Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.15

Filesharing: Benutzung des werkseitig vorgegebenen Router-Passworts keine Pflichtverletzung

Der BGH hatte vor einigen Jahren entschieden, dass in Fällen des Filesharings die Verwendung des vom Hersteller eines W-LAN-Routers vorgegebenen Passworts eine Pflichtverletzung darstellen, die eine Störerhaftung begründet.

Das Amtsgericht Hamburg ist in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.01.2015, Az.: 36a C 40/14) der Ansicht, dass das nur für werkseitig vorgegebene Standardpasswörter gelten kann die für eine Vielzahl von Geräten verwendet werden können. Im Urteil des AG Hamburg heißt es dazu:

Die Beklagte haftet auch nicht deshalb als Störerin, weil der werkseitig vergebene WPA2-Schlüssel nicht individuell verändert wurde. Es ist zwar richtig, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung und damit auch aus Ersatz der Abmahnkosten haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (BGH, I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens).

In der genannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus:

„Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47– Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. […] Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.“

Diese höchstrichterliche Entscheidung kann jedoch nur in Fällen Geltung beanspruchen, in denen ein Router ausgeliefert und angeschlossen wird, der mit einem werkseitig vorgegebenen Schlüssel ausgestattet ist, der für eine Vielzahl von Geräten gilt. Das erkennende Gericht schließt sich dazu den folgenden Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2013, MMR 2013, 607 – zitiert nach juris; dem zustimmend Mantz, MMR 2013, 607, sowie Koch, jurisPR-ITR 1/2014 Anm. 4) an:

„Zwar hat der Beklagte dieses Passwort nicht in ein persönliches Passwort geändert. Allerdings handelt es sich – gerichtsbekannt – bei den auf einer Fritz-Box seit 2004 verwendeten Authentifizierungsschlüsseln um solche, die bereits ab Werk individuell pro Gerät vergeben werden. Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08 erstrebte Zweck eines hohen Schutzniveaus, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt, auch ohne ein persönliches Passwort – das regelmäßig nicht länger als 13-stellig sein wird – erreicht. Der Bundesgerichtshof kann in der oben zitierten Entscheidung lediglich die Fälle im Blick gehabt haben, in denen die Router einer Modellreihe werksseitig über den gleichen Authentifizierungsschlüssel verfügen, so dass ein effektiver Schutz für diese Fälle nur über eine sofortige Personalisierung des Passwortes gewährleistet war. (vgl. Mantz, Anm. zu BGH Urt. v. 12.05.2010 in MMR 2010, 569).“

Ein werkseitig vergebenes, individuelles und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort ist mindestens ebenso sicher wie ein selbst gewähltes, in vielen Fällen sogar sicherer (Mantz, a.a.O.).

Hier ist zwar nicht gerichtsbekannt, dass der Router „Alice Modem WLAN 1421“ werkseitig mit einem individuellen Authentifizierungsschlüssel ausgeliefert wird, und diese Frage ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat jedoch substantiiert vorgetragen, dass es sich um einen individuellen Authentifizierungsschlüssel handele, und dazu sogar überobligatorisch Beweis angeboten. Zudem ist unstreitig, dass nach der Bedienungsanleitung eine Abänderung des Schlüssels nicht nötig war. Daher wäre es nunmehr an der für eine zur Störerhaftung führende Pflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, Beweis dafür anzutreten, dass dieser Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich jedoch auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Das reicht nicht aus. Der Klägerin wäre es auch durchaus möglich gewesen, dazu näher vorzutragen und auch Beweis anzubieten. Zum einen sind Bedienungsanleitungen für gängige Routermodelle wie das hiesige ohne weiteres zu beschaffen, zum anderen hatte die Beklagte bereits zwei Geschäftsführer des Herstellers bzw. Vertreibers des Routers als Zeugen zu diesem Thema benannt. Das hätte die Klägerin ohne weiteres aufgreifen können.

Das Urteil des AG Hamburg ist auch deshalb interessant, weil das Gericht davon ausgeht, dass die Anschlussinhaberin nicht für eine Sicherheitslücke eines W-LAN-Routers haftet, jedenfalls dann nicht, wenn diese Sicherheitslücke erst nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtsverletzung öffentlich bekannt geworden ist.

posted by Stadler at 11:55  

14.1.15

Filesharing: Dürfen auch Reseller Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen?

Nach einem aktuellen Beschluss des AG Koblenz vom 02.01.2015 (Az.: 153 C 3184/14) dürfen Reseller (wie z.B. 1&1) keine Kundendaten beauskunften, wenn der Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber bzw. technischen Access-Provider (hier: Telekom) ergangen ist.

