Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.9.14

Zwei bekannte ZEIT-Journalisten und ihr Kampf gegen die Pressefreiheit

Vor einigen Wochen habe ich über ein gerichtliches Vorgehen von ZEIT-Herausgeber Josef Joffe und ZEIT-Redakteur Jochen Bittner gegen die Satiresendung „Neues aus der Anstalt“ des ZDF berichtet. Interessanterweise gab es hierzu äußerst wenig Berichterstattung in klassischen Medien, obwohl das Vorgehen der ZEIT-Journalisten als informationsverfälschend angesehen werden muss, was nachfolgend näher erläutert werden soll.

Der Piratenpolitiker Patrick Breyer hat kürzlich die einstweiligen Verfügungen, die die beiden Journalisten – natürlich in Hamburg – erwirkt haben, ins Netz gestellt, so dass sich jetzt nachvollziehen lässt, welche Aussagen dem ZDF konkret verboten worden sind.

Das Landgericht Hamburg hat dem ZDF untersagt, über Josef Joffe zu behaupten, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Neues aus der Anstalt“ genannt wurden.

Der Inhalt dieser Beschlussverfügung steht in Widerspruch zur Selbstdarstellung Joffes auf der Website der Uni Stanford, wo zu seinen Mitgliedschaften folgendes zu lesen ist:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies. Honors: Honorary Degree in Humane Letters, Swarthmore College (2002), Lewis and Clark College, 2005; Theodor Wolff Prize (Journalism) and Ludwig Börne Prize (Essays/Literature), Germany; Federal Order of Merit, Germany.

Damit ist zumindest die eigene Behauptung Joffes, er sei nur Mitglied in zwei einschlägigen Gremien falsifiziert.

Was den Journalisten Jochen Bittner angeht, hatte das Landgericht Hamburg dem ZDF zunächst untersagt, zu behaupten, Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Neues Aus der Anstalt“ gezeigt wurden. Das mag formell so sein, erscheint letztlich aber haarspalterisch. Denn, dass Bittner beispielsweise über Monate hinweg aktiv an einem Projekt des German Marshall Fund über die Bausteine einer deutschen Sicherheitsstrategie mitgewirkt hat, aus dem das Strategiepapier „Neue Macht, neue Verantwortung“ hervorging, ist unstreitig.

Das OLG Hamburg hat dann sogar noch nachgelegt und die Verbotsverfügung dahingehend erweitert, dass dem ZDF auch die Aussage untersagt wurde, Bittner habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchener Sicherheitskonferenz für den Bundespräsidenten geschrieben.

Diese Behauptung wird allerdings in der Sendung unmittelbar überhaupt nicht aufgestellt.  In der Sendung wird nur behauptet, die Rede Gaucks sei von einem transatlantischen Think Tank (GMF)  vorbereitet worden und da sei Jochen Bittner mit dabei gewesen. In der Sendung stellt Max Uthoff dann die Frage: „Aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für die ZEIT?“ Die Antwort Claus von Wagners: „Ne, er hat nachdem Gauck seine Rede gehalten hat, positiv über Gaucks Rede berichtet, in der ZEIT“. Reaktion Uthoff: „Ein Journalist der ZEIT arbeitet an einem Strategiepapier mit, das die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet und schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie“.

Wenn man den Gesamtkontext betrachtet, besteht der wesentliche Aussagegehalt also erkennbar darin, dass Bittner aktiv an einem Think Tank mitgewirkt und ein Strategiepapier mitentwickelt hat, das die Rede Gaucks auf der Münchener Sicherheitskonferenz vorbereitet hatte. Über den Inhalt dieses der Neuausrichtung der deutschen Außenpolitik dienenden Papiers und die Rede Gaucks habe Bittner dann anschließend auch noch journalistisch positiv berichtet. Das ist nicht falsch und wird von Bittner letztlich ja selbst in der ZEIT bestätigt.

Das OLG Hamburg hat also eine Aussage verboten, die in dieser Form in der Sendung gar nicht getroffen wurde und blendet zudem den Gesamtzusammenhang der Äußerung komplett aus. Dieser Klassiker des Hamburger Landrechts hat beim BGH und/oder BVerfG allerdings noch nie gehalten, weil er in Widerspruch zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte steht, wonach eine Aussage nie isoliert betrachtet werden darf, sondern stets in ihrem Gesamtkontext zu würdigen ist.

