Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.11.10

Netzsperren und Zensur

Auf Telepolis berichtet Stephan Ott über das 6. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht zum Thema „Jugendmedienschutz im Informationszeitalter“. Neben der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags wurde dort auch über das Dauerbrennerthema Zugangserschwerungsgesetz diskutiert. Ott verweist hierzu auf einen Vortrag von Christian von Coelln, der sich mit der Frage beschäftigt, ob Netzsperren Zensur sind und dies deutlich verneint. Wenn man dem tradierten Zensurbegriff folgt, ist dagegen sicher wenig zu sagen. Die verfassungsrechtlichen Probleme des Zugangserschwerungsgesetzes sind freilich im Kern andere.

Wenn man aber schon das Thema Zensur anschneidet, dann erscheint mir die Aussage, dass Netzsperren, entgegen „weitläufiger Meinung in der Netzgemeinde“ keine Zensur darstellt, etwas kurz gesprungen. Juristen neigen dazu, an Altüberkommenem festzuhalten. Das verstellt allerdings allzu häufig den Blick nach vorn. Die spannende Frage, die es gerade auch im rechtswissenschaftlichen Kontext zu diskutieren gilt, lautet, ob sich der Zensurbegriff des Grundgesetzes durch den Einfluss des Internets verändert hat und die hergebrachte Differenzierung zwischen Vor- und Nachzensur weiterhin unverändert aufrecht erhalten werden kann. Hierzu hat Ansgar Koreng mit seiner beachtenswerten Dissertation „Zensur im Internet“ die ersten Pflöcke eingerammt. Anstatt Prämissen zu wiederholen die 50 Jahre alt sind, ist es an der Zeit, sich damit auseinander zu setzen.

posted by Stadler at 23:22  

5 Comments

  1. Naja ich konnte der Argumentation von Coelln durchaus folgen – und das als Pirat und nicht Jurist! Er hat sich dabei allerdings nur an einer juristischen Definition aufgehangelt – er hat nie pro Netzsperren argumentiert.

    Ich fand den Vortrag auf jeden Fall faszinierend – hat mich der Gedankenwelt und der Denkweise von Juristen mal wieder ein Schritt näher gebracht ;)

    lg

    Ben

    Comment by Benjamin Stöcker — 10.11, 2010 @ 09:04

  2. Die ersten Pflöcke in dieser Richtung wurden wohl eher von Hoffmann-Riem in seiner AK-GG-Kommentierung von 1999 „eingerammt“. Im Übrigen ist diese Debatte doch nun auch schon wieder alt (ich erinnere mich noch gut an die Auseinandersetzungen zu den Sperrverfügungen) und ob der Zensurbegriff iSd Art. 5 I 3 GG per se eine angemessene dogmatische Diskussion ermöglicht, wage ich denn auch zu bezweifeln.

    Comment by ElGraf — 10.11, 2010 @ 09:38

  3. Wenn man das so sieht, frage ich mich, welche Normen des Grundgesetzes dann überhaupt eine vernünftige dogmatische Diskussion ermöglichen. Letztlich geht es hier ja um Rechtsforbildung, die das BVerfG ständig betreibt.

    Comment by Stadler — 10.11, 2010 @ 10:27

  4. Wenn man sich von der Dogmatik des Art. 5 I 3 GG nicht vollständig verabschieden will und Geschichten wie Schranken-Schranke und absolutes Zensurverbot komplett über Bord wirft, sind Netzsperren m.E. allenfalls unter Art. 5 I 1 und 2 GG zu diskutieren. Das ist aber alles eines der (wenigen ;-)) Themen, für die sich Blog-Kommentare weniger als eine Dissertation eignen.

    Comment by ElGraf — 10.11, 2010 @ 10:58

  5. Nur zu meinem Verständnis:
    Wenn dieser Blog wegen eines veröffentlichten Beitrags der Sterrliste hinzugefügt werden würde, wäre das ja Nachzensur.
    Gleichzeitig würden dann damit ja je nach Sperrtechnik gegebenenfalls auch sämtliche zukünftig veröffentlichten Beiträge geblockt.
    Wäre dies dann nicht (blinde, vorrauseilendgehorsame) Vorzensur?

    sam

    Comment by Sam Vimes — 11.11, 2010 @ 14:43

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