Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.12.10

BGH: Unterschiedlicher Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2010 (Az.: VI ZR 230/08) legt dar, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeit bei Wort- und Bildberichterstattung unterschiedlich weit reichen kann und insoweit unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

Anders als im Bereich des Rechts am eigenen Bild  (§§ 2223  KUG)  gebührt dem Persönlichkeitsschutz nach Ansicht des BGH bei der Wortberichterstattung nicht schon deshalb der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es nach Meinung des BGH nämlich, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht

Der BGH betont aber andererseits, dass eine  Wortberichterstattung  nicht stets in weiterem Umfang zulässig sein muss als eine  Bildberichterstattung. Ein Text kann nämlich eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und damit das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen.

Es ist dann eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

Im konkreten Fall ging es um eine Berichterstattung der Bunten über Charlotte, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover.

posted by Stadler at 12:03  

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