Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.1.12

Der Bundespräsident und die Mailbox

Zu Christian Wulff wollte ich nun wirklich nicht bloggen. Aber nachdem mir heute mehrfach die Frage gestellt wurde, ob die BILD denn den Mailboxmitschnitt auch gegen den Willen des Bundespräsidenten veröffentlichen dürfte, hierzu nun doch eine rechtliche Einschätzung.

Bereits vor einigen Tagen konnte man vereinzelt lesen, die BILD hätte sich mit der Weitergabe von Inhalten aus dem Anruf des Bundespräsidenten nach § 201 StGB strafbar gemacht. Das ist allerdings eine eher abwegige Rechtsansicht, worauf der Kollege Kompa bereits hingewiesen hat.

Nach § 201 StGB ist die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochene Worts, der Gebrauch einer solchen Aufnahme und die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts einer solchen Aufnahme strafbar. Der Straftatbestand ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Bundespräsident ja ganz bewusst und freiwillig auf einen Anrufbeantworter bzw. eine Mailbox gesprochen hatte und wusste, dass dieser Anruf (automatisiert) aufgezeichnet wird. Es fehlt also bereits an einer unbefugten Aufnahme.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Veröffentlichung des Inhalts des Anrufs oder wesentlicher Teile daraus zivilrechtlich zulässig ist. Die Klärung dieser Frage erfordert eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Bundespräsidenten einerseits und der Pressefreiheit und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit andererseits.

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung streitet in jedem Fall ein ganz erhebliches Informationsinteresse, wie es größer kaum sein könnte. Dem steht das Persönlichkeitsrecht Wulffs gegenüber, wobei die Frage ist, ob insoweit nur die berufliche und soziale Sphäre Wulffs betroffen ist oder auch seine Privatssphäre. Nachdem es sich vorliegend allerdings um Umstände handelt, die zwar z.T. die private Lebensführung betreffen, die aber allesamt Bezug zum Amt bzw. dem früheren Amt als Ministerpräsidenten aufweisen und die Frage betreffen, ob Wulff den Landtag über seine geschäftlichen Beziehungen zum Ehepaar Geerkens falsch informiert hat und evtl. gegen das Ministergesetz verstoßen hat, dürfte der Schwerpunkt eindeutig im Bereich der beruflichen Sphäre liegen. Diese genießt im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings den geringsten Schutz, zumal wenn es um Dinge geht, die die Amtsführung eines Spitzenpolitikers betreffen. Hieran besteht naturgemäß ein erhebliches und legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Vor diesem Hintergrund gehe ich von einem Überwiegen des Informationsinteresses aus, weshalb die BILD den Wortlaut des Anrufs durchaus veröffentlichen dürfte. Wenngleich ich nicht ausschließen möchte, dass das an einigen meinungsfeindlichen deutschen Landgerichten auch anders gesehen werden könnte.

Aber der BILD ging es mit ihrer schriftlichen Bitte um eine Zustimmung zur Veröffentlichung vermutlich gar nicht darum, juristische Bedenken auszuräumen. Die Süddeutsche hat die Motivation der BILD treffend analysiert. Das Boulevardblatt will Wulff offenbar noch weiter in die Enge treiben. Dass Wulff sich der Veröffentlichungsbitte der BILD verschlossen hat, nährt weitere Spekulationen über den Inhalt des Anrufs und verstärkt den Eindruck, der Bundespräsident wolle etwas verheimlichen. Die Veröffentlichung hätte andererseits möglicherweise belegt, dass Wulff im Interview erneut die Unwahrheit gesagt hat.

Es ist wohl tatsächlich so, wie es derzeit kolportiert wird. Wer wie Wulff im Fahrstuhl mit der BILD nach oben fährt, fährt mit ihr auch wieder nach unten.

 

 

 

 

posted by Stadler at 21:00  

23.12.11

Die Gedanken sind frei: Selbstgespräche im Strafprozess nicht verwertbar

Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können selbst dann in einem Strafprozess unverwertbar sein, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Mit dieser spektakulären Schlussfolgerung hat der BGH mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az.: 2 StR 509/10) eine Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;

die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;

die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;

die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken,

die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.

Das bedeutet freilich nicht zwangsläufig, dass die Angeklagten freigesprochen werden. Der im konkreten Fall wohl auch nicht ganz eindeutige Inhalt des Selbstgesprächs, darf aber nicht mehr zur Begründung der Verurteilung herangezogen werden.

posted by Stadler at 21:58  

22.12.11

Wortberichterstattung und Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) erneut klargestellt, dass die für eine Bildberichterstattung über eine Person geltenden Kriterien nicht ohne weiteres auf eine bloße Wortberichterstattung zu übertragen sind.

