Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.9.14

BGH zu den Voraussetzung für die Einziehung eines Notebooks

Im Rahmen eines Strafverfahrens können bestimmte Gegenstände eingezogen werden, beispielsweise weil sie als Tatwerkzeug benutzt worden sind. Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Notebooks angeordnet, weil der Angeklagte ihn zur Speicherung von unter Verletzung von § 201a StGB angefertigter Videos benutzt hatte.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass im Rahmen der nach § 74b StGB gebotenen Verhältnismäßigkeistprüfung zu klären sei, ob nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 4 StR 128/14).

Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte nach Ansicht des BGH geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Festplatte im Einzelnen die Videoaufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist.

Der BGH sieht also bei der Einziehung von Rechnern die Löschung von inkriminierten Daten regelmäßig als milderes Mittel an. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben, da es sehr häufig zur Einziehung von Computern kommt.

posted by Stadler at 15:09  

13 Comments

  1. Warum wird überhaupt gleich der ganze Rechner eingezogen und nicht nur zum Beispiel die Festplatte. So würde die Originalplatte für das Verfahren weiter verfügbar sein, und der mutmaßliche Täter könnte sich eine neue (leere) Platte kaufen und seinen Rechner weiter nutzen.

    Comment by Shred — 8.09, 2014 @ 15:24

  2. Mich wundert, dass jetzt erst so entschieden wurde. Computer sind heutzutage ja wirklich sehr wichtig für Menschen. Sei es nun für den Beruf, um Schreiben an Behörden zu verfassen, um zu kommunizieren, die Buchhaltung, Steuererklärung, etc… pp.

    Da erscheint mir der Einzug der Festplatte geeignet, weil einerseits so alle Beweismittel gesichert werden und andererseits der Rechner aber weiterhin verwendet werden kann.

    Comment by Alexander Schwarz — 8.09, 2014 @ 15:43

  3. Kontext zum Verständnis: Beim Einzug als Tatmittel (nicht Beweismittel) müssen die PCs nicht versiegelt und eingelagert werden. Die zuständige Stelle kann sie selbst benutzen, oder verkaufen. Es könnte also, vorsichtig gesagt, andere Gründe als die Verbrechensbekämpfung geben, dass da gerne und oft zugelangt wird.

    Comment by Maik — 8.09, 2014 @ 16:29

  4. Das hatte ich schon häufiger gehört, konnte mir aber wirklich nicht vorstellen, dass das so legal ist.
    Der Staat sollte NIEMALS finanzielle Interessen bei der Strafverfolgung haben. Diese sollte sich – ja, ich bin naiv – rein an rechtsstaatlichen Prinzipien orientieren.

    Comment by Alexander Schwarz — 8.09, 2014 @ 17:00

  5. In den Kellern der Staatsanwaltschaften befinden sich zig. Tausende Rechner, teilweise seit Jahrzehnten, weil die Festplatten entweder verschlüsselt sind und daher nicht ausgewertet werden konnten oder weil es an Personal fehlt, das eine Auswertung vornehmen kann. Arbeitsrückstand im Schnitt vier Jahre bei unverschlüsselten Festplatten. Natürlich können Betroffene die Rückgabe des Rechners ohne Festplatte verlangen, aber es kümmert sich niemand darum, auch die Betroffenen nicht. Man kauft sich lieber das jüngste Modell, als sich mit der Justiz anzulegen. Bei den Rechnerpreisen nicht verwunderlich. Anscheinend sind Verdächtige doch nicht so scharf darauf, ihren beschlagnahmten Rechner zurückzuverlangen. Warum dem Lahmer nachtrauern, wenn der neue Starter für ein paar Euronen im Regal steht? Kann man mit diesem doch viel besser saugen, als jemals zuvor. Und ohne Scheiß, wer möchte einen Rechner anschließen, auch mit neuer Festplatte, an dem sich die Justiz schon ausgetobt hat? Er ist beschmutzt, er muß weg.

    Wie schön, daß mein Rechner weder mit dem Einen, noch mit dem Anderen in Berührung kommt. Ganz im Gegenteil, soeben liebevoll die Tastatur gereinigt.

    Comment by Colin — 8.09, 2014 @ 17:54

  6. > Anscheinend sind Verdächtige doch nicht so scharf darauf, ihren beschlagnahmten Rechner

    Wenn man die nach einem Jahrelangen, teuren Rechtsstreit zurückbekommt hat man Glück gehabt.

    Comment by Heinz — 8.09, 2014 @ 18:27

  7. Auf diesen Jura-Blogs erwarte ich erstmal eine Darstellung eines ganz anderen Problemes in diesem Zusammenhang! Denn die Staatsanwaltschaften lagern seit Jahren die Auswertung der Festplatten an Privatfirmen aus, weil es in der Justiz an fähigem Personal mangelt, wie oben bereits angedeutet.

    Das sollte thematisiert werden, denn ich halte die Auswertung der Daten durch Dritte für rechtswidrig. Warum klagt eigentlich niemand dagegen? Anwälte im Tiefschlaf gepaart mit deren unwissenden Mandanten. Traumhaft.

    Comment by Colin — 8.09, 2014 @ 18:50

  8. @ Alexander Schwartz: Sie irren.

    Die Strafverfolgung basiert nur, ausschließlich auf finanziellen Interessen. Die Absicherung der finanziellen Interessen erfolt u.a. durch Gesetze.

    Comment by Rolf Schälike — 8.09, 2014 @ 20:54

  9. @ Rolf Schälike
    Das will ich auch schwer hoffen, dass versucht wird beim Verurteilten Verfahrenskosten reinzuholen.

    Comment by trenner — 9.09, 2014 @ 07:42

  10. Wie verhält sich das eigentlich, wenn der Verdächtige freigesprochen wird? Bekommt er dann unverzüglich sein Eigentum zurück?

    Und wie verhält es sich, wenn die Festplatten entsprechend stark verschlüsselt sind und dem Verdächtigen auf Grund dessen nichts nachzuweisen ist? Das Verfahren kann doch hoffentlich nicht so lange herausgezögert werden, bis irgendwann einmal doch eine Entschlüsselung möglich ist.

    Comment by Shogun — 9.09, 2014 @ 16:58

  11. Der Freigesprochene erhält selbstverständlich alles zurück. Von A bis Z.

    Wenn die Beweismittel nicht entschlüsselt werden können, ruht das Verfahren, der Rechner verbleibt in der Asservatenkammer.

    Comment by Eckhard — 18.09, 2014 @ 18:45

  12. Klɑsse gemachte Տeite, das Laʏout gefaellt mir seһhr gut!

    War bestimmt nne msnge Aufwand.

    Comment by www.germangoogirls.fickapp.com — 2.02, 2019 @ 01:48

  13. Da muss ich auch meinen Senf geben: mir wurde der PC wegen angeblicher Körperverletzung einer ehemaligen Freundin von der Sts Nürnberg-Fürth eingezogen. Diese Körperverletzung bestand in einem vollkommen harmlosen Post auf der facebookseite selbiger Person. Natürlich wurde ich freigesprochen. Es hat 18 Monate gedauert, bis ich meinen Pc wieder bekam – per Postpaket, weitgehend zerlegt und nach vielem hin und her. Entschädigung: keine! Das Ganze war zwischen Frühjahr 2016 und Herbst 2017! Ohne guten Anwalt bist du hilflos!

    Comment by Uwe — 3.04, 2020 @ 19:43

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