Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.1.10

Musterland Bayern: Startschuss für sauberes Internet

Bayern ist erneut ganz vorne und gibt deshalb den Startschuss für ein sauberes Internet an bayerischen Schulen. Innenminister Herrman spricht von einem großartigen Filterkonzept, das er sich freilich ein bisschen so vorstellt, wie Klein-Fritzchen das wohl auch tut. Muss man an Schulen tatsächlich soziale Netzwerke sperren oder ist der Umgang mit Facebook und schülerVZ nicht eher Bestandteil der Medienkompetenz die Schulen vermitteln sollten?

posted by Stadler at 22:44  

26.1.10

Update: Sperrung der Website „dresden-nazifrei.de“

Der Staatsanwaltschaft Dresden ist offenbar bewusst, dass sie keine ausreichenden Befugnisse hatte, um die Sperrung der Website „dresden-nazifrei.de“ anzuordnen, weshalb sie ihre Verfügung in einem Fernsehinterview jetzt als bloße Bitte gegenüber dem LKA darstellt. Diese Aussage der Staatsanwaltschaft kann man angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Verfügung handelt, die ausdrücklich und im Wortlaut eine Anordnung gegenüber dem LKA enthält, allenfalls als unfreiwillig komisch betrachten.
(via Beck-Blog)

posted by Stadler at 22:15  

25.1.10

BAG: Internet für den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2010 (Az.: 7 ABR 79/08) entschieden.

posted by Stadler at 08:30  

24.1.10

LKA Sachsen verlangt Sperrung der Website „dresden-nazifrei.de“

Das LKA Sachsen hat den, nach eigenen Worten, „technischen Provider“ der Domain „dresden-nazifrei.deim Auftrag der Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Domain zu sperren. Bei United Domains handelt es sich aber keineswegs um den Host-Provider, sondern um den bei Denic als Tech-C eingetragenen Domain-Dienstleister.

Auf der besagten Website hatte ein Aktionsbündnis bis vor kurzem einen Aufruf zu zivilem Ungehorsam und zur Blockade eines Naziaufmarschs veröffentlicht. Der Aufruf wird u.a. von mehreren Bundestagsabgeordneten und den Musikern Bela B (Ärzte) und Konstantin Wecker unterstützt.

Die Staatsanwaltschaft Dresden sieht in dem Aufruf eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten und hat eine Verfügung erlassen, die dem LKA aufgibt, die Provider der Internetseite auf die Strafbarkeit des Aufrufs hinzuweisen und die Provider unter Hinweis darauf, dass sie sich wegen Beihilfe strafbar machen können, zur Sperrung bzw. Entfernung aufzufordern.

Bereits die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig. Die Sperrung von Websites oder Domains dient nicht der Ermittlung bereits begangener Straftaten, sondern der Verhinderung von (weiteren) Straftaten und stellt damit eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar und fällt damit gar nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat mit dieser Verfügung also ihre Kompetenzen überschritten.

Im Bereich der Gefahrenabwehr, für die die Polizei- und Sicherheitsbehörden zuständig sind, existiert eine abgestufte Störerverantwortlichkeit. Das heißt, dass der Handlungsstörer (Betreiber der Website) vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, sofern er greifbar ist und seine Inanspruchnahme keine besonderen Schwierigkeiten verursacht. Nachdem aber sowohl die Initiatoren als auch der Domaininhaber bekannt sind, ist eine Inanspruchnahme eines Tech-C gänzlich unverhältnismäßig. Noch vor dem Nichtstörer Tech-C wäre übrigens auch der Hoster als Zustandstörer in Anspruch zu nehmen.

Nichts anderes lässt sich auch aus der Vorschrift des § 10 TMG entnehmen, deren Sinn und Zweck man gerne auf den Kopf stellt, indem man versucht, aus ihr Handlungspflichten von Providern abzuleitet. Vorliegend scheitert eine Anwendung von § 10 TMG bereits daran, dass der Tech-C keine fremden Informationen für einen Nutzer speichert, mithin kein Host-Proivder ist. Die Vorschrift begründet aber auch keine Haftung, sondern kann nur dazu führen, dass eine gesetzliche Haftungsprivilegierung wieder entfällt.

Die Vorstellung, ein Tech-C einer Domain könne sich wegen Beihilfe strafbar machen, wenn er die technische Verwaltung einer Domain inne hat, unter der wiederum eine Website aufgerufen werden kann, die strafbare Inhalte enthält, drängt sich ebenfalls nicht unbedingt auf. Die technische Dienstleistung eines Domain-Service-Anbieters stellt für sich genommen noch keine geeignete Beihilfehandlung dar.

