Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.12.11

Wortberichterstattung und Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) erneut klargestellt, dass die für eine Bildberichterstattung über eine Person geltenden Kriterien nicht ohne weiteres auf eine bloße Wortberichterstattung zu übertragen sind.

Ob ein Vorgang von allgemeinem Interesse ist oder ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, sind Kriterien die der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen und die für eine Wortberichterstattung nicht (allein) maßgeblich sind.

Das Gericht führt hierzu aus:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

Interessant ist auch der weitere Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

Damit ist auch eine wesentliche verfassungsrechtliche Vorgabe für das Verhältnis Berichterstattung und Datenschutz gemacht.

posted by Stadler at 16:45  

2 Comments

  1. Gewaschene Hände werden “ so nicht sauberere “

    Tenor
    Die Wahrheitsfindung hat für die Bürger als Steuerzahler oberste Priorität .
    Es ist schon mehr als beschämend was den Bürgern alles so aufgetischt wird von der Politik und der Justiz u. a. Schindludertreibern, die gleichwohl alle der persönlichen
    Haftung entgehen .
    Jene Staatsdiener und Politiker die sich so lauthals aus dem Fenster lehnen positv ihre Pflichten vergessen , kennt nur neue Stellen und eine aufgeblähte Bürogratie , immer mehr
    Geld ausgeben,das wir nicht haben , für Dinge die wir nicht brauchen ,Pflichten positiv verletzen .
    Wirft dann einen Bundespräsident wie Horst Köhler das Handtuch oder verschwindet von
    der Bildfläche,wird es vor dem Steuervolk totgeschwiegen , und dennoch bei den Steuerzahler deren Besoldung weiter abkasssiert . Diese Moral ist bei gott in unserem Staat offenkundig und bekannt , im Fehlverhalten der Staatdiener ohne jeden Skrupel und menschlichen Anstandes eine gute Voraussetzung für die Erlangung einer Demokratur mit gehegten und gepflegten braunen Strukturen in unserem System . Aber Nazisten pochten immer schon auf ihre Rechte im belehrungssytem der Vergangenheit .
    Wobei hier offensichtlich eine Hand die andere wäscht gleichwohl die Demokratie, eher doch demokratur der BRD nicht sauberer wird .

    Comment by norbert huth — 22.12, 2011 @ 16:53

  2. Und wieder einmal war es die Kammer 27 des LG Berlin, die bei der Abwägung die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Versehen verkannt hat.

    Comment by OG — 22.12, 2011 @ 16:59

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