Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.11

Deutsche Bank möchte Verbreitung eines Dokumentarfilm untersagen

Netzpolitik.org berichtet heute über einen Fall, in dem die Deutsche Bank versucht, die Veröffentlichung eines Mitschnitt eines Telefonats mit dem Pressesprecher der Deutschen Bank im Rahmen eines Dokumentarfilm zu verhindern.

Der Pressesprecher hatte in dem Telefonat, in dem es um den Hunger in Somalia, den Einfluss der Banken beim Handel mit Agrarrohstoffen und die Ursachen des Elends in Afrika ging, u.a. wörtlich gesagt: „Natürlich sind die selbst schuld“. Dieses Telefonat wurde vom „Zentrum für politische Schönheit“ aufgezeichnet und in dem Dokumentarfilm „Schuld – Die Barberei Europas“ wiedergegeben.

Das missfällt der Deutschen Bank und sie hat den Inhaltsverantwortlichen Philipp Ruch abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank fordert, dass der Film bei YouTube gelöscht wird und die weitere Verbreitung des Films – mit der fraglichen Sequenz – unterlassen wird. Entlarvenderweise spricht die Rechtsabteilung der Deutschen Bank in ihrem Abmahnschreiben selbst von einem Interview mit ihrem Pressesprecher.

Dieser Fall wirft die durchaus interessante Frage auf, unter welchen Voraussetzungen zum Zwecke der Berichterstattung heimliche Ton- oder Filmaufnahmen gefertigt werden dürfen. Grundsätzlich ist nämlich das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar (§ 201 StGB), ebenso wie Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB).

Diese Fragestellung ist derzeit auch Gegenstand von anhängigen Verfahren beim Landgericht Hamburg, wobei das LG Hamburg – wenig überraschend – zu einer eher pressefeindlichen Haltung neigt. Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf entschieden und heimliche Film- und Tonaufnahmen eines Fernsehsenders in einer Arztpraxis für zulässig erachtet.

Nach meiner Einschätzung ist der Fall „Deutsche Bank vs. Zentrum für politische Schönheit“ wesentlicher eindeutiger als der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall. Bereits die strafrechtliche Kommentarliteratur geht davon aus, dass bei Telefongesprächen im Geschäfts- und Behördenverkehr oftmals eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Das gilt m.E. in besonderem Maße für den Pressesprecher eines großen Unternehmens, der telefonische Auskünfte erteilt bzw. Fragen beantwortet. Nachdem gerade ein Pressesprecher immer damit rechnen muss, dass seine Aussagen veröffentlicht werden, ist schon die Frage, ob überhaupt von einer „Vertraulichkeit des Wortes“ ausgegangen werden kann.

Auch wenn der Straftatbestand des § 201 StGB kein Presseprivileg kennt, müssen dennoch stets die Auswirkungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden. Das OLG Düsseldorf hat dies folgendermaßen formuliert:

Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des „überragenden öffentlichen Interesses“ bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Zusammenhänge steht auch hier einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch entgegen.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Pressesprechers der Deutschen Bank, der in Ausübung seines Berufes am Telefon Fragen beantwortet, muss als äußerst gering eingestuft werden, während für die Gegenposition ein legitimes Berichterstattungsinteresse streitet. Die notwendige Güterabwägung ist in diesem Fall also eindeutig.

Juristisch steht die Abmahnung der Deutschen Bank daher auf ganz schwachen Beinen, was freilich nicht bedeutet, dass man nicht doch beim Landgericht Hamburg eine einsweilige Verfügung erwirken kann.

Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung hat die Deutsche Bank aber offenbar auch nie etwas vom Streisand-Effekt gehört. Deshalb: Spread The Word!

posted by Stadler at 15:11  

24.8.11

LG Düsseldorf: Firmenname darf für kritische Berichterstattung im Meta-Tag genannt werden

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 2a O 69/11) entschieden, dass eine zulässige, kritische Berichterstattung über ein Unternehmen auch dazu berechtigt, den Firmennamen im Meta-Tag als Title-Tag zu benutzen.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden beinhaltet, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch unlauter,dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Der Kollege Stefan Richter berichtet ergänzend über die Hintergründe des Verfahrens.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf liegt auf derselben Linie wie ein Urteil des Landgerichts München I, das ich unlängst erstritten habe. Beim OLG München ist dieses Verfahren und ein weiteres – in dem ähnlich wie in Düsseldorf ein Unternehmen das Branchenverzeichnisse herausgibt, die Unterlassung der Nennung ihres Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers verlangt – derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. In allen diesen Fällen wird spezifisch versucht, gegen die Nennung des Namens/Kennzeichens im Meta-Tag vorzugehen, während die eigentliche kritische Berichterstattung auf der Website, nicht angegriffen wird.

Es geht den Unternehmen ersichtlich also nur darum, eine ihnen unliebsame kritische Berichterstattung und Meinungsäußerung zu unterbinden. Als Mittel hierfür wird das Kennzeichen- und Markenrecht missbraucht.

Das Ansinnen der klagenden Unternehmen ist u.a. auf eine Fehlinterpretation der Entscheidung „Impuls“ des BGH  zurückzuführen. Der BGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Über die offene Nennung im sichtbaren Teil und zugleich im Meta-Tag, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber ausdrücklich klargestellt, dass es auch kennzeichenrechtlich zulässige Formen der Benutzung als Meta-Tag geben kann, z. B. im Rahmen der vergleichenden Werbung. Nachdem es in den hier diskutierten Fällen nicht um eine versteckte Verwendung nur im Meta-Tag geht, ist die BGH-Entscheidung nicht einschlägig. Wer sich kritisch mit einem bestimmten Unternehmen auseinandersetzt, muss zwangsläufig auch dessen Namen nennen.

posted by Stadler at 11:06  

5.7.11

OLG Hamburg: Haftung von Google würde Gefahr der Zensur beinhalten

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az.: 3 U 67/11), über das u.a. Heise berichtet, eine Haftung von Google für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen (Snippets) verneint. Danach kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die im Zusammenhang mit der Person des Klägers die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten.

Im vorangegegangen Verfügungsverfahren hatte es die Pressekammer das Landgerichts Hamburg – unter ihrem Vorsitzenden Buske – allerdings Google noch untersagt, diese Treffer anzuzeigen. Nachdem das OLG Hamburg diese Entscheidung bereits im Verfügungsverfahren aufgehoben hatte, war nunmehr auch die Hauptsacheklage erfolglos.

Das OLG Hamburg begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass Google durch das Bereitstellen von Suchergebnissen nicht willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen habe und Suchergebnisse keine Äußerungen des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Das ist in dieser Klarheit erfreulich.

Für jeden verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine sei es, so der Senat, außerdem offenkundig, dass der Suchmaschine nur die Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Inhalte zukomme und gerade keine Äußerungen getätigt werden.

Das Gericht betont außerdem, dass Google auch nicht als Störer haftet, weil eine Prüfpflicht des Suchmaschinenbetreibers eine übermäßige Belastung darstellen würde, die sich „einschüchternd“ auf die Meinungsfreiheit auswirken könne. Interessant ist insoweit auch der Hinweis des Gerichts, dass sich Google als Suchmaschinebetreiber auf die Pressefreiheit berufen kann, was allerdings seit jeher für sog. Informationsmittler anerkannt ist. Hieraus zieht das OLG dann allerdings den durchaus interessanten Schluss, dass eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung von Google für Suchtreffer zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit führen würde. Das OLG spricht dann sogar von der Gefahr einer Zensur, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsausstausches nicht hinnehmbar sei.