Ob der Aufruf selbst strafbar ist, darf man bezweifeln. Der insoweit einschlägige Straftatbestand ist § 21 Versammlungsgesetz, der es verbietet, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Hierzu müssen aber Gewalttätigkeiten vorgenommen, angedroht oder zumindest eine grobe Störungen verursacht werden. In diesem Kontext ist aber stets auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit besonders zu achten. Zur Gewalt hat das Bündnis aber nicht aufgerufen, sondern explizit die Gewaltfreiheit betont. Die gewaltfreie Störung oder Bloackade einer Versammlung ist aber nicht per se strafbar, wie man seit der Sitzblockaden-Entscheidung des BVerfG weiß.

Update:
Die fundierte rechtliche Einschätzung von Telemedicus sollte man gelesen haben.

Update vom 25.01.10:
Und auch Prof. Henning Ernst Müller, Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht an der Uni Regensburg, hält die Maßnahme von LKA und Staatsanwaltschaft, in einer Anmerkung im Beck-Blog, nicht für rechtmäßig.

posted by Stadler at 20:42  

22.1.10

Stadt Mannheim verlangt Unterlassung des Twitter-Namens „Mannheim“

Dass es zu solchen Streitigkeiten kommen würde, war absehbar. Eine Privatperson hatte sich in der Anfangszeit von Twitter (2007) dort den Nutzernamen „Mannheim“ gesichert. Die Stadt Mannheim hat mehr als zwei Jahr gebraucht um dies zu bemerken und verlangt nun von dem Nutzer Unterlassung und Freigabe. Zu Recht?

Für Domains ist diese Fragestellung längst geklärt. Wer sich den Namen einer Stadt als Domain registriert, verletzt, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, die Namensrechte der Kommune und ist zur Unterlassung verpflichtet.

Ob man das bei Twitter auch so sehen kann, halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Benutzung des Twitter-Namens müsste als namensmäßiger Gebrauch des Städtenamens aufgefasst werden und beim Publikum müsste die Erwartung bestehen, unter dem Twitter-Profil „Mannheim“ tatsächlich auf die Stadt zu treffen. Ob man insoweit die Domainrechtsprechung eins zu eins übertragen kann, ist eine offene und bislang ungeklärte Frage. Ich denke allerdings, dass die Erwartungshaltung der Twitter-Nutzer im Hinblick auf Nutzernamen eine andere ist, als die Erwartungshaltung bezüglich einer Domain. Der Twitter-Nutzer weiß, dass er es bei Twitter häufig nur mit Nicknames zu tun hat, weshalb zumindest meine Erwartung nicht dahin geht, hinter „Mannheim“ auf ein Twitter-Profil der Stadt zu treffen. Wer allerdings die Neigung der Gerichte kennt, vorhandene Rechtsprechung auf nicht ganz passende neue Sachverhalte zu übertragen, muss damit rechnen, dass sich Gerichte finden werden, die hier eine Verletzung der Namensrechte annehmen werden.

posted by Stadler at 09:22  

21.1.10

LAG München: Fristlose Kündigung eines Systemadministrators

Die Onlinezeitschrift „Medien Internet und Recht“, berichtet über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München(Urteil vom 08.07.2009, Az. 11 Sa 54/09), in dem über die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung eines Systemadministrators zu entscheiden war. Das Arbeitsgericht München hatte die fristlose Kündigung als rechtmäßig angesehen, weil der Systemadministrator unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf die E-Mails eines Geschäftsführers Zugriff genommen hatte und damit nach Ansicht des Gerichts in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt.

posted by Stadler at 10:30  

20.1.10

Links, Google, Datenschutz

ZeitOnline veröffentlicht einen Artikel von Jeff Jarvis mit dem vielversprechenden Titel „Verlinken ist kein Diebstahl„. Jarvis, der vielen als Vordenker gilt, lässt in dem Beitrag eine klare inhaltliche Linie allerdings vermissen und überrascht mit ein paar seltsamen Argumenten.

