Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.14

BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten

Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss erneut zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadt- und Landkarten Stellung genommen (Hinweisbeschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13). Der Senat wiederholt zunächst die insoweit bekannte Rechtsprechung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 – Stadtplanwerk).

Anschließend macht der BGH deutlich, dass es im konkreten Fall auf den Werkcharakter des vom Beklagten im Internet vervielfältigten Stadtplanausschnitts ankommt.

Sodann erläutert der BGH die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten noch etwas genauer:

Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten- Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 – Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz).

posted by Stadler at 09:36  

13.5.14

Reichweite des Unterlassungsgebots beim Bilderklau im Internet

Wenn ein (urheberrechtliches) Unterlassungsurteil auf drei Fotos beschränkt ist, dann stellt eine Benutzung weiterer Fotos desselben Fotografen bzw. Rechteinhabers keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar, wenn nur die drei Fotos Gegenstand des Rechtsstreits waren. Insbesondere eine Verletzung von Rechten, die im Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens noch gar nicht entstanden waren, kann keinen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil begründen. Der BGH führt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 03.04.2014, Az.: I ZB 42/11) hierzu folgendes aus:

Die Kerntheorie erlaubt aber nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Insbesondere kommt keine Vollstreckung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung solcher Schutzrechte in Betracht, die zur Zeit des Erkenntnisverfahrens noch nicht einmal entstanden waren. Denn dies wäre eine wegen des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung. Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. März 1989 – I ZR 85/87, W RP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz – Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap. 57 Rn. 14). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 12; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 112 Rn. 52). Da bjedes Schutzrecht – im Streitfall jedes vom Gläubiger angefertigte Lichtbild – einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handelt. Nur so ist der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstreckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz-Werbung).

posted by Stadler at 10:03  

5.5.14

BGH entscheidet erneut über „Screen Scraping“

Der BGH hat letzte Woche erneut über einen Fall des sog. Screen Scraping entschieden (Urteil vom 30. April 2014, Az.:  I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet).

Im konkreten Fall ging es um das automatisierte Auslesen der Onlinedatenbank einer Fluggesellschaft, wobei die Flugdaten anschließend anderweitig für Nutzer aufbereitet bzw. angezeigt wurden. Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung bereits eine Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzung verneint. Ähnlich hatte u.a. auch das OLG Frankfurt vor einigen Jahren entschieden.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Daten nur dann auslesbar waren, wenn man zuvor die AGB der Fluggesellschaft akzeptiert hatte, in denen das Screen Scraping ausdrücklich untersagt worden ist. Aber auch das genügte dem BGH nicht für die Annahme einer Rechtsverletzung. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG verneint. Im Streitfall führt eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich ist insoweit eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber – anders als es das Berufungsgericht angenommen hat – nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt. Der Bundesgerichtshof hat auch nicht angenommen, dass die Interessen der Klägerin die der Beklagten überwiegen. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer. Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.

Der BGH würde es also als unlauter betrachten, wenn durch das Screen Scraping ein technischer Schutzmechanismus umgangen wird. Dass der Zugriff von der Akzeptanz der AGB abhängig gemacht wird, stellt nach Ansicht des BGH aber keine technische Schutzmaßnahme dar. Der BGH hält aber Ansprüche wegen Irreführung und/oder Verstoß gegen die Grundsätze des (ergänzenden) wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für denkbar. Je nachdem wie das OLG diese nicht thematisierten Aspekte betrachtet, könnte der Fall also durchaus nochmals beim BGH landen.

In den letzten Jahren haben fast alle damit befassten Gerichte eine Rechtsverletzung durch ein sog. Screen Scraping verneint, während die Rechtsprechung zunächst uneinheitlich war.

posted by Stadler at 15:06  

5.5.14

Urteil zur wechselseitigen Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Händler

Der Versandhändler Amazon verkauft nicht nur selbst Waren, sondern hat parallel ein Netzwerk von Händlern aufgebaut, die ebenfalls über die Plattform von Amazon ihre Produkte vertreiben.

