Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.6.14

Filesharing: BearShare-Entscheidung des BGH im Volltext

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder („BearShare“) ist seit gestern im Volltext online (Urteil vom 8.01.2014, Az.:  I ZR 169/12).  Der BGH beschäftigt sich in der Entscheidung auch ausführlicher mit den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast, was aus der Pressemitteilung so nicht ersichtlich war.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidungen lauten:

a)  Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

c)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Einige Gerichte wie das Landgericht München I haben bis vor kurzem noch deutlich höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gestellt und werden ihre Rechtsprechung nunmehr korrigieren müssen.

posted by Stadler at 09:05  

11.4.14

Redtube-Abmahnungen: Versäumnisurteil gegen The Archive

Im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen, die Ende letzten Jahres für ein großes mediales Echo gesorgt haben, berichten die Kollegen ANKA über ein Versäumnsiurteil gegen die Abmahner von The Archive.

Die Kanzlei ANKA hatte für Mandanten eine (negative) Feststellungsklage zum AG Potsdam erhoben, um die Rechtswidrigkeit/Unwirksamkeit der Redtube-Abmahnungen feststellen zu lassen. Nachdem weder ein Vertreter von The Archive noch deren Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen waren, hat das Gericht ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Das ist für mich keine große Überraschung, denn die Abmahungen der Kanzlei Urmann sind bereits nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Es ist zwar erfreulich, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit dieser Abmahnungen feststellt, aus Sicht der Betroffenen empfiehlt sich dieses Vorgehen aber an sich nicht. Denn der Kläger ist – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – Kostenschuldner der Gerichtskosten und seiner eigenen Anwaltskosten. Wenn er den Prozess gewinnt, steht ihm zwar ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch gegen The Archive zu, der nach Lage der Dinge aber kaum durchsetzbar sein dürfte.

Spannender, aber auch riskanter wäre es da schon, die Rechtsanwälte Urmann und/oder Rechtsanwalt Sebastian, der die Auskunftsbeschlüsse beim Landgericht Köln erwirkt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das würde allerdings voraussetzen, dass Rechtsanwalt Urmann und seine Kanzleikollegen bzw. Rechtsanwalt Sebastian sich in vorwerfbarer Art und Weise an einer unerlaubten Handlung von The Archive beteiligt hätten. Mit der Frage ob Streaming-Abmahnungen strafrechtlich relevant sind und damit auch im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung darstellen, hatte sich Ulf Buermeyer für Heise beschäftigt.

posted by Stadler at 10:51  

3.4.14

Gerichte urteilen zum Filesharing weiter uneinheitlich

Während das Amtsgericht Bielfeld in einer neuen Entscheidung zum Thema Filesharing die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend anwendet und außerdem auch die Lebenswirklichkeit berücksichtigt, hat das LG München I nahezu zeitgleich einen vergleichbaren Sachverhalt gegenteilig entschieden. In beiden Fällen ging es zentral um die Frage, ob sich ein Anschlussinhaber darauf berufen kann, dass in seinem Haushalt mehrere andere Familienmitglieder das Internet selbständig benutzen, oder ob er darüber hinaus vortragen muss, wer konkret der Rechtsverletzter ist bzw. was seine Angehörigen zu dem besagten Zeitpunkt genau gemacht haben und ob und inwieweit sie das Internet zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt haben.

Das Amtsgericht Bielfeld hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) die Klage eines großen Tonträgerhertsellers abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13).

Vollständig gegensätzlich hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) entschieden. Die Begründung auf die sich beispielsweise das AG Bielefeld und unlängst das OLG Hamm stützen, hat das LG München I als durch die Morpheus-Entscheidung des BGH überholt angesehen.

Nach Ansicht des LG München I genügt weder der Vortrag, man sei als Anschlussinhaber selbst im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, noch der Vortrag, dass neben dem Anschlussinhaber auch noch die Ehefrau und zwei volljährige Söhne den Internetanschluss selbständig nutzen, den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Landgericht bezieht sich in seinem Urteil außerdem auch auf die aus seiner Sicht zutreffende Urteilsbegründung erster Instanz.

Wirklich haarsträubend wird es beim Landgericht München I allerdings bei der Begründung für die Nichtzulassung der Revision. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesichterter höchstrichterlicher Rechtsprechung handle. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Gerichte vergleichbare Sachverhalte landauf landab aktuell immer wieder konträr entscheiden und es keine einzige BGH-Entscheidung gibt, die sich mit der Frage befasst, ob die Berufung darauf, dass andere Familienmitglieder den Internetanschluss ebenfalls benutzen, ausreichend ist, um die vom BGH postulierte Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber zu entkräften, schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

Das Landgericht München I geht zudem davon aus, dass Abmahnkosten und Schadensersatz auch ohne gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verfolgt werden können, während andere Gerichte diese isolierte Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich ansehen.

posted by Stadler at 11:52  

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  

18.3.14

Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

Das Inkassobüro Debcon ist in Filesharing-Angelegenheiten für eine ganze Reihe von Rechteinhabern tätig und fiel in der Vergangenheit auch durch eher fragwürdige Methoden auf.

