Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  

18.3.14

Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

Das Inkassobüro Debcon ist in Filesharing-Angelegenheiten für eine ganze Reihe von Rechteinhabern tätig und fiel in der Vergangenheit auch durch eher fragwürdige Methoden auf.

Das aktuelle und in allen Fällen gleichlautende Massenmahnschreiben, das mich heute mehrfach erreichte, droht mit dem Hinweis auf angeblich 35.000 (!) gerichtliche Mahnverfahren nur im Jahre 2013. Überprüfen kann diese Zahlen natürlich niemand. Sie könnten allerdings stimmen, wenn man die Mahnbescheide einrechnet, die der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (vormals DigiProtect) beantragt hat.

Interessanterweise mahnt Debcon in diesem Fall sogar Forderungen an, die aus dem Jahre 2010 stammen und mittlerweile verjährt sind.

Jedenfalls in den von mir betreuten Mandaten hat bislang auch in keinem einzigen Fall nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Überleitung in das streitige gerichtliche Verfahren stattgefunden. Das steht in dem Mahnschreiben von Debcon natürlich nicht.

posted by Stadler at 16:29  

18.3.14

JMStV Reloaded: Wieder nur unausgegorene Vorschläge

Eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) ist Ende 2010 in letzter Minute gescheitert. Geplant war seinerzeit u.a. eine vermeintlich freiwillige Alterskennzeichnung von Websites, was auf heftige Kritik in der Netz-Community gestoßen war.

Zwischenzeitlich sickerten immer wieder mal merkwürdige Vorschläge durch und mittlerweile gibt es auch ein neues Diskussionspapier der zuständigen Rundfunkreferenten mit konkreten Gesetzesvorschlägen, über das Marc Liesching im Beck-Blog berichtet.

Auch die umstrittene Alterskennzeichnung von Telemedien/Websites taucht in modifizierter Form wieder auf. Geplant ist eine Neuregelung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV wie folgt:

(…) die von ihm angebotenen Inhalte (mit der Ausnahme von Filmen und Spielen gem. § 12) für die Altersstufen »ab zwölf Jahren« oder »ab 18 Jahren« in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise“ zu kennzeichnen.

Warum der Ansatz der Alterskennzeichnung von Websites fragwürdig ist, habe ich vor längerer Zeit schon erläutert. Darüber hinaus funktioniert er auch technisch nicht.

Eine speziell aus Sicht von Bloggern und Betreibern sozialer Netzwerke gefährliche und fragwürdige Neuregelung wird von Marc Liesching heftig kritisiert. In dem Papier heißt es:

Nach der Terminologie des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) ist auch der private Betreiber eines Blogs mit UGC (User Generated Content) ein Anbieter von Telemedien, der dafür zu sorgen hat, dass insbesondere die Jugendschutzbestimmungen des JMStV eingehalten werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Inhalte durch ihn selbst oder durch Dritte auf seiner Plattform eingestellt wurden. Werden die Jugendschutzbestimmungen verletzt, drohen empfindliche Sanktionen, die sich nach dem Strafrecht oder dem Recht der Ordnungswidrigkeiten bestimmen. Privatpersonen ist oftmals nicht klar, dass sie auch für jugendschutzrelevante Inhalte Dritter verantwortlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen des JMStV sollen hier Abhilfe beim UGC schaffen.

Vor diesem Hintergrund soll in § 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E folgende Regelung aufgenommen werden:

bei Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen:

a) sein Gesamtangebot mit einer der Altersstufen „ab zwölf Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet und

b) die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindert, sofern diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das entsprechende Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen.

Ein Angebot fällt dann nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn durch Dritte fremde Inhalte integriert oder bestehende Inhalte verändert werden können (UGC). Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der unter anderem ein Beschwerdemanagement beinhaltet.

Liesching kritisiert völlig zu recht, dass dieser Vorschlag gegen das System der Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG und damit auch der E-Commerce-Richtlinie verstößt. Denn die Neuregelung tut so, als sei der Betreiber eines Portals oder Blogs für Inhalte, die von seinen Nutzern eingestellt werden, (voll) verantwortlich, was allerdings gerade nicht der Fall ist.

Vielmehr ist es so, dass einen Betreiber von Plattformen für User Generated Content erst dann Handlungspflichten treffen, sobald er von einem konkreten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Einführung eines Systems der Altserkennzeichnung entspricht einem proaktiven Filtersystem, das gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL verstößt. Der EuGH hat auch schon entschieden, dass sozialen Netzwerken eine allgemeine Filterpflicht nicht auferlegt werden können.