Darin muss man auch eine klare Ansage in Richtung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg sehen, die für ihre meinungs- und pressefeindliche Rechtsprechung bekannt ist. Ein erfreuliches Urteil.

posted by Stadler at 10:42  

6.6.11

Netzsperren und Nebelkerzen

Heise hat vor einigen Tagen über Details zu den Sperrungsanordnungen in NRW auf Basis des Glückspielstaatsvertrags berichtet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dort Verwaltungsakte gegenüber der Telekom und Vodafone erlassen, mit denen diesen Providern aufgegeben wird, den Zugang zu zwei Glücksspielwebsites über die Einrichtung einer sog. DNS-Sperrung zu erschweren. Diese Sperrungsanordnungen werden derzeit von den Verwaltungsgerichten überprüft und vorerst nicht vollzogen.

Der Bericht von Heise schließt mit der Einschätzung, dass der Streit wegen des kommenden neuen Glücksspielstaastvertrags wahrscheinlich ergebnislos enden wird. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der neue Staatsvertrag keine Netzsperren mehr vorsieht. Der bislang vorliegende Entwurf normiert aber ganz im Gegenteil eine sogar noch eindeutigere rechtliche Grundlage für Sperrverfügungen als die geltende Fassung.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg verteidigt diesen Entwurf der Neufassung – obwohl sich SPD und Linke sonst gerne als Gegner von Netzsperren gerieren – als rechtsstaatlich geordnetes Verwaltungsverfahren.

In einem Schreiben der Staatskanzlei des Landes Brandeburg heißt es hierzu, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und, dass für den Internetunternehmer, der seine Produkte unerlaubt aus dem Ausland vor Ort anbietet, dasselbe gelten müsse, wie für den Zeitungskiosk an der Ecke. Aha. Wenn der Internetzugangsanbieter Produkte (Zeitungen) verkaufen würde, wäre das ja halbwegs nachvollziehbar. Tut er aber nicht. Wenn man bei der Analogie zur Offline-Welt bleiben will, dann ist der Zugangsprovider vielmehr nur ein Postbote.

Die Staatskanzlei Brandenburg vergleicht aber in ihrem Schreiben nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern zündet noch weitere Nebelkerzen. So wird ausgeführt, dass die Untersagung des Zugangs keine Sanktion sei. Das hat aber ohnehin niemand ernsthaft behauptet. Netzsperren waren sowohl nach dem Konzept des Zugangserschwerungsgesetzes als auch nach dem RStV und dem GlüStV schon immer Maßnahmen der Gefahrenabwehr ohne Sanktionscharakter.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg macht wieder einmal das, was die Politik so gerne macht. Sie versucht, die Menschen für dumm zu verkaufen.

posted by Stadler at 14:52  

7.3.11

Bedarf die Diskussion über Netzsperren und den JMStV einer Entideologisierung?

In einem Gastbeitrag für Telemedicus plädiert Murad Erdemir für eine Entideologisierung der Debatte um das Internet. Konkret bezieht er sich auf die Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Erdemir ist Justiziar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, Mitglied der Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) und Beirat der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).

Wer sich sich mit den Themen Netzsperren und Novellierung des JMStV intensiv auseinandergesetzt hat, weiß, dass die (öffentlichen) Debatten in erheblichem Maße unsachlich geführt werden. Wenn man die von Erdemir beklagte Ideologisierung in dem Sinne versteht, dass damit eine Verschleierung der Fakten einhergeht, so muss dieser Vorwurf gerade beim Thema Netzsperren primär in Richtung der politischen Akteure erhoben werden. Für die Diskussion um den Jugendmedienschutz gilt im Grunde nichts anderes, denn die Befürworter des jetzigen Konzepts sind darauf angewiesen, die Schimäre von der Wirksamkeit ihrer Regulierungsansätze aufrecht zu erhalten.

