Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.14

LG München I: Auszüge aus Buchrezensionen verletzen das Urheberrecht

Wenn Bücher beworben werden, dann geschieht dies häufig durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Buchrezensionen. Diese durchaus gängige Praxis hat das Landgericht München I als Urheberrechtsverletzung qualifiziert und den Onlinebuchhändler buch.de zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12). Geklagt hatte die FAZ.

Das Landgericht führt zunächst aus, dass Zeitungsartikel regelmäßig urheberrechtlichen Schutz genießen und bereits die Übernahme kurzer, prägnanter Texpassagen aus Buchbesprechungen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann und in den beanstandeten Fällen auch darstellt.

Das Landgericht ist außerdem der Meinung, dass es keine, von allen Beteiligten über einen längeren Zeitraum hinweg akzeptierte und praktizierte Branchenübung gebe, die eine solche Übernahme erlauben würde.

Das Gericht befasst sich schließlich noch mit dem Zitatrecht des § 51 UrhG und erläutert, dass es bereits an einem Zitatzweck fehlt, wenn Ausschnitte aus einem Text lediglich zum Zwecke der Werbung benutzt werden. Das ist wenig überraschend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels spricht in einer Stellungnahme davon, dass das „symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist.“

posted by Stadler at 15:37  

13.2.14

EuGH: Es darf verlinkt werden

Der EuGH hat sich in einem Urteil vom heutigen Tage (Az.: C?466/12) mit einer Frage befasst, die viele für eine Selbstverständlichkeit halten werden. Auf ins Internet eingestellte und dort frei zugängliche urheberrechtliche Werke, darf verlinkt werden. Eine Verlinkung auf frei zugängliche Internetinhalte stellt nach Ansicht des EuGH keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie und damit keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der EuGH geht hierbei davon aus, dass eine öffentliche Wiedergabe durch einen Link zwar in Betracht kommt, aber nur dann, wenn sich an ein neues Publikum gerichtet wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es zunächst Zugangsbeschränkungen gab, die der Linkende umgeht bzw. beseitigt. Im Urteil heißt es hierzu:

Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. entsprechend Urteil SGAE, Rn. 40 und 42, Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C?136/09, Rn. 38, und Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 39).

Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass die betreffenden Werke über einen anklickbaren Link der im Ausgangsverfahren verwendeten Art zugänglich gemacht werden, nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum.

Das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe waren nämlich alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite; da feststeht, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie demnach für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich.

Da die betreffenden Werke auf der Seite, auf der sie ursprünglich wiedergegeben wurden, sämtlichen Nutzern einer anderen Seite, für die eine Wiedergabe dieser Werke über einen anklickbaren Link erfolgte, ohne Zutun des Betreibers dieser anderen Seite unmittelbar zugänglich waren, sind die Nutzer dieser von ihm betriebenen Seite demnach als potenzielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und daher als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

posted by Stadler at 12:04  

6.2.14

GEMA fordert Gebühren für Embedded-Videos

Blogger, Facebooknutzer und Redakteure von Internetportalen machen es praktisch jeden Tag: Sie betten Filme von Videoplattformen wie YouTube mittels eines Embedded-Links in das eigene Angebot ein. YouTube bietet hierfür unterhalb des Videos bereits einen entsprechenden Code an, den man mittels Copy & Paste einfach übernehmen kann. In technischer Hinsicht handelt es sich hierbei um einen sog. Inlineframe (iFrame). Dieser stellt im Grunde nur eine qualifizierte Form einer Verlinkung dar, das Video wird technisch betrachtet vom Nutzer nach wie vor via YouTube gestreamt. Durch die Einbettung wird lediglich ein Vorschaubild auf das YouTube-Video erzeugt, das direkt angeklickt werden kann.