In einem Rechtsstreit zwischen zwei solchen Amazon-Händlern hat das Landgericht Köln nunmehr entschieden (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13), dass die Nutzung von Produktfotos des klagenden Händlers durch den beklagten Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Entscheidung liegt allerdings der Sonderfall zugrunde, dass Amazon für den Verkauf desselben Produkts durch verschiedene Händler grundsätzlich auch dasselbe Produktfoto verwendet und zwar regelmäßig dasjenige, das zuerst eingestellt worden ist. Es stellt insofern bei Amazon den Regelfall dar, dass ein Händler ein fremdes Produktfoto benutzt, um sein Produkt anzubieten.

Das Landgericht Köln führt hierzu folgendes aus:

posted by Stadler at 10:59  

17.4.14

BGH-Entscheidung zum E-Learning im Volltext

Das Urteil des BGH zur Auslegung der Schrankenbestimmung des § 52a UrhG, das ich hier anhand der Pressemitteilung bereits besprochen hatte, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Der BGH hat mit seinem Urteil eine äußerst restriktive Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben.

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, in welchem Umfang eine Hochschule ihren Studenten im Rahmen geschlossener Lernplattformen Inhalte aus Lehrbüchern zur Verfügung stellen darf.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

posted by Stadler at 14:29  

11.4.14

Redtube-Abmahnungen: Versäumnisurteil gegen The Archive

Im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen, die Ende letzten Jahres für ein großes mediales Echo gesorgt haben, berichten die Kollegen ANKA über ein Versäumnsiurteil gegen die Abmahner von The Archive.

Die Kanzlei ANKA hatte für Mandanten eine (negative) Feststellungsklage zum AG Potsdam erhoben, um die Rechtswidrigkeit/Unwirksamkeit der Redtube-Abmahnungen feststellen zu lassen. Nachdem weder ein Vertreter von The Archive noch deren Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen waren, hat das Gericht ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Das ist für mich keine große Überraschung, denn die Abmahungen der Kanzlei Urmann sind bereits nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Es ist zwar erfreulich, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit dieser Abmahnungen feststellt, aus Sicht der Betroffenen empfiehlt sich dieses Vorgehen aber an sich nicht. Denn der Kläger ist – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – Kostenschuldner der Gerichtskosten und seiner eigenen Anwaltskosten. Wenn er den Prozess gewinnt, steht ihm zwar ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch gegen The Archive zu, der nach Lage der Dinge aber kaum durchsetzbar sein dürfte.

Spannender, aber auch riskanter wäre es da schon, die Rechtsanwälte Urmann und/oder Rechtsanwalt Sebastian, der die Auskunftsbeschlüsse beim Landgericht Köln erwirkt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das würde allerdings voraussetzen, dass Rechtsanwalt Urmann und seine Kanzleikollegen bzw. Rechtsanwalt Sebastian sich in vorwerfbarer Art und Weise an einer unerlaubten Handlung von The Archive beteiligt hätten. Mit der Frage ob Streaming-Abmahnungen strafrechtlich relevant sind und damit auch im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung darstellen, hatte sich Ulf Buermeyer für Heise beschäftigt.

posted by Stadler at 10:51  

10.4.14

EuGH: Privatkopien müssen aus rechtmäßiger Vorlage stammen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute zur Auslegung der Richtlinie 2001/29 (Urheberrechtsrichtlinie) entschieden, dass Privatkopien – als Ausnahme zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers – nur dann zulässig sein können, wenn sie aus legalen Quellen stammen (Urteil vom 10.04.2014, Az.:  C – 435/12).

Nationale Vorschriften, die nicht zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, sind nach Ansicht des EuGH europarechtswidrig.

Im Urteil heißt es hierzu:

28  Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme“).

29  Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30  Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31  Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.

(…)

37  Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden.

Auch die deutsche Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG dürfte damit auf dem Prüfstand stehen. Ob sie noch den Anforderungen des EuGH genügt, weil sie nicht anwendbar ist, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, erscheint zweifelhaft. Denn der EuGH postuliert, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht für den Fall gilt, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt worden sind.

