für nichtkommerzielle Zwecke übrigens auch. Er findet sich etwas versteckt in § 52a Abs. 1 UrhG. Insoweit wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit, deren Zweck die Nutzung dient, nicht der Gewinnerzielung dienen darf (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 52a, Rn. 15). Das deckt sich in etwa mit den Vorgaben der Lizenzbedingungen. Auch nach diesem gesetzlichen Maßstab würde sich eine Beschränkung auf eine rein private Nutzung also als zu eng erweisen.

Ob man beim Deutschlandradio tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Bilder/Fotos für die Erzielung eines geschäftlichen Vorteils genutzt werden, kann man sicherlich bezweifeln. Denn auf „dradiowissen.de“ findet sich keinerlei Werbung, sondern nur begleitende bzw. ergänzende Information zum Programm eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders.

Das Landgericht Köln behilft sich an dieser Stelle mit einem Kunstgriff. Es geht davon aus, dass ein (kommerzielles) Privatradio diese Lizenzen jedenfalls nicht nutzen darf, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechteinhaber auch einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter keine Lizenz eniräumen wollte. Das Landgericht Köln meint, das Deutschlandradio müsse sich insoweit wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Ob das angesichts der vorhandenen Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk und dem Programmauftrag, der gerade über Bildungs- und Wissensprogramme wie das Deutschlandradio erfüllt wird, wirklich stichhaltig ist, darf bezweifelt werden.

Das Urteil des Landgerichts Köln überzeugt also weder in der Begründung noch im Ergebnis. Kritische Anmerkungen gibt es bereits von Dobusch bei netzpolitik.org, von Jaeger bei ifrOSS und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 12:33  

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  

18.3.14

Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

Das Inkassobüro Debcon ist in Filesharing-Angelegenheiten für eine ganze Reihe von Rechteinhabern tätig und fiel in der Vergangenheit auch durch eher fragwürdige Methoden auf.

Das aktuelle und in allen Fällen gleichlautende Massenmahnschreiben, das mich heute mehrfach erreichte, droht mit dem Hinweis auf angeblich 35.000 (!) gerichtliche Mahnverfahren nur im Jahre 2013. Überprüfen kann diese Zahlen natürlich niemand. Sie könnten allerdings stimmen, wenn man die Mahnbescheide einrechnet, die der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (vormals DigiProtect) beantragt hat.

Interessanterweise mahnt Debcon in diesem Fall sogar Forderungen an, die aus dem Jahre 2010 stammen und mittlerweile verjährt sind.

Jedenfalls in den von mir betreuten Mandaten hat bislang auch in keinem einzigen Fall nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Überleitung in das streitige gerichtliche Verfahren stattgefunden. Das steht in dem Mahnschreiben von Debcon natürlich nicht.

posted by Stadler at 16:29  

7.3.14

Das neue Angebot von Getty Images an Blogger: Attraktiv oder gefährlich?

Die FAZ titelte gestern euphorisch: „Gratisfotos für Blogger: Getty für alle!“ Hintergrund war die Ankündigung der Bildagentur Getty Images es künftig Bloggern zu gestatten, unter gewissen Voraussetzungen, Bilder aus dem Katalog der Bildagentur kostenlos einzubinden.

Der geschätzte Kollege Thomas Schwenke hat die Änderungen der Nutzungsbedingungen von Getty Images genauer unter die Lupe genommen und kommt zu einem gemischten Fazit. Fünf Aspekte sollte man im Auge behalten:

  • Die neuen Regeln gelten nicht für eine gewerbliche oder geschäftliche Nutzung
  • Die Nutzungs-/Lizenzbedingungen von Getty Images müssen exakt beachtet werden, sonst drohen (weiterhin) Abmahnungen
  • Die Nutzung ist nur für redaktionelle Zwecke erlaubt, also im Zusammenhang einer konkreten Berichterstattung; eine Einbindung zur bloßen Verschönerung ist nicht gestattet
  • Die Einbindung auf diffamierende, pornografische oder anderweitig ungesetzliche Weise ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt
  • Getty Images behält sich vor, diese Lizenz jederzeit ohne Vorankündigung zu widerrufen

