Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.11.13

Geheimdienste gefährden unsere Demokratie

Die Geschichte der Menschheit ist geprägt von Gewaltherrschaft und autoritären Staats- und Gesellschaftsformen. Diese Geschichte hat uns gelehrt, dass die unkontrollierte Ausübung von Macht stets zu Missbrauch und zur Unterdrückung von weiten Teilen einer jeden Gesellschaft führt. Das Gegenmodell von der Herrschaft des Volkes (Demokratie) hat sich erst in der jüngeren Geschichte nachhaltig durchgesetzt, aber wie wir wissen, noch längst nicht überall.

Grundbedingung eines demokratischen Rechtsstaats ist es, staatliche Macht einer strikten Kontrolle zu unterziehen. Das gesamte staatliche Handeln ist an die Verfassung und die einfachen Gesetze gebunden. Ein solcher Staat ist geprägt von einer Herrschaft des Rechts und steht damit im Gegensatz zu Willkür- und Polizeistaaten. Dieses Rechtsstaatsprinzip, das im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 verankert ist, geht Hand in Hand mit dem Demokratieprinzip, das in Deutschland durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet wird.

Das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats lässt sich also dahingehend zusammenfassen, dass die staatliche Macht einer strikten Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle wird durch unabhängige Gerichte gewährleistet sowie durch ein vom Volk gewähltes Parlament.

Das Rechtsstaatsprinzip müsste im Grunde uneingeschränkt auch für Geheimdienste gelten, faktisch tut es das aber nicht. Der gerichtliche Rechtsschutz ist in diesem Bereich deutlich eingeschränkt. Eine parlamentarische Kontrolle existiert nur in der Theorie. Faktisch ist sie so ausgestaltet, dass sie beliebig und vor allen Dingen sanktionslos umgangen werden kann. Und das ist auch politisch gewollt. Selbst dann, wenn beispielsweise der BND in kriminelle Machenschaften verwickelt ist, hat dies für die Behörde keinerlei Konsequenzen, wie der Fall „Bodenkamp“ belegt.  Die Bundesregierung unterstützt solche Machenschaften vielmehr durch gezielte Verschleierungstaktik. Geheimdienste können also in einem rechtsstaatlichen Vakuum agieren und die Politik lässt sie gewähren.

Die unkontrollierte Ausübung von Macht erfasst in demokratischen Gesellschaften also nicht mehr den gesamten Staat, sondern sie hat sich eine Nische gesucht, nämlich die der Geheimdienste. Dort wird in dem Wissen, dass die gerichtliche Kontrolle unzureichend ist und die parlamentarische Kontrolle nur eine Placebo-Funktion erfüllt, weiterhin ungeniert Recht gebrochen und das Rechtsstaatsprinzip mit Füßen getreten. Vermutlich glauben einige der Akteuere dieses Systems sogar, damit einer legitimen, höheren Staatsräson zu folgen. In den USA und Großbritannien sind die Auswüchse ganz augenscheinlich noch schlimmer, weil die besagte Kontrolle dort schon formal kaum vorgesehen ist.

Was wir in den letzten zehn Jahren beobachten können, ist eine ungehemmte Ausweitung der Überwachungstätigkeit der Dienste. Die ständig zunehmenden technischen Möglichkeiten gehen in vielen Staaten mit einer personellen Aufrüstung einher. Der demokratische Fremdkörper Geheimdienste könnte sich deshalb als Krebsgeschwür entpuppen, das den Gesamtorganismus Demokratie erfasst. Es geht hier nicht mehr um ein einzelnes Grundrecht – weshalb viele aktuelle Diskussionen zu kurz greifen – sondern um unsere Demokratie im Ganzen.

Wenn die Tatsache, dass Geheimdienste unsere Demokratie gefährden, nicht zügig in das öffentliche Bewusstsein vordringt, dann wird es der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat nicht nur, aber auch, hierzulande in Zukunft nicht leicht haben, sich zu behaupten. Dass konservative Politiker in Deutschland beispielsweise die Internetüberwachung noch ausweiten wollen, kann man aktuell bei Heise nachlesen.

