Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.2.14

Ist die Umgehung von Geo-Sperren urheberrechtswidrig?

Stern.de gibt in einem aktuellen Beitrag unter dem Titel „So sehen Sie legal US-Serien in Deutschland“ Tipps zur Umgeheung sog. Geo-Sperren. Konkret geht es darum, den US-Streamingdienst „Netflix“ zu abonnieren, der für Deutschland offiziell nicht verfügbar ist. Nutzer von außerhalb der USA werden anhand der IP-Adresse ausgesperrt. Stern.de schlägt deshalb vor, mittels eines kommerziellen VPN-Dienstes seine Herkunft zu verschleiern und den Eindruck zu erwecken, man würde „Netflix“ über eine zum amerikanischen Adressraum gehörende IP-Adresse ansteuern.

Stern.de bezeichnet das als legal und beruft sich dabei u.a. auf Rechtsanwalt Christian Solmecke, der die Umgehung sog. Ländersperren deshalb für urheberrechtlich zulässig hält, weil sie angeblich keine wirksamen technischen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen. Ist diese Rechtsansicht tatsächlich zutreffend?

Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie, der wirksame technische Maßnahmen definiert als:

alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

Im deutschen Recht ist diese Vorgabe praktisch wortgleich umgesetzt worden in § 95a Abs. 2 UrhG. Die Rechtsprechung neigt dazu, die Hürde für die Wirksamkeit der technischen Maßnahme eher niedrig anzusetzen. Der EuGH hat zu dieser Frage gerade erst entschieden, dass die Definition des Begriffs „wirksame technische Maßnahmen“ weit ist und eine Zugangskontrolle, ein Schutzmechanismus wie eine Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder ein Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung ausreichend ist. In der Entscheidung wird an mehreren Stellen deutlich, dass die Anforderungen an eine wirksame technische Maßnahme  gering sind. Eine sog. Geo-Sperre stellt mit Sicherheit eine Form einer Zugangskontrolle dar. Die  Umgehbarkeit schließt nach deutscher Rechtsprechung und Literatur eine wirksame Maßnahme nur dann aus, wenn noch nicht einmal der Durchschnittsnutzer von einem Zugriff abgehalten wird. Der Durchschnittsnutzer verschleiert seine IP allerdings nicht und wird deshalb von sog. Geo-Sperren sehr wohl davon abgehalten, Dienste wie Netflix zu abonnieren.

Mein Fazit lautet: Geo-Sperren stellen wirksame technische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes dar, ihre Umgehung beinhaltet einen Verstoß gegen § 95a Abs. 1 UrhG. Dass der Stern online eine Anleitung zur Urheberrechtsverletzung anbietet, erscheint pikant.

posted by Stadler at 12:06  

41 Comments

  1. Nach Lektüre des Stern-Artikels kann das jetzt auch jeder Durchschnittsnutzer.

    Comment by Keller — 14.02, 2014 @ 12:15

  2. Sollte dann auf der gleichen Stufe stehen, wie einen DVD-Player „regionfree“ zu machen, um DVDs aus den USA gucken zu können. Oder CSS zum Zwecke des Abspielens auf dem Computer mit Linux zu entschlüsseln.

    Für mich der wohl unverständlichste Teil des aktuellen Urheberrechts, mal vom zivilen Auskunfsanspruch abgesehen, dass die Umgehung für den normalen Gebrauch einer legalen Kopie nicht erlaubt ist.

    Wobei es da ja auch ein Urteil vom EuGH gegeben hat, welches sich zwar auf Nintendo-Mods bezog aber es ging darum, dass geschützte Inhalte nicht rechtswidrig benutzt werden. Was ja bei der Nutzung von Diensten wie Netflix, Hulu oder BBC iPlayer via VPN oder Proxy der Fall ist.

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Kopierschutz-darf-geknackt-werden-2095587.html

    Comment by Thomas — 14.02, 2014 @ 12:35

  3. Für den Nutzer stellt sich die Frage etwas anders:

    1. Hat er ein moralisches Problem?

    2. Hat er -praktisch gesehen- ein juristisches Problem?

    Er verläßt sich auf die Bewertung einer Fachzeitschrift und eines von ihr befragten Rechtsanwalts. Er kann also argumentieren, dass er mit gutem Grund von der Rechtmäßigkeit des Angebots und seiner Nutzung ausging.