Diese Einschränkungen sind vor allem deshalb problematisch, weil ihre Reichweite z.T. unklar ist. Einerseits ist die Einbindung zwar nur zu redaktionellen Zwecken statthaft, andererseits ist eine Verwendung aber in einem diffamierenden bzw. ungesetzlichen Kontext untersagt. Einer kritischen Berichterstattung oder Meinungsäußerung wird nun allerdings häufiger unterstellt, dass sie rechtsverletzend sei. Läuft man in so einem Fall schon Gefahr, dass man auch die Bilder von Getty unzulässig benutzt?

Wo die Grenze zur geschäftlichen Nutzung verläuft, ist ebenfalls unklar. Viele Blogs beinhalten Werbung oder haben einen Sponsor. Ist damit die Grenze zur geschäftlichen Nutzung bereits überschritten?

Auch datenschutzrechtlich erscheint die Nutzung nicht unproblematisch. Die Bilder werden mittels eines iFrame eingebunden. Wie der Kollege Schwenke erläutert, lässt Getty Images ausdrücklich und offenbar bewusst offen, ob die übermittelten Daten für Trackingzwecke gespeichert werden. In den Nutzungsbedingungen heißt es hierzu:

Getty Images (oder von Getty Images beauftragte Dritte) sind berechtigt, Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des eingebetteten Viewers und eingebetteter Getty Images-Inhalte zu erfassen, und behält sich das Recht vor, im eingebetteten Viewer Werbung anzuzeigen oder seine Nutzung anderweitig kommerziell auszuwerten, ohne Sie hierfür zu entschädigen.

Diese Regelung ist wegen ihrer Unbestimmtheit schwerlich mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar und lässt letztlich offen, welche Daten getrackt und wie sie anschließend weiterverarbeitet werden.

Getty Images ließ Urheberrechtsverletzungen in Deutschland übrigens bislang von der Kanzlei Waldorf Frommer abmahnen, die mittlerweile führende Abmahnkanzlei im Bereich des Filesharings.

Meines Erachtens sollte sich jeder Blogger genau überlegen, ob er das Angebot von Getty Images tatsächlich annehmen will.

posted by Stadler at 21:28  

1.3.14

GEMA vs. YouTube: Das Urteil in der Analyse

Das Landgericht München I hat YouTube vor einigen Tagen (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1 HKO 1401/13) u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, Sperrhinweise einzublenden, die besagen, ein Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthält, zu deren Nutzung die GEMA keine Rechte eingeräumt hat.

Das Landgericht stützt sein Urteil ausweislich der Urteilsbegründung, auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Bereits die Annahme, zwischen der GEMA und YouTube bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, erscheint nicht zwingend. Das Gericht behilft sich insoweit mit der Annahme, sowohl die GEMA als auch YouTube würden versuchen, die Rechteinhaber an sich zu binden, wobei die Sperrhinweise von YouTube geeignet wären, Rechteinhaber von der GEMA abzuziehen. Und ein Abwerben von Rechteinhabern von der GEMA würde unmittelbar zu Werbeeinnahmen bei YouTube führen, weil die Videos solcher Rechteinhaber dann beanstandungslos bei YouTube laufen könnten. Abgesehen davon, dass damit wohl die Grenze selbst eines äußerst weitreichenden Verständnisses eines Wettbewerbsverhältnisses erreicht sein dürfte, hat das Gericht an dieser Stelle die GEMA-Vermutung unberücksichtigt gelassen. Denn die führt gerade dazu, dass die GEMA auch die Rechte an Musikwerken wahrnimmt, für die sie gar keine Rechtseinräumung besitzt. Die Annahme des Landgerichts ist also bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht wirklichkeitsnah.

Das Gericht hätte an dieser Stelle natürlich auch die naheliegendere Überlegung anstellen können, dass YouTube kein wirtschaftliches Interesse an der Einblendung solcher Sperrhinweise haben kann, weil es Werbeeinnahmen nur dann erzielt, wenn es Musikvideos zeigt und nicht dann, wenn es sie nicht zeigt. Bei dieser Auslegung wäre freilich die Begründung eines Wettbewerbsverhältnis und vor allen Dingen die Annahme einer geschäftlichen Handlung kaum mehr zu rechtfertigten gewesen.

