Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.9.14

Sprachlernsoftware darf nicht in gelb verpackt angeboten und beworben werden

Langenscheidt kann es einem Hersteller einer Sprachlernsoftware verbieten, sein Produkt in einer gelbe Verpackungen und einer in Gelb gehaltenen Werbung anzubieten (BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher). Der Langenscheidt Verlag verfügt über eine gelbe Farbmarke, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist.

Der BGH geht davon aus,  dass auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten prägen. Das gilt insbesondere für die Farbe gelb, die die Fa. Langenscheidt seit Jahrzehnten für ihre zweisprachigen Wörterbücher verwendet. Dies strahle auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen verstehe.

Grundsätzlich so der BGH, fasse der Verkehr die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel auf. Dies sei in diesem konkreten Fall aber anders.

Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien hochgradig ähnlich. Aus diesem Grund soll eine Lernsoftware mit gelber Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke des Langenscheidt Verlags verletzen.

Ich halte die Entscheidung für durchaus fragwürdig. Insbesondere die Annahme, der Markt der zweisprachigen Wörterbücher sei durch Farben geprägt und dies würde dann auch auf den Markt benachbarter Produkte ausstrahlen, erscheint mir nicht zwingend. Nachdem bislang aber nur die Pressemitteilung vorliegt, gilt es die Urteilsbegründung abzuwarten.

posted by Stadler at 14:23  

6 Comments

  1. Gilt das jetzt nur für ffcc33? Ab wann ist eine Unterscheidung gegeben?
    Wenn man das alles so verfolgt, kann man den Eindruck gewinnen, Gericht sind nur noch dafür da, Interessen der Unternehmen zu entscheiden. Filesharing, Patente, Urheberrechtsverletungen usw.

    Comment by Christian — 18.09, 2014 @ 14:29

  2. Na und? Sollte Reclam mal ein Wörterbuch herausgeben wollen (oder gar die Post) müssen sie halt eine andere Farbe nehmen. Magenta zum Beispiel. Ach, halt…

    Comment by Andreas — 18.09, 2014 @ 17:34

  3. Ich halte die Entscheidung für richtig und logisch.

    Comment by Eckhard — 18.09, 2014 @ 18:38

  4. und grün ist auch aus dem Spiel, siehe Pons.

    Comment by J. S. — 18.09, 2014 @ 20:00

  5. Hat die katholische Kirche Magenta nicht schon seit Jahrhunderten im Gebrauch?

    Comment by Wolf — 19.09, 2014 @ 08:07

  6. Jetzt mal angenommen, der Markt würde aus sechs anbietern bestehen, die die Farben Rot,Grün,Blau,Schwarz,Gelb und Weiß verwenden. Dann könnte ein neuer Teilnehmer überhaupt nicht in diesen Markt. (Ich gehe jetzt mal von der Menge der 6 heraldischen Farben aus.)

    In der Heraldik, in der es um die deutliche Unterscheidbarkeit von Marken geht, hat man auch gelernt, dass eine Farbe nicht wirklich ausreicht, sondern man mehrere Merkmale braucht.

    Comment by Heinz Handtuch — 19.09, 2014 @ 12:04

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