Ich möchte zwei Aspekte aus dem Text Erdemirs herausgreifen um zu verdeutlichen, dass Erdemir Ansätze verfolgt, denen es zu widersprechen gilt. Zum Thema Netzsperren führt Erdemir – keineswegs frei von Ideologie – aus:

„Sollte es zukünftig technisch möglich sein, den Zugang zu kriminellen Inhalten ohne schädliche Nebenwirkungen punktgenau zu unterbinden, dann ist diese Möglichkeit auch zu ergreifen. Spekulationen hinsichtlich eines Missbrauchs unter Verweis zum Beispiel auf chinesische Verhältnisse gehören dagegen zum ideologischen Glutkern der Debatte um Internetsperren. Sie zeugen von unzuträglichem Misstrauen gegenüber unserem Staat und haben vor dem Hintergrund der schutzbedürftigen Rechtsgüter zurückzustehen. Ihnen nachzugeben wäre die Insolvenzeröffnung des Rechtsstaates.“

Was den Verweis auf chinesische Verhältnisse angeht, hat der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags – der wohl kaum im Verdacht steht, übermäßig ideologisch zu argumentieren – formuliert:

„Gerade am Beispiel China zeigt sich, dass Sperrungen durchaus wirksam durchgesetzt werden können, allerdings mit einem erheblichen Aufwand an Kosten, Zeit und Human Resources. Um Sperrungen effektiv handhaben zu können, müsste das Internet ganzheitlich umstrukturiert werden und insbesondere seine ursprüngliche Intention, nämliche die dezentrale Vernetzung von Computern, aufgegeben werden“

Damit ist der Kern des Problems exakt umrissen. Es gibt entweder die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die praktisch wirkungslos sind, denen aber trotzdem die erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung anderer legaler Angebote innewohnt. Oder man verfolgt tatsächlich ein halbwegs effektives Sperr- und Filterkonzept, was allerdings eine Kontrolle und Umstrukturierung des Netzes nach chinesischem Vorbild voraussetzt. Wer vor diesem sachlichen Hintergrund behauptet, der Verweis auf chinesische Verhältnisse würde den ideologischen Glutkern der Debatte um Internetsperren darstellen, hat entweder die sachlich-technischen Zusammenhänge nicht verstanden oder agiert seinerseits ideologisch.

Die Vorstellung einer punktgenauen und effektiven Unterbindung von strafbaren Inhalten durch Access-Provider ist mit den dezentralen Strukturen, die das Wesensmerkmal des Internets darstellen, nicht in Einklang zu bringen und wird es auch künftig nicht sein. Nur wenn man bereit ist, sehr weitgehende technische Eingriffe zu akzeptieren, die allerdings nicht nur das Netz in seiner jetzigen Form, sondern auch den demokratischen Rechtsstaat in Frage stellen, kann man eine halbwegs effiziente Regulierung auf Access-Ebene erreichen.

Das grundlegende Missverständnis besteht in dem Glauben, man könne das Netz mit ähnlichen Mitteln regulieren und kontrollieren wie den Rundfunk. Diese Fehlvorstellung sitzt tief, weil die meisten (Medien-)Politiker einer Generation angehören, die mit Rundfunk und Presse aufgewachen ist. Weil Politiker außerdem immer den Eindruck erwecken wollen zu handeln, werden unsinnige Maßnahmen – auch gegen den Rat der überwiegenden Mehrheit der Experten – als wirksam dargestellt. Denn nichts ist offenbar schlimmer als den Eindruck der Untätigkeit zu erwecken.

Dieses Dilemma kennzeichnet in vielleicht noch stärkerem Maße die Diskussion um den Jugendmedienschutz. Das erkennt Erdemir letztlich zwar auch, gleichwohl wirft er der Netzcommunity folgendes vor:

„Mindestens ebenso unlauter war indes das munter verbreitete Schreckensszenario, ein jeder Blogger müsse auf der Grundlage der Novelle künftig eine Alterskennzeichnung auf seiner Webseite anbringen.“

Das mag man als unlauter, weil in jedem Fall übertrieben und zugespitzt, betrachten. Ebenso unlauter ist es aber, demgegenüber die angeblich uneingeschränkte Freiwilligkeit der geplanten Alterskennzeichnung zu betonen. Denn damit werden die komplexen Zusammenhänge, die zu einem faktischen Kennzeichnungszwang geführt hätten, ausgeblendet. Darüber hinaus sind renommierte Informatiker der Ansicht, dass der  JMStV auch aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt.