    Drohen ihm dennoch negative Folgen, falls sich das die Einschätzung von Fachzeitschrift&Rechtsanwalt als falsch herausstellen sollte? Wenn ja, welche?

    Comment by leser — 14.02, 2014 @ 12:38

  4. Korrektur: Ersetze „Fachzeitschrift“ durch „renomierte Zeitschrift“ (worüber man streiten kann, aber der Nutzer wird so argumentieren).

    Comment by leser — 14.02, 2014 @ 12:43

  5. Raff ich immer noch nicht. Aus Sicht der Netztopographie sitzt der VPN-Nutzer doch in den USA, darf den Stream also schauen und sicherlich auch an weitere eigene Geräte weiterstreamen. Sonst wären über 99% aller Internetstreams illegal, weil die das eigene Modem empfängt, an den Router weiterstreamt, der das wiederum an den Computer weiterstreamt, der das wiederum an einen Bildschirm weiterstreamt. Wie sähe es denn hypothetisch aus, wenn ich mir ein eigenes HDMI-Kabel durch den Atlantik lege vom Computer in den USA zu meinem Fernseher in Deutschland? Und wo ist jetzt der Unterschied zu einer VPN-Verbindung von den USA nach Deutschland?

    Comment by Der dicke Hecht — 14.02, 2014 @ 12:43

  6. Mir stellt sich da die Frage, ob GEO-Sperren die Bezeichnung als Sperren überhaupt verdienen. Defakto _rät_ der Anbieter auf Basis von Indizien aus welchem Land der Nutzer mutmaßlich stammt. Dann bietet er seinen Dienst halt an, oder eben nicht.

    Was kann denn der Nutzer dafür, wenn der Anbieter dabei falsch rät?

    Der Durschnittsnutzer verwendet i.d.R. zwar kein VPN, aber es gibt durchaus Leute, die das grundsätzlich tun. Vor allem, seit allgemein bekannt ist, wer so alles an den Kabeln lauscht, sind das wahrscheinlich nochmal spürbar mehr geworden. Das gleiche gilt z.B. auch bei der steigenden Beliebtheit des TOR-Netzwerks. Solche Nutzer merken wahrscheinlich noch nichtmal, wenn sie auf einer Seite sind, die eigentlich für Deutsche „gesperrt“ ist.

    Comment by SD — 14.02, 2014 @ 12:46

  7. Ich nutze regelmäßig einen VPN-Tunnel um Projektbezogen mit Teams in USA sinnvoll zusammen arbeiten zu können.

    So diese Verbindung „offen“ ist, habe ich einen IP-Adresse aus NYC. Damit wäre ich auch in der Lage Dienste wie „Netflix“ zu nutzen.

    Welcher Nutzer kann im Einzelfall unterscheiden, wann er mit welche IP-Verbindung eine Urheberrechtsverletzung gegen § 95a Abs. 1 UrhG begeht?

    Und wem schadet es wirklich?

    Comment by Sascha — 14.02, 2014 @ 12:50

  8. Ein weiterer Punkt ist doch, daß (jedenfalls die mir bekannten) Nutzungsbedingungen ebenfalls Nutzung aus anderen Ländern usw. ausschließen, man idR bestätigt, in den USA zu leben usw usf

    Comment by Stecki — 14.02, 2014 @ 12:52

  9. Nachdem der Durchschnittsuser jetzt vom Stern auf VPNs aufmerksam gemacht wurde, kann man also in Zukunft nicht mehr von einer wirksamen Schutzmassnahme reden?

    Jvyyxbzzra vz Xanfg. Fvr unora trenqr rvara jvexfnzra Mhtevssffpuhgm troebpura.