Wir dürfen diese unkontrollierte Ausübung von Macht nicht zulassen und deshalb den Staat im Staate mit dem Namen Geheimdienst in der bisherigen Form nicht gewähren lassen. Eine demokratische Gesellschaft muss dem System Geheimdienst den Kampf ansagen.

Wer thematisch verwandte Texte von mir lesen will, dem sei nochmals „Von der Hinterlist einer lichtscheuen Politik“ und „Geheimdienste und Bürgerrechte“ empfohlen.

posted by Stadler at 20:59  

15.10.13

Die Post-Privacy-Falle

Michael Seemann – aka mspro – ist seit Jahren einer der Protagonisten der Post-Privacy-Debatte. Seine nicht ganz neuen Thesen durfte er aktuell im Lichte der NSA-Affäre für ZEIT-Online wieder einmal aufwärmen. Warum die Verfechter einer Post-Privacy-Gesellschaft zwar in Teilen eine zutreffende Zustandsbeschreibung liefern, aber im Ergebnis zu falschen und gefährlichen Schlussfolgerung gelangen, habe ich vor zweieinhalb Jahren bereits einmal ausführlich erläutert. Der Titel meines damaligen Beitrags lautete „Von der informationellen Selbstbestimmung zur informationellen Fremdbestimmung“. An den Argumenten hat sich auch durch die NSA-Affäre nichts verändert, ganz im Gegenteil.

Man kann die Zustandsbeschreibung Seemanns teilen, wonach Privatheit oder informationelle Selbstbestimmung für viele Menschen keinen Wert mehr darstellt und ihnen auch nicht klar ist, warum dieser Grundwert, der durch ein Grundrecht geschützt ist, in der modernen Gesellschaft überhaupt noch von Relevanz sein sollte. Die NSA-Affäre bewegt die Menschen deshalb nicht, weil die Rechtsverletzung die dort stattfindet, den meisten Menschen zu abstrakt ist und viele auch meinen, sie seien davon nicht betroffen. Das Manko besteht also darin, dass es der Netzgemeinde und den Bürgerrechtlern bisher nicht gelungen ist, die Rechtsverletzungen durch Geheimdienste zu illustrieren, sie ausreichend zu veranschaulichen.

Wer wie Seemann das Ende des Privatsphärenbegriffs postuliert, um dann im selben Atemzug zu erklären, dass die NSA die Demokratie bedroht, eröffnet damit nur ein neues Paradoxon und gibt zu erkennen, dass sein Denken von einem tiefen Unverständnis des Wesens der Freiheitsrechte geprägt ist. Würde etwa jemand ernsthaft behaupten wollen, die Versammlungsfreiheit sei am Ende, nur weil sich die Gesellschaft gerade in einer Phase befindet, in der immer weniger Menschen bereit sind, für ihre Überzeugung auf die Straße zu gehen? Wohl kaum. Ebensowenig wird man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für beendet erklären, nur weil viele Menschen sich daran gewöhnt haben, ihre Daten bereitwillig preiszugeben.

Es gilt zu erkennen, dass das was Seemann als Privatsphäre oder Privacy betrachtet, nur einen Baustein im Gesamtkonzept der Freiheitsrechte darstellt. Allen Freiheitsgrundrechten gemeinsam ist der Ansatz, dass man als Bürger das Recht hat, vom Staat möglichst in Ruhe gelassen zu werden. Wenn dieses Recht am Ende ist, dann gibt es gar keine Handhabe mehr gegen Überwachung. Wer Privatheit für erledigt erklärt, der erklärt damit das Konzept der Freiheitsrechte insgesamt für gescheitert.

