Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.9.14

Die Liste der von der Bundesprüfstelle indizierten Websites ist in erheblichem Umfang unrichtig

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) führt die Liste der jugendgefährdenden Medien und indiziert auch Telemedien (Websites). Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 18 Abs. 1 JuSchG der lautet:

Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Die Liste der indizierten Telemedien wird nach der gesetzlichen Regelung nicht veröffentlicht. Diese Liste soll aber Anbietern nutzerautonomer Filterprogramme zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis wird die Liste auch an Suchmaschinen weitergegeben, was ich anderer Stelle bereits als nicht gesetzeskonform kritisiert habe, weil Suchmaschinenbetreiber kaum als Anbieter nutzerautomer Filterprogramme angesehen werden können. Die Aufnahme in die Liste führt jedenfalls dazu, dass die Inhalte nicht mehr von Google & Co. indiziert und durch Jugendschutzprogramme ausgefiltert werden.

Warum das gesamte System der Führung jugendgefährdender Telemedien praktisch überhaupt nicht funktioniert und rechtswidrig gehandhabt wird, zeigt der Fall des Aktivisten Florian Walter.

Die deutsche (!) Domain gameinferno.de wurde 2006 in die Listen jugendgefährdender Telemedien aufgenommen und wird seither dort gelistet. Der Anbieter hat die beanstandeten Inhalte anschließend offenbar vom Netz genommen. In den letzten Jahren waren unter der Domain entweder keine Inhalte am Netz oder jedenfalls nicht solche jugendgefährdender Art. Die Snapshots von archive.org aus dem Jahre 2008 lassen auf den ersten Blick keinerlei beanstandungswürdige Inhalte erkennen.

Die Domain wurde dann irgendwann von dem alten Domaininhaber freigegeben, der Aktivist Florian Walter hat die Domain im Juli 2014 auf sich registriert und ist anschließend in einen Dialog mit der Bundesprüfstelle eingetreten und hat der Behörde u.a. folgende Fragen gestellt:

Überprüfen sie bei Telemedien regelmäßig ob die Gründe welche zur Indizierung geführt haben noch fortbestehen? Wie häufig und in welchen Abständen werden Telemedien einer Überprüfung wie in (der vorangegangenen) Frage beschrieben, unterzogen?

Die Antwort der Bundesprüfstelle lautete:

Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Woraus genau diese Gesetzeslage resultieren sollte, ist mir allerdings unklar. Denn in § 18 Abs. 7 JuSchG heißt es:

Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.

Die Domain wurde jetzt mit Entscheidung vom 29.08.2014 dann doch noch aus der Liste gestrichen, offenbar auch ohne Antrag.

Der betroffene Aktivist Florian Walter hat die Sache zum Anlass genommen, die aktuelle Liste der jugendgefährdenden Telemedien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, mit einem erschreckenden Ergebnis. Auf der Liste befinden sich allein ca. 500 Domains die aktuell überhaupt nicht registriert sind. Über die darüberhinausgehende Zahl falscher oder veralteter Einträge, die keine rechtswidrigen Inhalte (mehr) aufweisen, ist damit noch gar nichts ausgesagt. Die Liste der jugendgefährdenden Telemedien ist also nicht nur vereinzelt, sondern in beträchtlichem Umfang schlicht falsch.

Man muss sich insoweit vor Augen führen, dass die Indizierung einer Website durch die Bundesprüfstelle eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung darstellt und mithin einen Grundrechtseingriff. Leider wird jedenfalls nach Aufnahme in die Liste nicht in gesetzeskonformer Art und Weise dafür Sorge getragen, dass die Richtigkeit laufend überprüft wird.

posted by Stadler at 09:25  

10.9.14

Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).

Diese Entscheidung kann man aus zwei Gründen für unrichtig halten. Zum einen ist eine Pflicht, in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer aufzunehmen, gesetzlich nicht normiert. Sie ergibt sich allenfalls aus den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung. Nachdem aber noch nicht einmal eine gesetzliche Pflicht besteht, das Muster zu verwenden, kann man den Gestaltungshinweisen folglich auch keine Rechtspflichten entnehmen. Darüber hinaus stellt sich hier natürlich auch die Frage, ob die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle tatsächlich überschritten ist, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten ansonsten nachkommt. Denn die Identität des Verkäufers, einschließlich verschiedener Kommunikationsmittel, ist dem Verbraucher in diesen Fällen ausreichend bekannt.