    Comment by Andreas Krey — 14.02, 2014 @ 12:53

  10. Alles eine Frage dessen, wie man den „Durchschnittsnutzer“ definiert: Der Durchschnittsnutzer, der an solchen ausländischen Angeboten nicht zuletzt wegen dem Originalton Interesse hat, wird diese auch mit VPN, Proxy oder alternativem DNS nutzen, weil ihm sonst der Zugriff gar nicht möglich ist.

    Der Durchschnittsnutzer eines deutschsprachigen Portals wie z.B. Clipfish wird kein VPN nutzen, weil er das nicht benötigt.

    Das ist doch eine große Grauzone, von der nicht zuletzt die Anbieter durch direkte Einnahmen oder mehr Werbung profitieren – sonst würden sie doch die Zugangshürden entsprechend höher ansetzen.

    Ein gutes Beispiel dafür ist Sky UK. Offiziell kann man ein britisches Sky-Abo nur mit Wohnsitz in England abschließen. Die Sky-Box muss zur Installation sogar mit dem Telefonnetz verbunden werden. Was danach passiert, interessiert aber niemanden. Kürzlich sind z.B. die britischen TV-Sender auf einen neuen Satelliten umgezogen, der eine Ausleuchtzone hat, die auf England beschränkt ist und eine, die den Großteil Europas abdeckt. Und die Sky-Sender werden natürlich überwiegend auf dem paneuropäischen Beam ausgestrahlt obwohl ja offiziell das Angebot auch regional beschränkt ist ;-)

    Comment by Karl Kaiser — 14.02, 2014 @ 13:10

  11. Stadler, folgte man Ihrer Argumentation, dürfte man weder Proxies noch VPN im Internet benutzen, denn damit umginge man – möglicherweise ohne das überhaupt mitzubekommen – Geosperren, die Sie für „wirksam“ erachten.

    Comment by Avantgarde — 14.02, 2014 @ 13:24

  12. D.h. wenn man die Anleitung so weit verbreitet und es Tools dafür gibt, die Kinderleicht zu bedienen sind, dann kann es jeder Durchschnittsnutzer und dann ist die Umgehung von diesen Sperren legal?

    Frei nach dem Motto: Wenn nur genug bei Rot über die Ampel fahren, dann wird auch das legal? Interessante Rechtsauffassung der dt. Gerichte.

    Nehmen wir mal an, wir haben einen Freak, der sich gut mit allem in dem bereich auskennt und generell alles über anonymisierungsdienste (Thor o.Ä.) laufen lässt. Und dieser Jemand nutzt dann einen Dienst, der eigentlich in seinem Land nicht verfügbar ist, aber das bekommt man dann ja uU nicht mit. Er sieht also die Zugangssperre gar nicht, da seine Einstellungen diese direkt umgehen, ohne dass er von ihrer Existenz wüsste.

    Wäre dieser Freak dann zu bestrafen? Nach der Logik: Ja.

    Interessant…

    Was ich in Ordnung fände: Wenn man AGBs zustimmen muss und hier eindeutig auf gewisse Länder beschränkt wird, dann ist die Sachlage klar, egal ob der Durchschnittsnutzer so eine Geo-Sperre umgehen könnte: Die AGB sagen was erlaubt ist.

    Comment by maSu — 14.02, 2014 @ 13:47

  13. Wenn es um „Legalität“ geht, dann ist damit das Strafrecht gemeint.

    Ein Verstoß gegen AGBs ist aber eine zivilrechtliche Angelegenheit. Vermutlich schließt Netflix nicht-amerikanische Nutzer in seinen AGBs aus. Findet Netflix heraus, dass User gegen die AGBs verstoßen, kann es diese vom Dienst ausschließen.

    Aber strafbar ist das nicht.

    Comment by Avantgarde — 14.02, 2014 @ 13:52

  14. Der Stern-Text ist mit den Screenshots eines bestimmten VPN-Anbieters doch vermutlich ein Beitrag mit Sponsor.

    Comment by Frank — 14.02, 2014 @ 14:20

  15. Es geht ja schonmal damit los, daß der Nutzer nicht „vorgaukelt“, mit einer falschen IP-Adresse unterwegs zu sein.

    Der Durchschnittsnutzer ist auch heute schon oftmals mit Proxies, Tunneln und VPNs zugange. Wer weiß schon, wo der WLAN-Access-Point genau hinroutet, auf den er sich gerade einwählt.

