Serverstandort in Deutschland begründet keinen Gerichtsstand
Der BGH hat mit Urteil vom 29. März 2011 (Az.: VI ZR 111/10) entschieden, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein deutlicher Inlandsbezug bestehen muss, damit ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist. Weder der Standort des Servers in Deutschland noch ein deutscher Wohnsitz des Klägers stellen nach Ansicht des BGH einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Begründung eines inländischen Gerichtsstands dar.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Bekannter des Klägers von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht veröffentlicht hat, in dem sich der Beklagte u. a. über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers geäußert hat.