Auch wenn also, wie in allen kontroversen politischen Debatten, Übertreibungen oder ideologische Verengungen erkennbar sind, wird die Debatte um Netzsperren und den JMStV seitens der Netzcommunity nach meiner Beobachtung überwiegend auf sachlicher Ebene geführt. Der grundlegende Dissens hat seine Ursache vielmehr darin, dass die Befürworter des ZugErschwG und des JMStV beharrlich die Fakten ignorieren.

posted by Stadler at 14:47  

5.3.11

Kinderpornografie: Sexualwissenschaftler kritisieren geplante EU-Richtlinie

Der Spiegel berichtet in seiner kommenden Ausgabe über eine gemeinsame Erklärung von Sexualwissenschaftlern aus Deutschland und Österreich in der die geplante „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie“ massiv kritisiert wird. Die Wissenschaftler sprechen von „absurden Maßnahmen“ die ungeeignet und sogar kontraproduktiv seien.

Die Kritik der Wissenschaftler richtet sich u.a. dagegen, dass die Richtlinie jede Person unter 18 Jahren als Kind definiert und entspricht dem, was ich bereits in einem älteren Blogposting dargelegt habe.

In der Netzgemeinde hat der Richtlinienentwurf vor allem deshalb Aufmerksamkeit erregt, weil  die Richtlinie als Instrumentarium der Bekämpfung von Kinderpornografie u.a. vorsieht, dass Access-Provider den Zugang zu einschlägigen Websites blockieren sollen.

Es ist gut, dass die Kritik jetzt auch noch aus einer anderen Richtung kommt. Denn fragwürdig sind nicht allein die geplanten Access-Blockaden, fragwürdig ist vielmehr das Gesamtkonzept des Richtlinientwurfs.

posted by Stadler at 18:30  

23.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben

Zuammen mit dem Kollegen Dominik Boecker habe ich am 22.02.2011 für vier ausgewählte Beschwerdeführer aus dem Umfeld des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben.

Auch wenn die Frage der Beschwerdebefugnis aufgrund der derzeitigen Nichtanwendung des Gesetzes durchaus kritisch ist, haben sich die Beschwerdeführer entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht verstreichen zu lassen und die Gelegenheit zu nutzen, unmittelbar gegen das Gesetz vorzugehen. Leider hat sich kein größerer Provider gefunden, der den Gang zum Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer unterstützen wollte.

Warum das Gesetz verfassungswidrig ist, habe ich bereits früher ausführlich dargelegt.

Update:
Die Pressemitteilung des AK Zensur vom 23.02.2011

posted by Stadler at 10:28  

4.1.11

Ist YouTube Fernsehen?

Nach Medienberichten will man in Italien Videoportale wie YouTube dem Rundfunk gleichsetzen. Hierfür ist in der „Videocracy“Italien offenbar noch nicht einmal ein Gesetz erforderlich, es genügt vielmehr eine Verfügung der dortigen Regulierungsbehörde.

Allerdings gilt auch in Italien die E-Commerce-Richtlinie, die zugunsten von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft Haftungsprivilegierungen schafft. Der EuGH hatte erst kürzlich entschieden, dass Google bzw- der Dienst Google AdWords als ein Dienst der Informationsgesellschaft zu qualifizieren ist, weshalb wenig Zweifel daran bestehen kann, dass auch YouTube der Vorschrift des Art. 14 ECRL für das Hosting unterliegt und sich zudem auch darauf berufen kann, dass Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeinen Kontroll- und Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen (Art. 15 Abs. 1 ECRL).

Online-Dienste dürfen also gerade nicht wie Rundfunk reguliert werden. Die italienische Gleichsetzung von eigenem, journalistisch-redaktionellen Inhalten und User-Generated-Content, der von einem Plattformbetreiber nur gehostet wird, verstößt gegen europäisches Recht.

