BGH zur Irreführung durch Tippfehlerdomains
Die Entscheidung des BGH zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Irreführung durch Tippfehlerdomains – wetteronline.de vs. wetteronlin.de – vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 164/12) ist mittlerweile im Volltext online.
Der BGH geht davon aus, dass das Verwenden eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Domain gebildet ist (Tippfehler-Domain), unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, verstößt, wenn der Internetnutzer dadurch auf eine Website geleitet wird, auf der er nicht die erwartete Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: für Krankenversicherungen) vorfindet.
Der BGH führt wörtlich aus:
Der wettbewerbliche Charakter einer „Tippfehler-Domain“zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der – entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine – eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswerbung umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt , ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der „Tippfehler-Domain“ Aufrufe ihrer Internetseite verloren.
Der BGH hat namensrechtliche Ansprüche des Inhabers der Domain „wetteronline.de“ verneint und wettbewerbsrechtliche Ansprüche grundsätzlich bejaht. Das beantragte generelle Verbot der Benutzung des Domainnamens „wetteronlin.de“ lehnt er allerdings ab, weil damit auch erlaubte Sachverhalte erfasst würden.
Nach Ansicht des BGH scheidet eine unlautere Behinderung aber dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Inhabers der Tippfehlerdomain sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall könne nämlich nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Internetseite verlorengehen werden.
Wie ist das denn, wenn der Domainname dem bürgerlichen Namen (oder Nicknamen) des Betreibers entspricht und dann jemand eine Vertipperdomain einrichtet, um damit Geld zu verdienen? Greift dann Namensrecht?
Gruß, Frosch
Comment by Sabine Engelhardt — 12.03, 2014 @ 15:39
@Frosch: Es greift dann schon. Damit es verletzt ist, muss aber eine sog. Zuordnungsverwirrung entstehen.
Comment by Stadler — 12.03, 2014 @ 20:45
Und wie ist das mit Domainnamen mit andere Endung
also .de .at .eu Der Domainname identisch wie die Ursprungsdomain geschrieben?
Umleiten solcher Domains auf eine andere Seite mit gleichen Produkten, ist das dann eine Zuordnungsverwirrung?
Comment by Troll — 13.03, 2014 @ 22:51