Das Gegenteil von Privacy ist die Transparenz aller Daten. Transparenz bedeutet Kontrolle. Aus diesem Grunde muss der freiheitlich-demokratische Staat, der vom Spannungsverhältnis Staat-Bürger geprägt ist, dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt transparent agiert und maximal kontrolliert wird, während dem Bürger die größtmögliche Intransparenz zuzubilligen ist. Wer das Ende der Privatheit propagiert, ermöglicht damit den gläsernen und transparenten Bürger. Diese Forderung steht deshalb in der Tradition der Unfreiheit. Die Vorstellung von einer Gesellschaft, die keine Privatssphäre mehr kennt, atmet den Geist des Totalitarismus.

John F. Nebel hat in einer lesenswerten Replik auf die Thesen Michael Seemanns darauf hingewiesen, dass das Postulat vom Ende der Privatheit nichts an den Machtverhältnissen ändert. Die Mächtigen werden nach dem Ende der Privatheit nicht nur weiter überwachen, sondern sie werden dies sogar noch unbeschwerter und exzessiver tun können. Denn das Abwehrrecht des Bürgers, das wir in Deutschland als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kennen, gibt es als Korrektiv dann ja nicht mehr. Der These, wonach der Begriff der Privatsphäre nicht mehr als Argument gegen Überwachung taugt, ist daher vehement zu widersprechen. Das Recht auf Privatsphäre ist vielmehr das Einzige, was wirklich als Argument gegen staatliche Überwachung taugt. Das Bundesverfassungsgericht hat die informationelle Selbstbestimmung aus gutem Grund auch aus der Menschenwürde hergeleitet. Jeder Mensch muss nämlich das Recht haben, sich als Individiuum in Freiheit selbst zu verwirklichen und er muss sich keiner Behandlung aussetzen, die ihn zum bloßen Objekt von Machtinteressen degradiert. Und genau darum geht es sowohl in der Überwachungs- als auch in der Privacy-Debatte. Wir müssen die Bedeutung von Privatheit besser und vor allen Dingen anschaulicher erklären. Es gibt keine anderen geeigneten „Narrative“ und auch Michael Seemann erklärt nicht, wie er die Debatte anders führen will. Es wäre für Seemann jetzt endlich an der Zeit gewesen, einen konstruktiven Ausweg aus der „Privatsphären-Falle“ aufzuzeigen. Aber einen solchen Vorschlag bleibt er einmal mehr schuldig.

posted by Stadler at 12:36  

23.9.13

Ein schwarzer Tag für die Bürgerrechte

Nicht, dass mich die FDP je besonders überzeugt hätte. Eine wirklich liberale Partei waren sie allenfalls in den 70’er Jahren. Seither sind sie vor allen Dingen konservativ, einseitig wirtschaftsfreundlich und deshalb sehr empfänglich für Wirtschaftslobbyismus jeder Art. Auf der anderen Seite verfügte diese Partei aber noch zuletzt über eine Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Parlamentarier mit einem klaren liberalen und bürgerrechtlichen Profil wie Jimmy Schulz. Und das war unter dem Strich mehr als Union und SPD zusammen anzubieten hatten und haben.

FDP und die Piraten haben den Einzug in den Bundestag verpasst, Grüne und Linke haben Stimmen verloren. Was uns jetzt erwartet, ist eine große Koalition aus zwei Parteien, von denen ich der einen in rechtsstaatlicher Hinsicht nichts und der anderen wenig zutraue. Vermutlich werden wir Dinge wie die Vorratsdatenspeicherung deshalb bereits im Koalitionsvertrag wiederfinden. Gleichzeitig wird die parlamentarische Opposition noch schwächer sein als zu Zeiten der letzten großen Koalition und politisch weniger denn je gegenhalten können. Max Steinbeis hat im Verfassungsblog bereits darauf hingewiesen, dass diese Opposition aus Grünen und Linkspartei weder in der Lage sein wird, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen noch eine Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht zu erheben. Und letzteres ist besonders bitter, denn man muss davon ausgehen, dass die große Koalition erneut jede Menge verfassungswidrige Gesetze auf den Weg bringen wird.

