Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.1.16

Filesharing: Haften Eltern für Ihre Kinder?

Das OLG München hat in einem vielbeachten Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 29 U 2593/15) eine Berufung eines Ehepaars in einer Filesharing-Streitigkeit zurückgewiesen. Das Ehepaar, das gemeinschaftlich als Anschlussinhaber in Anspruch genommen worden ist, hatte vorgetragen, dass einer ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sich aber geweigert, konkret mitzuteilen, welches der Kinder das Filesharing betrieben hat.

Das OLG München geht zunächst davon aus, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber zunächst als Täter der Urheberrechtsverletzung gilt, hier zulasten beider Anschlussinhaber greift. Bereits diese Annahme kann und muss man in Zweifel ziehen. Denn ein, der allgemeinen Lebenserfahrung entspringender Erfahrungssatz, wonach bei zwei Anschlussinhabern beide die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben – und darauf läuft die Annahme des OLG München ja hinaus – existiert nicht. Es ist vielmehr stets naheliegend, dass nur ein einzelner Nutzer die Rechtsverletzung begangen hat. Nachdem man bereits die vom BGH postulierte Vermutung kritisch betrachten muss, führt ihre Erweiterung durch das OLG München endgültig zu der Beweislastunkehr, die es nicht geben darf.

Interessant ist aber auch die weitere, maßgebliche Annahme des OLG, dass der Anschlussinhaber, der weiß, welcher seiner Familienangehörigen die Rechtsverletzung begangen hat, diesen Verletzter dann auch benennen muss. In der Pressemitteilung des OLG München heißt es hierzu:

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

An dieser Stelle tritt die verfassungsrechtliche Dimension der Angelegenheit unmittelbar zu Tage, weshalb sich dieses Verfahren ggf. auch für eine Verfassungsbeschwerde eignet, sollte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigen.

Die Annahme des OLG steht in gewissem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gerade in Filesharingverfahren besonders betont hat. Ob die urheberrechtliche Rechtsposition der Rechteinhaber tatsächlich Vorrang vor dem Schutz der Familie hat, wird wohl in Karlsruhe zu klären sein. Das OLG München hat die Revision jedenfalls zugelassen.

posted by Stadler at 17:34  

7.1.16

Die öffentliche Debatte über die Übergriffe in Köln ist verstörend

Die aktuelle öffentliche bzw. mediale Debatte über die Übergriffe in der Silvesternacht in Köln, verstört mich in zunehmendem Maße. Es sind einmal mehr auch vermeintlich seriöse Medien, die ihrer Aufgabe einer neutralen und an Fakten orientierten Berichterstattung nicht gerecht werden. Hinzu kommt eine öffentliche Debatte, die einen direkten Zusammenhang zur Flüchtlingsthematik herstellen will und deren Subtext eindeutig rassistisch ist. Kaum weniger populistisch ist es allerdings, die Vorgänge am Kölner Bahnhofsvorplatz als Aufhänger für die Forderung nach einer Verschärfung des Sexualstrafrechts zu benutzen.

Nehmen wir beispielsweise einen aktuellen Bericht der Welt, den auf Twitter auch renommierte Journalisten für bare Münze nehmen. Dort heißt es, Kölner Polizisten hätten der Zeitung, entgegen der offiziellen Darstellung, mitgeteilt, man habe in der Silvesternacht 100 Personen kontrolliert und etliche von ihnen in Gewahrsam genommen. Wenn in Deutschland ein Ausländer wegen des Verdachts einer Sexualstraftat festgenommen wird, dann wird im Regelfall Antrag auf Haftbefehl gestellt, der dann regelmäßig auch ergeht, sofern ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dass das hier nicht so abgelaufen sein soll und die Tatverdächtigen anschließend erst mal wieder auf freien Fuß gesetzt wurden, erscheint mir wenig plausibel. In der aktuellen Berichterstattung dominiert insgesamt ein faktenarmer und diffuser Mix aus Gerüchten und Spekulationen. So kann sich keine zutreffende öffentliche Meinung bilden.