Joffe und Bittner haben mithilfe der Gerichte also eine unliebsame, zugespitzte und wertende Berichterstatttung unterdrückt, die Zusammenhänge aufzeigt und die nach allem was bisher an Fakten bekannt ist, zumindest überwiegend von Art. 5 GG gedeckt sein dürfte. Dass man für diese Informationsunterdrückung die meinungsfeindlichen Hamburger Gerichte bemüht, passt ins Bild.

Update:
Als Reaktion auf meinen Beitrag hat mir Herr Dr. Bittner eine Stellungnahme zugeschickt, die ich mit seiner Zustimmung nachfolgend vollständig wiedergebe.

Wo der Spaß aufhört – meine Sicht auf die ZDF-Sendung „Die Anstalt“ vom 29. April 2014

Ich habe eine einstweilige Unterlassungserklärung gegen das ZDF erwirkt, das ZDF hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Worum geht es?
In der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ wurde behauptet, ich sei Mitglied diverser transatlantischer Institutionen, insbesondere des German Marshall Fund (GMF). Außerdem hätte ich an der Rede von Bundespräsident Gauck zur Münchner Sicherheitskonferenz mitgeschrieben.
Beides stimmt nicht. Weder bin ich Mitglied der Atlantikbrücke, des GMF oder einer ähnlichen Institution noch bin ich nebenbei als Redenschreiber für den Bundespräsidenten tätig. Gegen die weitere Verbreitung dieser falschen Tatsachenbehauptungen muss ich vorgehen.
Richtig ist, dass ich im Laufe des Jahres 2013 an einer Diskussionsgruppe teilgenommen habe, die von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) und dem GMF organisiert war. Sie setzte sich aus gut 50 Teilnehmern zusammen, Bundestagsabgeordneten, Akademikern, Diplomaten, Think Tanklern, Journalisten.
Ziel der Gruppe war es, ein Thesenpapier darüber zu erarbeiten, welche Elemente eine künftige deutsche Sicherheitsstrategie enthalten solle. Es handelt sich um ein offenes Ideenpapier, das zum Teil divergierende Positionen aufzeigt. Ziel der Gruppe war es nicht, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten.
Ich habe zunächst mit den Satirikern der „Anstalt“ gesprochen. „Die Anstalt“ wollte allerdings keine Fehler einräumen. Mein Vorschlag an Max Uthoff und Claus von Wagner war daraufhin, öffentlich – bei uns im Blatt – über die Vorwürfe zu diskutieren. Dies haben sie mit Verweis auf Terminschwierigkeiten abgelehnt. Weil ich Gerichtsfristen einhalten musste, um im Zweifel am Ende nicht wehrlos da zu stehen, musste ich die Klage einreichen.
Ich habe den Rechtsweg nur ungern beschritten, weil mir klar ist, dass mir dieses Vorgehen als „Zensurversuch“ ausgelegt werden wird. Trotzdem halte ich es für richtig, mich zu wehren.
Die Teilnahme an Konferenzen von Organisationen aller Art und Richtung gehört meiner Ansicht nach zum Alltag von Journalisten. Ich habe, teilweise sogar als Referent, auch schon an Konferenzen der Ärzte gegen den Atomkrieg, der Europa-Union, der Körber-Stiftung oder der Evangelischen Akademie Loccum teilgenommen. Mit all diesen Organisationen stehe ich genauso wenig in einer formalen oder gar arbeitsrechtlichen Beziehung wie zum GMF.
Der Programmdirektor des ZDF, Norbert Himmler, teilte der ZEIT mit, Satire müsse sich trauen, Sachverhalte „verzerrt“ darzustellen: „Audiatur et altera pars kann und muss sie nicht leisten.“
Da bin ich mit ihm ganz einer Meinung. Was Satire meiner Ansicht nach allerdings nicht darf, ist, einen Sachverhalt zu behaupten und ihn im selben Zug zu verzerren.

Herr Dr. Bittner betont in seiner E-Mail außerdem, die Arbeitsgruppe habe die Rede Gaucks nicht vorbereitet und er habe auch nicht gewusst, dass Gauck eine solche Rede halten würde. Herr Dr. Bittner hat außerdem noch folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr Stadler,

wir kennen uns nicht, aber bevor Sie weiter verbreiten, ich hätte die Rede des Bundespräsidenten bei der Münchner Sicherheitskonferenz vorbereitet, lesen Sie doch bitte einmal meine Stellungnahme in der Sache. Oder gilt aus Ihrer Sicht für Blogger der Grundsatz „Audiatur et alters pars“ genauso wenig wie für Satiriker? Nachfragen bildet. Vielleicht halten Sie diese und andere grundlegende Regeln des Journalismus ein, bevor Sie mir weiter unterstellen, ich wolle irgend eine Meinung „unterdrücken“.

