Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.3.11

Gegendarstellung wegen Fotomontage?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 11.03.2011, Az.: 14 U 186/10) musste sich mit einer interessanten Fragestellung im Zusammenhang mit einer presserechtlichen Gegendarstellung beschäftigen.

Ein bekannter Moderator hatte von der Zeitschrift „Neue Woche“ den Abdruck folgender Gegendarstelllung verlangt:

„Auf der Titelseite von „neue woche“ Nr. 42 vom 15. Oktober 2010 ist ein Foto abgebildet, welches mich und meine Frau vor grünen Blättern zeigt.

Hierzu stelle ich fest: Das Foto ist eine ohne mein Einverständnis hergestellte Fotomontage. Ein Einzelfoto von mir und ein Einzelfoto von meiner Frau wurden auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt.“

Das OLG Karlsruhe hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Allein der Umstand, dass es sich um eine Fotomontage handelt, beinhaltet nämlich nach Ansicht des OLG Karlsruhe noch keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.

Das OLG geht davon aus, dass der Text der Gegendarstellung keine Entgegnung auf eine Sachaussage der Erstmitteilung enthält, die über die bloße Frage hinausgeht, ob die fotografische Abbildung als echte einheitliche Fotoaufnahme entstanden oder aus mehreren Fotos zusammengesetzt ist.

Zwar sei, so das Gericht, auch im vorliegenden Fall eine Aussage der Abbildung dahingehend denkbar, dass der Kläger sich entgegen seiner sonstigen Haltung zusammen mit seiner Ehefrau im Privatbereich habe ablichten lassen. Solche Tatsachenaussagen einer Abbildung können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegendarstellungsfähig sein.

Insoweit fordert der Kläger aber keine Gegendarstellung. Auf die vom Kläger begehrte Veröffentlichung einer Gegenerklärung, es handele sich um eine zusammengesetzte Abbildung, ohne Entgegnung auf eine aus der Abbildung abzuleitende inhaltliche Tatsachenaussage, besteht aber kein Anspruch.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die korrekte Formulierung einer Gegendarstellung, wegen der Notwendigkeit der Beschränkung auf die Tatsache, der entgegen getreten wird, alles andere als trivial ist.

posted by Stadler at 17:43  

16.3.11

Google darf Häuser für Street View fotografieren

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 (Az.: 10 W 127/10) entschieden, dass es Google nicht untersagt werden kann, für seinen Dienst Street View Häuserfassaden vom frei zugänglichen Teil einer Straße aus zu fotografieren.

Das Kammergericht und auch die Vorinstanz das Landgericht Berlin deuten aber an, dass die Bewertung anders ausfallen kann, wenn Google mittels einer drei Meter hohen Kamera Aufnahmen des nicht einsehbaren Vorgartens oder von Innenräumen des Hauses macht, wenn in diesen Fällen eine Umfriedung, wie z.B. eine hohe Hecke, überwunden wird. Nachdem insoweit allerdings von der Antragstellerin kein konkreter Vortrag gekommen war, haben Landgericht und Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

posted by Stadler at 11:25  

8.3.11

BGH: Kein Anspruch auf Unterlassung von Inkassoschreiben

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2011 (Az.: VI ZR 330/09) entschieden, dass es keinen Anspruch auf Unterlassung von Forderungs- und Mahnschreiben gibt.

Die Beklagte ist ein Internet-Service-Provider und hat versucht beim Kläger mithilfe eines Inkassobüros angeblich noch ausstehende Forderungen einzutreiben. Auch nachdem sich für den Kläger ein Rechtsanwalt angezeigt hatte, schickten die Beklagte und ein von ihr beauftragtes Inkassobüro weiterhin Zahlungsaufforderungen an den Kläger.

Das Amtsgericht hatte die Beklagte verurteilt, eine direkte Kontaktaufnahme zum Kläger zu unterlassen. Das Landgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass ein Anspruch des Klägers, die unmittelbare Kontaktaufnahme zu unterlassen, nicht besteht, inbesbonder auch nicht gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Der BGH ist insoweit der Ansicht, dass das berechtigte Interesse der Beklagten, ihre Ansprüche weiter zu verfolgen und den Kläger direkt anzuschreiben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt und es auch keinen gesetzlichen Anspruch des Klägers darauf gebe, dass nur sein Anwalt angeschrieben wird.

posted by Stadler at 17:05  

4.3.11

Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste der Diözese Regensburg und Bischof Müller die weltliche Variante des 8. Gebots „Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten“ erläutern und, dass sie beide gesündigt haben. In der Diktion des VGH (Urteil vom 24.02.2011, Az.: 7 B 10.1272) heißt das:

Die Beklagten haben ihre Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt

Der Fall ist durchaus kurios. Der Regensburger Bischof Müller hatte in einer Predigt über den religionskritischen Philosophen Michael Schmidt-Salomon wahrheitswidrig behauptet, dieser würde in seinen Schriften die Kindstötung legitimieren. Diese Behauptung wurde anschließend auch über die Website der Diözese verbreitet.

