Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.2.10

Geschäftsgebaren der Telekom

Vor kurzem ruft ein Mitarbeiter eines „autorisierten Vertriebspartners“ der Telekom in unserer Kanzlei an und versucht einer unserer Mitarbeiterinnen zu erklären, dass wir bestimmt zu teuer telefonieren und tariflich in jedem Fall Optimierungsbedarf bestünde. Dem Menschen wird unvorsichtigerweise gesagt, dass er uns gerne günstigere Tarife vorschlagen könne.

Abgesehen davon, dass es sich um einen unzulässigen „Cold Call“ gehandelt hat, kommt wenige Tage später keineswegs ein Vorschlag/Angebot, sondern eine Auftragsbestätigung der Telekom, mit dem Hinweis, man würde sich freuen, dass wir uns für den Tarif „xy“ entschieden hätten. Da wir keinerlei Auftrag erteilt hatten, ruft mein Kollege – sicherlich schon etwas genervt – bei der Telekom an und verlangt eine schriftliche Bestätigung, die auch am selben Tag kommt, dass der alte Tarif bestehen bleibt. Der T-Com-Mitarbeite, meinte dann noch, es wäre gut, dass wir uns so schnell gemeldet hätten, da die Provision an den „autorisierten Vertragspartner“ noch nicht bezahlt sei. Jetzt weiß ich wenigstens, warum manche Leute „Telekomiker“ sagen.

Dieses Geschäftsgebaren ist nicht nur unseriös, sondern klar gesetzeswidrig. Bei der Telekom hat man also offenbar immer noch nicht dazugelernt. Mit derartigen Vertriebsmodellen und Vertriebspartnern wird man bestimmt keine verlorenen Marktanteile zurückgewinnen.

posted by Stadler at 12:05  

23.2.10

Was ist dran am „Kindernet“?

Ein neuer Entwurf des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) schlägt derzeit hohe Wellen. Die einen sprechen vom „Kindernet“, andere davon, dass dieses Regelwerk und die mit der Ausführung betraute Kommission für Jugendmedienschutz gefährlicher sei als Zensursula. Die gemeinsame Forderung lautet: Der Entwurf muss vom Tisch.

Die Aufregung ist schon insofern etwas überraschend, als der Großteil dessen, was jetzt kritisiert wird, bereits seit Jahren im Gesetz steht. Der JMStV existiert seit 2003 und wurde 2007 und 2009 geändert. Allein der Umstand, dass die bisherigen Fassungen des Staatsvertrags vielfach gar nicht wahrgenommen worden sind, belegt, dass die Auswirkungen auf das Netz bislang eher marginal waren. Was natürlich nicht zwingend heißt, dass es auch so bleibt.

Die derzeit häufig artikulierte Forderung, wonach der neue Entwurf vom Tisch müsse, geht aber in jedem Fall an der Sache vorbei, weil fast alle relevanten Regelungen ohnehin längst Gesetz sind.

Die aktuellen Diskussion könnte eine deutliche Entspannung gebrauchen und die Einsicht, dass die große Masse der Websites und Blogs vom JMStV nicht betroffen ist und auch in Zukunft nicht sein wird. Soweit in der Diskussion z.T. der Eindruck entsteht, es sei nunmehr eine allgemeine Kennzeichnungspflicht, ein Zwangs-Labeling, für alle Internetinhalte vorgesehen, so gibt der Entwurf das schlicht nicht her. § 5 JMStV-E besagt nur, dass Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ihr Angebot entsprechend einer Altersstufe kennzeichnen können, sofern eine anerkannte Altersbewertung existiert.

Diese Differenzierung nach Altersstufen oder anhand der Uhrzeit („Sendezeiten“) ist für Onlineangebote allerdings wirkungslos und deshalb nicht sinnvoll. Es wäre im Grunde ausreichend zu regeln, dass Anbieter jugendgefährdender Inhalte dafür Sorge zu tragen haben, dass Jugendliche sie nicht wahrnehmen.

Was das Thema Netzsperren angeht, sieht der JMStV unverändert die Möglichkeit von Sperrungsanordnungen gegen Access- und Host-Provider vor. Dieses Instrumentarium kennt das deutsche Recht seit weit mehr als 10 Jahren. Das ist zwar sachlich ebenfalls bedenklich, aber inhaltlich nicht mit dem Zugangserschwerungsgesetz vergleichbar, weil keine automatisierte Blockade anhand von Sperrlisten erfolgen kann, sondern vielmehr „nur“ die Möglichkeit besteht, durch behördliche Bescheide die „Sperrung“ bestimmter Websites anzuordnen.

Der JMStV ist aus diesen Gründen ein insgesamt fragwürdiges und diskussionswürdiges Regelwerk. Aber nicht jede gesetzgeberische Eselei erschüttert das Internet in seinen Grundfesten.

