Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.11.10

Das Verpixelungsrecht

Die Street View Debatte halte ich seit längerer Zeit für ein Ärgernis. Dass deutsche Politiker und Medien ein Thema angeheizt haben, das von den wirklich relevanten Datenschutzfragen ablenkt, gibt zu denken.

Dass dann auch noch ein halbwegs prominenter US-Blogger über das deutsche Verpixelungsrecht schwadroniert – von der ZEIT überflüssiger Weise noch übersetzt – ist ebenso deplatziert wie die einheimische Debatte.

Um es kurz zu machen: Es gibt kein deutsches Verpixelungsrecht. Der Bundesrat hätte ein solches Recht gerne geschaffen, was die Bundesregierung aber abgelehnt hat. Niemand konnte Google daher dazu zwingen, diese Widerspruchsmöglichkeit (Verpixelung) anzubieten. Google hat es trotzdem getan, aber nicht aus juristischen Gründen. Jarvis hätte also besser gefragt: „Google, what have you done?“

posted by Stadler at 21:56  

31.10.10

Recht auf Gegenschlag?

Das Deutschlandradio Kultur hat mich gestern zu dem Konflikt Niggemeier vs. Neven DuMont interviewt und auch nach dem dahinterstehenden Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz gefragt. Das Interview ist als MP3 verfügbar.

Zu diesem Themenkreis passt auch der Vorschlag eines Gesetzes zur Regulierung personenbezogener Internetdatenveröffentlichungen des Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

posted by Stadler at 15:48  

27.10.10

Gesetz zur Regelung von Internetveröffentlichungen vorgeschlagen

Vor einigen Tagen habe ich über das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit gebloggt. Heute hat das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ein Gesetz zur Regulierung personenbezogener Internetdatenveröffentlichungen vorgeschlagen, durch das als neue Form der Datenverarbeitung das „Veröffentlichen“ eingeführt werden soll. Der Entwurf des ULD sieht hierzu u.a. die Schaffung einer neuen Vorschrift (§ 29a BDSG) vor, die wie folgt lauten soll:

Veröffentlichung

(1) Das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien ist zulässig, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt.

(2) Ein schutzwürdiges Interesse besteht bei besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9, wenn nicht im Einzelfall das Interesse an der Veröffentlichung offensichtlich überwiegt.

(3) Ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle widerspricht, es sei denn, die verantwortliche Stelle legt dem Betroffenen gegenüber das überwiegende Interesse an einer Veröffentlichung dar. Die Darlegung nach Satz 1 kann in der Form des vom Betroffenen erklärten Widerspruchs oder schriftlich erfolgen.

(4) Betroffene können ihre Datenschutzrechte gegenüber dem verantwortlichen Telemedien-Diensteanbieter elektronisch an die nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Telemediengesetz zu nennende Stelle richten. Wird die Beschwerde nicht unverzüglich beantwortet, so verletzt die weitere Veröffentlichung schutzwürdige Betroffeneninteressen. Kann die verantwortliche Stelle nicht die Richtigkeit der Daten nachweisen, so tritt neben die Löschungs- und Sperransprüche nach § 35 ein Anspruch auf Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang. § 57 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu Gegendarstellungen ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen hat zu unterbleiben, wenn der entgegen stehende Wille des Betroffenen aus dieser Quelle oder auf andere Weise eindeutig erkennbar ist. Der Empfänger von veröffentlichten Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen bei der Übernahme übernommen werden.

(6) Beabsichtigt ein Telemedien-Diensteanbieter die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu mehr als 1000 oder von einer unbestimmten Zahl von Personen, so hat er dies auf einer beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichteten Internetseite vorher unter Nennung der Datenart und der Quelle bekanntzugeben.

(7) Verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten veröffentlichen, können diese mit einem Löschdatum versehen. Werden diese Daten von einer anderen verantwortlichen Stelle übernommen, so ist bei der weiteren Veröffentlichung und der sonstigen Verarbeitung das jeweilige Löschdatum zu berücksichtigen.

Der Grundansatz dieser Idee ist zwar zu begrüßen, die inhaltliche Ausgestaltung erscheint aber nicht angemessen und gerade auch im Lichte von Art. 5 GG fragwürdig. Denn diese Regelung beinhaltet in seinem Absatz 3 ein Widerspruchsrecht im Einzelfall. Das bedeutet, dass jederman zunächst Veröffentlichungen zu seiner Person und damit auch seiner Meinung widersprechen kann und die verantwortliche Stelle dann im Einzelfall gegenüber dem Betroffenen reagieren muss und ein überwiegendes Interesse darzulegen hat.