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte man die Angaben als Betreiber von Onlineshops im Zweifel aber dennoch direkt in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

 

posted by Stadler at 14:42  

10.9.14

Drittsendezeiten im Programm von Sat1 entfallen vorerst

Privatsender mit einem gewissen Marktanteil müssen zur Sicherung der Meinungsvielfalt grundsätzlich in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programmanbieter als Fensterprogramme einräumen. Bei Sat1 waren das u.a. die Sendungen Planetopia und Spiegel TV Reportage/Focus TV Reportage.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei gestern veröffentlichten Beschlüssen entschieden, dass die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 an die bisherigen Programmanbieter rechtswidrig ist (Beschlüsse vom 23. Juli 2014 und 8. September 2014, Aktenzeichen 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG).  In der Pressemitteilung des OVG werden die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts folgendermaßen zusammengefasst:

Das Oberverwaltungsgericht stuft den Zulassungsbescheid insgesamt als rechtswidrig ein. Es sieht bereits Fehler bei der Ausschreibung der Drittsendezeiten, die offensichtlich auf die Bedürfnisse von „News and Pictures“ ausgerichtet gewesen sei. Darüber hinaus beanstandet es, dass die LMK das Verfahren unter einem für Sat.1 unangemessenen Zeitdruck durchgeführt habe und die nach den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages notwendige Erörterung mit Sat.1 wegen der Auswahl der Bewerber um die Fensterprogramme nicht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung vorgenommen worden sei. Auch aus einer Gesamtschau weiterer Gesichtspunkte ergebe sich, dass die Auswahl unter den Bewerbern für die Fensterprogramme nicht fair und ergebnisoffen erfolgt sei.

posted by Stadler at 14:03  

8.9.14

BGH zu den Voraussetzung für die Einziehung eines Notebooks

Im Rahmen eines Strafverfahrens können bestimmte Gegenstände eingezogen werden, beispielsweise weil sie als Tatwerkzeug benutzt worden sind. Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Notebooks angeordnet, weil der Angeklagte ihn zur Speicherung von unter Verletzung von § 201a StGB angefertigter Videos benutzt hatte.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass im Rahmen der nach § 74b StGB gebotenen Verhältnismäßigkeistprüfung zu klären sei, ob nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 4 StR 128/14).

Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte nach Ansicht des BGH geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Festplatte im Einzelnen die Videoaufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist.

Der BGH sieht also bei der Einziehung von Rechnern die Löschung von inkriminierten Daten regelmäßig als milderes Mittel an. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben, da es sehr häufig zur Einziehung von Computern kommt.

posted by Stadler at 15:09  

5.9.14

Bundesamt für Verfassungsschutz muss sämtliche Daten zu Gysi löschen

Nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung, auf den sich verschiedene andere Medien berufen, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz sämtliche Daten zu Gregor Gysi löschen und alle diesbezüglichen Akten vernichten. Dies habe das Verwaltungsgericht Köln in einem Anerkenntnisurteil entschieden.

Wenn es sich tatsächlich um ein Anerkenntnisurteil handelt, heißt dies, dass die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des Verfahrens, den Klageanspruch von Gregor Gysi anerkannt hat. Das bedeutet dann aber auch, dass sich der Staat gegen die Klage überhaupt nicht verteidigt hat, weil es offenbar nicht ansatzweise ausreichende Erkenntnisse gab, die eine Beobachtung des Politikers der Linken gerechtfertigt hätten.

Das passt ins Bild einer Behörde, die primär damit beschäftigt ist, in rechtswidriger Art und Weise kritische Demokraten zu überwachen.

posted by Stadler at 21:12  

5.9.14

OVG Schleswig bestätigt: Betreiber von Facebook-Fansites haften nicht für Datenschutzverstöße von Facebook

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein hatte von den Betreibern von Facebook-Fanpages verlangt, diese Seiten wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren.

Diese Anordnung des ULD hat das Verwaltungsgericht Schleswig aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des VG jetzt mit Urteil vom 05.09.2014 (Az.: 4 LB 20/13) bestätigt. Wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. In der Pressemitteilung des OVG heißt es zur Begründung der Entscheidung u.a.:

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten. (…)

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.

posted by Stadler at 15:41  

4.9.14

Nicht lustig: Die Klopapier-Affäre und ihre Folgen

Die Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit mit der Ermittlungsbehörden rechtswidrige Maßnahmen verfolgen, ist manchmal lächerlich, manchmal angsteinflößend oder auch beides.

Im LKA Thüringen wurde vor einigen Jahren eine Überwachungkamera montiert um einen vermeintlichen Dieb von Klopapier zu ermitteln. Der Täter wurde nie gefasst, aber irgendein Whistleblower aus dem LKA hatte die Klopapier-Affäre den Medien gesteckt.

Das führte natürlich dazu, dass man alles daran setzen musste, den Nestbeschmutzer aus den eigenen Reihen zu finden. Diese Ermittlungen beschränkten sich schon sehr bald auf einen einzigen Polizeibeamten. Verdächtig hatte den Beamten der Umstand gemacht, dass er mit einem Journalisten des MDR bekannt war. Das Innenministerium hatte hierzu die „Ermächtigung zur Verfolgung der zur Last gelegten Tat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ erteilt.

Bei dem Beamten wurde dann ein erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, die u.a. Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten, beim Bundeszentralregister und beim BKA zum Inhalte hatte.