Der gestrige Wahltag war ein schwarzer Tag für die Bürgerrechte. Eine schwache parlamentarische Opposition bietet allerdings die Chance, dass sich die Zivilgesellschaft stärker einbringt und bemerkbar macht. Das wird aber nicht funktionieren, wenn man in seiner Filter-Blase verharrt und das Ende der Netzpolitik beklagt.

Das Grundproblem wurzelt tief in unserer Gesellschaft. Bürgerrechte und freiheitliche Werte gelten deshalb nicht viel, weil sie für selbstverständlich gehalten werden. Der schleichende Abbau der Grundrechte, der bereits seit den 90’er Jahren im Gang ist, wird von einer breiten Masse überhaupt nicht wahrgenommen. Dass die aktuellen Geheimndienstaffären bereits deutlich den Weg hin zu einem totalitären Staat weisen, wird nur von einer Minderheit erkannt.

Vermutlich ist „panem et circenses“ der allgemeingültigste unter all den alten römischen Grundsätzen. Eine entpolitisierte Bevölkerung wünscht sich nur noch Wohlstand, den ihr Merkel gerade im Vergleich zu anderen EU-Staaten zu garantieren scheint, und Unterhaltung, die es im Überfluss gibt.

Das kann aber kein Grund sein, den Kopf in den Sand zu stecken. Vielmehr sollten diejenigen, die auch bislang schon für die Grundrechte eingetreten sind, jetzt erst recht enger zusammenarbeiten und sich besser koordinieren. Der schwarze Tag für die Bürgerrechte, der der gestrige Wahltag zweifelsohne war, sollte Grund genug sein, die Kräfte zu bündeln und die Reihen zu schließen. Opposition muss nicht auf das Parlament beschränkt sein.

posted by Stadler at 21:27  

10.5.13

Der schwere Stand der Bürgerrechte

Die Diskussion um Stuttgart21 ist deutlich abgeflaut. Aber mit den fragwürdigen Methoden, derer sich Polizei und Staatsanwaltschaft mit teilweiser Billigung der Gerichte bedient haben, gilt es sich weiterhin auseinandersetzen.

Ein gutes Beispiel liefert der Fall des pensionierten Vorsitzenden Richters am Landgericht Dieter Reicherter. Er wurde zum Gegner von Stuttgart21, nachdem er mehr oder minder zufällig miterlebt hat, mit welcher Brutalität die Polizei im Stuttgarter Schlosspark gegen friedliche Demonstranten vorgegangen ist.

Das Wort eines ehemaligen Vorsitzenden Richters hat in einem Staat, der sich als Rechtsstaat begreift und es meistens auch noch ist, manchmal etwas mehr Gewicht als das eines x-beliebigen Demonstranten. Was natürlich diejenigen, die Polizeigewalt bestreiten oder relativieren wollen, als Gefahr empfinden müssen.

Am 27.06.2012 durchsuchte die Polizei das Haus von Dieter Reicherter, der sich gerade in London aufhielt und beschlagnahmte einen Computer und ein Notebook. Ohne richterliche Anordnung – wie Reicherter sagt – wurde eine umfassende Auswertung seiner Rechner durchgeführt. Reichterter schildert dies in einem Brief an verschiedene Beteiligte, deren E-Mails mitbeschlagnahmt und ausgewertet wurden. Darunter ist auch der E-Mail-Verkehr mit einem Journalisten der taz. Brisant daran ist u.a., dass die Rechner Reicherters nach dem Auswertungsbericht auch ganz gezielt, nach dem Namen des taz-Journalisten durchsucht wurden. In einem Untersuchungsbericht wird umfassend aus den E-Mails, die der Journalist und der pensionierte Richter gewechselt haben, zitiert.