Aber selbst dann, wenn es sich, wie die Welt berichtet, bei den Tätern mehrheitlich um Syrer handeln sollte, ist die Stigmatisierung der großen Mehrheit der Flüchtlinge, die in diesem Land Schutz vor einem Terrorregime suchen, ein schändlicher Vorgang. Diese Art der Debattenführung, die die Vorfälle in Köln gezielt mit der Flüchtlingsthematik verknüpft, ist schlicht rassistisch.

Auch die Forderung nach einer Verschärfung des Sexualstrafrechts ist jedenfalls im konkreten Kontext vollständig sachwidrig. Die legitime und inhaltlich-sachlich eher diffizile Debatte darüber, ob das deutsche Sexualstrafrecht Schutzlücken aufweist, muss entlang anderer Sachverhalte geführt werden. Denn im Fall von sexuellen Übergriffen auf öffentlichen Plätzen weist das deutsche Sexualstrafrecht weder Schutzlücken auf, noch ist das Strafmaß des deutschen Rechts zu gering. Wenn wir im konkreten Fall erschrocken darüber sind, dass die Polizei nicht oder zu spät eingegriffen hat und viele Täter vielleicht nicht ermittelt werden können, dann kann das nur daran liegen, dass die personelle Ausstattung der Polizei nicht ausreichend ist oder die Polizei vor Ort nicht richtig agiert und reagiert hat. Im Falle derartiger Defizite hilft keine Verschärfung des Strafrechts. Danach zu rufen, ist nichts weiter als purer Populismus.

posted by Stadler at 21:27  

6.1.16

BGH zur Haftung für Hyperlinks

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige der einen Hyperlink setzt, für die verlinkten fremden Inhalte haften kann, wenn das verlinkte Angebot Rechtsverletzungen enthält.

Ausgangspunkt war ein wettbewerbsrechtlicher Sachverhalt. Der BGH vertritt zunächst die Auffassung, dass die E-Commerce-Richtlinie und das TMG die Frage der Haftung für Hyperlinks nicht regelt, weshalb diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten sei. Im Ergebnis greift der BGH einmal mehr maßgeblich auf die von ihm entwickelten Grundsätze der Störerhaftung zurück.

Eingangs stellt der BGH dar, dass das Setzen eines Hyperlinks als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu qualifizieren ist, was allerdings nicht ohne weiteres zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Linksetzenden führt.

Anschließend führt der BGH aus, dass eine Haftung des Linksetzenden wie für eigene Inhalte gegeben ist, wenn man sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Hierzu verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 – marions-kochbuch.de).

Etwas irritierend sind dann allerdings die weiteren Ausführungen des BGH zur Frage des Zueigenmachens:

Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es sich bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als solcher unbedenklichen Startseite des als Forschungsverband bezeichneten Vereins Implantat-Akupunktur e.V. (vgl. Ott, WRP 2006, 691, 696). Die beanstandeten Inhalte werden dem Internetnutzer also nicht schon durch einfaches Klicken auf den vom Beklagten bereitgestellten Link zugänglich, sondern erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts “ .de“.

Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht der Link im Streitfall somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzli-che Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen kann. Das Berufungsgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als fernliegend angesehen, dass der angesprochene Verkehr den Link dahingehend verstehen könnte, der Beklagte wolle damit die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die Internetseite “ .de“ erreichbar sind. Vielmehr wird der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer den Link als vom Beklagten bereitgestellte Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse anhand von Informationen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt werden, weitergehend über das Thema Implantat-Akupunktur zu informieren.

An dieser Stelle wäre es naheliegend gewesen, die Frage zu erörtern, ob ein Link auf eine Startseite, der gerade nicht direkt zu den beanstandeten rechtswidrigen Inhalten führt, unter dem Aspekt der Kausalität oder der objektiven Zurechnung überhaupt eine Rechtsverletzung des Linksetzers begründen kann. Stattdessen wertet der BGH einen solchen Link als Indiz dafür, dass sich der Linksetzer die beanstandeten, aber gar nicht direkt verlinkten Inhalte, nicht zu eigen machen wollte. Man kann daraus freilich andererseits nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass bei einem Deeplink ein Zueigenmachen regelmäßig naheliegt. Insofern erscheinen die Ausführungen des BGH aber eher unglücklich und missverständlich.