Ich möchte das UWG zunächst für einen Moment beiseite schieben und den Sachverhalt rein äußerungsrechtlich betrachten. Die Tatsachenbehauptung, das Video könne nicht angezeigt werden, weil es Musik enthält, für das die GEMA keine Rechte eingeräumt hat, ist zumindest dann wahr, wenn das Video tatsächlich GEMA-pflichtige Musik enthält. Die Tatsachenbehauptung mag verkürzt sein, weil sie den Hintergrund der Auseinandersetzung nicht erläutert, aber sie ist nicht unwahr. Und ist es im Meinungskampf nicht geboten, nur solche Aussagen zu treffen, die gleichzeitig sämtliche Hintergründe einer Auseinandersetzung erörtern. Man würde also äußerungsrechtlich kaum zur Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung gelangen können.

Kann aber eine Äußerung die wegen der Wertung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, als wettbewerbswidrig eingestuft werden? Grundsätzlich ist das denkbar, weil im Wettbewerbsrecht strengere Anforderungen gelten, wobei auch hier – wie immer – die Wertungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden müssen.

Das Landgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, die Sperrtafeln von YouTube hätten einen herabsetzenden Inhalt im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG.  Das Gericht nimmt insoweit an, die Aussage YouTubes sei zwar möglicherweise objektiv richtig, aber unvollständig und dadurch irreführend. Und zwar deshalb, weil YouTube nicht erwähnt, dass die Rechte nur deshalb von der GEMA nicht eingeräumt werden, weil sich YouTube weigert, das von der GEMA geforderte Entgelt zu bezahlen.

Macht dieser Umstand die Aussage von YouTube aber tatsächlich unrichtig und herabsetzend? Die GEMA muss grundsätzlich jedem der das von der GEMA festgesetzte Entgelt entrichtet, auch Rechte für die öffentliche Wiedergabe einräumen. Weil YouTube und GEMA aber seit längerem darüber streiten welche Vergütung angemessen ist, hat die GEMA YouTube bislang keine Rechte eingeräumt.  Ich frage mich, ob diese etwas ausführlichere Darstellung für die Außenwirkung der GEMA nicht ebenso negativ wäre wie die verkürzte Fassung? Auch im Wettbewerbsrecht ist eine Kritik an einem Konkurrenten möglich, wenn sie sich einer angemessenen Wortwahl bedient und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Meines Erachtens beachtet das Landgericht München I hier – selbst wenn man eine Anwendbarkeit des UWG unterstellt – die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht hinreichend.

Anders liegt die Sache allerdings dort, wo die Sperrtafeln den Hinweis enthalten, die GEMA hätte das Video gesperrt. Das ist in der Tat, sofern die GEMA nicht zu einer Sperrung aufgefordert hat, eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die sowohl Wettbewerbs- als auch äußerungsrechtlich zu beanstanden ist.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nach meiner Einschätzung somit jedenfalls teilweise unrichtig.

posted by Stadler at 13:19  

28.2.14

EuGH stärkt Verwertungsgesellschaften

Mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: C-351/12) hat der EuGH entschieden, dass das Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA – dem tschechischen Pendant zur GEMA – zwar grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, dass diese Beschränkung aber gerechtfertigt ist, solange es nach dem Unionsrecht keine anderen Methoden gibt, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden kann. Nationale Verwertungsgesellschaften, denen durch nationales Recht ein Gebietsmonopol eingeräumt wird, bleiben also bis auf weiteres zulässig.

Wenn eine nationale Verwertungsgesellschaft allerdings Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt, spricht dies nach Ansicht des Gerichtshofs für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

Der EuGH hat zudem entschieden, dass es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt ist, für bestimmte Bereiche Ausnahmen von der Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe vorzusehen. Im konkreten Fall hatte das tschechische Recht Einrichtungen des Gesundheitswesens von einer Vergütungspflicht befreit, was nach Ansicht des EuGH nicht mit der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG) vereinbar ist, die eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht vorsieht.

posted by Stadler at 12:10  

19.2.14

VG Media will das Leistungsschutzrecht wahrnehmen, nur wie?