Hintergrund der Beschlagnahmeaktion war, dass Reicherter im Februar 2012 den Rahmenbefehl Nr. 2 des Innenministeriums von Baden-Württemberg, in dem die Bespitzelung und Überwachung von Gegnern des Bahnprojekts Stuttgart21 angeordnet wurde, öffentlich zitiert hatte. Die Beschlagnahme diente dem Zweck, den Informanten zu ermitteln, Reicherter selbst wurde keiner Straftat beschuldigt. Der Tatvorwurf gegen den Polizeibeamten, den man als undichte Stelle vermutet, dürfte sich auf § 353b StGB stützen. Danach ist die Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar, sofern durch die Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Wenn das Geheimnis allerdings illegal ist, kann es durchaus auch am Deliktsmerkmal „unbefugt“ fehlen. Außerdem fragt man sich unweigerlich, durch wen hier eigentlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und vor allen Dingen der umfassenden Auswertung des gesamten E-Mail-Verkehrs Reicherters darf man in Zweifel ziehen.

Wenn ich von solchen Vorgängen lese, wird mir immer wieder ein Zusammenhang bewusst. Die ständige Ausweitung von präventiven und repressiven polizeilichen Befugnissen, u.a. im Bereich der TK-Überwachung, wäre leichter zu verschmerzen, wenn man sich als Bürger darauf verlassen könnte, dass bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten Menschen mit Augenmaß agieren, die die rechtsstaatlichen Vorgaben immer fest im Blick haben. Aber darauf kann man sich als Bürger leider nicht verlassen. Vielmehr sehen wir uns in zunehmendem Maße einem Apparat von Ermittlungsbehörden gegenüber, der oft genug Ermittlungen um jeden Preis anstellt und dem verfassungsrechtliche Einschränkungen nur noch als lästiger Ballast erscheinen, den es abzustreifen gilt.

Und an dieser Stelle fängt man als Jurist irgendwann auch an zu bedauern, dass es in Deutschland keine Fruit Of The Poisonous Tree Doctrine gibt. Denn der Verstoß gegen das Gesetz hat für Ermittlungsbehörden im Regelfall keinerlei Konsequenzen und die so gewonnenen Erkenntnisse können zumeist auch uneingeschränkt verwertet werden, sofern nicht ein spezifisches Beweisverwertungsverbot eingreift. Weil man das natürlich weiß, schert man sich oftmals um rechtsstaatliche Vorgaben nicht mehr, zumal man sich ja auf der guten Seite wähnt. Der Rechtsstaat wird dadurch auf Dauer von den Ermittlern stärker ausgehöhlt, als von denen, gegen die ermittelt wird.

Die mangelnde rechtsstaatliche Gesinnung bei Polizei, Staatsanwaltschaften und in Teilen der Richterschaft einerseits und die Schaffung immer neuer und weitreichender Eingriffsbefugnisse durch den Gesetzgeber andererseits, ergeben einen gefährlichen Cocktail.

Leider interessieren und engagieren sich in diesem Land immer noch zu wenig Menschen für Bürgerrechte. Vermutlich auch deshalb, weil sie glauben, dass dieser Staat in diesem Bereich kaum Defizite aufweist. Das allerdings ist ein Irrtum, der auch auf mangelnder Information beruht. Und die Informationsunterdrückung ist gerade auch in der Causa Reicherter von zentraler Bedeutung. Wenn sich diejenigen, die Informationen unterdrücken wollen, aber auch noch den Instrumenten des Strafrechts bedienen können um ihr Ziel zu erreichen, müssen die Bürgerrechte einen schweren Stand haben.

posted by Stadler at 22:45  

7.3.13

Wissenschaftler gegen Verwässerung der geplanten Datenschutzgrundverordnung

Vor einigen Wochen haben sechs Wissenschaftler auf ZEIT-Online einen Aufruf veröffentlicht, die geplante Datenschutzgrundverordnung nicht zu verwässern. Diesem Aufruf haben sich mittlerweile mehr als 60 Wissenschaftler aus ganz Europa angeschlossen.