Es geht auch in Italien, ähnlich wie in Ungarn, um eine verstärkte staatliche Medienkontrolle, die sich zensurähnlicher Instrumente bedient.

Es würde mich nicht wundern, wenn Google YouTube Italien jetzt schließt. Allein, das wäre das falsche Signal gegenüber einem rechtswidrigen staatlichen Handeln.

posted by Stadler at 16:42  

21.12.10

Zensurdiskussion: Was passiert in Ungarn wirklich?

Eine alarmistische Berichterstattung informiert uns derzeit darüber, dass Ungarn mit einem neuen Mediengesetz die Zensur einführt bzw. die Pressefreiheit außer Kraft setzt. Man muss also annehmen, dass dort Dinge im Gang sind, die sich deutlich von dem abheben, was in anderen EU-Staaten passiert. Die aufgeregte deutsche Berichterstattung ist inhaltlich leider äußerst vage und lässt kaum erkennen, was die wirklich kritischen Aspekte dieses neuen Gesetzes sind. Schließlich gibt es Medienaufsicht auch hierzulande und wenn man sich beispielsweise die deutschen Landesmedienanstalten anschaut, dann sind die politisch auch nicht wirklich neutral. Was ist also in Ungarn jetzt anders und schlimmer als in anderen europäischen Staaten?

Die dortige Aufsichtsbehörde scheint für alle Arten von Medien zuständig zu sein und  ist offenbar politisch nicht unabhängig. Welche konkreten materiellen Befugnisse ihr zustehen, besagt die deutsche Berichterstattung aber nicht. Bekannt ist allerdings, dass die OSZE das Gesetz scharf kritisiert hat und Parallelen zu totalitären Staaten zieht. Das Mediengesetz sieht offenbar außerdem auch keinen hinreichenden Schutz journalistischer Quellen vor. Wenn nur solche Quellen geschützt werden, die keine vertraulichen Informationen enthalten, ist ein Quellenschutz faktisch wertlos.

Trotz dieser Fragmente sind für mich bislang Umfang und Ausmaß der ungarischen Regelung nicht deutlich genug erkennbar. Sollte jemand Links auf eine (übersetzte) Textfassung des neuen ungarischen Mediengesetzes kennen, wäre ich deshalb für Hinweise dankbar.

posted by Stadler at 20:57  

9.11.10

Netzsperren und Zensur

Auf Telepolis berichtet Stephan Ott über das 6. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht zum Thema „Jugendmedienschutz im Informationszeitalter“. Neben der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags wurde dort auch über das Dauerbrennerthema Zugangserschwerungsgesetz diskutiert. Ott verweist hierzu auf einen Vortrag von Christian von Coelln, der sich mit der Frage beschäftigt, ob Netzsperren Zensur sind und dies deutlich verneint. Wenn man dem tradierten Zensurbegriff folgt, ist dagegen sicher wenig zu sagen. Die verfassungsrechtlichen Probleme des Zugangserschwerungsgesetzes sind freilich im Kern andere.

Wenn man aber schon das Thema Zensur anschneidet, dann erscheint mir die Aussage, dass Netzsperren, entgegen „weitläufiger Meinung in der Netzgemeinde“ keine Zensur darstellt, etwas kurz gesprungen. Juristen neigen dazu, an Altüberkommenem festzuhalten. Das verstellt allerdings allzu häufig den Blick nach vorn. Die spannende Frage, die es gerade auch im rechtswissenschaftlichen Kontext zu diskutieren gilt, lautet, ob sich der Zensurbegriff des Grundgesetzes durch den Einfluss des Internets verändert hat und die hergebrachte Differenzierung zwischen Vor- und Nachzensur weiterhin unverändert aufrecht erhalten werden kann. Hierzu hat Ansgar Koreng mit seiner beachtenswerten Dissertation „Zensur im Internet“ die ersten Pflöcke eingerammt. Anstatt Prämissen zu wiederholen die 50 Jahre alt sind, ist es an der Zeit, sich damit auseinander zu setzen.

posted by Stadler at 23:22  
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