    Dem Nutzer kann keine Überprüfungspflicht aufgebürdet werden, ob zufällig gerade Schutzmechnismen implementiert sind, von denen er ob ihrer Untauglichkeit gar nichts mitbekommt.

    Comment by Loer — 14.02, 2014 @ 14:28

  16. Ich halte GEO-IP Sperren auch für „wirksam“ im Sinn des Gesetzgebers. Es ist nicht zwingend schlecht, wenn ein Rechteinhaber Verletzungen seiner Rechte verfolgen kann.

    Allerdings frage ich mich (und Euch):

    – kann man im Ausland eine Urheberrechtsverletzung begehen und in DE verfolgt werden … wenn der Rechteinhaber nicht hier klagt. Kann der das, abgesehen von der Umgehung von Schutzmaßnahmen? Gibt es da Verträge mit den USA?

    – Eine Klage würde nur auf dem vermutetem Aufenthaltsort des Klienten zum „Tatzeitpunkt“ beruhen. Strafbarkeit sollte aber nicht vom legalen Aufenthaltsort, Vermutungen oder legal genutzter Technik abhängen. Ja oder Nein?

    – GEP-IP ist grundsätzlich relativ ungenau und greift zudem in die Rechte der (rechtmäßigen!) Nutzer ein. Im Urlaub etwa verliert der sein Abo? Mit welcher Begründung?

    – Wenn die Landesinformation zu einer IP vorhanden ist, dann kann die Information verkauft oder gestohlen werden. Das ist leider schon geschehen… Ist das akzeptabel?

    – Wäre es nicht einfacher, besser und sicherer, wenn die Identifizierung über eine Anmeldung erfolgt?

    – Sind GEO-IP Sperren nicht eine Form von Diskriminierung? Ein Rechteinhaber mag keine XYZ und verbietet einen Zugriff alleine wegen der vermuteten Landesangehörigkeit. Genau das könnte gut Diskriminierung sein. Nur: Gesinnung lässt sich (glücklicherweise) nicht so einfach prüfen…

    Ich sehe schon, dass Rechte nach Regionen verkauft werden, um den Gewinn zu maximieren. Wenigstens innerhalb Europas ist das aber sicher nicht mehr zeitgemäß und auch unlogisch. Denn doppelte Reichweite sollte einfach doppelter Gewinn sein. Das Internet ist doch kein Rundfunk…

    Zuletzt: Ich denke, alle persönlichen Informationen, die nicht zur Durchführung eines Geschäfts notwendig sind, dürfen einfach nicht ermittelt und schon gar nicht gespeichert werden. Dazu gehört sicher auch der wechselnde Standort eines Kunden.

    Comment by Joachim — 14.02, 2014 @ 14:30

  17. Ein interessanter Gedanke. Ich würde hier allerdings weiter differenzieren und beim Tatbestandsmerkmal „Umgehung“ genauer hinschauen: Wer bspw. eine Browser-Erweiterung nutzt, die einzig und allein auf das „Legalisieren“ geogesperrter Inhalte über Proxies ausgerichtet ist, begeht wohl möglicherweise eine Umgehungshandlung (wobei ich jetzt davon ausgehe, dass er auch weiß, dass er ein gesperrtes Portal aufsucht).

    Aber wie steht es mit Nutzern, die zu ihrer eigenen Sicherheit in öffentlichen Wlans und aus Gründen des Privatsphärenschutzes ein VPN bei einem Anbieter nutzen, der standardmäßig bspw. amerikanische Netzknoten zur Einwahl ins VPN verwendet? Hier von einer Umgehung zu sprechen, halte ich für nicht vertretbar. Denn wenn ich als VPN-User regelmäßig im VPN eingeloggt bin und auf eine geo-gesperrte Seite komme, merke ich das gar nicht – ich laufe ja in keine Sperre und bekomme auch keine „Freischaltungsmeldung“ („Geo-Abfrage erfolgreich“ oder ähnlich). Nach § 95a Abs. 1 UrhG, letzter Teil, darf aber nur nicht umgangen werden, „[…] soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.“] Muss dem User „den Umständen nach“ bekannt sein, welcher amerikanische Sender seine Inhalte nur lokalitätenbezogen anbietet? Das bezweifle ich. Das muss jedenfalls dann und solange gelten, wie ein VPN-Nutzer nicht durch ein Pop-Up bzw. eine Meldung beim Betreten einer geogesperrten Seite noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass er sich in den USA aufhalte – so lange also, wie die Geosperre lediglich automatisch seine IP abfragt.

