Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.1.11

BGH: Bildagentur haftet nicht für Presseveröffentlichungen

Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: VI ZR 34/09) entschieden, dass ein kommerzielles Bildarchiv, das der Presse gegen Entgelt u.a. Fotos von Personen zur Verfügung stellt, nicht wegen einer anschließenden Veröffentlichung dieser Bildnisse in Haftung genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung die Wirkung der Pressefreiheit und führt in den Urteilsgründen u.a. aus:

Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der Störerhaftung aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu rechtfertigen.

posted by Stadler at 12:44  

Ein Kommentar

  1. Alleine die Idee, dass der Bildagentur eine solche Prüfungspflicht obliegen soll, ist schon absurd.

    Dass sowas dann noch bis zum BGH kommen muss (bzw. überhaupt kann), um zu erkennen, dass die Prüfungspflichten so weit dann doch nicht gehen, ist schon mehr als traurig.

    Heutzutage soll einfach jeder für alles verantwortlich sein…

    Comment by Stefan — 5.01, 2011 @ 15:33

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