Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.
Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.
Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich
Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.
Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.
Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.
Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend
Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.
Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch
Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.
Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.
Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.
Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.
Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.