In meinem Buch „So nicht, Europa!“ habe ich 2010 geschrieben, die EU regele das Große zu klein und das Kleine zu groß. Diese Formel hat später Kommissionspräsident Barroso aufgegriffen und in mehreren Reden verwendet. Habe ich also auch für Herrn Barroso geschrieben?

Nach der konstruktiven Diskussion, die ich mit Jochen Bittner per E-Mail hatte, nehme ich ihm jedenfalls ab, dass es ihm nur darum ging, gegen eine aus seiner Sicht unrichtige bzw. verzerrte Darstellung vorzugehen und er keinen Kampf gegen die Pressefreiheit führen will. Ich halte – unabhängig von der juristischen Bewertung – das gerichtliche Vorgehen gegen die ZDF-Sendung dennoch im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit aus publizistischen Erwägungen für falsch.

posted by Stadler at 12:29  

22.9.14

Vertraglich vereinbarte Abwerbeverbote sind häufig unwirksam

In Dienst-, Werk- oder Kooperationsverträgen zwischen Unternehmen findet sich häufig die Klausel, dass man sich verpflichtet, wechselseitig keine Mitarbeiter abzuwerben und für den Fall des Verstoßes Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

Diese Vereinbarung stellt nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.04.2014, Az.: I ZR 245/12) eine im Regelfall gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabrede nach § 75 f HGB dar. Ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 75f HGB ist es nach Ansicht des BGH, ob die betroffenen Mitarbeiter Handlungsgehilfen im Sinne von §59 HGB sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts unterfallen dem Anwendungsbereich des § 75f HGB nämlich alle Arbeitnehmer.

Der BGH schränkt den Anwendungsbereich des § 75 f HGB dann allerdings unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ein und betont, dass es besondere Fallkonstellationen gebe, in denen ein die Belange der betroffenen Arbeitnehmer überwiegendes Interesse der Arbeitgeberseite an einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Abwerbeverbots besteht. Dies sei, so der BGH, u.a. dann der Fall, wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG beansprucht werden kann.

Nicht in den Anwendungsbereich des §75f HGB fallen nach der Entscheidung des BGH außerdem solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt. Dient ein Abwerbeverbot dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse und ihrer Abwicklung gewonnen worden sind, besteht kein Grund, die gerichtliche Durchsetzbarkeit zu versagen.

Zu dieser Fallgruppe gehören nach der Entscheidung des BGH u.a. Abwerbeverbote, die bei Risikoprüfungen vor dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vereinbart werden (sog. Due-Diligence-Prüfungen) und die vom Anwendungsbereich des § 75f HGB auszunehmen sind. Eine vergleichbare Situation kann be ieiner Abspaltung von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften oder bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen bestehen. Auch in diesen Fallkonstellationen kann die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Abwebeverboten für eine reibungslose Vertragsabwicklung notwendig und eine einschränkende Auslegung des § 75f HGB geboten sein. Darüber hinaus dürfte dies – obwohl das nicht im Urteil steht – auch diejenigen Fälle betreffen, in denen die Abwerbung einem konkreten Know-How-Transfer dient, beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter abgeworben wird, der aktuell an einem Projekt der anderen Seite mitarbeitet.

Der BGH hält solche Vereinbarungen in jedem Fall aber nur dann für wirksam, wenn sie zeitlich befristet sind.  Das Abwerbeverbot darf danach grundsätzlich längstens für zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit vereinbart werden. Insoweit zieht der BGH eine Parallele zu Wettbewerbsverboten, die ebenfalls nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende wirksam sein können.

posted by Stadler at 11:01  

19.9.14

Der mittlerweile unbedeutende Streit der Datenschützer über IP-Adressen

Ob IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen sind, ist ein alter Streit, der seit Jahren geführt wird und der nunmehr auf Betreiben des Piratenpolitikers Patrick Breyer vor dem BGH gelandet ist. Und so wie es aussieht, könnte er von dort aus auch noch zum EuGH wandern. Auch wenn man diese Diskussion als Jurist für spannend halten kann, sollte man doch erkennen, dass sie ihre praktische Bedeutung in den letzten Jahren eingebüßt hat. Warum, das erklärt Alvar Freude in seinem Blog.