Ob ein Vorgang von allgemeinem Interesse ist oder ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, sind Kriterien die der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen und die für eine Wortberichterstattung nicht (allein) maßgeblich sind.

Das Gericht führt hierzu aus:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

Interessant ist auch der weitere Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

Damit ist auch eine wesentliche verfassungsrechtliche Vorgabe für das Verhältnis Berichterstattung und Datenschutz gemacht.

posted by Stadler at 16:45  

19.12.11

BGH zu Bildberichterstattung über Freizeitaktivitäten Prominenter

Der BGH hat wieder einmal zu Gunsten der (Boulevard-)Presse und zu Lasten des Persönlichkeitsrechts monegassischer Adeliger entschieden (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 5/10).

Die Veröffentlichung eines Bildnisses, einschließlich der Wortberichterstattung ist danach zulässig, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Der BGH lässt es hierfür schon genügen, dass weite Kreise der Öffentlichkeit ein Interesse daran haben, zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz ihre Freizeit in London mit dem Besuch einer Vernissage verbringen. Auch wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste gehandelt hat, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit könne sich, so der BGH, die Klägerin nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung sei es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden, aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem „Rolling Stone“ Ron Wood gehört und Werke eines Warhol-Schülers ausgestellt wurden.

Auch wenn ich grundsätzlich eine äußerst pressefreundliche Haltung einnehme, erscheint mir diese Art der Begründung problematisch. Denn letztlich lässt sich auf diese Weise nahezu aus jeglicher Freizeitaktiviät Prominenter ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. KUG machen.

 

posted by Stadler at 14:01  

5.12.11

Freie Bahn für das Hamburger Landrecht

Das Landgericht Hamburg gilt als meinungsfeindlich. Diesen Ruf hat es primär seiner 24. Zivilkammer (Pressekammer) zu verdanken, die für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen in Presse, Film, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Massenmedien zuständig ist, wie es im Geschäftsverteilungsplan heißt. Für die Neigung der Hamburger Pressekammer den Persönlichkeitsschutz über die Meinungs- und Pressefreiheit zu stellen, hat der kritische Gerichtsreporter Rolf Schälike in Anlehnung an den Vorsitzenden Richter Buske den Begriff „Buskeismus“ geprägt.

Genau dieser Andreas Buske wird nun zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert und wird dann genau den Senat leiten, der ihn in letzter Zeit des öfteren aufgehoben hat. Damit steht dann aber auch zu befürchten, dass sich das meinungsfeindliche Hamburger Landrecht ungebremst ausbreiten kann.

 

 

posted by Stadler at 21:22  

15.11.11

EGMR: Journalistin darf Anwalt nicht Nachlässigkeit vorwerfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute (Appl. no. 39900/06) entschieden, dass in einer Berichterstattung über einen Strafprozess einem Anwalt nicht Nachlässigkeit vorgeworfen werden darf.

Unter der Überschrift „A Lawyer’s Nonchalance?“ wurde in dem besagten Zeitungsartikel behauptet, der Anwalt hätte seine Berufspflichten verletzt, weil er zu einer gerichtlichen Anhörung untentschuldigt nicht erschienen sei.

Dies wertete der EGMR als unrichtige Tatsachenbehauptung, die von einem polnischen Gericht untersagt werden durfte.

Eine deutliche Absage erteilte der EGMR allerdings der Ansicht des zweitinstanzlichen polnischen Gerichts, wonach Journalisten bei der Prozessberichterstattung nur über Tatsachen berichten dürfen und sich persönlicher Meinungsäußerungen enthalten sollen. Derartige Ansätze hält der EGMR zu Recht für nicht mit der Rolle der Presse vereinbar.

(via e-comm)

posted by Stadler at 17:46  

15.11.11

Kachelmann dreht den Spieß um

Jörg Kachelmann hat sich verschiedentlich erfolgreich gegen Wort- und Bildberichterstattung zur Wehr gesetzt, durch die er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

In einem solchen Verfahren hat der beklagte Journalist Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger (Kachelmann) zu verurteilen, die Verbreitung eines Fotos des Journalisten via Twitter zu verbieten.

Kachelmann hatte den Journlisten nämlich fotografiert, als dieser Zeitung lesend in seinem Auto saß und vor der Wohnung des Wettermoderators lauerte. Das Foto hatte Kachelmann mit der Bildunterschrift: „Der tapfere Wochenend Paparazzo Völkerling (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet“ versehen und auf Twitter gepostet.