    Comment by TK421 — 14.02, 2014 @ 14:44

  18. Danke für die Hinweise auf die Bedienungsanleitung im Stern. Spontan kommt mir da eine andere Frage hoch: Vor ein paar Monaten entdeckte ich im Rahmen eine energiepolitischen Studie, das die Philipinen im Rahmen der Beitrittsverhandlungen gezwungen wurden, ihre Maismärkte für US-Importe zu öffnen (mit katastrophalen Folgen, da der Selbstanbau einbrach und die US-Bauern bei Dürre nicht bewässerten, sondern sich faul auf die Haut legten, da der Staat sie bei Dürre auch ohne Arbeit zahlt).
    http://www.forumue.de/fileadmin/userupload/publikationen/aglw_2006_agrarhandel_neu.pdf
    Da tut sich mir die Frage: sind wir vom Freihandel so weit weg, dass netflix nationale Märkte abschotten darf, aber die Philipinen gezwungen wurden, ihre Märkte zu öffnen. Ist diese Behinderung der Welthandels von Kulturgütern eigentlich von der WTO gebilligt worden?

    Ansonsten sind die Hinweise auf http://www.stern.de/digital/online/netflix-und-house-of-cards-so-sehen-sie-legal-us-serien-in-deutschland-2089661.html für die Normaluser sowieso irrelevant, da man sich bei Verwendung von hidemyass.com immer noch bei dem Regionalanbieter netflix anmelden muss mit sehr beschränktem Programm, während bei global tätigen Anbietern die Mitschnitte einen Tag später global verfügbar sind als Download oder als Stream zu wesentlich geringeren Kosten. Von daher ist das eher eine akademische Diskussion.

    Für House of Cards Fans sei darauf hingewiesen, dass das BBC-Original mit 12 Folgen bei Youtube enthalten ist. Mindestens genauso gut wie das US-Remake.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 14.02, 2014 @ 14:48

  19. ich denke doch, dass der Durchschnittsuser inzwischen regelmäßig Proxis benutzt. Sonst fehlt auf Youtube ja die Hälfte.

    Comment by or — 14.02, 2014 @ 15:10

  20. Der Zugang zum [freien] Programm Hulus bzw. Netflix – sofern bezahlt wird – dürfte doch vergleichbar sein dem Kauf von Büchern oder DVDs/Blu-rays aus einem Vertriebsgebiet, in dem man selbst nicht wohnt? Wenn ich z.B. einen Händler finde, der Criterion-Scheiben nach Deutschland schickt oder wenn ich diese über Freunde importiere, ist das doch zulässig?

    Mir erschließt sich nicht so ganz, weswegen der Einsatz eines VPN, das mglw. nicht in erster Linie dazu dient, ggb. einem Anbieter wie Netflix meine Herkunft zu verschleiern, anders behandelt werden sollte, nur um Vertriebsrechte zu schützen, die evtl. nicht einmal wahrgenommen werden. Von Sprachversionen ganz zu schweigen.

    Comment by Dierk — 14.02, 2014 @ 15:37

  21. Würde man einen Airbag als „technisch wirksam“ bezeichnen, der beim Aufprall nicht zündet? Einen Kühlschrank, der nicht kühlt sondern heizt? Eine Alarmanlage, die keinen Alarm schlägt?