Liesching bringt die Kritik auf den Punkt wenn er sagt, dass dieser Überregulierungsexzess im weiteren rechtspolitischen Diskussionsprozess keiner seriösen juristischen Überprüfung standhalten dürfte.

Update:
Zu dem Papier soll es ab nächster Woche eine Onlinekonsultation geben und es soll dann auch offiziell im Netz veröffentlicht werden.

posted by Stadler at 10:04  

13.3.14

Österreich: Forenbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Beschluss vom 23.01.2014, Az.:6Ob133/13x), dass der Betreiber eines Meinungsforums im Internet, die E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben muss, die evtl. rechtswidrige Postings/Kommentare verfasst haben. Gleichzeitig merkt der OGH an, dass es sich dabei auch nicht um vom Redaktionsgeheimnis geschützte Informationen handelt. Ergänzend weist der OGH darauf hin, dass dies jedenfalls für unmoderierte Foren gilt. Er lässt allerdings ausdrücklich offen, ob die Frage bei moderierten Foren anders zu beurteilen ist. Der OGH befasst sich in seiner Entscheidung freilich nicht wirklich eingehend mit der Fragestellung, weshalb Nutzerkommentare nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen sein sollten.

In Deutschland besteht ein solcher Anspruch auf Preisgabe von Daten eines kommentarschreibenden Nutzers, nach überwiegender Rechtsprechung, mangels gesetzlicher Grundlage nicht. In Österreich ist dies insofern anders, als der dortige Gesetzgeber einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen Hostprovider normiert hat.

Darüber hinaus wird aber auch in Deutschland allgemein die Debatte geführt, wie weit der Quellschutz der Presse reicht, was u.a. dann relevant wird, wenn sich ein Portalbetreiber im Hinblick Nutzerkommentare auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Die Frage, ob sich die Pressefreiheit auch auf Kommentare von Usern/Lesern erstreckt, habe ich hier ausführlich erörtert.

posted by Stadler at 10:33  

12.3.14

Zugangsnachweis durch Sendebericht eines Faxes?

Die Rechtsprechung des BGH geht bekanntlich (bislang) davon aus, dass durch den OK-Vermerk im Sendeprotokoll eines Telefaxes nicht der Nachweis geführt werden kann, dass das Fax beim Empfänger auch tatsächlich (korrekt) zugegangen ist. Ob es bei dieser Rechtsprechung bleiben wird, hat der BGH in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 19.02.2014, Az.: IV ZR 163/13) ausdrücklich offen gelassen.

Der BGH weist in dieser Entscheidung allerdings ergänzend darauf hin, dass der OK-Vermerk immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer belegt. Angesichts dieses Umstands kann sich der Empfänger laut BGH nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken, sondern muss sich vielmehr im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen. Die Beweiskraft des im OK-Vermerk liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.

Der BGH geht also von einer Art Vermutung der Richtigkeit des OK-Vermerks aus, die der Empfänger dann durch konkreten Sachvortrag erschüttern muss.

posted by Stadler at 16:42  

12.3.14

BGH zur Irreführung durch Tippfehlerdomains

Die Entscheidung des BGH zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Irreführung durch Tippfehlerdomains – wetteronline.de vs. wetteronlin.de – vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 164/12) ist mittlerweile im Volltext online.

Der BGH geht davon aus, dass das Verwenden eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Domain gebildet ist (Tippfehler-Domain), unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, verstößt, wenn der Internetnutzer dadurch auf eine Website geleitet wird, auf der er nicht die erwartete Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: für Krankenversicherungen) vorfindet.

Der BGH führt wörtlich aus:

Der wettbewerbliche Charakter einer „Tippfehler-Domain“zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der – entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine – eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswerbung umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt , ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der „Tippfehler-Domain“ Aufrufe ihrer Internetseite verloren.

Der BGH hat namensrechtliche Ansprüche des Inhabers der Domain „wetteronline.de“ verneint und wettbewerbsrechtliche Ansprüche grundsätzlich bejaht. Das beantragte generelle Verbot der Benutzung des Domainnamens „wetteronlin.de“ lehnt er allerdings ab, weil damit auch erlaubte Sachverhalte erfasst würden.