In vielen Fällen schließen Kunden einen Vertrag über den Internetzugang mit einem sog. Reseller wie beispielsweise 1&1 ab. Diese Reseller haben aber keine eigenen Leitungskapazitäten und bedienen sich daher eines Dienstleisters wie der Telekom, der dann den Interzugang in technischer Hinsicht bereitstellt. In diesen Fällen wird dann auch eine IP-Adresse ermittelt, die der Telekom zuzordnen ist, weshalb der gesetzlich notwendige Gerichtsbeschluss, der dem Provider gestattet, Auskunft über die Person des Anschlussinhabers zu erteilen, auch nur gegenüber der Telekom ergeht. Die Telekom kann diese Auskunft aber nicht erteilen, da es sich nicht um ihren Kunden handelt. In der Praxis übermittelt der Reseller dann der Telekom oder dem Rechteinhaber die Daten seines Kunden.

Diese Praxis beanstandet das AG Koblenz zu Recht. Der Reseller verfügt nämlich über keine gerichtliche Gestattung dafür Verkehrsdaten – und um solche handelt es sich bei der Zuordnung von Bestandsdaten zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang – an Dritte zu übermitteln. In Richtung des Resellers müsste vielmehr ein eigenständiger Auskunftsbeschluss im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG ergehen. In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits die Auffassung vertreten, dass eine Beauskunftung durch den Reseller gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des Resellers verstößt.

Die Beauskunftung durch den Reseller ist damit nach Ansicht des AG Koblenz rechtswidrig, verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, woraus das Amtsgericht ein Beweisverwertungsverbot ableitet.

Das Amtsgericht Koblenz hat außerdem, unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte darauf hingewiesen, dass die Ermittlungssoftware des Dienstleisters Guardaley Ltd. ungeeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln.

posted by Stadler at 12:11  

28.12.14

Filesharing: Anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung aus Bielefeld

Darüber, dass die Gerichte in Filesharing-Fällen auch nach mehreren Entscheidungen des BGH weiterhin uneinheitlich urteilen, hatte ich hier bereits mehrfach berichtet.

Das Landgericht Bielefeld hat unlängst eine anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung des AG Bielefeld bestätigt, wonach der Anschlussinhaber für seine Enthaftung nur darlegen muss, dass auch andere Familienangehörige den Internetanschluss nutzen und als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers bezieht sich nach Ansicht des LG Bielefeld nur auf die Frage, welche anderen Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen (Urteil vom 07.10.2014 und Beschluss vom 08.09.2014, Az.: 20 S 76/14).

Deutlich anders entscheidet bislang weiterhin das Landgericht München I, mit allerdings einer meines Erachtens kaum mehr vertretbaren Begründung.

posted by Stadler at 21:05  

19.11.14

Uneinheitliche Filesharing-Rechtsprechung aus München

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München kann sich die Anschlussinhaberin in Fällen des Filesharing damit entlasten, dass sie zu einem der besagten Zeitpunkte nicht zu Hause war und der Anschluss im übrigen auch noch von ihrem Ehemann und den beiden Söhnen mitbenutzt wird, die zu den maßgeblichen Zeiten auch tatsächlich zuhause waren. Zudem hat die Beklagte angegeben, dass die Söhne von der Nutzungsmöglichkeit auch praktisch täglich Gebrauch gemacht hätten. Diesen Vortrag sah das Amtsgericht München mit Urteil vom 31.10.2014 (Az.: 264 C 23409/13) als ausreichend an und wies die Klage ab. Dies entspricht an sich auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Gleichwohl hat das Landgericht München I als die für das AG München zuständige Berufungsinstanz bis zuletzt immer wieder deutlich strengere Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast gestellt und insbesondere den Vortrag eines beklagten Anschlussinhabers, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuhause gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt über seinen Anschluss auf das Internet zuzugreifen, gerade als nicht ausreichend bewertet. Diese Rechtsprechung des Landgerichts entspricht letztlich nicht den Vorgaben des BGH und ist auch in sich nicht schlüssig, wie ich hier bereits erläutert habe.

Auch im vorliegenden Fall kann deshalb, trotz des erfreulichen Urteils, nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung sich in München durchsetzen wird. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Rechtsanwälte Waldorf Frommer gegen dieses Urteil Berufung einlegen, wobei die Chancen, dass die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I das Urteil wieder einmal aufhebt, vermutlich nicht schlecht stehen.

