Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.9.14

Warum das G10-Gesetz und die TK-Überwachung durch den BND nicht verfassungskonform sind

Der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker hat vor einigen Monaten im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Auslandsaufklärung des BND rechtswidrig ist und, dass darüber hinaus verschiedene Vorschriften des G10-Gesetzes, u.a. die Vorschrift über die sog. strategische Fernmeldekontrolle (§ 5) wohl nicht verfassungskonform sind.

Dies erläutert Bäcker in einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R 2014, 556) nochmals.

Bäcker weist darauf hin, dass der BND nach § 5 G10-Gesetz weiterhin nur internationale Telekommunikation überwachen darf. Dies setzte voraus, dass sich mindestens ein Kommunikationsteilnehmer im Ausland aufhält. Allerdings werden auch bei rein innerdeutscher Kommunikation die Inhalte mittlerweile vielfach über das Ausland geroutet. Viele Anbieter netzbasierter Telekommunikationsdienste sitzen außerdem im Ausland und/oder erbringen ihre Leistung mit informationstechnischen Systemen, die im Ausland stehen. Deshalb lasse sich, so Becker zutreffend, bei einer Überwachung eines Übertragungswegs überhaupt nicht zuverlässig feststellen, ob es sich um internationale Kommunikation im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht. Man könne deshalb das Merkmal der internationalen Kommunikation allenfalls grob mit Faustregeln erfassen, die das Gesetz aber nicht vorgibt.

Es besteht deshalb nicht nur die konkrete Gefahr, sondern es erscheint nahezu unvermeidbar, dass der BND Inlandskommunikation, die er nach dem Gesetz nicht erfassen darf, in großem Umfang mitüberwacht.

Bäcker macht ferner deutlich, dass die im G10-Gesetz genannte Obergrenze von 20% für eine TK-Überwachung sich nach aktueller Auslegung auf die gesamte Übertragungskapazität und nicht auf das übertragene Volumen bezieht. Das würde allerdings dazu führen, dass deutlich mehr als 20 % der Telekommunikation überwacht werden kann, Bäcker spricht insoweit davon, dass die Obergrenze vielfach wirkungslos bleiben dürfte. Solange (nur) eine durchschnittliche Auslastung auf allen Übertragungswegen von 20% gegeben ist, würde diese Lesart der Regelung faktisch eine Totalüberwachung ermöglichen.

Bäcker ist zudem der Ansicht, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 G10-Gesetz verfassungswidrig ist. Danach dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Diese Regelung soll aber für Anschlüsse im Ausland nur dann gelten, wenn der dortige Anschlussinhaber oder regelmäßige Nutzer deutscher Staatsangehöriger ist. Bäcker verweist insoweit darauf, dass Art. 10 GG kein Deutschengrundrecht ist, weshalb es auf die Staatsangehörigkeit ebensowenig ankomme, wie auf den Aufenthaltsort. Die gesetzliche Differenzierung beruht nach der Ansicht Bäckers damit auf keinem sachlichen Grund und verletzt Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 GG.

Bäcker weist schließlich auch noch darauf hin, dass sich das gesetzliche Verbot bestimmter Suchbegriffe auf Telekommunikationsanschlüsse bezieht. Insoweit ist Bäcker der Ansicht, dass E-Mail-Postfächer nicht als Anschlüsse in diesem Sinne zu betrachten sind, mit der Folge, dass E-Mail-Postfächer vom BND zielgerichtet ausgewertet werden könnten. Genau das hält Bäcker aber verfassungsrechtlich für nicht tragbar.

Es ist also höchste Zeit, dass das BVerfG sowohl das G10-Gesetz als auch die aktuelle Praxis der sog. strategischen Fernmeldekontrolle erneut zur Prüfung vorgelegt bekommt. Möglicherweise bietet ja das Verfahren des Kollegen Niko Härting hierzu bald Gelegenheit.

posted by Stadler at 10:00  

5 Comments

  1. @ T. Stadler:

    Es heißt „Strategische Fernmeldeaufklärung“.

    Comment by Jacobius — 15.09, 2014 @ 17:13

  2. Der Begriff strategische Fernmeldekontrolle wird auch verwendet.

    Comment by Stadler — 15.09, 2014 @ 17:22

  3. @ T. Stadler:

    „Aufklärung“ klingt aber milder als „Kontrolle“. ;-)

    Comment by Jacobius — 15.09, 2014 @ 18:22

  4. Gusy, nicht Gysi, hat sich vor Kurzem in effektvoller Weise vor dem Bundestag ( früher: Reichstag ) positioniert in der Weise geäußert, dass ein
    De-facto-Schutz des Post – und Fernmeldegeheimnisses nicht mehr existent ist.

    Vor diesem rechtspolitischen Background kann man
    dann die Frage aufwerfen, ob der Schutzgegenstand
    ( „Geheimnis“ ) weg gefallen ist, und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. Unfreundlich wäre, zu folgern, dass damit auch der Verfassungstext außer Kraft ist, und die Frage, wie das möglich war.

    Ein weiteres Problem: die verfassungsrechtliche Endlosschleife. Ein als verfassungswidrig definiertes Gesetz wird verschärft und in der verschärften Form irgendwann wieder einmal in Karlsruhe angebracht, was dann zu einer weiteren Verschärfung führt.

    Aktuell ist man zwar ( noch ) nicht in Gefahr, deportiert zu werden, weil man am Telefon etwas gesagt hat, aber die Inhaftierung droht latent, ganz legal, weil die Erkenntnisse aus der StratFK in Strafverfahren verwertet werden dürfen.

    Man sollte also nicht unbedingt Formulierungen verwenden wie: „Diese Räuberbande in Berlin gehört samt und sonders an die Wand gestellt und erschossen!“, nachdem man etwas zu viel getrunken hat.

    Comment by Arne Rathjen, RA — 15.09, 2014 @ 20:12

  5. Hi,

    zu der 20% geschichte moechte ich nur mal kurz auf den DE-CIX hinweisen der nach dem Upgrade 2013 bei ca 17.033% auslastung liegt wo sich nach aussage des BND’s ans gesetz gehalten wird. Somit kann man das Kind schon als in den Brunnen gefallen betrachten.

    Comment by Beobachter — 8.11, 2014 @ 05:16

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