In den letzten Tagen wurde berichtet, dass die Verwertungsgesellschaft VG Media das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für zwölf Verlage wahrnehmen wird, darunter Springer, Burda, Funke (WAZ, Hamburger Abendblatt) und der Münchener Zeitungs-Verlag (Münchner Merkur). Die Verlage übernehmen dabei offenbar gleich 50 % der Anteile der Verwertungsgesellschaft. Andere renommierte Blätter/Verlage wie die FAZ, Süddeutsche, Spiegel, ZEIT oder Heise beteiligen sich an dieser Allianz derzeit allerdings nicht.

Seitdem der Bundestag dieses Leistungsschutzrecht beschlossen hat, gab es dazu auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen, weshalb hier nochmals der juristische Diskussionsstand zusammengefasst werden soll.

Ganz allgemein wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Schutzgegenstandes und des Schutzumfanges Schwierigkeiten bereitet und das Gesetz sich insgesamt als leere Hülle entpuppen könnte (Peifer, GRURPrax 2013, 149). Überwiegend wird angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden ( so z.B. Kahl, MMR 2013, 348). Insoweit wird sogar die Ansicht vertreten, dass die vom Schutzbereich ausgenommenen kleinsten Textausschnitte einen Unfang von bis zu 250 Zeichen umfassen dürfen, was zu einem faktischen Leerlauf der gesetzlichen Neuregelung führen müsste (Kühne, CR 2013, 169). Auch in kartellrechtlicher Hinsicht wird die Auffassung vertreten, dass Google nicht zwingend zahlen muss, sondern berechtigt ist, diejenigen Verlage, die ihr Leistungsschutzrecht geltend machen, auszulisten und deren Inhalte nicht mehr anzuzeigen (Kersting/Dworschak, NZKart 2013, 46).

Entscheidend ist letztlich, wie man den unbestimmten Rechtsbegriff “kleinste Textausschnitte” auslegt. Ausgehend vom Wortlaut, muss es sich dabei jedenfalls um mehr als um einzelne Wörter handeln, andererseits aber um weniger als um kleine Textausschnitte. An dieser Stelle muss dann allerdings die Frage erlaubt sein, wie man überhaupt noch zwischen kleinen und kleinsten Textausschnitten differenzieren soll. Ich halte es für naheliegend, sich an die Rechtsprechung des BGH in der Perlentaucherentscheidung anzulehnen. Danach genießen sehr kleine Teile eines Sprachwerkes – wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen – zumeist keinen Urheberrechtsschutz. Wenn man also “kleinste Textauschnitte” und “knappe Wortfolgen” synonym betrachtet, würde der Schutz des Leistungsschutzrechts regelmäßig dort beginnen, wo auch der originäre urheberrechtliche Schutz einsetzt. Damit ist für die Verlage freilich nichts gewonnen.

Suchmaschinen dürften von der Neuregelung also nicht betroffen sein. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur. Bei News-Aggregatoren wird es auf die Länge des Textausschnitts ankommen, wobei auch hier jede Menge Auslegungsspielraum und damit Rechtsunsicherheit besteht. Je nach Auslegung könnte ein Dienst wie Google-News insoweit durchaus kritisch sein, wobei dies im Lichte der Rechtsprechung eigentlich bereits nach dem bislang geltenden Urheberrecht so war.

Ob die VG Media aber überhaupt etwas wahrzunehmen hat, wird auch davon abhängen, ob sich beispielsweise Google dazu entschließt, die Inhalte von Verlagen wie Springer oder Burda bei Google-News oder gar in der Suchmaschine einfach nicht mehr anzuzeigen. Das wäre vermutlich zunächst für die Verlage ein größereres Problem als für Google.