Der EuGH wählt hier eine äußerst rechteinhaberfreundliche Auslegung, die mir angesichts von Wortlaut und Erwägungsgründen der Richtlinie nicht zwingend erscheint.

posted by Stadler at 15:58  

4.4.14

Darf der Verfassungsschutz das Urheberrecht verletzen?

Die Punkband „Feine Sahne Fischfilet“ steht unter Beobachtung des Verfassungsschutzes in Mecklenburg-Vorpommern und wird in den dortigen Verfassungsschutzberichten 2011 und 2012 ausführlich gewürdigt.

Im Verfassungsschutzbericht 2012 (S. 58) wird der Eintrag durch ein Foto illustriert, das der Website der Band entnommen worden ist. Dagegen hat der Fotograf nach einem Bericht von publikative.org beim Amtsgericht Charlottenburg geklagt und unterlag in erster Instanz. Über die Berufung des Fotografen verhandelt das Landgericht Berlin nächste Woche.

Die Übernahme des Fotos in den Verfassungsschutzbericht stellt zunächst eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts dar. Nachdem der Verfassungsschutzbericht auch im Netz steht, wird das Foto von der Behörde zudem öffentlich zugänglich gemacht. Das stellt zunächst eine Urheberrechtsverletzung dar.

Diese Urheberrechtsverletzung könnte allerdings von der Schrankenbestimmung des § 45 UrhG gedeckt sein. Danach ist es für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig, urheberrechtlich geschützte Werke und Bildnisse zu verviefältigen und zu verbreiten bzw. öffentlich wiederzugeben.

Die Regelung soll beispielsweise eine Vorführung im Gerichtssaal oder die Veröffentlichung von Fahndungsfotos ermöglichen. Die Verwendung muss sich allerdings im Rahmen der engen Zweckbestimmung bewegen. Und an diesem Punkt wird es problematisch. Denn der Verfassungsschutzbericht dient der Dokumentation und nicht (unmittelbar) der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung. Es ist zwar richtig, dass die Verfassungsschutzbehörden – zumindest nach dem Gesetz – die Aufgabe haben, die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu schützen. Die Frage ist allerdings, inwieweit die Veröffentlichung eines Fotos in einem Verfassungsschutzbericht diesem Zweck dient und für diese Zwecke erforderlich ist.

Ein Foto auf dem eine Rockband lediglich posiert, stellt keinen Beleg für die angeblich demokratiefeindlichen Umtriebe der Band dar. Anders wäre das m.E. nur dann, wenn das Foto ein Geschehen zeigen würde, das den Vorwurf der linksextremistischen Aktivitäten zumindest ansatzweise darstellen und belegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Welchen spezifischen Zwecken der öffentlichen Sicherheit die Veröffentlichung eines neutralen Bandfotos in einem Verfassungsschutzbericht dienen soll, bleibt unklar. Die Veröffentlichung dient offenbar lediglich der Zurschaustellung von Personen und ist daher von der – eng auszulegenden – Ausnahmevorschrift des § 45 UrhG nicht gedeckt.

posted by Stadler at 17:00  

3.4.14

Gerichte urteilen zum Filesharing weiter uneinheitlich

Während das Amtsgericht Bielfeld in einer neuen Entscheidung zum Thema Filesharing die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend anwendet und außerdem auch die Lebenswirklichkeit berücksichtigt, hat das LG München I nahezu zeitgleich einen vergleichbaren Sachverhalt gegenteilig entschieden. In beiden Fällen ging es zentral um die Frage, ob sich ein Anschlussinhaber darauf berufen kann, dass in seinem Haushalt mehrere andere Familienmitglieder das Internet selbständig benutzen, oder ob er darüber hinaus vortragen muss, wer konkret der Rechtsverletzter ist bzw. was seine Angehörigen zu dem besagten Zeitpunkt genau gemacht haben und ob und inwieweit sie das Internet zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt haben.

Das Amtsgericht Bielfeld hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) die Klage eines großen Tonträgerhertsellers abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13).