Udo Vetter zum selben Thema

 

posted by Stadler at 18:17  

14.11.14

Bundestag diskutiert Ausschluss der Störerhaftung für öffentliche Funknetze

Grüne und Linke haben den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, über den heute debattiert wird. Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, den die Linkspartei schon vor einiger Zeit eingebracht hatte und den ich hier bereits kritisch besprochen habe. Mir erscheint die Formulierung nach wie vor nicht sonderlich glücklich. Sollte der Vorschlag Gesetz werden – wovon nach den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Parlament ohnehin nicht auszugehen ist – würde sich die Frage stellen, ob die Formulierung „öffentliche Funknetze“ auch den Privaten erfasst, der sein heimisches Netz offen hält, um auch anderen die Nutzung zu ermöglichen.

Rechtssicherheit würde die Regelung aber für diejenigen öffentlichen Netze bieten, die immer mehr Kommunen derzeit auf- und ausbauen.

posted by Stadler at 08:56  

24.10.14

Filesharing: In München ticken die Uhren weiterhin anders

Nach der BearShare-Entscheidung des BGH haben einige Gerichte ihre Rechtsprechung in den Fällen, in denen neben dem Anschlussinhaber noch weitere Familienmitglieder den Internetanschluss benutzen, geändert und weisen die Klagen der Rechteinhaber in solchen Fällen mittlerweile ab. Über eine solche Entscheidung hatte ich kürzlich berichtet.

In München, der Hochburg der Filesharing-Verfahren, ticken die Uhren aber weiterhin anders. Das Landgericht München I und auch das Amtsgericht halten an ihrer alten Linie fest. Das lässt sich relativ gut an einer aktuellen Entscheidung des LG München I nachvollziehen (Urteil vom 09.07.2014, Az.: 21 S 26548/13), entspricht aber auch der aktuellen Linie des Amtsgerichts München (Stand: Oktober).

Im konkreten Fall hat das Landgericht München I den Vortrag des Anschlussinhabers, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuhause gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt über seinen Anschluss auf das Internet zuzugreifen, als nicht ausreichend bewertet. Die dafür gegebene Begründung ist allerdings bemerkenswert. Das Landgericht führt folgendes aus:

Damit ist zwar nach der BearShare-Entscheidung (Randziffer 15) die tatsächliche Vermutung entkräftet. Den Beklagten trifft jedoch die sekundäre Darlegungslast. Dieser hat er mit seinem pauschalen Vorbringen der Zugriffmöglichkeit von Lebensgefährtin und Sohn nicht genügt. Es fehlen tatzeitbezogenem konkrete Angaben (…)

Diese Begründung ist bereits im Ansatz verfehlt und verkennt den Zusammenhang zwischen der Rechtsprechungsvermutung und der sekundären Darlegungslast. In der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ führt der BGH hierzu aus:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu­geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Das bedeutet, dass die sekundäre Darlegunglast überhaupt erst aus der vom BGH postulierten tatsächlichen Vermutung folgt. Wenn bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet ist, stellt sich die Frage nach der sekundären Darlegungslast überhaupt nicht mehr. Die Ausführungen des Landgericht München I sind in rechtlicher Hinsicht folglich inkonsistent.

Das Landgericht München I lässt allerdings auch offen, welche tatzeitbezogenen Angaben der Anschlussinhaber machen muss bzw. was ihm insoweit zumutbar ist. Diesbezüglich muss man sich auch immer vor Augen halten, dass der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht verpflichtet ist, das Internetnutzungsverhalten seiner nächsten Angehörigen zu überwachen. Wenn er dazu aber nicht verpflichtet ist, kann er im Nachhinein auch nicht herausfinden, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Er kann lediglich vortragen, wer außer ihm in seinem Haushalt lebt und, dass diese Personen berechtigt sind, seinen Anschluss mitzubenutzen. Die Frage, ob sie im fraglichen Zeitpunkt das Internet tatsächlich benutzt und evtl. sogar die Rechtsverletzung begangen haben, kann er auch durch Nachforschung nicht klären. Seine Nachforschungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, seine Angehörigen zu befragen, nachdem die Abmahnung gekommen ist. Mehr ist ihm weder möglich noch zumutbar.