Die GEMA hat gerade erklärt, dass sie beabsichtigt, für derartige Nutzungshandlungen künftig Gebühren zu verlangen. Wenn also schon YouTube nicht zahlt, dann sollen wenigstens die Nutzer bezahlen, die YouTube-Videos weiterverbreiten, so offenbar das Kalkül der GEMA. Die Frage ist insoweit aber zunächst, ob tatsächlich eine GEMA-pflichtige urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt.

Wie ist die geltende Rechtslage?

Ob das Embedding eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war bislang in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umstritten. Der BGH hat sich dann im letzten Jahr mit dieser Frage beschäftigt und die Auffassung vertreten, dass zwar kein Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt, aber ein sog. Zueigenmachen gegeben sei, mit der Konsequenz, dass dies als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie eingestuft werden müsse. Der BGH hat diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden, sondern vielmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es wird also jetzt alles davon abhängen, wie der EuGH das Einbetten urheberrechtlich bewertet.

Warum ich die Entscheidung des BGH für falsch halte, habe ich hier gebloggt und in der gerade erschienenen Neuauflage des Juris Praxiskommentars zum Internetrecht (Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 10, Rn. 422 ff.) etwas ausführlicher kommentiert.

Der Ansatz des BGH, wonach das fremde Werk zum integralen Bestandteil der eigenen Internetseite gemacht wird, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn für den maßgeblichen Durchschnittsnutzer bleibt ohne weiteres erkennbar, dass er einen Stream startet, der von einer externen Videoplattform (YouTube) stammt. Letztlich handelt es sich nur um eine qualifizierte, zeitgemäße Variante des Hyperlinks,  die gerade in Blogs und sozialen Netzwerken mittlerweile der üblichen Nutzung entspricht. Der BGH differenziert nicht ausreichend deutlich zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens. Ein Inlinelink, bei dem tatsächlich der Eindruck entstehen muss, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, kann nicht mit einem Embedded-Video gleichgesetzt werden.

Die Ansicht des BGH führt auch zu weiteren, kaum auflösbaren Wertungswidersprüchen. Die Annahme eines Zueigenmachens führt haftungsrechtlich nämlich zu einer Haftung wie für eigene Inhalte. Derjenige, der ein YouTube-Video einbettet, würde damit strenger haften als YouTube selbst, das sich unstreitig auf die Haftunsbeschränkungen eines Hostingproviders berufen kann. Diese praktische Konsequenz ist widersinnig, weil der Nutzers im Vergleich zu YouTube ja weniger und nicht mehr macht, als die Videoplattform.

Was ist künftig geplant?

Derzeit läuft die öffentliche Anhörung zur Evaluierung der urheberrechtlichen Regelungen des EU-Rechts, die unlängst bis zum 05.03.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses fordern Verwertungsgesellschaften wie die österreichische AKM oder die GEMA eine Vergütungspflicht für das Einbetten von urheberrechtlichem Content. Parallel zur gerichtlichen Klärung wird also auch versucht, ein erweiterte ausdrückliche gesetzliche Regelung zugunsten von GEMA & Co. zu verankern.

Man kann sich an diesem Evaluierungsprozess übrigens auch aktiv beteiligen und versuchen, das Urheberrecht anders als vielleicht von der GEMA erhofft, umzugestalten.

posted by Stadler at 10:09  

4.2.14

Abmahnfalle Pixelio-Bilder

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13sorgt im Netz gerade für Aufregung. Ein Hobbyfotograf, der seine Bilder selbst über das Fotoportal Pixelio zur „kostenlosen“ Nutzung bereit stellt, hat einen solchen Nutzer wegen fehlender Urheberbenennung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Nutzer hatte zwar auf der Website, auf der das Bild eingeblendet wurde, einen Hinweis auf den Urheber angebracht, nicht aber auf dem Bild selbst. Bei Direktaufruf der Bild-URL, den man als Besucher der Website sehr schnell über das Kontextmenü bewerkstelligen kann, erscheint natürlich kein Urhebervermerk, denn dazu müsste dieser auf dem Bild selbst aufgebracht worden sein. Das Landgericht Köln hat zur Unterlassung verurteilt, weil bei Direktaufruf der Bilddatei keine Urheberbenennung angezeigt wird.