Eine derart großzügige Vorstellung von Meinungsfreiheit praktiziert die Diözese Regensburg bekanntlich aber nur dann, wenn es um die eigenen Äußerungen geht.

(via Archivalia)

posted by Stadler at 22:57  

16.2.11

Brauchen wir mehr Beleidigungen im Netz?

Während manche das Persönlichkeitsrecht durch das Internet massiv in Gefahr sehen, finden andere, dass noch nicht genug beleidigt wird.

Sascha Lobo – das ist der Typ mit dem roten, eightiesartigen Iro – versucht sich in seiner Kolumne bei SPON an einem rechtspolitischen Ansatz, was erwartungsgemäß in die Hose geht.  Lobo ist von der ganzen Höflichkeit im Netz genervt und meint, der Kampfbegriff der Schmähkritik würde vor allem Unternehmern dazu dienen, Kritiker mundtot zu machen.

Lobo fordert eine vernünftige Beleidigungskultur und führt dazu wörtlich aus:

„Schmähungen und Abfälligkeiten müssen straffrei möglich sein, der Gesetzgeber sollte im Netz einen entspannteren Umgang mit Beleidigungen aller Art fordern und fördern. Dabei geht es nicht um die vollständige Abschaffung des Straftatbestandes der Beleidigung, sondern um eine fortschrittsbedingte Anpassung.“

Man könnte Herrn Lobo jetzt noch etwas erzählen vom Grundgesetz und der Menschenrechtskonvention und davon, dass der Gesetzgeber sich darüber auch nicht so ohne weiteres hinwegsetzen kann. Diese Ausführungen spare ich mir an dieser Stelle aber, denn Lobo trifft mit seinem Ansatz ohnehin nicht den Punkt.

Es ist nämlich nicht die Schmähkritik, also die persönliche Kränkung ohne ausreichenden sachlichen Bezug, die es im Internet ermöglicht, Kritiker mundtot zu machen.

Was die Meinungsfreiheit im Netz wirklich beeintächtigt, ist nicht das Verbot andere Menschen mit Ausdrücken wie „Arschloch“ titulieren zu dürfen, sondern das Vorgehen gegen unbequeme Blogger und Betreiber von Meinungsforen, weil von ihnen kritische Tatsachenbehauptungen wiedergegeben, weiterverbreitet oder auch nur gehostet werden. Beispiele hierfür sind das Vorgehen der Diözese Regensburg gegen das Blog „regensburg-digital.de“ oder auch der aktuelle Fall des Fanforums Nürburgring.

Was wir brauchen, ist also nicht eine Beleidigungskultur, sondern vielmehr eine größere Toleranz gegenüber kritischer Berichterstattung, an der ein Informationsinteresse besteht. Hier wird leider von Teilen der Rechtsprechung – die Landgerichte Hamburg und Köln sind vorrangig zu nennen – in schöner Regelmäßigkeit eine meinungs- und medienfeindliche Abwägung vorgenommen.Verlage wehren sich mitunter gegen solche Angriffe und müssen dazu aber auch häufig über mehrere Instanzen prozessieren. Blogger und Forenbetreiber können demgegenüber zumeist kein fünfstelliges Prozesskostenrisiko eingehen, weshalb der Einschüchterungsmechanismus dort allzu oft  seine Wirkung entfalten kann.

Das Recht andere Menschen mit Kraftausdrücken der Vulgär- und Fäkalsprache beleidigen zu dürfen, brauchen wir aber auch im Netz nicht.

posted by Stadler at 18:05  

9.2.11

Die rote Linie im Internet

Ein Artikel des Heise-Newstickers hat mich an ein Thema erinnert, zu dem ich vor Weihnachten schon mal etwas bloggen wollte. Es geht um das geplante Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht („Rote-Linie-Gesetz“), das offenbar derzeit in den Ministerien abgestimmt wird. Hiermit wird sich der zweite Teil dieses Beitrags befassen, aber zuerst noch ein paar Worte  zu den Aussagen von Michael Wettengel, Mitglied der IT-Steuerungsgruppe des Bundes und Zentralabteilungsleiter im Kanzleramt. Wettengel plädiert dafür, sich stärker mit den ethischen und moralischen Herausforderungen des Internets zu beschäftigen und meint damit sicherlich nichts anderes als eine weiterreichende Netzregulierung. Es folgt dann leider aber nur die Wiederholung der netzpolitischen Plattitüde schlechthin „Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein“ sowie eine Kritik an der Verwendung von Pseudonymen im Netz.

Das von Wettengel ebenfalls angesprochene sog. „Rote-Linie-Gesetz“ will u.a. einen neuen § 38b in das BDSG einführen, der lautet:

§ 38b Unzulässige Veröffentlichungen in Telemedien

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2, wodurch ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen herbeigeführt wird, ist unzulässig, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht. Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt insbesondere vor, wenn in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden,

1. die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder

2. die den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.