Die Münchener Gerichte verweigern dem BGH die Gefolgschaft.

posted by Stadler at 15:31  

18.9.14

Filesharing: Der Herbstdeal des Inkassobüros Debcon

Das Inkassobüro Debcon, das sich in den letzten Jahren durch Aktivitäten im Bereich des Filesharing-Inkassos hervorgetan hat, bietet aktuell einen äußerst großzügigen Herbst D€al (genau in dieser Schreibweise) an:

Ihre Mandantschaft zahlt nur 500 € anstatt 1.000 €

Nach einem kurzen Blick in die Akte habe ich mir die Frage gestellt, wo die 1.000 € eigentlich herkommen. Denn ursprünglich hatte die abmahnende Anwaltskanzlei eine ohnehin schon üppige Forderung von nur 850 € geltend gemacht.

Das großzügige Angebot der Fa. Debcon habe ich für meinen Mandanten abgelehnt.

posted by Stadler at 11:04  

3.9.14

Die aktuelle Debatte über die Störerhaftung ist eine Scheindebatte

Seit Jahren wird darüber diskutiert, dass die sog. Störerhaftung die Entwicklung offener und öffentlicher W-LAN-Netze verhindert. Denn die Betreiber eines solchen Netzes haben häufig Angst davor, für Rechtsverletzungen in Haftung genommen zu werden, was den Aufbau derartiger Netze hemmt. Diese Bedenken kenne ich auch aus der Beratungspraxis. Derzeit denken immer mehr Kommunen darüber nach, zumindest an zentralen Plätzen ihrer Gemeinden ein offenes, für jedermann zugängliches W-LAN zu eröffnen. In diesbezüglichen Beratungsgesprächen ist die Gefahr einer Haftung für Rechtsverletzungen der Nutzer immer wieder Thema.

Die Bundesregierung hat zu diesem Problemkreis nunmehr einen Gesetzesentwurf angekündigt, der noch nicht vorliegt und dessen Reichweite auch noch nicht gänzlich klar ist. Die rechtspolitische Diskussion hierzu ist allerdings in vollem Gange, wie aktuelle Beiträge bei den Grünen und bei netzpolitik.org zeigen. Die Kritik entzündet sich daran, dass die Bundesregierung die Störerhaftung angeblich nur für kommerzielle W-LANs abschaffen will, was Ulf Buermeyer vor einigen Wochen bei netzpolitik.org bereits thematisiert und kritisiert hatte.

Der Gesetzesvorschlag auf den die Grünen und netzpolitik.org verweisen, erscheint mir allerdings ebenfalls das Problem zu beinhalten, dass man ihn am Ende auch dahingehend auslegen kann, dass Betreiber privater W-LANs nicht erfasst werden.

Darüber hinaus stellt sich aber ganz allgemein die Frage, ob die Störerhaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH überhaupt noch das Problem darstellt oder ob hier nicht mittlerweile eher eine Scheindiskussion geführt wird.

Der BGH geht jedenfalls bei privaten W-LANs derzeit davon aus, dass zunächst eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber der Rechtsverletzer ist. Hier hilft eine Abschaffung der Störerhaftung nicht, denn was der BGH hier postuliert ist eine originäre Haftung des Anschlussinhabers als Täter/Verletzer und keine abgeleitete Haftung als Störer. Auch die Vorschrift des § 8 TMG – deren Erweiterung aktuell diskutiert wird – könnte, egal in welcher Fassung, hieran nichts ändern, weil die dortige Haftungsprivilegierung sich immer nur auf die Durchleitung fremder Informationen bezieht.

Die vom BGH postulierte Vermutung führt dazu, dass der Betreiber eines privaten W-LANs im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Prozess Umstände darstellen muss, aus denen sich ergibt, dass er nicht der originäre Rechtsverletzter ist, sondern, dass ein Dritter seinen Internetzugang für eine Rechtsverletzung missbraucht hat. Die konkreten Anforderungen an diese sekudäre Darlegunglast waren lange Zeit äußerst umstritten, eine gewisse, aber keinesfalls anschließende Klärung, hat die BearShare-Entscheidung des BGH gebracht.

Zur Rechtssicherheit würde es beispielsweise beitragen, wenn der BGH endlich einmal einen Fall zu entscheiden hätte, in dem ein Hotelier oder Gastronom für Urheberrechtsverletzung von Gästen in Anspruch genommen worden ist. Die Tendenz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geht in solchen Fällen nämlich eindeutig dahin, derartige Betreiber, die ein W-LAN für ihre Gäste öffnen, nicht haften zu lassen. Denn in diesen Fällen kann die vom BGH postulierte Vermutung von vornherein nicht eingreifen, weil es sich nicht um ein vom Anbieter (Gastwirt) eigengenutztes W-LAN handelt.