Um es vorwegzunehmen: Ich halte das Urteil ebenfalls für falsch, aber vollkommen abwegig oder schwachsinnig, wie ich es teilweise auch von Kollegen gelesen habe, ist es wohl eher nicht. Denn natürlich kann man aus urheberrechtlicher Sicht die Ansicht vertreten, dass eine effektive Urheberbenennung voraussetzt, dass der Hinweis in der Bilddatei selbst enthalten sein muss.

Im konkreten Fall hat das Landgericht die maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Pixelio meines Erachtens allerdings falsch ausgelegt und auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Fotograf treuwidrig verhält.

Die Nutzungsbedingungen von Pixelio verlangen nicht zwingend eine Urherbenennung auf dem Bild selbst, sondern formulieren:

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Das Urteil des Landgerichts Köln führt demgegenüber zwingend dazu, dass man die Urheberbenennung auf dem Bild selbst anbringen muss. Die von den Nutzungsbedingungen alternativ und gleichwertig vorgesehene Nennung am Seitenende wäre nach der Entscheidung des Landgerichts nie ausreichend, da diese Form der Nennung bei der stets möglichen Direkteingabe des Pfades der Bilddatei für den Betrachter nie sichtbar wird.  Das Landgericht Köln hat also zwei, nach den Nutzungsbedingungen ausdrücklich gleichwertige Möglichkeiten der Benennung, auf eine einzige reduziert und die zweite Möglichkeit gleichzeitig als unzureichend qualifiziert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nutzungsbedingungen und greift letztlich auch in die Vertragsfreiheit der Beteiligten ein.

Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob sich der Fotograf mit seinem Vorgehen nicht treuwidrig verhält. Wer seine Fotos auf einer Plattform wie Pixelio selbst einstellt, gleichzeitig aber fordert, dass bei jedweder Anzeige und Darstellung seines Bildes eine Urheberbenennung vorhanden sein muss, der kann dies sehr einfach selbst bewerkstelligen, indem er auf seinem Bild von vornherein eine eigene Urheberbenennung anbringt. Tut er das nicht, muss er immer damit rechnen und auch damit leben, dass es zu Darstellungen seines Fotos kommt, die keine Urheberbenennung enthalten. Das ist im Zeitalter von Bildsuchmaschinen und sozialen Netzwerken naheliegend und unvermeidbar. Es drängt sich im konkreten Fall der Verdacht auf, dass der Fotograf, der seine Bilder selbst und kostenfrei ins Netz stellt, versucht, auf dem Abmahnweg Kasse zu machen.

Im übrigen ist auch die Eigendarstellung von Pixelio bedenklich. Das Portal wirbt auf der Startseite mit dem Slogan „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“. Das ist allerdings eine glatte Irreführung, denn lizenzfrei sind die dort eingestellten Fotos eben gerade nicht, wie die Entscheidung des LG Köln zeigt.

Ebenfalls zum Thema:
Thomas Schwenke bei I Law It
Niklas Plutte (der die Verfügungsbeklagte vertreten hat)

posted by Stadler at 10:16  

3.2.14

Rechtsprechung zum Filesharing im Umbruch

Zwei aktuelle Hinweisverfügungen des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2014 (Az.: 20a C 233/13) und vom 26.01.2014 (Az.: 25a C 362/13) in Filesharing-Angelegenheiten belegen, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich gerade im Umbruch befindet.

Bei den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hält man es beim AG Hamburg aktuell für ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass noch andere Familienmitglieder als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Allerdings meint das AG Hamburg, der Anschlussinhaber müsste zumindest darstellen, dass er diese Angehörigen befragt hat und auch das diesbezügliche Ergebnis mitteilen.