Aktuelle Tracking-Konzepte wie das Browser-Fingerprinting kommen ohne IP-Adressen aus. Für die gerne als Datenkraken verschrienen Unternehmen wie Google, Facebook oder Amazon spielen IP-Adressen keine wesentliche Rolle mehr, wenn es um die Ermittlung des Nutzerverhaltens geht.

Ganz anders sieht es allerdings im Bereich der Strafverfolgung oder bei der Ermittlung von Filesharern aus. Dort bildet die IP-Adresse, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Nutzerverhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt geloggt wurde, den zentrale Anknüpfungspunkt um mithilfe des Providers den dahinterstehenden User zu ermitteln. Insoweit ist es aber unerheblich, ob man die IP-Adresse als Datum mit absolutem oder nur relativem Personenbezug betrachtet. Denn das Gesetz sieht für diese Ermittlungsmaßnahmen ohnehin ausdrückliche Gestattungstatbestände vor.

Das höchste deutsche Zivilgericht wird also einen Streit entscheiden, der kaum mehr praktische Bedeutung hat, auch wenn ihn Juristen weiterhin eifrig führen.

posted by Stadler at 17:18  

19.9.14

E-Mail-Werbung und Auskunft über die zu Werbezwecken gespeicherten Daten

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 18.07.2014 (Az.: 107 C 2154/14) entschieden, dass die Zusendung von E-Mails mit werbendem Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss, als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu bewerten und damit unzulässig sind. Das gilt auch dann, wenn für eine Fortbildungsbildungsveranstaltung geworben wird.

Das ist in der Sache wenig überraschend und bereits sehr häufig ähnlich entschieden worden.

Die Entscheidung ist darüber hinaus aber auch deshalb interessant, weil sie sich mit dem Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG auseinandersetzt.

Dem Amtsgericht genügt als Auskunft insoweit die Mitteilung, dass die Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse) dem Internet entnommen wurden und zum Zwecke der Übermittlung von Informationen über Kongressveranstaltungen gespeichert wurden. Ob das in dieser Form wirklich ausreichend ist, kann man bezweifeln. Meines Erachtens muss hierzu jedenfalls die konkrete Quelle aus der die Daten stammen und entnommen wurden genannt werden. Auch die Ansicht des AG Leipzig, es sei dem Antwortschreiben konkludent zu entnehmen, dass die Daten nicht an Dritte übermittelt worden sind, halte ich für problematisch. Das würde nämlich dann bedeuten, dass immer dann, wenn auf das Auskunftsbegehren bzgl. einer Weitergabe personenbezogener Daten geschwiegen wird, dies den Erklärungsinhalt hätte, dass keine Weitergabe erfolgt ist. Man wird nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes insoweit schon eine ausdrückliche Auskunft erwarten dürfen.

posted by Stadler at 11:43  

18.9.14

Sprachlernsoftware darf nicht in gelb verpackt angeboten und beworben werden

Langenscheidt kann es einem Hersteller einer Sprachlernsoftware verbieten, sein Produkt in einer gelbe Verpackungen und einer in Gelb gehaltenen Werbung anzubieten (BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher). Der Langenscheidt Verlag verfügt über eine gelbe Farbmarke, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist.

Der BGH geht davon aus,  dass auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten prägen. Das gilt insbesondere für die Farbe gelb, die die Fa. Langenscheidt seit Jahrzehnten für ihre zweisprachigen Wörterbücher verwendet. Dies strahle auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen verstehe.

Grundsätzlich so der BGH, fasse der Verkehr die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel auf. Dies sei in diesem konkreten Fall aber anders.

Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien hochgradig ähnlich. Aus diesem Grund soll eine Lernsoftware mit gelber Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke des Langenscheidt Verlags verletzen.

Ich halte die Entscheidung für durchaus fragwürdig. Insbesondere die Annahme, der Markt der zweisprachigen Wörterbücher sei durch Farben geprägt und dies würde dann auch auf den Markt benachbarter Produkte ausstrahlen, erscheint mir nicht zwingend. Nachdem bislang aber nur die Pressemitteilung vorliegt, gilt es die Urteilsbegründung abzuwarten.

posted by Stadler at 14:23  

18.9.14

Filesharing: Der Herbstdeal des Inkassobüros Debcon

Das Inkassobüro Debcon, das sich in den letzten Jahren durch Aktivitäten im Bereich des Filesharing-Inkassos hervorgetan hat, bietet aktuell einen äußerst großzügigen Herbst D€al (genau in dieser Schreibweise) an:

Ihre Mandantschaft zahlt nur 500 € anstatt 1.000 €

Nach einem kurzen Blick in die Akte habe ich mir die Frage gestellt, wo die 1.000 € eigentlich herkommen. Denn ursprünglich hatte die abmahnende Anwaltskanzlei eine ohnehin schon üppige Forderung von nur 850 € geltend gemacht.

