Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.9.10

Online-Durchsuchung in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz will eine präventive Onlinedurchsuchung (und weitere Maßnahmen der TK-Überwachung) von Computern einführen. Der aktuelle Gesetzesentwurf vom 18.08.2010 sschafft hierfür mit § 31 c des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes die Rechtsgrundlage für die sog. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen. Die Vorschrift des § 31c Abs. 1 lautet:

Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über
1.  die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
2.  Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre und die Voraussetzungen des § 39 a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Die Vorschrift versucht die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht speziell für Online-Durchsuchungen gemacht hat, umzusetzen. Insbesondere ist eine eigene Vorschrift geschaffen worden (§ 39a), die sicherstellen soll, dass wie vom BVerfG gefordert, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung gewährleistet bleibt. Auch eine richterliche Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht ist erforderlich.

Auch wenn man bei derartigen Regelungen immer ein mulmiges Gefühl hat, ist dieses Gesetz zumindest mit deutlichen Hürden versehen, die es ausschließen dürften, dass die Online-Durchsuchung zu einem gängigen Instrument der Ermittlung wird.

posted by Stadler at 18:27  

24.8.10

Die verlogene Street View Debatte

Wer noch weitere Belege dafür benötigt, dass die Debatte um Google Street View in hohem Maße – gerade von Politikern – verlogen geführt wird, sollte diesen Artikel auf shz.de lesen.

Denn selbst der Staat fertigt Luftbildaufnahmen von Häusern und verkauft diese sogar an kommerzielle Anbieter. Auch die Bild ist gerade auf diese Meldung angesprungen. Mal sehen, wie das die öffentliche Meinung beeinflusst.

posted by Stadler at 20:48  

10.8.10

Veranstaltungshinweis: interdisziplinäre Tagung zum Thema “Privatheit”

Vor einiger Zeit hatte ich auf die Ankündigung einer interdisziplinäre Tagung zum Thema “Privatheit” vom 19. – 20.November 2010 an der Uni Passau hingewiesen, weil mir das Thema interessant erschien.

Nun liegt das vorläufige Programm vor, das spannende Vorträge verspricht.

posted by Stadler at 08:00  

4.8.10

Der Krieg in Afghanistan erreicht das Landgericht Hamburg

Der Kollege Kompa berichtet in seinem Blog über einen interessanten Fall, der auf buskeismus.de dokumentiert ist.

SpiegelOnline hat über einen Soldaten berichtet, der in Afghanistan zwei Menschen erschossen haben soll. Dem Bundeswehrsoldaten hatte SPON den fiktiven Namen Ronny Fischer gegeben. Dummerweise gibt es aber einen Soldaten mit diesem Namen, der in Afghanistan im Einsatz ist bzw. war. Dieser Ronny Fischer befürchtet, dass die Berichterstattung auf in bezogen wird und beantragt bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg (324 O 289/10) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheit entscheidet die Kammer aber nicht, sondern terminiert, weil man Zweifel hat. In der mündlichen Verhandlung kommt es zu keiner Einigung, weshalb Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 06.08.2010 bestimmt wird.

posted by Stadler at 21:15  

6.7.10

LG Hamburg: Einwilligung zur Wiedergabe von Fotos durch Personensuchmaschine

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) entschieden, dass sich die Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf einer Firmen-Website auch auf Personensuchmaschinen erstreckt.

Die Klägerin hatte die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei der Suche nach ihrer Person Fotos eingeblendet waren, die von der Homepage ihres Arbeitgebers stammten. Diese Bilder sind nach dem Sachvortrag von 123people lediglich im Wege eines direkten Links auf die Firmen-Website eingebunden worden. Der Veröffentlichung auf der Firmen-Website hatte die Klägerin allerdings ausdrücklich zugestimmt.

Das Landgericht Hamburg bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung zur Bildersuche bei Google und führt aus:

Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite … veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen – wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot – einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) – für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen – aufgestellt hat, entsprechend an.

posted by Stadler at 14:15  

20.5.10

Nicht lustig

Der Kollege Kompa berichtet über einen Rechtsstreits zwischen einem bekannten Comedian – den manche Menschen offenbar für witzig halten – und seinem mittellosen Vater. Interessant daran finde ich eigentlich nur den Verfahrensablauf, denn die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat auf den Widerspruch des Vaters hin eine vom Kammergericht erlassene einstweilige Verfügung (wieder) aufgehoben. Das zeugt von richterlichem  Mut. Mal sehen, ob dem Komiker die Lust am Prozessieren schon vergangen ist oder ob er es mit einer Berufung erneut beim Kammergericht versucht.

posted by Stadler at 12:08  

4.5.10

Verwaltungsgericht Wiesbaden: BKA verletzt Persönlichkeitsrecht einer Sportlerin

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lässt mit einer sehr interessanten Eilentscheidung aufhorchen.