An dem Aufruf stört mich ganz entscheidend, dass einer der wirklich kritischen Aspekte dieser Datenschutzgrundverordnung, nämlich der Umstand, dass Erlaubnistatbestände in weitem Maß durch die Kommission über sog. delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, zwar thematisiert wird, aber erst ganz zum Ende. Das deutet auf eine verfehlte Schwerpunktsetzung hin.

Grundsätzlich stimme ich mit den Verfassern aber darin überein, dass es vermutlich technische Lösungen sein werden, die die datenschutzrechtlichen Probleme der Nutzer lösen können. Ob wir in Zukunft tatsächlich ein höheres Datenschutzniveau haben werden, als es faktisch derzeit vorhanden ist, hängt maßgeblich davon ab, ob es gelingt, technische Lösungen wie „Do Not Track“ weltweit zu etablieren. Möglicherweise müsste der (europäische) Gesetzgeber gerade diesbezüglich verbindliche Vorgaben machen. Die geplante Datenschutzgrundverordnung wird in ihrer jetzigen Form vermutlich weniger zur Verbesserung des Datenschutzes beitragen, als viele glauben.

Wir müssen vielmehr aufpassen, dass wir das Kind nicht mit dem Bade ausschütten und in dem Streben nach einem hohen Datenschutzniveau nicht andere demokratische und rechtsstaatliche Grundlagen über Bord werfen. Dass diese Gefahr gerade im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung besteht, hatte ich hier bereits erläutert.

posted by Stadler at 22:16  

28.12.12

Muss vor einem Scheitern der EU-Datenschutzreform gewarnt werden?

Laut einem Bericht von Heise vom 29. Chaos Communication Congress des CCC warnen Bürgerrechtler vor einem Scheitern der EU-Datenschutzreform.

Wenn ich so etwas lese, reibe ich mir verwundert die Augen. Aus bürgerrechtlicher Sicht würde ich ein Scheitern der EU-Datenschutzreform in ihrer jetzigen Form vielmehr ausdrücklich begrüßen. Denn die geplante Datenschutzgrundverordnung halte ich gerade aus netzpolitischer und bügerrechtlicher Sicht für untragbar. Warum ich das so sehe, kann man hier nachlesen.

posted by Stadler at 23:31  

11.12.12

Europäische Überwachungsunion

Bei der anlasslosen Speicherung von TK-Verbindungs- und Standortdaten hat das BVerfG in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung eine Speicherdauer von 6 Monaten als gerade noch verfassungsgemäß betrachtet.

Die EU will jetzt eine Richtlinie verabschieden, die die Speicherung von Fluggastdaten für die Dauer von fünf Jahren vorsieht. Zu dem Thema hatte ich schon einmal gebloggt. Es handelt sich dabei letztlich ebenfalls um Verbindungs- und Standortdaten, die speziell bei Vielfliegern auch die Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglichen. Die Airlines sollen Daten wie Name, Anschrift, Reiseziel, Sitzplatzreservierung und Zahlungsmittel an eine sog. PNR-Zentralstelle weiterleiten, die in jedem Mitgliedsstaat errichtet wird. Diese Zentralstelle soll diese Daten verarbeiten dürfen, wenn der Verdacht einer schweren Straftat besteht. In diesem Fall darf  die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen. Das ist letztlich nichts anderes als eine Rasterfahndung.

Der Innenausschuss des EU-Parlaments wird nächste Woche über das Vorhaben abstimmen. Diese Abstimmung wird wohl bereits vorentscheidend sein für die Abstimmung im Plenum.