Dass die Verlinkung kein Diebstahl ist und der Link das Kernstück der freien Rede im Internet darstellt, würde ich sofort unterschreiben. Nachdem diese Ausgangsthese formuliert ist, schwenkt Jarvis zu „Google Street View“ und der damit in Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Diskussion. Seine sehr amerikanische Sichtweise gipfelt in der Aussage:

Ich habe Verständnis dafür, dass Menschen, die von „Streetview“ dabei erwischt wurden, wie sie Drogen kaufen oder in ein Bordell gehen, nicht wollen, dass wir das sehen können. Aber wenn wir irgendwem das Recht einräumen, die Verwendung dieser Bilder zu beschränken, dann geben wir auch dem Bürgermeister das Recht, uns mundtot zu machen, wenn wir ein Bild von ihm veröffentlichen wollen, wie er in eine Opiumhöhle schleicht.“ (ZEIT ONLINE vom 19.01.2010)

Mich erinnert das an ein Argument, das ich am Rande der letzten „Freiheit Statt Angst“ Demonstration in Berlin gehört habe. Irgendjemand hielt es für widersprüchlich einerseits mit Digitalkameras und Handys Polizisten zu filmen, die gerade Demonstranten verprügeln, aber andererseits gegen staatliche Überwachungskameras Position zu beziehen.

Wer darin einen Widerspruch sieht, hat ein paar grundlegende Zusammenhänge nicht verstanden. Der Bürger ist Träger von Grundrechten. Als solcher kann er vom Staat sowohl verlangen, dass nicht in diese Rechte eingriffen wird, als auch, dass der Staat sich schützend vor die Grundrechte stellt. Der Staat und seine Repräsentanten, die ein Amt bekleiden, sind in dieser Funktion demgegenüber keine Träger von Grundrechten, sondern das Gegenteil davon. Sie sind nämlich Grundrechtsverpflichtete.

Das Beispiel von Jarvis ist zwar noch etwas anders gelagert, aber es atmet argumentativ denselben Geist. Wenn ein Bürgermeister in eine Opiumhöhle schleicht – der sonst vielleicht auch noch den Hardliner in der Drogenpolitik gibt – ist das natürlich nicht dasselbe, wie wenn ein x-beliebiger Bürger in ein Bordell schleicht. In dem einen Fall besteht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, in dem anderen Fall nicht.

Und was das alles mit Verlinkung zu tun hat, habe ich auch bis zum Ende des Artikels von Jeff Jarvis nicht verstanden. Jarvis vermengt das Urheberrecht mit dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem, was die Amerikaner „Privacy“ nennen. Beides hat wenig miteinander zu tun, der unmittelbare Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

Zu den Mythen und Fehlvorstellungen über den Hyperlink im Kontext des Urheberrechts hat Tim Berners-Lee bereits im Jahre 1997 einen kurzen aber sehr treffenden Text verfasst, der auch heute noch Gültigkeit besitzt. Ich verlinke ihn deshalb immer wieder gerne und weise auch auf die deutsche Übersetzung hin.

posted by Stadler at 08:30  

19.1.10

Deutschland friert Terrorgelder ein

Ja wirklich und zwar den atemberaubenden Betrag von 203,93 EUR, wie sich einer Pressemitteilung des Bundestags vom 19.01.2010 entnehmen lässt.

Man kann die Gefahren des internationalen Terrorismus gar nicht hoch genug einschätzen, wie diese Zahlen wieder einmal belegen.

posted by Stadler at 17:45  

17.1.10

Apple geht gegen Blogger vor, wegen des Aufrufs Fotos des „Apple Tablet“ einzuschicken

Das Blog Gawker hat demjenigen 10.000 US-Dollar angeboten, der ein Foto oder Video des „Apple Tablets“ einsendet. Diesen „Tablet Hunt“ hat Apple anwaltlich abmahnen lassen und verlangt Unterlassung. Und dies mit einer erstaunlichen Begründung: Eine Veröffentlichung solcher Fotos würde Firmengeheimnisse von Apple verletzten, denn schließlich seien die entsprechenden Informationen streng vertraulich. Der Hype treibt seltsame Blüten.

posted by Stadler at 19:38  

14.1.10

Die Zeiten ändern sich

Ein Kollege der die gegnerische Klagepartei vertritt und einen Hang zu blumigen Formulierungen hat, schreibt in einem Schriftsatz an das Landgericht folgendes:

„Tempora mutant et nos cum illis (die Zeiten ändern sich und wir uns mit ihnen). Dass diese antike Weisheit auch in unseren heutigen Tagen noch Gültigkeit hat, wird die Beklagte leidvoll zur Kenntnis nehmen müssen“

Gestern hat das Landgericht die Klage des poetischen Kollegen abgewiesen, weshalb meiner Mandantin die leidvolle Erfahrung erspart geblieben ist. Aber eine Frage stelle ich mir weiterhin. Kann man lateinische Weisheiten als antik bezeichnen?

posted by Stadler at 12:12  
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