Soweit in beiden Hinweisbeschlüssen die Ansicht geäußert wird, der Anschlussinhaber könne als Störer für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen haften, so scheint die aktuelle Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder noch keine Berücksichtigung gefunden zu haben.

Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs bewegt sich allerdings etwas. Das AG Hamburg scheint Schadensersatzansprüche von EUR 400,- bei einem (Porno-)Film mittlerweile für deutlich überhöht zu halten.

posted by Stadler at 17:48  

27.1.14

Redtube-Abmahnungen: LG Köln gibt sich selbstkritisch

Die Abmahnung von Nutzern, die angeblich Pornofilme von der Plattform Redtube gestreamt hatten, konnte überhaupt erst dadurch in Gang kommen, dass das Landgericht Köln es der Telekom in mehreren Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG gestattet hatte, Auskunft über die Person derjenigen Anschlussinhaber zu geben, über deren Internetanschlüsse die Urheberrechtsverletzungen vermeintlich begangen wurden.

Beim Landgericht Köln hat man mittlerweile wohl in allen damit befassten Kammern eingesehen, dass die ursprünglich stattgebenden Beschlüsse falsch waren. Das Landgericht Köln hat jetzt einen Abhilfebeschluss vom 24.01.2014 (Az.: 209 O 188/13) veröffentlicht, in dem festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss den Beschwerdeführer (Anschlussinhaber) in seinen Rechten verletzt. In der Entscheidung heißt es zur Begründung u.a.:

Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). (…)

Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Entscheidung nutzt den Betroffenen allerdings wenig. Denn mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch die Fa. Archive ist angesichts der aktuellen Entwicklung nicht zu rechnen. Andererseits haben die Betroffenen wohl kaum eine realistische Chance die ihnen entstandenen Kosten bei dem Unternehmen geltend zu machen, nachdem die dahinter stehenden Personen ganz offenbar untergetaucht sind.

(via Rechtsanwältin Neubauer)

posted by Stadler at 14:32  

24.1.14

EuGH zur Umgehung von Kopierschutz

Eine neue Entscheidung des EuGH (Urteil vom 23.01.2014, Az.: C?355/12) zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen hat zum Teil zu einer erstaunlichen Berichterstattung geführt. Heise-Online titelt beispielsweise „Kopierschutz darf geknackt werden„. Das ist angesichts des Inhalts der Entscheidung des EuGH eine durchaus gewagte These.

Der EuGH definiert den Begriff „wirksame technische Maßnahme“ zum Schutz von urheberrechtlichen Werken zunächst relativ weit. Eine solche technische Maßnahme liegt nach Ansicht des EuGH auch dann vor, wenn sie nicht an das Werk unmittelbar anknüpft, sondern auch dann, wenn hardwareseitig verhindert wird, dass bestimmte Werke – in diesem Fall Computerspiele – installiert bzw. abgespielt werden können.

Weil das natürlich dazu führt, dass der Anbieter proprietärer Lösungen wie im konkreten Fall Nintendo damit auch beliebig Wettbewerber ausschließen kann, hat der EuGH diesen weiten Ansatz anschließend wieder eingeschränkt. Die Gerichte müssen prüfen, ob nicht andere Vorkehrungen zum Kopierschutz zu geringeren Beeinträchtigungen Dritter (also der Wettbewerber) führen würden. Außerdem müssen die Gerichte prüfen, ob die beanstandeten Werkzeuge tatsächlich primär der Umgehung des Kopierschutzes dienen. Die nationalen Gerichte können dabei insbesondere berücksichtigen, wie oft solche Vorrichtungen zur Verletzung des Urheberrechts verwendet werden bzw. wie oft sie zu Zwecken benutzt werden, die keine Urheberrechte verletzen.

Im Falle von Nintendo stellt sich konkret die Frage, ob die Umgehung des Schutzmechanismus vorwiegend dazu dient, die Benutzung raubkopierter Nintendospiele zu ermöglichen oder vielmehr dazu, andere Anbieter von Spielen oder Software von der Nintendo-Plattform auszuschließen.