Mir stellt sich bei derartigen Vorhaben, die vor 10 Jahren noch jeder in den Bereich der Überwachungsfantasien verwiesen hätte, auch immer die Frage, was als nächstes kommt. Vielleicht, dass die Bahn die Passagierdaten von Reisenden ebenfalls erfassen und an eine staatliche Zentralstelle weiterleiten muss?

posted by Stadler at 09:20  

27.10.12

Die Themen der Woche im Blog

TK-Überwachung: Auskunftspflicht über Bestandsdaten soll neu geregelt werden

Markenrecht: Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Urheberrecht/Filesharing: Gesetzesinitiativen zur Beschränkung der Störerhaftung

Datenschutz: Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Soziale Netze: Wie Facebook mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet

Haftung/Urheberrecht: Haften Blogger für Embedded Content?

posted by Stadler at 13:52  

24.10.12

Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Anhand einer beispielhaften Darstellung werde ich nachfolgend versuchen, einige fundamentale Defizite der geplanten EU-Datenschutzverordnung darzustellen, die bislang in der öffentlichen Diskussion wenig Beachtung gefunden haben, wobei mein Fokus hierbei auf dem Internet liegt.

In Deutschland gibt es seit Jahren eine kontroverse Diskussion darüber, ob IP-Adressen stets als personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne zu betrachten sind oder nur dann, wenn die speichernde Stelle den Personenbezug herstellen kann. Diese Streitfrage, die ich bereits früher ausfürlich dargestellt habe, ist für die Internetkommunikation von entscheidender Bedeutung. Wenn man IP-Adressen per se als personenbezogen betrachtet, dann dürfen diese Daten nach dem geltenden Prinzip eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich nämlich gar nicht gespeichert werden, es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift erlaubt die Speicherung ausdrücklich.

Man muss sich also die Frage stellen, ob die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung diese Streitfrage rechtssicher auflöst. Ein Blick in den Text und die Erwägungsgründe zeigt, dass dies nicht der Fall ist, sondern die Rechtsunsicherheit vermutlich sogar noch verschärft wird.

Art. 4 Abs. 2 der DatenschutzgrundVO definiert als personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen„. Das ist m.E. bereits deshalb schlecht, weil damit letztlich der Personenbezug über den Personenbezug definiert wird und es sich somit eher um eine Tautologie als um eine Legaldefinition handelt. Der Ansatz erscheint aber derart weit, dass man angesichts des Wortlauts wohl darauf schließen müsste, dass sich die Verordnung für den absoluten Personenbezug entschieden hat.

In Widerspruch hierzu steht dann allerdings Erwägungsgrund 24 der Verordnung, der lautet:

Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

Danach sollen also IP-Adressen und auch Cookies nicht stets personenbezogene Daten darstellen. Darüber, unter welchen Voraussetzungen Personenbezug zu bejahen ist, schweigt sich die Verordnung insgesamt freilich aus. Neben der Fundamentalkritik an der geplanten Datenschutzgrundverodnung, sind es derartige handwerkliche und regelungstechnische Ungenauigkeiten, die diese Verordnung so gefährlich machen und die Befürchtung nähren, dass die Rechtsunsicherheit über Jahre hinweg sogar noch erhöht werden wird.

Man muss sich in diesem Zusammenhang auch vor Augen führen, dass sowohl das BDSG als auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG komplett wegfallen müssen, wenn die Verordnung als unmittelbar geltendes Recht in Kraft tritt.

Da die Verordnung andererseits das Konzept des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fortsetzt, bedeutet dies auch weiterhin, dass eine Datenverarbeitung zunächst verboten ist, soweit sie nicht von der Verordnung ausdrücklich erlaubt wird. Es stellt sich also die Frage, ob die Verordnung hinreichende Erlaubnistatbestände enthält. Denn das Problem besteht natürlich darin, dass gerade die Internetkommunikation einen fortwährender Prozess der Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, zumal wenn man – was die deutschen Aufsichtsbehörden seit Jahren tun – den Begriff des Personenbezugs extensiv auslegt.

Folge des Wegfalls der TMG-Vorschriften ist es in jedem Fall, dass auch die Unterscheidung zwischen Bestands-, Nutzungs- und
Inhaltsdaten nicht mehr stattfindet, ebensowenig wie die Unterscheidung zwischen der Datenverarbeitung zu eigenen bzw. fremden Zwecken.