    Warum soll dann ein Kopierschutzmechanismus, der das Kopieren nicht verhindert, oder eine Geosperre, die ohne Hackerwissen umgangen werden kann, „technisch wirksam“ sein? Das ist ein typisches Beispiel für juristisches Blabla, das an der Wirklichkeit vollkommen vorbeigeht, aber von der Verwertungsindustrie dankbar aufgenommen wird – weil man dadurch mit mangelhafter Technologie, die ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllt, deren „Wirksamkeit“ aber als juristisches Argument herhalten soll, seine (potentiellen) Kunden gängeln kann. Das ist Pseudowirksamkeit im besten Sinne, die nie ohne den Zusatz „unter gewissen Umständen“ verwendet werden dürfte und deshalb auch vor Gericht keinen Bestand haben dürfte.

    Aber das sind natürlich bloß Träumereien, entsprungen aus rationalem Menschenverstand. Also genau das, was im gesamten juristischen Bereich fehlt.

    Comment by Bastian — 14.02, 2014 @ 18:19

  22. vor einigen wochen bin ich über einen artikel gestolpert der sich mit vpn beschäftigt hat. cyberghost wurde dort vorgeschlagen und ist kosten los. bei chip ist das programm ca 500.000 mal runtergeladen worden wobei weniger als ein drittel der server in deutschland stehen.
    ist das nun umgehen von technischen maßnahmen oder sorge um die sicherheit der eigenen daten im netz?

    wie kann etwas als technische maßnahme gelten wenn nichtmal die absicht zum umgehen notwenig ist sondern ein zufall ausreicht um nichtmal was von der maßnahme mitzubekommen.

    Comment by holger — 14.02, 2014 @ 18:32

  23. Das ist ja so als wenn der Verkäufer an der Kasse nach der Postleitzahl fragt und wenn ihm die Herkunft nicht passt einem nichts verkauft. Und wenn man dann eine Falsche PLZ nennt ist man ein Verbrecher?
    Der Richter der einen für so was verurteilt kann sich nirgends wo mehr sehen lassen.

    VPN Nutzung ist zudem weit verbreitet. Z.B. bei Arbeitnehmern oder auch Studenten, die sich in ihr Office oder Hochschulnetz einwählen. Wenn aber das Einsetzen eines weit verbreitetem Tools wie VPN das auf jedem Windows PC installiert ist. Dazu führt das die Schutzmaßnahme aufgehoben wird und dem Nutzer sogar verborgen bleibt, wie soll das dann noch ein Wirksamer Schutz sein. Aber selbst ohne VPN kommt es zu Fehlern in der Geo IP DB. Bzw. manche Hoster erlauben auch den Kunden die Genlokalisierung zu ändern.

    Comment by mark — 14.02, 2014 @ 18:41

  24. @Der dicke Hecht: Du machst den „Fehler“, mit gesundem Verstand und technischem Knowhow an die Sache heranzugehen — Juristenmurmeln ticken allerdings genau so nicht.

    Speziell die absurd gewandeten Clowns im roten Fummeltrinenlook haben seit 20 Jahren und mehr jedwede Haftung verloren, egal, in welcher (Fach-)Disziplin auch immer Entscheidungen zu treffen sind.

    Wie auch immer, ein einfaches Ignorieren duerfte hilfreich und zielfuehrend sein, ich persoenlich etwa halte es genau so.

    Leicht OT: Niemand(!) auf diesem Planeten erzaehlt mir, was ich rauchen darf oder was nicht. Niemand erzaehlt mir, was ich lesen darf oder nicht, niemand, was ich essen darf oder nicht.

    Zum Thema: „Oeffentlich-rechtliches“ haben ich und andere bereits bezahlt, deshalb verteile ich davon Aufgezeichnetes generoes und reichlich. Mit von mir erworbenen Sachen — auch CDs/ DVDs — mache ich, was ich will, befreie sie von DRM-Dreck und region locks, schneide den ganzen Zwangswerbedreck heraus und verschenke/ verleihe/ verkaufe ich, wann immer mir danach ist.

    Comment by _Josh — 14.02, 2014 @ 19:35

  25. Inwiefern ist das Umgehen eines Verbots eine technische Maßnahme im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG?.