Die Staatsanwaltschaft beantragte schließlich beim Amtsgericht Erfurt eine Durchsuchungsanordnung, die das Gericht allerdings, anschließend bestätigt durch das Landgericht, ablehnte. Es gebe keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beamten, vielmehr seien alle 40 in Betracht kommenden Beamten gleichermaßen verdächtig. Was für eine Erkenntnis.

Es ist manchmal schon erschütternd wie unverhältnismäßig und rechtsstaatswidrig Behörden agieren können.

Quelle: Bericht der Thüringer Allgemeinen vom 03.09.2014

posted by Stadler at 17:39  

4.9.14

Bundesrepublik klagt Domain „bag.de“ ein

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Inhaber der Domain „bag.de“ vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung und Freigabe der Domain in Anspruch genommen (Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14). Gestützt war die Klage auf das Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht, deren gängige Kurzform BAG ist.

Beklagter war ein Domainhändler, der unter der Domain keine Inhalte eingestellt, sondern die Domain vielmehr zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte sich u.a. darauf berufen, dass bag verschiedene Bedeutungen habe und im Englischen für Tasche oder Beutel stehe.

Möglicherweise wäre es für den Beklagten von Vorteil gewesen, wenn er die Domain tatsächlich in einer generischen Form verwendet hätte. Denn es gibt durchaus Entscheidungen zu Domainnamen, die gleichzeitig generische Begriffe darstellen (OLG München – sonntag.de, LG Deggendorf – winzer.de), bei denen kein Vorrang des Namensrechts angenommen wurde. Mir erscheint die Entscheidung des LG Köln jedenfalls nicht zwingend. Entscheidend ist wohl die Verkehrserwartung, also ob man unter der Domain „bag.de“ tatsächlich den Internetauftritt des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Einem Juristen mag das naheliegend erscheinen, dem Durchschnittsbürger möglicherweise aber nicht. Ob die vom Gericht bejahte Zuordnungsverwirrung also tatsächlich vorliegt, erscheint mir zumindest diskutabel.

Mal sehen, ob der Bund bald auch bgh.de vor Gericht bringen wird.

posted by Stadler at 11:41  

3.9.14

Bank haftet nicht bei manipulierter Überweisung im Online-Banking beim Smart-TAN-plus Verfahren

Das Landgericht Darmstadt geht in einem neuen Urteil vom 28.08.2014 (Az.: 28 O 36/14) davon aus, dass dem Bankkunden eine manipulierte Autorisierung im Online-Banking bei Nutzung des Smart-TAN-plus Verfahrens nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen ist und er deshalb gegen die Bank keinen Anspruch auf Rückzahlung besitzt.

Das Landgericht wählt allerdings eine aus meiner Sicht umständliche und nicht notwendige Begründung über die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung.

Der entscheidende Aspekt bei der Benutzung eines TAN-Generators mit dem sog. Smart-TAN-Plus Verfahren besteht nämlich daran, dass die am Bildschirm angezeigte Überweisungsmaske zwar durch eine Man-In-The-Middle-Attacke manipuliert sein kann. Allerdings werden auf dem Display des TAN-Generator selbst in diesem Fall  die korrekten Überweisungsdaten angezeigt. Da die Überweisung anschließend mit einer korrekten TAN ausgeführt wird, nachdem am TAN-Generator die korrekten Daten des Zahlungsempfängers und der Überweisungsbetrag angezeigt wurden, handelt es sich deshalb um eine autorisierte Überweisung des Bankkunden, für die man entgegen der Ansicht des Landgerichts Darmstadt auch nicht auf Rechtsscheinsgrundsätze zurückgreifen muss. Vielmehr erteilt der Bankkunde durch die aktive Freigabe mit einer korrekt erzeugten TAN der Bank eine wirksame Anweisung. Er hätte an dieser Stelle, die noch nicht ausgeführte Überweisung jederzeit auch abbrechen können. Diese Willenserklärung des Kunden ist allenfalls anfechtbar, gegenüber der Bank aber nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB.

Die Sicherheitsaspekte dieses Verfahrens sind bei Wikipedia anschaulich erläutert.

Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend, überzeugt in seiner Begründung aber nur teilweise.

Ergänzung:
Die Überweisung wird nicht am TAN-Generator ausgeführt, wie es in der ersten Fassung hieß.

posted by Stadler at 18:02  

3.9.14

EuGH: Parodie mit diskriminierender Aussage kann untersagt werden

Der EuGH hat heute entschieden (Az.: C – 201/13) unter welchen Voraussetzungen von einer urheberrechtlich privilegierten Parodie auszugehen ist und außerdem, dass der Urheber des parodierten Werks es nicht dulden muss, wenn durch die Parodie eine diskrminierende Aussage vermittelt wird.

Danach bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen darin, einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Hingegen muss eine Parodie keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Auch ist weder erforderlich, dass sie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk angibt.

Außerdem hat der EuGH festgestellt, dass, wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt (z.B. indem Figuren ohne besondere Merkmale durch verschleierte und farbige Personen ersetzt werden), die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.

Quelle: PM des EuGH vom 03.09.2014

posted by Stadler at 12:27  
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