Der Journalist sah sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Dem ist das Landgericht Köln (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 28 O 225/11) nicht gefolgt und hat die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Das streitgegenständliche Bildnis ist von zeitgeschichtlichem Interesse. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Für die Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern des Abgebildeten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Für die Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann. Dies kann auch bei rein unterhaltenden Beiträgen der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff – Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Foto zeigt den Beklagten, wie er noch während des Laufs des Strafprozesses in der Nähe der Wohnung des Klägers auf diesen wartet, um Bilder von dem Kläger oder Material für eine Berichterstattung über diesen zu erlangen. Es zeigt den Beklagten mithin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt –  an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.

b) Dieses öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der überdies auch nicht in seinen berechtigten Interessen verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bildnis zeigt den Beklagten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Diese Arbeit wiederum betrifft unmittelbar den Kläger: auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Bildnisses nichts tut, außer auf eine Gelegenheit den Kläger in der Nähe seiner Wohnung zu fotografieren zu warten, so ist dies dennoch Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen mit Bezug auf den Kläger. Wenn er durch den Kläger dabei abgelichtet wird, so wird er hierdurch nicht wesentlich in seinen Interessen betroffen.

Das Urteil ist für Paparazzi möglicherweise auch pädagogisch wertvoll. Wer ständig andere Leute fotografiert und ihnen dazu überall auflauert, der sollte kein Problem damit haben, wenn man ihn bei seiner Berufsausübung fotografiert und ein solches Foto dann öffentlich macht.

(via lawblog)

posted by Stadler at 12:06  

25.10.11

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Weil die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.: C?509/09 und C?161/10) dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der EU verursachten Schaden zu entscheiden. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Opfer kann laut EuGH aber auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.

Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

posted by Stadler at 21:01  

18.10.11

Erneute Absage an das Hamburger Landrecht

Dass das Landgericht Hamburg eine durchaus diskussionsbedürftige Auffassung von Meinungsfreiheit hat, war hier schon mehrfach Thema. Es ist deshalb immer wieder aufgehoben worden, in letzter Zeit verstärkt bereits durch das Oberlandesgericht Hamburg.

Über den Fall des Blogs regensburg-digital, das von der Diözese Regensburg abgemahnt und schließlich vom Landgericht Hamburg zur Unterlassung verurteilt worden ist, hatte ich im letzten Jahr berichtet. Es ging um einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche, zu dem das Blog u.a. geäußert hatte, dass die Diözese Schweigegeld an die Angehörigen des Opfers bezahlt habe. Im letzten Jahr hatte ich hierzu geschrieben:

Die Chancen, dass derartige Entscheidungen auch beim OLG Hamburg halten, sind freilich gesunken, nachdem auch das Oberlandesgericht erkennen musste, dass die Hamburger Linie beim Bundesgerichtshof keinen Rückhalt hat.

Diese Einschätzung hat sich bestätigt. Wie das Blog berichtet, hat das OLG Hamburg heute der Berufung des Blogebtreibers Stefan Aigner in vollem Umfang stattgegeben (Az 7U 38/11) und das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

Ein guter Tag für Blogger und die Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 17:55  

12.9.11

Veröffentlichung des Namens und der Anschrift eines Geschäftsführers

Das OLG Hamburg (Urteil vom 02.08.2011, Az.: 7 U 134/10) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Veröffentlichung von Name, Anschrift und Geburtsdatum eines Geschäftsführers, im Zusammenhang mit einer kritischen Beerichterstattung über sein Unternehmen, zulässig ist, wenn die fraglichen Informationen dem irischen Handelsregister zu entnehmen sind.

Das Gericht hält die Veröffentlichung im Ergebnis für zulässig und argumentiert primär datenschutzrechtlich, wobei man sich maßgeblich auf die Vorschrfit des § 28 Abs. 2 BDSG stützt. Die Entscheidung des OLG Hamburg ist im Ergebnis sicherlich zutreffend, wenngleich man datenschutzrechtlich im konkreten Fall wohl eher auf § 29 BDSG hätte abstellen müssen,nachdem Beklagter der Betreiber eines Internet-Forums war. Dieser speichert primär zum Zwecke der Übermittlung an die Nutzer seines Forums. Zudem hätte sich angeboten,  die Frage eines Berichterstattungsprivilegs zu erörtern.

Das Landgericht München I hatte in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass der Gesetzgeber für solche Daten, die einem Handelsregister entnommen werden können, die grundsätzliche Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse bereits zugunsten des Informationsinteresses getroffen hat.

posted by Stadler at 14:09  
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