    Das Verbot ist doch keine technische Maßnahme der Urhebers bzw. des Rechteverwerters, weil das Internet kein technisches Objekt ist, mit welchem der Urheber bzw. der Rechteverwerter einen Vertrag geschlossen hat und daraus finanziell partipiziert.

    Auch wenn YouTube deutsche IP-Adresse sperrt, dann ist das keine technische Maßnahme, sondern die Unterwerfung unter deutsche Urteile (Rechtsprechung).

    Da müsste der § 95a Abs. 1 UrhG schon etwas besser angepasst werden an die deutschen Besonderheiten im internationalen Geschehen.

    Die Juristen sollten sich lieber mehr Gedanken machen über den zum großen Teil veralteten Komplexes des Urheberrechts.

    Comment by Rolf Schälike — 14.02, 2014 @ 20:20

  26. Wenn irgendetwas ins Internet (!) eingestellt wird, kann es keine wirksame Sperre sein, dass einzelne Provider per Geolokalisation den Zugang sperren und andere nicht. Muss man sich heute schon bemühen, den restriktivsten Provider zu suchen, um sich rechtskonfrom zu verhalten? Gibt es irgendein RFC bezüglich Geolokalisation im Internet?

    Comment by "Wirksam" — 14.02, 2014 @ 23:07

  27. Findet das deutsche Urheberrecht überhaupt Anwendung? Die Sperre wird auf einem Server in den USA umgangen bzw. für den gibt es keine Sperre.

    Comment by "Wirksam" — 14.02, 2014 @ 23:37

  28. Sind GEO-IP Sperren nicht eine Form von Diskriminierung?

    Könnte man vielleicht so sehen, ist aber egal, da ja alles dem heiligen Urheberrecht untergeordnet wird, egal wie sehr Beweise für angebliche Schäden der Umgehung fehlen.

    Das ist ein typisches Beispiel für juristisches Blabla, das an der Wirklichkeit vollkommen vorbeigeht, aber von der Verwertungsindustrie dankbar aufgenommen wird

    Die Verwerter haben es geschafft, durch DRM bestehende Userrechte auszuhebeln. Man zahlt ja auch fleißig an die Schutzpatrone, weswegen dann so Gesetze wie der DMCA rauskommen.

    Der Richter der einen für so was verurteilt kann sich nirgends wo mehr sehen lassen.

    So, wie Herr Buske (mal Buskeismus nachschlagen) bspw.? Am Kölner Landgericht wurde mW auch keiner der Übertülpelten gefeuert.

    Comment by Moon — 15.02, 2014 @ 08:58

  29. „Übertölpelten“ natürlich.

    @Stadler
    Preview oder 5-Minuten-Edit wäre nett.

    Comment by Moon — 15.02, 2014 @ 08:59

  30. Das ist natürlich eine interessante Frage und ich wurde auch eher deiner Einschätzung zustimmen, als der von Christian.

    Allerdings sehe ich derzeit keinen Bedarf für die ungehung von geosperren (außer Vlt bei Youtube), da es genug illegale und kostenlose Angebote gibt, woher man tv Serien bekommen kann. Wenn die Rechteinhaber die Verfügbarkeit künstlich verknappen müssen, finden die Verbraucher halt andere Wege.

    Comment by Basti — 15.02, 2014 @ 09:13

  31. 100% meiner Privatkunden davon sind 70% Personen im Alter von 50+, nutzen standardmäßig Tor, Proxies, Tunneln und VPNs durch Robotsysteme die von mir Standardmäßig Installiert werden. 10 meiner Kollegen verfahren genau so.
    Jetzt bitte ich euch um eine genaue Definition des sogenannten Durchschnittsnutzers. Ich vermute das der Durchschnittsnutzer und Computersicherheit eher durch Microsoft und Co nach Gutdünken als durch die Nutzer selbst definiert wird.