Vollständig gegensätzlich hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) entschieden. Die Begründung auf die sich beispielsweise das AG Bielefeld und unlängst das OLG Hamm stützen, hat das LG München I als durch die Morpheus-Entscheidung des BGH überholt angesehen.

Nach Ansicht des LG München I genügt weder der Vortrag, man sei als Anschlussinhaber selbst im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, noch der Vortrag, dass neben dem Anschlussinhaber auch noch die Ehefrau und zwei volljährige Söhne den Internetanschluss selbständig nutzen, den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Landgericht bezieht sich in seinem Urteil außerdem auch auf die aus seiner Sicht zutreffende Urteilsbegründung erster Instanz.

Wirklich haarsträubend wird es beim Landgericht München I allerdings bei der Begründung für die Nichtzulassung der Revision. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesichterter höchstrichterlicher Rechtsprechung handle. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Gerichte vergleichbare Sachverhalte landauf landab aktuell immer wieder konträr entscheiden und es keine einzige BGH-Entscheidung gibt, die sich mit der Frage befasst, ob die Berufung darauf, dass andere Familienmitglieder den Internetanschluss ebenfalls benutzen, ausreichend ist, um die vom BGH postulierte Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber zu entkräften, schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

Das Landgericht München I geht zudem davon aus, dass Abmahnkosten und Schadensersatz auch ohne gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verfolgt werden können, während andere Gerichte diese isolierte Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich ansehen.

posted by Stadler at 11:52  

2.4.14

Besprechung: Praxishandbuch Mobile Apps (Solmecke/Taeger/Feldmann)

Bereits im letzten Jahr ist das Praxishandbuch Mobile Apps von Christian Solmecke, Jürgen Taeger und Thorsten Feldmann (Hrsg.) erschienen (De Gruyter, 2013). Es setzt sich auf 365 Seiten mit den Rechtsfragen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Smartphone Apps auseinander. Das Werk wurde vor ein paar Monaten auch schon von Adrian Schneider bei Telemedicus besprochen.

Ich habe mir dieses Paraxishandbuch jetzt mal näher angeschaut und habe einen durchaus positiven Eindruck gewonnen. Wer sich als Anbieter oder Entwickler von Apps oder auch als Rechtsberater einen Überblick über den zu beachtenden rechtlichen Rahmen und die sich stellenden rechtlichen Fragen verschaffen möchte, wird in diesem Praxishandbuch fündig.

Während mir die einleitenden Ausführungen zu Apps und deren technischen Besonderheiten in den ersten beiden Kapiteln noch zu allgemein und letztlich überwiegend entbehrlich erscheinen, ist die juristische Darstellung – beginnend mit Kapitel 3 – recht übersichtlich gestaltet und spricht auch alle wesentlichen Aspekte an.

Im 3. Kapitel werden zunächst die verschiedenen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen/Unternehmen dargestellt. Im anschließenden 4. Kapitel geht es um den anzuwendenden Regulierungsrahmen, also u.a. um die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands. Anschließend werden Informationspflichten – wie Impressumsangaben, Preisangaben oder fernabsatzrechtliche Vorgaben – des Anbieters erörtert sowie die Anforderungen des Jugendschutzrechts erläutert.

Die anschließenden Kapitel 5 – 7 beschäftigen sich ausführlich mit datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen rund um das Thema Apps. Hilfreich ist zudem ein weiteres Kapitel zu umsatzsteuerrechtlichen Aspekten.

Das Werk spricht sehr viele Einzelaspekte an und bietet einen hervorragenden Gesamtüberblick. Für die Vertiefung von Detailproblemen ist zwar der Rückgriff auf spezielle Literatur und Rechtsprechung erforderlich, der aber durch umfangreiche Fußnoten erleichtert wird. Die große Stärke dieses Praxishandbuchs besteht in der strukturierten und komprimierten Darstellung zahlreicher relevanter Einzelaspekte zum Thema der Smartphone Apps.

posted by Stadler at 14:07  
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