Ein solches Prozedere würde Veröffentlichungen mit Personenbezug erheblich erschweren und sogar die Gefahr begründen, dass man z.B. als Blogger von solchen Veröffentlichungen absieht, weil einem das Risiko eines Widerspruchs und der damit einhergehende Aufwand zu hoch ist. Ich halte diesen Vorschlag daher nicht mit Art. 5 GG für vereinbar. Die Abwägung ist hier deutlich zu Lasten der Meinungsfreiheit ausgestaltet. M.E. sollte man die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten die im Zuge einer Berichterstattung oder öffentlichen Kundgabe einer Meinung erfolgt, überhaupt nicht an den Vorgaben des BDSG messen, sondern allein im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 12:30  

23.10.10

Das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Kommunikationsgrundrechten gehört zu den ungelösten aber zugleich wichtigsten internetrechtlichen Themen überhaupt. Der geschätzte Kollege Thorsten Feldmann wird kommende Woche in Berlin beim DAV-Forum Datenschutz zum Thema „Datenschutz und Meinungsfreiheit“ referieren. Das Abstract seines Vortrags hat er bereits vorab ins Netz gestellt.

Der Datenschutz, und nicht nur der, wird immer häufiger als Vorwand dafür benutzt, unliebsame Meinungsäußerungen bzw. Veröffentlichungen zu unterbinden. Das Datenschutzrecht regelt dieses Spannungsverhältnis bislang nicht zufriedenstellend. Das sog. Medienprivileg in § 41 BDSG ist inhaltlich unzureichend und erfasst zudem Onlineinhalte nicht.

In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden, dass Art. 9 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verlangt, für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf Privatsphäre mit dem der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen.

Diese Vorgabe ist bislang nicht (ausreichend) in deutsches Recht umgesetzt worden. Man wird unter die journalistische Datenverarbeitung auch den nichtprofessionellen Onlinejournalismus fassen müssen, wie wir ihn beispielsweise in Blogs finden, so dass bei richtlinienkonformer Auslegeung des deutschen Rechts insoweit ein Medienprivileg bestehen müsste.

Aus meiner Sicht wäre es ganz allgemein sinnvoll, Meinungsäußerungen und die Berichterstattung explizit vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.

posted by Stadler at 13:58  

20.10.10

Niggemeier vs. Neven DuMont

Die Diskussion, ob Stefan Niggemeier darüber berichten durfte, dass Konstantin Neven DuMont möglicherweise über Monate hinweg unter unterschiedlichen Pseudonymen im Blog Niggemeiers Kommentare verfasst hat, halte ich für spannend. Eine abschließende Meinung habe ich dazu nicht.

War Niggemeier verpflichtet, die Anonymität Neven DuMonts zu wahren? Eine Frage, die man juristisch unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes diskutieren kann. Aber andererseits eventuell auch unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf einen „Gegenschlag“, was mir angesichts der Position DuMonts und der Inhalte der Beiträge nicht abwegig erscheint.

posted by Stadler at 22:25  

19.10.10

BVerfG: Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wieder einmal mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über ein nur dank der Medien weithin bekanntes europäisches Fürstenhaus zu befassen. Nicht dieser Umstand, sondern ein anderer Aspekt macht den Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08) berichtenswert.

Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei einer Bildveröffentlichung weiter reicht als bei einer Wortberichterstattung. Die maßgebliche Passage der Entscheidung lautet:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (…), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (…). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (…).

Die Verfassungsbeschwerde der Verlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richtete, war deshalb erfolgreich, diejenige, die sich gegen das Verbot der Bildberichterstattung richtete nicht.

posted by Stadler at 17:49  

15.10.10

Kein Scher(t)z

Dass sich der Kollege Dr. Schertz, der Vielen als Medien- und Promianwalt ein Begriff ist, bei dem Versuch vergaloppiert hat, unliebsame Berichterstattung über seine Prozesse mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes zu unterbinden, hatte ich schon berichtet.

So richtig einsichtig scheint er aber nicht gewesen zu sein, denn anschließend hat der antragsfreudige Kollege den Gerichtsort gewechselt und beim Landgericht Köln – erneut erfolglos – versucht, u.a. eine Veröffentlichung eines Urteils des AG Charlottenburg, zusammen mit einer Karikatur, zu unterbinden. Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2010 (28 O 332/10) abgewiesen, wie auch eine weitere Klage in einem parallelen Fall. Und wenn es selbst in Köln nicht klappt, dann will das in solchen Fällen was heißen.

(via RA Kompa)

posted by Stadler at 17:37  

29.9.10

BVerfG verbietet Kritik an Geschichtsverfälschung

Ein gestern veröffentlichter Beschluss des BVerfG vom 17.08.2010 (Az.: 1 BvR 2585/06) hat heftige Reaktionen und deutliche Kritik hervorgerufen. Die Bundeszentrale für politische Bildung hatte sich von einem Aufsatz eines Politikwissenschaftlers, der in einer von der Bundeszentrale herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist, aufs Schärfste distanziert und sich bei denjenigen entschuldigt, die sich von dem Beitrag verunglimpft fühlten.