In systematischer Hinsicht kann man einwenden, dass diese Vorschrift nicht in das BDSG gehört, weil die datenschutzrechtlichen Regelungen zu Telemedien entsprechend des bereichsspezifischen Konzepts des deutschen Datenschutzrechts bislang im TMG angesiedelt waren. Außerdem handelt es sich im Kern nicht um eine datenschutzrechtliche Regelung, sondern um eine solche des Zivil- bzw. Deliktsrechts. Der Schutz der Ehre und des Persönlichkeitsrechts ist keine originäre Aufgabe des Datenschutzrechts.

Sachlich stellt sich die Frage des Regelungsbedarfs. Schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind bereits nach geltendem Recht unzulässig. Inhaltlich bietet der Entwurf eines § 38b BDSG deshalb keinerlei Neuerungen. Er schließt weder eine Regelungslücke, noch löst er eine Streitfrage auf.

Vielleicht sollte man irgendwann einfach damit anfangen, sich den regelungsbedürftigen Aspekten zuzuwenden.

posted by Stadler at 18:10  

5.2.11

Klau von Facebook-Daten als soziales Experiment

Verschiedene Blogs und Medien berichten darüber, dass die Dating-Plattform „Lovely Faces“ Daten aus Millionen von Facebook Profilen – einschließlich von Fotos – übernommen und daraus Profile für eine Partnerbörse erstellt hat. Die Betreiber von Lovely Faces verfolgen aber keine kommerziellen Interessen, sondern bezeichnen ihr Vorgehen als „soziales Experiment“, das als Kritik an sozialen Medien wie Facebook gedacht ist und u.a. zeigen soll, wie einfach der Identitätsdiebstahl aus sozialen Netzwerken funktioniert.

Dieses „social hacking“ wirft nicht nur datenschutzrechtliche Fragen auf, sondern verstößt u.a. auch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht der betroffenen Nutzer am eigenen Bild.

Möglicherweise schafft dieses „Experiment“ aber auch das Bewusstsein dafür, dass Daten und Informationen die man selbst ins Netz gestellt hat, nur schwer wieder zu entfernen sind und jederzeit die Gefahr besteht, dass diese Informationen an anderen Stellen und in einem anderen Kontext wieder auftauchen. Man muss die Aktion daher auch als Akt einer aufklärenden Meinungsäußerung betrachten.

posted by Stadler at 11:58  

5.1.11

BGH: Bildagentur haftet nicht für Presseveröffentlichungen

Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: VI ZR 34/09) entschieden, dass ein kommerzielles Bildarchiv, das der Presse gegen Entgelt u.a. Fotos von Personen zur Verfügung stellt, nicht wegen einer anschließenden Veröffentlichung dieser Bildnisse in Haftung genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung die Wirkung der Pressefreiheit und führt in den Urteilsgründen u.a. aus:

Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der Störerhaftung aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu rechtfertigen.

posted by Stadler at 12:44  

7.12.10

BGH: Unterschiedlicher Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2010 (Az.: VI ZR 230/08) legt dar, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeit bei Wort- und Bildberichterstattung unterschiedlich weit reichen kann und insoweit unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

Anders als im Bereich des Rechts am eigenen Bild  (§§ 2223  KUG)  gebührt dem Persönlichkeitsschutz nach Ansicht des BGH bei der Wortberichterstattung nicht schon deshalb der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es nach Meinung des BGH nämlich, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht

Der BGH betont aber andererseits, dass eine  Wortberichterstattung  nicht stets in weiterem Umfang zulässig sein muss als eine  Bildberichterstattung. Ein Text kann nämlich eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und damit das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen.

Es ist dann eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

Im konkreten Fall ging es um eine Berichterstattung der Bunten über Charlotte, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover.

posted by Stadler at 12:03  

23.11.10

Ein paar Links

Da ich heute wenig Zeit zum Bloggen hatte, nur ein paar kommentierte Links, über die ich gestolpert bin.

Britische Filesharing-Abmahnanwälte haben Ärger mit der dortigen Anwaltskammer. Und es handelt sich gerade um die Kollegen der Kornmeier-Connection. Zufälle gibt es.

Ebenfalls bemerkenswert finde ich die Meldung, dass die ZAK das Format „Tatort Internet“ des Trash-Senders RTL2 wegen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten vermeintlichen Täter beanstandet hat. Der Verstoß war allerdings auch offensichtlich, nachdem mindestens zwei Betroffene durch die Sendung öffentliche bloßgestellt wurden.

Und, dass Siegfried Kauder (CDU) im Kampf gegen den Terror die Pressefreiheit einschränken will, ist wohl nur der Ambition geschuldet, seinen Bruder im Hinblick auf mangelnde rechtsstaatliche Gesinnung noch übertrumpfen zu wollen. Was allerdings bedenklich stimmt, ist der Umstand, dass dieser Mann dem Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vorsitzt.

posted by Stadler at 22:48  
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