Das aktuelle und in allen Fällen gleichlautende Massenmahnschreiben, das mich heute mehrfach erreichte, droht mit dem Hinweis auf angeblich 35.000 (!) gerichtliche Mahnverfahren nur im Jahre 2013. Überprüfen kann diese Zahlen natürlich niemand. Sie könnten allerdings stimmen, wenn man die Mahnbescheide einrechnet, die der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (vormals DigiProtect) beantragt hat.

Interessanterweise mahnt Debcon in diesem Fall sogar Forderungen an, die aus dem Jahre 2010 stammen und mittlerweile verjährt sind.

Jedenfalls in den von mir betreuten Mandaten hat bislang auch in keinem einzigen Fall nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Überleitung in das streitige gerichtliche Verfahren stattgefunden. Das steht in dem Mahnschreiben von Debcon natürlich nicht.

posted by Stadler at 16:29  

19.2.14

Waldorf Frommer nimmt Filesharing-Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren (Az.: 233 C 24676/13) hat die Kanzlei Waldorf Frommer heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München für ihre Mandantin die Sony Music Entertainment Germany GmbH, auf Anraten des Gerichts, die Klage zurückgenommen.

Der Auseinandersetzung lag allerdings der Sonderfall zugrunde, dass der beklagte Anschlussinhaber im fraglichen Zeitpunkt Räume an einen spanischen Studenten untervermietet hatte und dieser Student die Rechtsverletzung auch schriftlich eingeräumt hatte. Der spanische Student wollte sein Deutsch verbessern und hatte einen Titel der deutschen Band „Wir sind Helden“ via P2P getauscht.

Das Gericht merkte zunächst an, dass der Beklagte seiner (sekundären) Darlegungslast nachgekommen sei und die Klage nach dem bisherigen Sachstand nicht begründet sei. Das Gericht empfahl den Kollegen von Waldorf Frommer die Klagerücknahme, nachdem es eine Zeugeneinvernahme des spanischen Stundenten, der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war, für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete. Die Klägervertreter – die wie so häufig zu zweit erschienen waren – nahmen sodann die Klage zurück. Das Amtsgericht hat der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

posted by Stadler at 12:37  

3.2.14

Rechtsprechung zum Filesharing im Umbruch

Zwei aktuelle Hinweisverfügungen des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2014 (Az.: 20a C 233/13) und vom 26.01.2014 (Az.: 25a C 362/13) in Filesharing-Angelegenheiten belegen, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich gerade im Umbruch befindet.

Bei den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hält man es beim AG Hamburg aktuell für ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass noch andere Familienmitglieder als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Allerdings meint das AG Hamburg, der Anschlussinhaber müsste zumindest darstellen, dass er diese Angehörigen befragt hat und auch das diesbezügliche Ergebnis mitteilen.

Soweit in beiden Hinweisbeschlüssen die Ansicht geäußert wird, der Anschlussinhaber könne als Störer für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen haften, so scheint die aktuelle Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder noch keine Berücksichtigung gefunden zu haben.

Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs bewegt sich allerdings etwas. Das AG Hamburg scheint Schadensersatzansprüche von EUR 400,- bei einem (Porno-)Film mittlerweile für deutlich überhöht zu halten.

posted by Stadler at 17:48  

27.1.14

Redtube-Abmahnungen: LG Köln gibt sich selbstkritisch

Die Abmahnung von Nutzern, die angeblich Pornofilme von der Plattform Redtube gestreamt hatten, konnte überhaupt erst dadurch in Gang kommen, dass das Landgericht Köln es der Telekom in mehreren Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG gestattet hatte, Auskunft über die Person derjenigen Anschlussinhaber zu geben, über deren Internetanschlüsse die Urheberrechtsverletzungen vermeintlich begangen wurden.