Der BGH führt dann weiter aus, dass auch ohne ein Zueigenmachen grundsätzlich eine Haftung des Linksetzers unter dem Aspekt der Störerhaftung in Betracht kommt. Auch diese Prämisse kann man in Zweifel ziehen. Vor dem Hintergrund der wesentlichen Bedeutung des Hyperlinks für die Funktionsfähigkeit des Web wäre es erforderlich, eine Haftung desjenigen der Links setzt auf täterschaftliches Handeln zu beschränken und das Konstrukt der Störerhaftung zu beerdigen. Diese Möglichkeit deutet der BGH aber noch nicht einmal an. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass derjenige, der den Link setzt, für erkennbar rechtswidrige Inhalte uneingeschränkt als Störer haftet. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Seite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt – und das ist der eigentlich kritische Aspekt dieser Entscheidung – ist der Setzer des Links zur Prüfung verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, dass es sich nicht um eine klare Rechtsverletzung handelt, die für ihn nur schwer erkennbar war.

Damit führt der BGH letztlich ein Notice-And-Take-Down-Verfahren für Hyperlinks ein. Sobald man darauf hingewiesen wird, dass man evtl. auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt, muss man den Link im Zweifel entfernen, wenn man der Gefahr einer Haftung entgehen will. Der Einwand, dass die Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur schwer erkennbar war, ist dem Setzer des Links nach diesem Urteil des BGH jedenfalls abgeschnitten.

Die Entscheidung berücksichtigt die essentielle Bedeutung des Hyperlinks für das Funktionieren des WWW nicht in ausreichendem Maße und wird künftig wohl dazu führen, dass Links (wieder) häufiger beanstandet und rechtlich bekämpft werden. Im Lichte der Informations- und Meinungsfreiheit ist die Entscheidung deshalb alles andere als erfreulich.

posted by Stadler at 13:44  

22.12.15

Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach dem Ende der Beziehung

Wenn ein Partner von dem anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen macht, kann der Abgebildete nach dem Ende der Beziehung eine Löschung verlangen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen (konkludent) auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) entschieden, das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde.

Die interessante Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand im Rahmen einer Beziehung die Anfertigung von Fotos oder Filmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt, beantwortet der BGH leider nicht, weil er sich insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden fühlt.

Der BGH geht zunächst davon aus, dass bei Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bestehen können. Den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – in seiner die Bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – sieht der BGH darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin weiterhin ausübt. Für diese rechtliche Bewertung liefert der BGH eine durchaus bemerkesnwerte Begründung:

Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.
(…)
Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten Gestattung durch das Berufungsgericht.
(…)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war.

Die Frage, ob bei beendeten Beziehungen im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die Einwilligung in die Anfertigung und den fortbestehenden Besitz intimer Bilder entfällt, oder ob es hierzu besonderer Umstände bedarf, die auf einen Wegfall der einmal erklärten Einwilligung schließen lassen, beantwortet die Entscheidung leider nicht.

posted by Stadler at 10:28  

18.12.15

Ab heute wieder Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – Neusprech für Vorratsdatenspeicherung – ist am 17.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2015 Teil 1 Nr. 51, S. 2218). Es tritt am Tag nach seiner Verkündung, also heute, in Kraft.

Meine mittlerweile über hundert Blogbeiträge zum Thema Vorratsdatenspeicherung können sie hier nachlesen. Es werden noch einige hinzukommen, denn die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung werden aller Voraussicht nach sehr bald erhoben sein.

posted by Stadler at 10:35  

17.12.15

OLG Celle: Werbung mit Nutzerbwertungen zum Erfolg von Abnehmprodukten ist unzulässig

Gesundheitsbezogene Werbung ist nach aktueller Rechtslage praktisch nicht mehr möglich. Das gilt auch für eine Werbung mit Erfahrungsberichten von Internetnutzern. Das OLG Celle (Urteil vom 22.10.2015, Az.: 13 U 47/15) hat es dem Hersteller eines Abnehmprodukts untersagt auf seiner Homepage mit Bewertungen von Internetnutzern zu werben, die über den (angeblichen) Abnehmerfolg berichten, der durch das Produkt erreicht wird.

