Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.9.11

Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Presseberichterstattung

Gegen eine zu erwartende personenidentifizierende Presseberichterstattung über ein Hauptverhandlung in einem Strafverfahren, kann im Einzelfall ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben sein, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Das hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 30.08.2011 (nicht rechtskräftig) entschieden. Gegenstand des Prozesses war eine nicht ganz unübliche Form der Berichterstattung, in der eine Person mit ihrem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens, ergänzt um Berufsbezeichnung und Alter, benannt war.

 

posted by Stadler at 18:15  

12.7.11

Facebook-Gesichtserkennung bei Massenveranstaltungen

Das LawBlog und netzpolitik.org berichten über Glastotag, ein Projekt des britischen Glastonbury Musikfestivals, das eine Gesichterkennung der Festivalbesucher ermöglicht. Das funktioniert über (hochauflösende) Fotos der Festivalbesucher, die mithilfe der Gesichtserkennung von Facebook „getaggt“ werden. Die Gesichter werden so identifiziert und mit Facebook-Profilen verknüpft. Das soll im Falle von Glastonbury bereits bei 9.000 Personen funktioniert haben.

Ein ähnliches Projekt existiert auch in Deutschland für das Rheinkulturfestival in Bonn. Es handelt sich hierbei um ein Projekt des WDR, also einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.

Diese Konzepte sind, gemessen an deutschem – und vermutlich auch britischem – Recht, nicht zulässig. Die Verbreitung und Veröffentlichung hochauflösender Fotos auf denen Festivalbesucher erkennbar und identifizierbar sind, verstößt, sofern eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht vorliegt, gegen § 22 KUG. Die Veröffentlichung solcher Fotos im Netz, verbunden mit der Aufforderung Personen zu „taggen“, stellt darüber hinaus eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Nachdem damit aber auch eine Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten einhergeht und man solche Projekte wohl als Aufforderung zum Rechtsbruch betrachten muss, dürfte in Deutschland zudem eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörden gegeben sein.

Update vom 13.07.2011:
Auch die Rockband U2 ermöglicht eine Gesichtserkennung der Besucher ihrer Konzerte. Für mich hat das bereits orwellsche Dimensione angenommen, während andere das offenbar für eher harmlos halten.

posted by Stadler at 17:37  

5.7.11

Muss die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten?

Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss – in allerdings sehr knapper Weise – mit der Frage beschäftigt, ob die Presse über die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berichten muss, wenn zuvor über eine Strafanzeige berichtet wurde.

Der Kläger hatte dies verlangt und sich auf einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch berufen. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: VI ZR 225/10) ausgeführt:

Das  Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitgeteilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde in dem Bericht  darauf  hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist – insbesondere auch nicht bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum – offensichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Verlauf aufgestellt wurde.

Diese Entscheidung besagt also keinesfalls, dass ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch generell nicht gegegeben ist. Der BGH bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass in Fällen, in denen lediglich über eine Strafanzeige berichtet wurde und noch nicht einmal über das Ermittlungsverfahren, auch kein Anspruch gegen das Presseorgan darauf besteht, dass später über die Einstellung des Verfahrens berichtet wird. Die Entscheidung ist keinesfalls verallgemeinerungsfähig.

posted by Stadler at 09:49  

27.6.11

LG Köln: Kein Rechtsverstoß durch Einbindung von Bild in Personensuchmaschine

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10) verstößt der Betreiber einer sog. Personensuchmaschine nicht gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er ein Dossier zu einer bestimmten Person erstellt und dazu im Wege eines „embedded links“ ein Foto der betroffenen Person einbindet, das der Betroffene an einem anderen Ort selbst online gestellt hat.

Das Landgericht Köln zieht zur Begründung eine durchaus gewagte Parallele zur Entscheidung Google-Bildersuche des BGH und meint, dass der Betroffene durch das Einstellen des Fotos an anderer Stelle damit auch sein Einverständnis mit einer Nutzung durch eine Personensuchmaschine erklärt hat. Das Gericht geht dann sogar noch einen Schritt weiter und meint, dass auch die Erklärung des Betroffenen, er wünsche die Veröffentlichung nicht, unbeachtlich sei, solange er nicht für die Entfernung des Bildes an der Quelle sorge.