Der EuGH hat also keineswegs entschieden, dass Kopierschutz künftig geknackt werden darf, sondern nur, dass das nationale Gericht bei der Auslegung darauf zu achten hat, ob eine Umgehungstechnik wirklich vorwiegend dazu dient, einen urheberrechtlichen Schutzmechanismus zu knacken und auch überwiegend zu diesem Zweck benutzt wird.

Oder anders formuliert: Kopierschutzmaßnahmen müssen primär dem Schutz von Urheberrechten dienen und dürfen nicht vorwiegend den Ausschluss von Wettbewerbern oder eine Marktabschottung bezwecken.

posted by Stadler at 10:05  

22.1.14

Der Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat

Die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V, die die das Portal „Frag den Staat“ betreibt, hat vom Innenministerim ein internes Papier zur Frage der Verfassungsgemäßheit einer 2,5-Prozent-Hürde bei der Europawahl angefordert. Das Ministerium hat das Papier übersandt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass es nicht veröffentlicht werden darf. „Frag den Staat“ hat das Papier dennoch veröffentlicht und postwendend eine Abmahnung der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Diese Abmahnung hat die Open Knowledge Foundation mittels eines lesenswerten Anwaltsschreibens des geschätzten Kollegen Ansgar Koreng zurückweisen lassen. Mal sehen, ob die Bundesregierung hier auch noch meint, mit Steuergeldern einen Prozess gegen die Informationsfreiheit führen zu müssen.

Man wird sicherlich darüber diskutieren können, ob die juristische Stellungnahme aus dem Hause des BMI überhaupt ein urheberrechtliches Werk darstellt. Die Frage der Schöpfungshöhe wird von den Gerichten leider nach wie vor sehr uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wird längeren Anwaltsschriftsätzen eine Schutzfähigkeit abgesprochen, mit dem Argument, die Ausführungen wären nur handwerklicher Natur, während man andererseits bereits kurzen Anzeigetexten und z.T. auch Meldungen von Presseagenturen eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert. Die Rechtsprechung des BGH differenziert insoweit allerdings auch zwischen (rechts-) wissenschaftlichen und literarischen Werken. Anwaltsschriftsätze ordnet der BGH den rechtswissenschaftlichen Werken zu, wobei er durchaus erhebliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt. Nachdem es sich vorliegend ebenfalls um einen juristischen Text handelt, der im Hinblick auf die Hürde der persönlich geistigen Schöpfung wohl kaum höher zu bewerten ist als ein mehrseitiger Anwaltsschriftsatz, kann man die Schutzfähigkeit sicherlich bezweifeln. Andererseits weist die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutliche Tendenzen auf, an alle Werkarten die gleichen niedrigen Anforderungen zu stellen, weshalb man die Frage der Schöpfungshöhe von juristischen Texten heute evtl. auch großzügiger beurteilen muss als vor 20 oder 30 Jahren.

Im vorliegenden Fall sollte man aber den Aspekt des behördlichen Missbrauchs des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung von Informationen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, in den Vordergrund stellen.

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung erkennbar für den urheberrechtsfremden Zweck der Informationsunterdrückung missbraucht. In Fällen dieser Art ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Verfassungsrechtlich geht es insoweit um Art. 5 GG, den man einfachgesetzlich über die zivilrechtliche Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie über den Aspekt der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG einbringen könnte. Eine gerichtliche Klärung solcher Fälle, insbesondere in letzter Konsequenz vor dem Bundesverfassungsgericht, wäre deshalb durchaus interessant und wünschenswert.

posted by Stadler at 17:04  

17.1.14

Gutachten zur Redtube-Software veröffentlicht

Das Gutachten zur „Funktionstüchtigkeit“ der Software mittels derer bei den Redtube-Abmahnungen die rechtsverletzenden Nutzer ermittelt worden sein sollen, wurde jetzt veröffentlicht.