Diese Werbung, so das OLG Celle, verstößt gegen § 21 Abs. 7 DiätV und gegen die Health Claims Verordnung (HCVO). Gemäß Art. 12 lit. b) HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig, wenn sie Aussagen zu Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme enthält.

posted by Stadler at 17:22  

16.12.15

Ist Werbung in automatisierten Bestätigungsmails als Spam zu qualifizieren?

Der BGH hat gestern (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) darüber entschieden, ob ein Werbezusatz in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten ist.

Aus der eher vagen Pressemitteilung des BGH ergibt sich, dass eine unzulässige Werbung per E-Mail und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann vorliegen soll, wenn der betroffene Verbraucher in einer früheren E-Mail erklärt hat, dass er eine Werbung auch in solchen Bestätigungsmails nicht wünsche. Ob der BGH bereits die erstmalige Zusendung einer Bestätigungsmail mit Werbezusatz als Rechtsverstoß betrachtet, bleibt nach der Pressemitteilung unklar. es gilt also den Volltext des Urteils abzuwarten.

posted by Stadler at 17:25  

16.12.15

Redtube-Abmahnungen waren vorsätzliche unerlaubte Handlung des abmahnenden Anwalts

Die sog. Redtube-Abmahnungen, der mittlerweile nicht mehr existenten Regensburger Abmahnkanzlei Urmann hatten Ende 2013 im Netz und der juristischen Fachwelt großes Aufsehen erregt.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 3 C 451/14) den abmahnenden Anwalt zum Schadensersatz verurteilt und gleichzeitig antragsgemäß festgestellt, dass die konkrete Abmahnung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dargestellt hat.

Die Kollegen Weiß & Partner haben das Urteil des AG Regensburg im Volltext veröffentlicht.

posted by Stadler at 11:54  

13.12.15

SPD-Innenpolitiker glaubt, die Bürokratie würde den Verfassungsschutz behindern

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Burkhard Lischka hat „Sieben Thesen zur effektiveren Bekämpfung der Bedrohung durch islamistische Gefährder“ formuliert, die mich in meiner Einschätzung bestätigen, dass wir vor Geheimdiensten und manchen Innenpolitikern mehr Angst haben müssen, als vor allem anderen. In dem Thesenpapier von Lischka findet man zahlreiche bemerkenswerte Stellen. Ein Highlight seiner Ausführungen ist sicherlich folgende Passage:

Die vor allem für die Polizeibehörden bereits bestehenden Möglichkeiten müssen hier erweitert und damit auch für den Verfassungsschutz in der Praxis handhabbar gemacht werden. Deswegen muss es beispielsweise dem Verfassungsschutz ohne unnötigen bürokratischen Aufwand und langwierigen Vorlauf möglich sein, zur Überwachung von Gefährdern im Einzelfall oder zur Beobachtung von Hotspots, wie einschlägige Treffpunkte oder etwa beim Aufeinandertreffen von Rechtsextremen mit Salafisten, Beobachtungsdrohnen einzusetzen.

Hier möchte jemand offenbar die Verfassungsschutzbehörden mit polizeilichen Befugnissen ausstatten. Die Überwachung von Personen im Einzelfall – sei es präventiv oder repressiv – ist nicht Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden, sondern der Polizei. Die formal strikte Trennung von Polizei und Geheimdiensten in Deutschland ist gerade auch eine Folge der historischen Erfahrungen mit der Gestapo und der Stasi. Wer so wie Lischka argumentiert und offenbar die Grenzen zwischen Polizei und Verfassungsschutzbehörden aufweichen bzw. verwischen will, müsste konsequenterweise eigentlich gleich die Abschaffung der Inlandsgeheimdienste fordern.