    Comment by Zorin — 15.02, 2014 @ 10:52

  32. Lustig wird es ja, wenn sogar die Amerikaner VPN benutzen, damit Netflix schneller streamt

    http://arstechnica.com/information-technology/2014/02/netflix-slow-on-verizon-or-comcast-a-vpn-might-speed-up-that-video/

    Comment by Avantgarde — 16.02, 2014 @ 13:05

  33. Entscheidend kommt es hier wohl auf das Merkmal der Umgehung an. Die Funktionsfähigkeit der GeoIP-Sperren wird durch den Einsatz von Proxies oder VPN nicht beeinträchtigt, die ja nur das Ziel haben, die Auslieferung der Inhalte auf bestimmte IP-Adressbereiche zu beschränken. Die Nutzungshandlung durch die Kunden der Streamingdienste selbst ist überdies durch die ordnungsgemäße Lizensierung rechtmäßig. Es kann aber keinen Unterschied machen, an welchem Ort ich die Nutzungshandlung vornehme; eine geographische Exklusivität sieht das UrhG nicht vor.
    Weiter zum Thema Dr. Reinbacher: http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/11-2012/beitrag.html

    Comment by dapperdan — 16.02, 2014 @ 13:51

  34. Noch etwas älter dazu: MMR 2009, 731 ff.

    Comment by dapperdan — 16.02, 2014 @ 15:58

  35. Jetzt wäre ich ja doch gespannt, was bzw. wie der Blogherr zu den Diskussionsbeiträgen erwidert…

    Comment by TK421 — 17.02, 2014 @ 14:25

  36. Wieso verstößt ein deutscher Benutzer gegen deutsches Recht, wenn er amerikanische Regeln (in einer hier nicht zulässigen Vertragssprache) eines ebensolchen Unternehmens ignoriert?

    Comment by Name — 18.02, 2014 @ 08:48

  37. Wenn Juristen über technische Wirksamkeit fabulieren, darf man sich über solch groben Unfug nicht wundern. Die technische Wirksamkeit und die Umgehbarkeit einer Sperre schließen sich aus.

    Comment by Markus — 18.02, 2014 @ 12:52

  38. Der Stern handelt pikant? War das nicht schon immer so? Er darf selbstverständlich das veröffentlichen, was in jeder Suchmaschine tausendfach angeboten wird, sogar bebildert für die ganz Doofen. Die Zeiten, in denen nur gewisse „Eingeweihte“ von den Segnungen der Proxy-Server ihren Vorteil zogen, ist schon seit Jahren vorbei. Ich habe es schon immer gehasst, wenn ich im Netz von der s.g. „Elite“ gelesen habe, die Nichtswisser sollten außen vor bleiben. Ganz im Gegenteil, Nichtswisser sollten aufgeklärt werden. Dem Stern ist zu danken.

    Comment by Belsen — 18.02, 2014 @ 18:04

  39. Und zu dieser Unverschämtheit: „Der Durchschnittsnutzer verschleiert seine IP allerdings nicht und wird deshalb von sog. Geo-Sperren sehr wohl davon abgehalten, Dienste wie Netflix zu abonnieren.“

    Mit Durchschnittsnutzer sind die gemeint, die von Eliten als Doofe bezeichnet werden. Es wird Zeit, daß diese Menschen nicht länger doof bleiben. Dafür sorge ich seit Jahren im Netz.

    Diese Überheblichkeit einiger Leute, die ebenfalls bei Null angefangen sind, als sie das erste Mal einen Rechner eingeschaltet haben, kotzt mich an. Sie haben ihr Wissen auch nur aus dem Netz von anderen Usern bezogen, es wurde ihnen nicht in die Windel gelegt. Hoffentlich habe ich im Laufe der Jahre keinen von diesen überheblichen Schnöseln geschult, die mich damals gefragt haben, was ein Cookie ist.

    Scheißpack!

    Comment by Belsen — 18.02, 2014 @ 18:18

  40. Rat: Ich empfehle vpnanbieter.net, da können sich die vermeintlich Doofen schlau machen.

    Viel Erfolg!

    Comment by Belsen — 18.02, 2014 @ 18:37

  41. mittels eines kommerziellen VPN-Dienstes seine Herkunft zu verschleiern ist eine gute Lösung, ich habe den guten Anbieter hier gefunden: https://vpnwelt.com/vpn-anbieter-vergleich-2020/

    Comment by Sarah — 30.03, 2020 @ 13:03

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