Nach Ansicht des BGH scheidet eine unlautere Behinderung aber dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Inhabers der Tippfehlerdomain sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall könne nämlich nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Internetseite verlorengehen werden.

posted by Stadler at 15:26  

10.3.14

LG Frankfurt: Auf Tracking muss vorab hingewiesen werden

Das Landgericht Frankfurt überrascht mit einer interessanten Entscheidung. Es hat einen Webseitenbetreiber dazu verurteilt, die Nutzung des Trackingtool Piwik zu unterlassen, sofern zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht auf den Einsatz der Trackingsoftware hingewiesen wird. (Urteil vom 18.02.2014, Az 3-10 O 86-12).

Die Urteilsbegründung des Landgerichts ist inhaltlich allerdings nicht ganz stimmig. Das Landgericht geht davon aus, dass wegen einer Anonymisierung der IP-Adressen überhaupt keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Wenn dem so ist, dann sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 11 ff. TMG erst gar nicht anwendbar, weshalb es auch zu keinem Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG gekommen sein kann.

Das Gericht möchte anschließend aber offenbar Anonymisierung und Pseudonymisierung gleichsetzen und meint, § 15 Abs. 3 TMG würde – entgegen seines Wortlauts – auch für anonymisierte Daten gelten. Diese Argumentation ist nicht konsistent.

Interessant bleibt aber die weitere Schlussfolgerung des Gerichts, dass auch bei unvollständig anonymisierten IP-Adressen die Pflicht des § 13 Abs. 1 TMG besteht, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Eine Datenschutzerklärung, die in der Rubrik Kontakt zu finden ist, genügt hierfür nach Ansicht des Gerichts aber nicht.

Dieser Logik folgend wäre dann aber nicht nur jegliches Tracking oder der Einsatz von Cookies problematisch, sondern natürlich auch die Erstellung von Logfiles, die praktisch auf jedem Webserver stattfindet.

Man kann datenschutzrechtliche Vorschriften natürlich so auslegen, aber man kann die alltägliche Internetkommunikation, die jeder von uns betreibt, dann eben nicht mehr datenschutzkonform abbilden. Das aber dann nur den Gerichten, wie hier dem LG Frankfurt, anzulasten, wäre unfair. Das Problem als solches ist in der Konstruktion unseres Datenschutzrechts angelegt.

Während wir (Juristen) immer noch über IP-Adressen und Cookies diskutieren, ist die Karawane ohnehin längst weitergezogen. Technologien wie das Browser Fingerprinting werden den Einsatz von Cookies obsolet machen und die Fokussierung der Datenschützer auf die IP-Adressen lenkt nur von anderen, bedenklicheren Entwicklungen ab.

Dass das Gericht § 15 TMG als Markverhaltensregel im Sinne des UWG einordnet, ist am Ende wenig überraschend. Denn der Trend, Datenschutzverstöße als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, verfestigt sich in der Rechtsprechung in letzter Zeit.

posted by Stadler at 14:54  

7.3.14

Das neue Angebot von Getty Images an Blogger: Attraktiv oder gefährlich?

Die FAZ titelte gestern euphorisch: „Gratisfotos für Blogger: Getty für alle!“ Hintergrund war die Ankündigung der Bildagentur Getty Images es künftig Bloggern zu gestatten, unter gewissen Voraussetzungen, Bilder aus dem Katalog der Bildagentur kostenlos einzubinden.

Der geschätzte Kollege Thomas Schwenke hat die Änderungen der Nutzungsbedingungen von Getty Images genauer unter die Lupe genommen und kommt zu einem gemischten Fazit. Fünf Aspekte sollte man im Auge behalten:

  • Die neuen Regeln gelten nicht für eine gewerbliche oder geschäftliche Nutzung
  • Die Nutzungs-/Lizenzbedingungen von Getty Images müssen exakt beachtet werden, sonst drohen (weiterhin) Abmahnungen
  • Die Nutzung ist nur für redaktionelle Zwecke erlaubt, also im Zusammenhang einer konkreten Berichterstattung; eine Einbindung zur bloßen Verschönerung ist nicht gestattet
  • Die Einbindung auf diffamierende, pornografische oder anderweitig ungesetzliche Weise ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt
  • Getty Images behält sich vor, diese Lizenz jederzeit ohne Vorankündigung zu widerrufen

Diese Einschränkungen sind vor allem deshalb problematisch, weil ihre Reichweite z.T. unklar ist. Einerseits ist die Einbindung zwar nur zu redaktionellen Zwecken statthaft, andererseits ist eine Verwendung aber in einem diffamierenden bzw. ungesetzlichen Kontext untersagt. Einer kritischen Berichterstattung oder Meinungsäußerung wird nun allerdings häufiger unterstellt, dass sie rechtsverletzend sei. Läuft man in so einem Fall schon Gefahr, dass man auch die Bilder von Getty unzulässig benutzt?