Beim Landgericht Köln hat man mittlerweile wohl in allen damit befassten Kammern eingesehen, dass die ursprünglich stattgebenden Beschlüsse falsch waren. Das Landgericht Köln hat jetzt einen Abhilfebeschluss vom 24.01.2014 (Az.: 209 O 188/13) veröffentlicht, in dem festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss den Beschwerdeführer (Anschlussinhaber) in seinen Rechten verletzt. In der Entscheidung heißt es zur Begründung u.a.:

Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). (…)

Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Entscheidung nutzt den Betroffenen allerdings wenig. Denn mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch die Fa. Archive ist angesichts der aktuellen Entwicklung nicht zu rechnen. Andererseits haben die Betroffenen wohl kaum eine realistische Chance die ihnen entstandenen Kosten bei dem Unternehmen geltend zu machen, nachdem die dahinter stehenden Personen ganz offenbar untergetaucht sind.

(via Rechtsanwältin Neubauer)

posted by Stadler at 14:32  

17.1.14

Gutachten zur Redtube-Software veröffentlicht

Das Gutachten zur „Funktionstüchtigkeit“ der Software mittels derer bei den Redtube-Abmahnungen die rechtsverletzenden Nutzer ermittelt worden sein sollen, wurde jetzt veröffentlicht.

An dem Gutachten fällt zunächst auf, dass durchgehend von einem Download die Rede ist und nicht von einem Stream. Außerdem wird nicht deutlich, wie die Software die IP-Adressen der Nutzer ermittelt. Es wird lediglich behauptet, die Software könne IP-Adressen von Nutzern ermitteln, die von einem beliebigen Hoster Dateien downloaden. Selbst eine rudimentäre technische Erläuterung hierzu lässt das Guatchten aber vermissen.

Dieses Gutachten ist somit weder aussagekräftig, noch trifft es zum Streaming überhaupt Feststellungen. Udo Vetter hat hierzu ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 18:02  

16.1.14

Uneinheitliche Rechtsprechung zum Filesharing

Eine neue Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 36a C 134/13) erweitert die Palette uneinheitlicher Entscheidungen zum Thema Filesharing.

Ähnlich wie das Amtsgericht München – und anders als die Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Frankfurt – geht das AG Hamburg davon aus, dass es für die Erfüllung der sog. sekundären Darlegungslast nicht genügt, sich darauf zu berufen, dass die im Haushalt lebende Lebensgefährtin den Internetanschluss ebenfalls benutzt. Vielmehr müsse vorgetragen werden, ob die Lebensgefährtin den Anschluss im fraglichen Zeitpunkt genutzt hat, wobei es das Amtsgericht als unbeachtlich betrachtet, wenn vorgetragen worden ist, dass der Anschlussinhaber und seine Lebensgefährtin im fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause waren, weil die Rechtsverletzung die persönliche Anwesenheit eines Menschen nicht erfordert.

Die Entscheidung des AG Hamburg ist noch aus zwei anderen Gründen bemerkenswert. Das AG Hamburg vertritt die Ansicht, dass eine isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs nicht statthaft ist. Wer also seinen Unterlassungsanspruch nicht verfolgt, kann gerichtlich auch keine Schadensersatzansprüche durchsetzen. Wenn gar kein Unterlassungsprozess droht – so das AG Hamburg – dann kann die Abmahnung einen solchen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Auch das hat das Amtsgericht München in einem von mir vertreten Verfahren anders beurteilt. Obwohl schriftsätzlich ausdrücklich gerügt wurde, dass nur der Schadensersatz- und nicht auch der Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt wird, hat das Gericht Schadensersatz zugesprochen, ohne diese Frage im Urteil überhaupt zu thematisieren. Es ist in der Tat erstaunlich, wie weit die Rechtsansichten der Gerichte bei einzelnen Rechtsfragen auseinander liegen.

Das AG Hamburg hat außerdem die Ansicht vertreten, dass es ausreichend ist, bei einem Pornofilm als Schaden eine (fiktive) Lizenzgebühr von EUR 100,- anzusetzen. Das Gericht berücksichtigt hierbei ausdrücklich die kurze Nutzungsdauer beim Filesharing. Bei anderen Gerichten wird insoweit regelmäßig ein Schaden von mehreren hundert EUR in Ansatz gebracht.

Beim Amtsgericht München wurde übrigens unlängst die Geschäftsverteilung geändert, mit der Folge, dass die Filesharing-Fälle nicht mehr bei wenigen Richtern konzentriert werden, sondern bei allen Zivilrichtern landen können. Dies scheint nunmehr dazu zu führen, dass die Rechtsprechung auch innerhalb des Amtsgerichts München nicht mehr einheitlich ist. Nach einem Blogbeitrag des Kollegen Schwartmann soll das AG München am 15.01.2014 eine Abweisung mehrerer Klagen von Waldorf Frommer verkündet bzw. angekündigt haben.

Die aktuelle Entwicklung erscheint daher uneinheitlich und mehr und mehr unberechenbar.

posted by Stadler at 10:43  
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