An dem Gutachten fällt zunächst auf, dass durchgehend von einem Download die Rede ist und nicht von einem Stream. Außerdem wird nicht deutlich, wie die Software die IP-Adressen der Nutzer ermittelt. Es wird lediglich behauptet, die Software könne IP-Adressen von Nutzern ermitteln, die von einem beliebigen Hoster Dateien downloaden. Selbst eine rudimentäre technische Erläuterung hierzu lässt das Guatchten aber vermissen.

Dieses Gutachten ist somit weder aussagekräftig, noch trifft es zum Streaming überhaupt Feststellungen. Udo Vetter hat hierzu ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 18:02  

16.1.14

Uneinheitliche Rechtsprechung zum Filesharing

Eine neue Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 36a C 134/13) erweitert die Palette uneinheitlicher Entscheidungen zum Thema Filesharing.

Ähnlich wie das Amtsgericht München – und anders als die Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Frankfurt – geht das AG Hamburg davon aus, dass es für die Erfüllung der sog. sekundären Darlegungslast nicht genügt, sich darauf zu berufen, dass die im Haushalt lebende Lebensgefährtin den Internetanschluss ebenfalls benutzt. Vielmehr müsse vorgetragen werden, ob die Lebensgefährtin den Anschluss im fraglichen Zeitpunkt genutzt hat, wobei es das Amtsgericht als unbeachtlich betrachtet, wenn vorgetragen worden ist, dass der Anschlussinhaber und seine Lebensgefährtin im fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause waren, weil die Rechtsverletzung die persönliche Anwesenheit eines Menschen nicht erfordert.

Die Entscheidung des AG Hamburg ist noch aus zwei anderen Gründen bemerkenswert. Das AG Hamburg vertritt die Ansicht, dass eine isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs nicht statthaft ist. Wer also seinen Unterlassungsanspruch nicht verfolgt, kann gerichtlich auch keine Schadensersatzansprüche durchsetzen. Wenn gar kein Unterlassungsprozess droht – so das AG Hamburg – dann kann die Abmahnung einen solchen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Auch das hat das Amtsgericht München in einem von mir vertreten Verfahren anders beurteilt. Obwohl schriftsätzlich ausdrücklich gerügt wurde, dass nur der Schadensersatz- und nicht auch der Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt wird, hat das Gericht Schadensersatz zugesprochen, ohne diese Frage im Urteil überhaupt zu thematisieren. Es ist in der Tat erstaunlich, wie weit die Rechtsansichten der Gerichte bei einzelnen Rechtsfragen auseinander liegen.

Das AG Hamburg hat außerdem die Ansicht vertreten, dass es ausreichend ist, bei einem Pornofilm als Schaden eine (fiktive) Lizenzgebühr von EUR 100,- anzusetzen. Das Gericht berücksichtigt hierbei ausdrücklich die kurze Nutzungsdauer beim Filesharing. Bei anderen Gerichten wird insoweit regelmäßig ein Schaden von mehreren hundert EUR in Ansatz gebracht.

Beim Amtsgericht München wurde übrigens unlängst die Geschäftsverteilung geändert, mit der Folge, dass die Filesharing-Fälle nicht mehr bei wenigen Richtern konzentriert werden, sondern bei allen Zivilrichtern landen können. Dies scheint nunmehr dazu zu führen, dass die Rechtsprechung auch innerhalb des Amtsgerichts München nicht mehr einheitlich ist. Nach einem Blogbeitrag des Kollegen Schwartmann soll das AG München am 15.01.2014 eine Abweisung mehrerer Klagen von Waldorf Frommer verkündet bzw. angekündigt haben.

Die aktuelle Entwicklung erscheint daher uneinheitlich und mehr und mehr unberechenbar.

posted by Stadler at 10:43  
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