In einer Pressemitteilung hatte das Bundeskriminalamt mit Blick auf ein Urteil des Internationalen Sportgerichts CAS vom 25.11.2009 über eine bekannte, des Dopings verdächtige Eisschnellläuferin behauptet: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist.

Mit Beschluss vom 22.04.2010 (Az.: 4 L 243/10.WI) hat das Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Eilantrag der Sportlerin stattgegeben und dem Bundeskriminalamt diese Aussage untersagt. Bgründet wurde dies mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Entscheidung könnte künftig auch im Hinblick auf geschwätzige Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden, man denke nur an die Fälle Kachelmann oder Tauss, von Interesse sein.

Man sollte in diesem Zusammenhang auch beachten, dass sich das BKA nicht in derselben Weise öffentlich äußern kann wie die Presse oder ein Privater. Denn das BKA ist ein Organ der öffentlichen Gewalt – worauf das Gericht ausdrücklich hinweist – und es hat als solches auch die Unschuldsvermutung zu beachten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden

posted by Stadler at 16:29  

1.5.10

Überwachung durch Webcams?

Unter dem Titel „Rechtliche Einordnung von Webcams“ geht Ann-Karina Wrede in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DuD 2010, 225) in einem lesenswerten Aufsatz der Frage nach, ob der Einsatz von Webcams im öffentlichen Raum, also zum Beispiel auf öffentlichen Plätzen oder an touristisch interessanten Orten, gegen Rechtsvorschriften verstoßen kann. Die Autorin befasst sich dabei mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Videoüberwachung (§ 6b BDSG) und mit den Normen zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG).

Sofern die Webcam nicht der Beobachtung dient, sondern dazu, Übersichtsaufnahmen von einem Ort anzufertigen, ist nach Ansicht von Wrede ein Personenbezug nicht gewollt und beabsichtigt, weshalb die Vorschrift des § 6b BDSG nicht zur Anwendung gelangt. Denn eine Videoüberwachung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Betreibers der Webcam auch darauf gerichtet ist, Geschehnisse und Personen zu überwachen.

Demgegenüber greift der Schutz des KUG schon dann ein, wenn Personen erkennbar und identifizierbar sind. Die Autorin geht insoweit allerdings davon aus, dass die Personen in aller Regel nur „Beiwerk“ einer Örtlichkeit sind und beiläufig erfasst werden, weshalb die Gestattung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG eingreifen kann. Allerdings rät Wrede dazu, die Webcam, die öffentliche Plätze erfasst, so einzustellen bzw. aufzustellen, dass Personen nicht identifiziert werden können. Sobald eine (deutliche) Erkennbarkeit von Personen möglich ist, wird nämlich in deren Rechte eingegriffen.

Update: Der Aufsatz ist auch im Volltext online

posted by Stadler at 18:11  

22.4.10

LG Köln: Veröffentlichung von Schuldnerdaten im Netz

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 17.03.2010(Az.: 28 O 612/09) ist eine Veröffentlichung von Schuldnerdaten zu rechtskräftig titulierten Forderungen im Internet im Rahmen einer sog. Titelbörse, auf der Vollstreckungstitiel gehandelt werden, zulässig.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint und insbesondere auch keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzrechts erkennen können. Nach Ansicht des Landgerichts Köln ist die Datenübermittlung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG zulässig.

posted by Stadler at 16:53  

7.4.10

Gerhard Schröder vs. Steinhöfel

Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel ist manchen aus der Media Markt Werbung („Ich bin doch nicht blöd“) bekannt und den Älteren unter uns auch als Hassfigur des Web 1.0, die 1998 maßgeblich zur Gründung von Freedom For Links beitrug, einer Initiative, die sich für digitale Bürgerrechte und gegen den Abmahnwahn engagierte.

Kürzlich hatte Steinhöfel in seinem Blog behauptet, der Beifahrer von Margot Käßmanns Alkoholfahrt sei kein geringerer als Altkanzler Gerhard Schröder gewesen. Das hat Schröder dementiert und gegen Steinhöfel beim Landgericht Hamburg (wo auch sonst) eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ob es wohl Zufall ist, dass die Verfügung und der Verfügungsantrag vom 01.04. stammen? ;-)

Es könnte gut sein, dass  sich Steinhöfel wegen der Veröffentlichung des Verfügungsantrags und seines eher laxen Umgangs mit der Verbotsverfügung auch noch ein Ordnungsmittel einfängt.

Eigentlich ist das Thema aber nur deshalb interessant, weil Gerhard Schröder den Streisand-Effekt bedient und den Troll füttert.

posted by Stadler at 10:15  
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