Das großzügige Angebot der Fa. Debcon habe ich für meinen Mandanten abgelehnt.

posted by Stadler at 11:04  

17.9.14

Neue Regelungen zur Strafbarkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Vor ein paar Monaten habe ich über den Referentenentwurf des BJM berichtet, der u.a. zum Ziel hatte, die Herstellung, Übertragung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen oder von Bildaufnahmen einer unbekleideten Person unter Strafe zu stellen.

Hierzu liegt jetzt ein offizieller Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der die geplante Änderung des § 201a StGB nochmals geringfügig anders formuliert als der Referentenentwurf. Die aktuell geplante Fassung von § 201a Abs. 1 S. 2 StGB lautet folgendermaßen:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.

Im Referentenentwurf war von bloßstellenden Bildaufnahmen die Rede, was zu erheblicher Kritik geführt hatte. Dies hat man nun dahingehend eingeschränkt, dass die Bildaufnahme geeignet sein muss, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. In der Gesetzesbegründung ist freilich weiterhin von einer bloßstellenden Bildaufnahme die Rede, was die Frage aufwirft, ob der Gesetzgeber „bloßstellend“ und „geeignet erheblich zu schaden“ synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Entwurf der Bundesregierung zur Begründung:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Die Frage, wann insbesondere bei einer Person der Zeitgeschichte (public figure) eine peinliche oder entwürdigende Situation vorliegt, bleibt offen, zumal eine peinliche Situation ja nicht unbedingt ein Berichterstattungsinteresse ausschließt.

Die grundsätzliche Kritik zum unklaren Verhältnis insbesondere zu den vorhandenen Vorschriften des KUG, die ich hier ausführlich erläutert habe, wurde in dem neuen Entwurf nicht berücksichtigt.

posted by Stadler at 11:51  

16.9.14

EuGH entscheidet Streit über elektronische Leseplätze in Bibliotheken

Der BGH hat den EuGH vor längerer Zeit mit der Frage befasst, in welchem Umfang öffentliche Bibliotheken urheberrechtlich geschützte Werke digitaliseren dürfen, um sie anschließend an Nutzerterminals (Leseplätzen) zugänglich zu machen.

Der EuGH hat die Streitfrage im Sinne des Informationszugangs entschieden und hält die deutsche Vorschrift des § 52b UrhG für richtlinienkonform (Urteil vom 11.09.2014, Az.: C-117/13). Die Nutzer dürfen an solchen Leseplätzen dann auch Ausdrucke anfertigen oder die Dateien auf USB-Sticks speichern, sofern wie in Deutschland eine Regelung über eine angemessene Vergütung / Urheberrechtsabgabe vorhanden ist.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a.:

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts angemessen berücksichtigt sind. Denn aus § 52b UrhG geht erstens hervor, dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben. Zweitens ist nach dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift für die Digitalisierung des Werks als solche zwar keine Ausgleichsverpflichtung vorgesehen, doch ist für dessen spätere Zugänglichmachung im digitalen Format auf den eigens eingerichteten Terminals eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

posted by Stadler at 14:06  

15.9.14

Leistungsschutzrecht: Kleinere Suchportale zeigen Inhalte bestimmter Verlage nicht mehr an

Stefan Niggemeier berichtet heute darüber, dass man über die Suchfunktionen von web.de, GMX und T-Online keine Inhalte derjenigen Verlage mehr angezeigt bekommt, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durch die Verwertungsgesellschaft VG Media geltend machen. Von dieser Auslistung sind u.a. Inhalte von Springer (u.a. bild.de, welt.de) und Burda (u.a. bunte.de) sowie verschiedene Websites von Tageszeitungen betroffen.