Da die Verordnung nicht in ausreichendem Maße Erlaubnistatbestände enthält – was auch der Kommission sehr wohl bewusst ist – kommt ein weiterer zentraler Aspekt hinzu. Die Kommission wird durch die Verordnung nämlich ermächtigt, sog. delegierte Rechtsakte zu erlassen, die insbesondere derartige Erlaubnistatbestände näher ausgestalten (Art. 5 Abs. 5, Art. 86). Das ist unter demokratischen Gesichtspunkten schlicht eine Katastrophe, denn damit wird eine wesentliche und grundrechtsintensive Gesetzgebungsbefugnis auf eine Institution verlagert, die über keinerlei demokratische Legitimation verfügt. Die Kommission hat sich damit quasi selbst für den Bereich des Datenschutzrechts eine weitreichende Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt, die keine paralamentarische Basis hat. Die Datenschutzgrundverordnung verfestigt damit das auf EU-Ebene ohnehin bestehende erhebliche Demokratiedefizit.

Diese Datenschutzgrundverordnung ist somit gerade aus demokratischer und bügerrechtlicher Sicht untragbar. Dass sich speziell bei Bürgerrechtlern bislang wenig Widerstand regt, sondern vielmehr eher Zustimmung vorzuherrschen scheint, wird sich vermutlich noch als folgenschwere Fehleinschätzung erweisen.

posted by Stadler at 12:24  

17.10.12

Sollten Abgeordnete ihre Nebeneinkünfte offen legen?

Wolfgang Kubicki ist FDP-Fraktionsvorsitzender im Landtag von Schleswig-Holstein und im Nebenberuf Rechtsanwalt. Im Interview mit der Welt vertritt der die Ansicht, dass es niemanden etwas angehe, was er durch seine Anwaltstätigkeit verdient.

Auch wenn ich einige der Argumente Kubicki nachvollziehen kann – wenngleich man die Eigennützigkeit seiner Argumentation nicht unberücksichtigt lassen sollte – halte ich sie im Ergebnis nicht für durchgreifend.

Die Offenlegung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten und der daraus erzielten Einkünfte ist aus zwei Gründen unabdingbar. Die Öffentlichkeit hat nämlich ein Recht darauf zu wissen, welchen Herren die gewählten Abgeordneten sonst noch dienen. Es muss erkennbar sein, welche Verflechtungen bestehen und welche wirtschaftlichen Interessen den Abgeordneten möglicherweise beinflussen. Außerdem sollte der Wähler sich ein Bild vom Umfang der Nebentätigkeit machen können, um zu sehen, ob die Nebentätigkeit nicht eher eine Haupttätigkeit ist und deshalb die ordnungsgemäße Ausübung des Mandats beeinträchtigt.

Die Abgeordneten müssen sich daran gewöhnen, dass es legitim und notwendig ist, von ihnen als Volksvertreter ein höheres Maß an Transparenz zu verlangen als von einem Normalbürger. Sie sind nunmal gewählte Volksvertreter mit ganz spezifischen Pflichten und einem hohen Maß an Verantwortung der gesamten Bevölkerung gegenüber. Dieser Umstand scheint bei einigen allerdings in Vergessenheit geraten zu sein.

Die Argumentation des Anwaltskollegen Kubicki weist auch einige interessante Brüche auf. Wenn er als Anwalt einen Vertreter einstellen muss, weil er seine Anwaltstätigkeit nicht mehr oder nur noch sehr reduziert ausüben kann, dann sollte er doch auch kein Problem damit haben, seine insoweit niedrigen Einkünfte offenzulegen. Speziell bei Anwälten, die in Parlamente gewählt werden, ist es allerdings nicht selten so, dass dadurch eine bislang vielleicht gar nicht so gut gehende Kanzlei erst richtig in Schwung kommt. Womit ich natürlich nichts über den Kollegen Kubicki gesagt haben möchte.

posted by Stadler at 22:16  
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