Ungeachtet dessen, ist es ja nicht so, dass die Überwachung von Gefährdern auf präventiv-polizeilicher Grundlage gänzlich ausgeschlossen ist. Ihr sind allerdings rechtsstaatliche Grenzen gesetzt, denn ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, kann man in einem demokratischen Rechtsstaat nicht beliebig Menschen überwachen.

Dass Lischka gleichzeitig fordert, schwerwiegende Grundrechtseingriffe „unbürokratisch“ zu ermöglichen, spricht für sich. Grundgesetz und Grundrechte stellen demnach nur eine lästige, bürokratische Hürde bei der Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten dar. Das ist leider zwar die wenig rechtsstaatliche Betrachtungsweise vieler Ermittler, ein gewählter Abgeordneter, der keiner rechten Partei angehört, sollte sich diese Haltung aber nicht zu eigen machen.

Über allem schwebt auch die weit verbreitete Haltung, dass Geheimdienste die Sicherheit der Bürger erhöhen. Was aber, wenn genau das Gegenteil der Fall sein sollte? Ein Verfassungsschutz, der V-Leute aus der rechten Szene immer wieder mit beträchtlichen finanziellen Mitteln unterstützt hat und damit die rechte Szene stärkt, während man den Mordserien des NSU gänzlich ahnungslos gegenüberstand, weil man vorwiegend mit der Überwachung von Journalisten, von gemeinnützigen Organisationen und kritischen Demokraten beschäftigt war, hat keinen Vertrauensvorschuss der Bürger verdient. Vielmehr stellt sich eher die Frage seiner Notwendigkeit und Berechtigung.

posted by Stadler at 14:21  

11.12.15

Auch Landgericht Stuttgart hält Adblocker für rechtlich zulässig

Die zum Springerkonzern gehörende WeltN24 GmbH ist beim Landgericht Stuttgart mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, der sich gegen den Werbeblocker „Blockr“ richtete. Den Antrag Springers, es zu verbieten, den Werbelocker anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, soweit damit Werbung auf der Website „welt.de“ unterdrückt werden kann, hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 11 O 238/15) zurückgewiesen.

Das Landgericht verneint den geltend gemachten Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Mitbewerberbehinderung). Anders als beispielsweise das Landgericht München I bejaht das LG Stuttgart das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Die gezielte Behinderung verneint die Kammer nach Durchführung einer Gesamtabwägung allerdings. Nachdem der Wettbewerb immer auch eine Behinderung von Mitbewerbern mit sich bringt, müssen spezifische weitere, unlautere Elemente hinzukommen, um eine wettbewerbswidrige Behinderung annehmen zu können.

Wesentlich ist für das Landgericht u.a., dass die Entscheidung darüber, ob Werbung blockiert werden soll, letztlich vom Nutzer getroffen wird und kein unmittelbarer Eingriff des Herstellers eines Werbeblockers in die Werbemaßnahmen von welt.de vorliegt. Insoweit hält es das Landgericht auch für erheblich, dass der Nutzer ein berechtigtes Interesse daran habe, aufdringliche oder datenschutzwidrige Werbung zu blockieren. Auch verfolge der Hersteller von Werbeblockern legitime eigene wirtschaftliche Interessen und ziele nicht vordergründig darauf ab, dem Werbetreibenden zu schaden.

Das Landgericht betont außerdem, dass welt.de die Möglichkeit habe, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und beispielsweise Nutzer von Werbeblockern selbst aussperren kann.

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht vertretbar, wenngleich nicht unbedingt zwingend. Anders beurteile ich die Rechtslage allerdings im Falle von Adblocker Plus, weil das dortige Geschäftsmodell auch ein Whitelisting für sog. akzeptable Werbung enthält. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen AdBlocker zulässig sind, ist allerdings nach wie vor weit von einer abschließenden Klärung entfernt.

posted by Stadler at 10:26  
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