Die gesetzliche Verankerung einer Haftungprivilegierung für Betreiber von Funknetzwerken, wie sie jetzt diskutiert wird, löst also das eigentliche Problem nicht. Denn das Problem hat der BGH längst auf die Frage reduziert, ob der Anbieter eines Internetzugangs die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder nicht.

posted by Stadler at 10:34  

15.7.14

Amtsgericht Düsseldorf dampft Schadensersatz beim Filesharing ein

Das Amtsgericht Düsseldorf hat, vermutlich als erstes deutsches Gericht, entschieden, dass bei einer Schadensersatzhaftung in Fällen des Filesharing nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, der private Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden kann (Urteil vom 03.06.2014, Az.: 57 C 3122/13).

Die Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei in einem solchen Fall zwar nicht unzulässig, denn diese Berechnungsmethode wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Jedoch gebiete ihre Anwendung Zurückhaltung dahingehend, dass gegenüber verbraucherähnlich handelnden Personen keine Pauschallizenzen als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen dürften, sondern der Schadenersatz nach Lizenzanalogie für Filesharing sich an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren habe.

Das Amtsgericht geht demzufolge von einem Betrag von 92 Cent für einen einzelnen Download aus und multipliziert diesen Betrag mit der Zahl der (möglichen) Downloads durch andere Tauschbörsenteilnehmer. Im konkreten Fall unterstellte das Amtsgericht 56 mögliche Kopien, wobei es für das Inland lediglich einen Anteil von 20 % annimmt, also 11 Kopien. Hieraus errechnete es einen Lizenzbetrag von 10,12 EUR pro Titel. Dieser Betrag wurde vom Gericht anschließend aber noch angemessen erhöht, d.h. verdoppelt, weil die zum Vergleich angenommene Lizenz zur Ermöglichung des Downloads durch Dritte eingriffsärmer sei als das vorgenommene Filesharing, dem eine weitergehende Verbreitung immanent sei. Das Amstgericht hat den Lizenzbetrag für einen Titel deshalb verdoppelt auf 20,24 EUR und für die geltend gemachten 15 Titel insgesamt einen Schadensbetrag von EUR 303,60 zugesprochen. Die Klägerin hatte demgegenüber 2500 EUR Schadensersatz geltend gemacht. Ansgesichts des Umstandes, dass andere Gerichte bereits bei einem einzigen Musiktitel regelmäßig einen Schadensersatz von mehreren hundert EUR berechnen, würde dieser Ansatz zu einer deutlichen Reduzierung der Schadensersatzbeträge im Bereich des Filesharing führen.

Auch wenn man die Schadensberechnung des Amtsgerichts Düsseldorf kritisch sehen kann, erscheint der grundlegende Ansatz, dass man einen privaten Filesharer nicht mit einem gewerblichen Lizenznehmer gleichsetzen kann und der Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Schadensersatzes die konkrete Dauer des Filesharingvorgangs sein müsse, durchaus zutreffend.

Die ebenfalls eingeklagten Anwaltskosten hat das Gericht nicht zugesprochen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Abmahnung unwirksam war, weil nicht die Unterlassung des konkreten Rechtsverstoßes verlangt worden ist, sondern allgemein die Unterlassung, jegliches Musikrepertoire der Klägerin im Internet verfügbar zu machen. Eine derart unwirksame Abmahnung begründe keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten.

posted by Stadler at 15:53  

23.6.14

Filesharing: Hotelier als Access-Provider?

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13)  entschieden, dass ein Hotelier nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet, die das W-LAN des Hotels zum Filesharing benutzen. Das Gericht vertritt insoweit die Ansicht, dass der Hotelier der seinen Gästen die Nutzung eines W-LAN-Netzes anbietet, als Access-Provider anzusehen ist und sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG berufen kann. Diese Ansicht, die in der Rechtsprechung bislang wenig Anklang gefunden hat, habe ich in der Vergangenheit sowohl in diesem Blog als auch in juristischen Fachpublikationen (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, juris-PK Internetrecht, 4. Aufl., Kapitel 10, Rn. 139 ff.) vertreten.

Das Gericht stützt seine Entscheidung zudem darauf, dass auch eine Störerhaftung des Hotelbetreibers ausscheidet, weil ihm die Auferlegung von Prüfpflichten nicht zumutbar ist. Insoweit stellt das Amtsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH u.a. darauf ab, dass dem Betreiber eines Hotels keine Pflichten und Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.

posted by Stadler at 14:30  
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