Ich habe für dieses Blog jedenfalls entschieden, auf die Verlinkung von Verlagen, die ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen, komplett zu verzichten.

posted by Stadler at 17:32  

19.2.14

Waldorf Frommer nimmt Filesharing-Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren (Az.: 233 C 24676/13) hat die Kanzlei Waldorf Frommer heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München für ihre Mandantin die Sony Music Entertainment Germany GmbH, auf Anraten des Gerichts, die Klage zurückgenommen.

Der Auseinandersetzung lag allerdings der Sonderfall zugrunde, dass der beklagte Anschlussinhaber im fraglichen Zeitpunkt Räume an einen spanischen Studenten untervermietet hatte und dieser Student die Rechtsverletzung auch schriftlich eingeräumt hatte. Der spanische Student wollte sein Deutsch verbessern und hatte einen Titel der deutschen Band „Wir sind Helden“ via P2P getauscht.

Das Gericht merkte zunächst an, dass der Beklagte seiner (sekundären) Darlegungslast nachgekommen sei und die Klage nach dem bisherigen Sachstand nicht begründet sei. Das Gericht empfahl den Kollegen von Waldorf Frommer die Klagerücknahme, nachdem es eine Zeugeneinvernahme des spanischen Stundenten, der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war, für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete. Die Klägervertreter – die wie so häufig zu zweit erschienen waren – nahmen sodann die Klage zurück. Das Amtsgericht hat der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

posted by Stadler at 12:37  

14.2.14

Ist die Umgehung von Geo-Sperren urheberrechtswidrig?

Stern.de gibt in einem aktuellen Beitrag unter dem Titel „So sehen Sie legal US-Serien in Deutschland“ Tipps zur Umgeheung sog. Geo-Sperren. Konkret geht es darum, den US-Streamingdienst „Netflix“ zu abonnieren, der für Deutschland offiziell nicht verfügbar ist. Nutzer von außerhalb der USA werden anhand der IP-Adresse ausgesperrt. Stern.de schlägt deshalb vor, mittels eines kommerziellen VPN-Dienstes seine Herkunft zu verschleiern und den Eindruck zu erwecken, man würde „Netflix“ über eine zum amerikanischen Adressraum gehörende IP-Adresse ansteuern.

Stern.de bezeichnet das als legal und beruft sich dabei u.a. auf Rechtsanwalt Christian Solmecke, der die Umgehung sog. Ländersperren deshalb für urheberrechtlich zulässig hält, weil sie angeblich keine wirksamen technischen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen. Ist diese Rechtsansicht tatsächlich zutreffend?

Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie, der wirksame technische Maßnahmen definiert als:

alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

Im deutschen Recht ist diese Vorgabe praktisch wortgleich umgesetzt worden in § 95a Abs. 2 UrhG. Die Rechtsprechung neigt dazu, die Hürde für die Wirksamkeit der technischen Maßnahme eher niedrig anzusetzen. Der EuGH hat zu dieser Frage gerade erst entschieden, dass die Definition des Begriffs „wirksame technische Maßnahmen“ weit ist und eine Zugangskontrolle, ein Schutzmechanismus wie eine Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder ein Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung ausreichend ist. In der Entscheidung wird an mehreren Stellen deutlich, dass die Anforderungen an eine wirksame technische Maßnahme  gering sind. Eine sog. Geo-Sperre stellt mit Sicherheit eine Form einer Zugangskontrolle dar. Die  Umgehbarkeit schließt nach deutscher Rechtsprechung und Literatur eine wirksame Maßnahme nur dann aus, wenn noch nicht einmal der Durchschnittsnutzer von einem Zugriff abgehalten wird. Der Durchschnittsnutzer verschleiert seine IP allerdings nicht und wird deshalb von sog. Geo-Sperren sehr wohl davon abgehalten, Dienste wie Netflix zu abonnieren.

Mein Fazit lautet: Geo-Sperren stellen wirksame technische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes dar, ihre Umgehung beinhaltet einen Verstoß gegen § 95a Abs. 1 UrhG. Dass der Stern online eine Anleitung zur Urheberrechtsverletzung anbietet, erscheint pikant.

posted by Stadler at 12:06  
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