Diese Reaktion der Bundeszentrale kann ich sachlich nachvollziehen, nachdem ich den beanstandeten Beitrag von Konrad Löw gelesen habe.

Nun zum juristischen Teil der Argumentation. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Bundeszentrale als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht auf die Meinungsfreiheit berufen kann, sondern vielmehr im Gegenteil Grundrechtsverpflichteter ist und durch ihr Verhalten die Grundrechte anderer, hier des Autors Konrad Löw, verletzen kann. Und die Aussagen der Bundeszentrale sollen, nach Ansicht des ersten Senats, das Persönlichkeitsrecht des Herrn Löw verletzen. Klar ist damit in jedem Fall, dass sich die Bundeszentrale wesentlich weniger erlauben darf, als ein Bürger der sich auf die Meinungsfreiheit berufen kann.

Wenn man die geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Autors Konrad Löw tatsächlich als Grundrechtseingriff qualifizieren will, muss man sich darüber im Klaren sein, welche Auswirkungen diese Sichtweise auf die Erfüllung der Aufgaben der Bundeszentrale hat. Denn diese Entscheidung führt dazu, dass die Bundeszentrale auch geschichtsverfälschende „wissenschaftliche“ Beiträge dulden muss und kaum mehr die Möglichkeit hat, sich deutlich zu distanzieren. Die Bundeszentrale wäre damit gehalten, Geschichtsverfälschungen von Verfassungs wegen zu tolerieren, mit den entsprechenden Konsequenzen für den Bereich der politischen Bildung.

Man stellt sich unweigerlich auch die Frage, ob dieser Maßstab eigentlich auch für andere Personen oder Institutionen, die den Staat repräsentieren, gelten. Wenn sich also ein Minister über eine bestimmte Person öffentlich äußert, ist das schließlich ebenfalls ein Verhalten, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und sehr schnell in eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mündet, wenn man die Grenzen so zieht wie das Verfassungsgericht. Dann wäre für Politiker allerdings in den Talk-Shows Vorsicht geboten. ;-)

Diese logische Konsequenz wird man in Karlsruhe freilich kaum ziehen. Es handelt sich hoffentlich um eine Einzelfallentscheidung, die, mit Verlaub, falsch ist.

posted by Stadler at 11:32  

24.9.10

Speer unterliegt dem Springer-Verlag beim Landgericht Berlin

Der Brandenburgische Innenminister Speer ist bekanntlich gestern wegen der Affaire um eine Berichterstattung der Bild-Zeitung über private E-Mails, die von einem ihm abhanden gekommenen Notebook stammen sollen, zurückgetreten.

Der Rücktritt könnte unmittelbar mit einer zweiten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 23.09.2010 in Zusammenhang stehen, die zugunsten von Springer ausgegangen war.

Das Gericht hatte zunächst mit Urteil vom 21.09.2010 entschieden, dass der Springer-Verlag bei seiner Berichterstattung über Speer keine E-Mails verwenden darf, deren Herkunft und Echtheit umstritten ist und die Umstände aus dem Privatleben des Ministers zum Inhalt haben.

In einem zweiten Verfahren, in dem das Landgericht Berlin gestern entschieden hat, ist Speer nun unterlegen. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es hierzu:

Allerdings sei den Medien im jetzt entschiedenen Fall eine Berichterstattung über das vorherige Gerichtsverfahren und damit in gewissem Umfang auch über die dort erörterten privaten Aspekte nicht völlig verwehrt. Ferner sei nicht hinreichend erkennbar, in welchem Umfang der Axel-Springer-Verlag eine Berichterstattung beabsichtige. Deswegen könne ihm nicht vorbeugend jede Veröffentlichung verboten werden.

Das Verbot der Berichterstattung über den Inhalt dieser angeblichen E-Mails wird nach Ansicht des Landgerichts also dadurch relativiert, dass eine Berichterstattung über das gerichtliche Verfahren, in dem diese Inhalte erörtert worden sind, nicht ohne weiteres unzulässig ist. Diese Verfahren werfen insgesamt interessante Fragen zu Zulässigkeit und Reichweite der Verdachtsberichterstattung auf.

posted by Stadler at 11:43  

22.9.10

BVerfG nimmt „spickmich.de“ nicht zur Entscheidung an

Die Verfassungsbeschwerde einer nordrhein-westfälischen Lehrerin gegen das Urteil des BGH „spickmich.de“ ist erfolglos geblieben. Wie Telemedicus berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1750/09). Dies war letztlich nicht anders zu erwarten.

Der BGH hatte das Lehrerbewertungsportal „spickmich.de“ für zulässig erachtet und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der bewerteten Lehrer verneint. Rechtsanwalt Feldmann, der den Portalbetreiber vertreten hat, hat den Beschluss des BVerfG in seinem Blog kommentiert.

posted by Stadler at 15:07  
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