Ich halte die Entscheidung des Landgerichts Köln für falsch. Das Gericht lässt sich offenbar zu sehr von dem Begriff der Suchmaschine leiten, ohne genauer zu hinterfragen, was eine Personensuchmaschine tatsächlich macht, obwohl im Tatbestand bereits anklingt, dass der Betreiber ein Dossier aus im Internet auffindbaren Informationen anfertigt.

Personensuchmaschinen erstellen – ohne den Betroffenen darüber zu informieren – Persönlichkeitsprofile, indem sie Informationen und Fotos, die im Netz verfügbar sind, sammeln und unter dem Namen der Person verknüpfen. Das geht über die Tätigkeit der Bildersuche von Google weit hinaus.

Die Erstellung eines solchen Persönlichkeitsprofils wäre zunächst unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu würdigen gewesen. Selbst wenn man insoweit der Ansicht ist, dass hierfür eine Gestattung nach § 29 BDSG in Frage kommt, müsste doch der Widerspruch des Betroffenen dazu führen, dass das gesamte Profil und nicht nur die Einbindung des Bildes zu löschen ist.

Aber auch die Gleichsetzung der urheberrechtlichen und der persönlichkeitsrechtlichen Betrachtung erscheint fragwürdig. Denn es geht vorliegend nicht lediglich um Vorschaubilder im Rahmen einer Bildersuche, sondern um die Erstellung eines kompletten Profils einer Person. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist es aber gerade, dass das Erscheinungsbild einer bestimmten Person in einer bestimmten Situation erhalten bleibt. Der Wechsel des Kontexts ist gerade das, was das Persönlichkeitsrecht verhindern will. Während es in dem vom BGH entschiedenen Fall nur um Thumbnails geht, also eine Vorschaufunktion, binden Personensuchmaschinen die Fotos von Personen in das von ihnen zusammengestellte Persönlichkeitsprofil ein. Das ist qualitativ nicht vergleichbar.

Update:
Die 28. Zivilkammer des LG Köln hat einen ähnlichen Sachverhalt vor zwei Jahren noch anders entschieden. Offenbar war man tatsächlich der Meinung, wegen der Entscheidung zur Google-Bildersuche seine Rechtsprechung ändern zu müssen.

posted by Stadler at 19:43  

24.6.11

Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Blogbeitrag auf blogger.com

Das Landgericht Berlin hat gegen Google (Inc.) am 21.06.2011 (Az.: 27 O 335/11) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es Google verbietet, über den Antragsteller bestimmte beleidigende und ehrverletzende Aussagen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin betrifft aber, ausweislich der Begründung, offenbar nicht die Suchmaschine, sondern die ebenfalls zu Google gehörende Plattform blogger.com.

Die Entscheidung kann auch nur unter dem Aspekt des Hostings sachlich gerechtfertigt sein, wobei auch in diesem Fall der Tenor fragwürdig erscheint, weil er die konkrete Verletzungshandlung nicht ausreichend konkret umschreibt.

posted by Stadler at 14:14  

14.6.11

Cyber-Mobbing unter Schülern und die schulrechtlichen Konsequenzen

Der VGH Mannheim (Beschluss vom 12.5.2011, Az.: 9 S 1056/11) hält eine in der Freizeit begangene Beleidigung eines Mitschülers in einem Internet-Forum für einen Rechtsverstoß, der grundsätzlich schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen rechtfertigt.

Einen darauf gestützten Schulausschluss hält das Gericht aber nur dann für verhältnismäßig, wenn der betroffene Schüler auch für Dritte klar zu identifizieren ist. Das ist nach Ansicht des Gerichts aber nur dann der Fall, wenn ein Klar- oder Benutzernamen genannt oder eine bildliche Darstellung des Betroffenen eingestellt wird.

posted by Stadler at 17:57  

18.5.11

Über was sich Journalisten so ärgern

FDP verärgert Journalisten“ titelt der Tagesspiegel und berichtet darüber, dass die FDP von Journalisten verlangt habe, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Parteitag der FDP auf alle bildlichen Darstellungen der Kinder (2 1/2 Jahre alt!) von Philipp Rösler zu verzichten.