Die VG Media hatte am 01.07.2014 mitgeteilt, dass man gegen Yahoo und 1&1 ein Verfahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Verwertung der Presseleistungsschutzrechte der Verleger bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt als erster zivilrechtlicher Instanz eingereicht habe. Bereits zuvor hatte die VG Media nach eigenen Angaben Klage gegen Google erhoben. Die Maßnahme von 1&1 und T-Online dürfte daher die unmittelbare Reaktion auf die von der Verwertungsgesellschaft angestrengten Verfahren darstellen.

Nach meiner Einschätzung dürften die Klagen wenig Aussicht auf Erfolg haben, solange es sich nur um eine übliche Darstellung von Verlagsinhalten als Suchmaschinentreffer handelt.

posted by Stadler at 14:58  

15.9.14

Warum das G10-Gesetz und die TK-Überwachung durch den BND nicht verfassungskonform sind

Der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker hat vor einigen Monaten im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Auslandsaufklärung des BND rechtswidrig ist und, dass darüber hinaus verschiedene Vorschriften des G10-Gesetzes, u.a. die Vorschrift über die sog. strategische Fernmeldekontrolle (§ 5) wohl nicht verfassungskonform sind.

Dies erläutert Bäcker in einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R 2014, 556) nochmals.

Bäcker weist darauf hin, dass der BND nach § 5 G10-Gesetz weiterhin nur internationale Telekommunikation überwachen darf. Dies setzte voraus, dass sich mindestens ein Kommunikationsteilnehmer im Ausland aufhält. Allerdings werden auch bei rein innerdeutscher Kommunikation die Inhalte mittlerweile vielfach über das Ausland geroutet. Viele Anbieter netzbasierter Telekommunikationsdienste sitzen außerdem im Ausland und/oder erbringen ihre Leistung mit informationstechnischen Systemen, die im Ausland stehen. Deshalb lasse sich, so Becker zutreffend, bei einer Überwachung eines Übertragungswegs überhaupt nicht zuverlässig feststellen, ob es sich um internationale Kommunikation im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht. Man könne deshalb das Merkmal der internationalen Kommunikation allenfalls grob mit Faustregeln erfassen, die das Gesetz aber nicht vorgibt.

Es besteht deshalb nicht nur die konkrete Gefahr, sondern es erscheint nahezu unvermeidbar, dass der BND Inlandskommunikation, die er nach dem Gesetz nicht erfassen darf, in großem Umfang mitüberwacht.

Bäcker macht ferner deutlich, dass die im G10-Gesetz genannte Obergrenze von 20% für eine TK-Überwachung sich nach aktueller Auslegung auf die gesamte Übertragungskapazität und nicht auf das übertragene Volumen bezieht. Das würde allerdings dazu führen, dass deutlich mehr als 20 % der Telekommunikation überwacht werden kann, Bäcker spricht insoweit davon, dass die Obergrenze vielfach wirkungslos bleiben dürfte. Solange (nur) eine durchschnittliche Auslastung auf allen Übertragungswegen von 20% gegeben ist, würde diese Lesart der Regelung faktisch eine Totalüberwachung ermöglichen.

Bäcker ist zudem der Ansicht, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 G10-Gesetz verfassungswidrig ist. Danach dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Diese Regelung soll aber für Anschlüsse im Ausland nur dann gelten, wenn der dortige Anschlussinhaber oder regelmäßige Nutzer deutscher Staatsangehöriger ist. Bäcker verweist insoweit darauf, dass Art. 10 GG kein Deutschengrundrecht ist, weshalb es auf die Staatsangehörigkeit ebensowenig ankomme, wie auf den Aufenthaltsort. Die gesetzliche Differenzierung beruht nach der Ansicht Bäckers damit auf keinem sachlichen Grund und verletzt Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 GG.

Bäcker weist schließlich auch noch darauf hin, dass sich das gesetzliche Verbot bestimmter Suchbegriffe auf Telekommunikationsanschlüsse bezieht. Insoweit ist Bäcker der Ansicht, dass E-Mail-Postfächer nicht als Anschlüsse in diesem Sinne zu betrachten sind, mit der Folge, dass E-Mail-Postfächer vom BND zielgerichtet ausgewertet werden könnten. Genau das hält Bäcker aber verfassungsrechtlich für nicht tragbar.

Es ist also höchste Zeit, dass das BVerfG sowohl das G10-Gesetz als auch die aktuelle Praxis der sog. strategischen Fernmeldekontrolle erneut zur Prüfung vorgelegt bekommt. Möglicherweise bietet ja das Verfahren des Kollegen Niko Härting hierzu bald Gelegenheit.

posted by Stadler at 10:00  
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