Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.14

Reichweite des Unterlassungsgebots beim Bilderklau im Internet

Wenn ein (urheberrechtliches) Unterlassungsurteil auf drei Fotos beschränkt ist, dann stellt eine Benutzung weiterer Fotos desselben Fotografen bzw. Rechteinhabers keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar, wenn nur die drei Fotos Gegenstand des Rechtsstreits waren. Insbesondere eine Verletzung von Rechten, die im Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens noch gar nicht entstanden waren, kann keinen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil begründen. Der BGH führt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 03.04.2014, Az.: I ZB 42/11) hierzu folgendes aus:

Die Kerntheorie erlaubt aber nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Insbesondere kommt keine Vollstreckung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung solcher Schutzrechte in Betracht, die zur Zeit des Erkenntnisverfahrens noch nicht einmal entstanden waren. Denn dies wäre eine wegen des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung. Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. März 1989 – I ZR 85/87, W RP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz – Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap. 57 Rn. 14). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 12; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 112 Rn. 52). Da bjedes Schutzrecht – im Streitfall jedes vom Gläubiger angefertigte Lichtbild – einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handelt. Nur so ist der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstreckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz-Werbung).

posted by Stadler at 10:03  

2 Comments

  1. Wenn ich das richtig sehe, ging es bei dem Urteil nicht um den Diebstahl von Bildern (Klauen), sondern um die Verletzung von Urheberrechten. Man kann immer noch nicht Materie im Internet transferieren. „Beam me up, Scotty!“ ist Fiktion :-)

    Comment by Wolfgang Ksoll — 13.05, 2014 @ 10:33

  2. @wolfgang: Noch nie von „Ideenklau“ gehört?

    Comment by Jens — 13.05, 2014 @ 11:41

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