An der FDP ärgert mich persönlich so einiges, aber den Wunsch, dass man seine Kleinkinder nicht unbedingt im Rahmen einer Bildberichterstattung sehen möchte, kann ich nachvollziehen.

Auch wenn eine rechtliche Bewertung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt.  Das BVerfG geht davon aus, dass es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis auch der Kinder fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Aber selbst dann kann man nicht schematisch vorgehen, sondern muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere auch das Alter der Kinder.

Insgesamt gibt es aber wohl größere Gefahren für die Pressefreiheit als diese.

posted by Stadler at 20:51  

6.5.11

Interview zu Bewertungsportalen

Noch ein Hinweis in eigener Sache. Ich habe gestern dem Hessischen Rundfunk ein Interview zu rechtlichen Aspekten von Bewertungsportalen gegeben, das sich online nachhören lässt.

posted by Stadler at 17:43  

5.5.11

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Internetveröffentlichungen

Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei Veröffentlichungen im Internet von einem ausreichenden Inlandsbezug auszugehen ist, mit der Folge, dass die deutschen Gerichte (international) zuständig sind (Urteil vom 29.03.2011, Az.: VI ZR 111/10). Über das Verfahren hatte ich bereits berichtet.

Ein in Deutschland lebender Russe hat von einer ehemaligen Schulfreundin, die in den USA wohnt, u.a. die Unterlassung von Internetveröffentlichungen zu seiner Person verlangt. Die Parteien sind in Russland gemeinsam zur Schule gegangen und haben sich am 29. Juni 2006 in der Wohnung des Klägers in Moskau getroffen. Die Beklagte verfasste nach ihrer Rückkehr in die USA einen Bericht  „Sieben  Tage  in  Moskau  – Der  dritte  Tag“ und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie äußerte sich darin auch über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Der Text ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten Internetseite www.womanineurope.com, die von einer Firma in Deutschland betrieben wird, veröffentlicht.

Der BGH hat eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und darauf hingewiesen, dass weder der Wohnsitz des Klägers im Inland noch der Standort des Servers einen ausreichenden Inlandsbezug begründen. Der BGH führt hierzu aus:

Würde der inländische Wohnsitz des Klägers als möglicher Schadensort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger Behauptung in allen Ländern eröffnet,  in denen jemand – möglicherweise sogar zeitlich erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall – einen Wohnsitz begründet. Es käme – in ähnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Anknüpfung an die bloße Abrufbarkeit im Internet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, aaO Rn. 17) – zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten. Der Gerichtsstand wäre zufällig und beliebig.

(…)

Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine bis ins Inland wirkende Handlung der Beklagten aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschließlich des Proxy-Servers, der Datenleitung und der Übertragungssoftware des Internets zur physikalischen Beförderung der Dateien ins Inland nicht herleiten (…). Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für Ansprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im Internet führen würde (…). Allein die Zufälligkeit einer solchen Anknüpfung bedingt ihre Ungeeignetheit zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (…). Für die beklagte Partei wäre nicht absehbar, an welchen Orten sie gerichtlich in Anspruch genommen werden könnte und welchen materiellen Ansprüchen sie dort ausgesetzt wäre.

posted by Stadler at 09:42  

16.4.11

Cybermobbing und ID-Adressen

Lese gerade in der SZ einen Gastkommentar (Die Opfer des Cybermobbing, Stefan Harnisch, SZ vom 16./17.April 2011, S. 2) eines „Experten für Cybermobbing“. In seinem Beitrag hat es mir vor allen Dingen folgende Passage angetan, in der es um die Möglichkeit der Identifizierung der Täter geht:

„Viele jugendliche Nutzer wissen gar nicht, dass über den sogenannten elektronischen Fingerabdruck auch die Möglichkeit besteht, über den Provider die ID- Adresse des Senders zu identifizieren.“

Ach Deutschland, Du und Deine Spezialexperten. Vielleicht gar ein Talkshow-Kandidat für Will oder Illner? An die SZ geht die Frage, ob man wirklich jeden Unsinn von Leuten drucken muss, die offensichtlich gar nicht wissen, worüber sie reden.

posted by Stadler at 13:58  
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