Wo die Grenze zur geschäftlichen Nutzung verläuft, ist ebenfalls unklar. Viele Blogs beinhalten Werbung oder haben einen Sponsor. Ist damit die Grenze zur geschäftlichen Nutzung bereits überschritten?

Auch datenschutzrechtlich erscheint die Nutzung nicht unproblematisch. Die Bilder werden mittels eines iFrame eingebunden. Wie der Kollege Schwenke erläutert, lässt Getty Images ausdrücklich und offenbar bewusst offen, ob die übermittelten Daten für Trackingzwecke gespeichert werden. In den Nutzungsbedingungen heißt es hierzu:

Getty Images (oder von Getty Images beauftragte Dritte) sind berechtigt, Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des eingebetteten Viewers und eingebetteter Getty Images-Inhalte zu erfassen, und behält sich das Recht vor, im eingebetteten Viewer Werbung anzuzeigen oder seine Nutzung anderweitig kommerziell auszuwerten, ohne Sie hierfür zu entschädigen.

Diese Regelung ist wegen ihrer Unbestimmtheit schwerlich mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar und lässt letztlich offen, welche Daten getrackt und wie sie anschließend weiterverarbeitet werden.

Getty Images ließ Urheberrechtsverletzungen in Deutschland übrigens bislang von der Kanzlei Waldorf Frommer abmahnen, die mittlerweile führende Abmahnkanzlei im Bereich des Filesharings.

Meines Erachtens sollte sich jeder Blogger genau überlegen, ob er das Angebot von Getty Images tatsächlich annehmen will.

posted by Stadler at 21:28  

6.3.14

Polizei angeblich verbittert, weil sie Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf

Wie SPON berichtet, beklagt sich speziell das bayerische LKA darüber, dass es die als Staats- oder im  konkreten Fall Bayertrojaner bekannt gewordene Überwachungssoftware nicht mehr einsetzen kann und deshalb u.a. daran gehindert ist, Skype-Telefonate zu überwachen.

Verantwortlich dafür ist aber entgegen der Ansicht des LKA nicht der CCC, sondern das Landeskriminalamt selbst. Denn bekanntlich hatte man in München die Spähsoftware nicht nur für eine Quellen-TKÜ benutzt, sondern zur Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Onlinedurchsuchung.

Warum aber auch eine Quellen-TKÜ nach geltendem Recht nicht zulässig ist – obwohl sie praktiziert und häufig auch von Gerichten genehmigt worden ist – habe ich in einem älteren Blogbeitrag dargestellt.

posted by Stadler at 11:55  

6.3.14

Internet-Portale müssen Kündigung in digitaler Form ermöglichen

Ein kostenpflichtiges Dating-Portal hat in ihren AGB folgende Kündigungsregelung aufgenommen:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.

Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Portalbetreiber erfolgreich vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13).

Das Landgericht München I geht in seinem Urteil davon aus, dass diese Klausel schon gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt, weil die Klausel „Die Kündigung muss (…) enthalten“, vom Kunden so verstanden werden kann, dass die Kündigung bereits dann unwirksam ist, wenn nur eine dieser Einzelangaben fehlt.

Darüber hinaus nimmt das Gericht aber auch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Wenn der Vertragsschluss und die gesamte Vertragsabwicklung, wie bei Onlineanbietern üblich, in Textform erfolgt, kann nicht allein für die Kündigung die Schriftform vorgesehen werden. Ein solches Schriftformerfordernis benachteiligt den Kunden unangemessen.

Bei einem Vertrag, der online geschlossen und durchgeführt wird, darf der Kunde nach Ansicht des LG München I generell davon ausgehen, dass er alle notwendigen Erklärungen, also auch die Kündigung, digital in Textform abgeben kann.

posted by Stadler at 11:00  
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