Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.9.11

Veröffentlichung des Namens und der Anschrift eines Geschäftsführers

Das OLG Hamburg (Urteil vom 02.08.2011, Az.: 7 U 134/10) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Veröffentlichung von Name, Anschrift und Geburtsdatum eines Geschäftsführers, im Zusammenhang mit einer kritischen Beerichterstattung über sein Unternehmen, zulässig ist, wenn die fraglichen Informationen dem irischen Handelsregister zu entnehmen sind.

Das Gericht hält die Veröffentlichung im Ergebnis für zulässig und argumentiert primär datenschutzrechtlich, wobei man sich maßgeblich auf die Vorschrfit des § 28 Abs. 2 BDSG stützt. Die Entscheidung des OLG Hamburg ist im Ergebnis sicherlich zutreffend, wenngleich man datenschutzrechtlich im konkreten Fall wohl eher auf § 29 BDSG hätte abstellen müssen,nachdem Beklagter der Betreiber eines Internet-Forums war. Dieser speichert primär zum Zwecke der Übermittlung an die Nutzer seines Forums. Zudem hätte sich angeboten,  die Frage eines Berichterstattungsprivilegs zu erörtern.

Das Landgericht München I hatte in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass der Gesetzgeber für solche Daten, die einem Handelsregister entnommen werden können, die grundsätzliche Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse bereits zugunsten des Informationsinteresses getroffen hat.

posted by Stadler at 14:09  

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