Das ändert freilich nichts daran, dass das derzeitige Konzept des deutschen Jugendmedienschutzes in rechtspolitischer Hinsicht verfehlt ist. In sieben Jahren JMStV hätte man eigentlich irgendwann zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass diese Regelungen, die stark von der Vorstellung der Rundfunkregulierung geprägt sind, den Praxistest nicht ansatzweise bestanden haben. Diese Einsicht fehlt nach wie vor, was das Festhalten am bestehenden Konzept belegt.

posted by Stadler at 08:30  

19.2.10

Was bitte ist „Digital rights fair trade“?

Die grüne Europaageordnete Helga Trüpel hält die Idee einer Kulturflatrate für unausgereift und fordert stattdessen ein „Digital rights fair trade“. Ihre diesbezüglichen Vorstellungen hat sie in einem Thesenpapier und in einem Interview mit Carta zum Besten gegeben.

Nach der Lektüre der 12 Thesen wird schnell klar, dass es sich um nichts weiter handelt, als die gute alte Kopiergeräteabgabe in neuem Gewand. Internet Service Provider und Hardwarehersteller sollen dazu gezwungen werden, die Kreativen, von denen sie nach Ansicht von Frau Trüpel leben, angemessen zu bezahlen. Das ist nicht lediglich alter Wein in neuen Schläuchen, sondern weist eine enge geistige Nähe zur Forderung der Verleger nach Schaffung eines neuen Leistungsschutzrechts auf.

Dass Frau Trüpel insgesamt sehr schlecht informiert ist, zeigen die zahlreichen inhaltlichen Mängel ihres Papiers. So spricht sie z.B. von ISP Adressen, wenn sie IP-Adressen meint.

Die Kernaussage der Europaabgeordneten Trüpel lautet:

Gerätehersteller wie Apple, Unternehmen wie Amazon und Internetserviceprovider verdienen Rekordsummen, ohne diejenigen, die die Inhalte schaffen, angemessen zu beteiligen

Das hätte man unzutreffender wohl kaum formulieren können.

Was Amazon in dieser Aufzählung verloren hat, erschließt sich mir überhaupt nicht. Denn Amazon verkauft Bücher, DVD’s, CD’s und MP3-Dateien und sorgt somit dafür, dass die Content-Industrie und die Künstler verdienen. Das gilt in abgeschwächter Form auch für Apple, denn schließlich ist ITunes die vermutlich größte Plattform für Paid-Content im Musikbereich. Somit generiert auch Apple Umsätze zugunsten der Content-Industrie und macht damit das Gegenteil dessen, was Frau Trüpel behauptet. Bleiben noch die Provider. Die Forderung, dass ISP’s Abgaben zugunsten von Content-Anbietern zahlen sollen, ist nicht wirklich neu. Würde man dies in die Tat umsetzen, dann führte das zunächst zu einer erheblichen Verteuerung des Internetzugangs zu Lasten aller Nutzer, denn die ISP’s würden ihre gestiegenen Kosten natürlich auf die Kunden umlegen. Gerade in einer Informationsgesellschaft kann der Vorschlag von Trüpel deshalb nur als töricht bezeichnet werden.

Ganz abgesehen davon, stellt sich natürlich auch die Frage, was daran denn gegenüber der Idee einer Kulturflatrate vorzugswürdig sein soll.

posted by Stadler at 18:30  

12.2.10

Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (…). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.

Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.

posted by Stadler at 11:10  

2.2.10

Cyberwahnsinn auf dem Polizeikongress

Auf dem Polizeikongress in Berlin schmeißen sie zuerst ein Mitglied des CCC raus, um anschließend ungehemmt ihren Verschwörungstheorien nachhängen zu können. Langsam wird mir wirklich Angst, denn ich muss erkennen, dass Fefe ein nüchterner Chronist des Zeitgeschehens ist, während diese Jungs ganz real durchgeknallt sind. Die Polizei kämpft gegen Internet-Bedrohungen in den unendlichen Weiten des Cyberspace. Da können wir Bürger endlich wieder beruhigt schlafen.

posted by Stadler at 22:51  

2.2.10

Marke „law blog“ gelöscht

Die Löschung der deutschen Marke „law blog“ des Rechtsanwalts Udo Vetter, dem bekanntesten juristischen Blogger hierzulande, ist vom Deutschen Marken- und Patentamt verfügt worden. Und letztlich ist der Einwand fehlender Unterscheidungskraft nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Amt wusste wohl 2005 nicht, was ein Blog ist. ;-) Wenn man sich andererseits sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ansieht, dann hat das doch enormen Charme.

Klasse 41:
Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke

Das Blog wird sicher auch weiterhin so heißen wie bisher und auch unter der allseits bekannten Domain erreichbar bleiben.

posted by Stadler at 22:15  

2.2.10

Britische Anwaltskammer hat Anspruch auf Domain „lawsociety.com“

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat in einem UDRP-Verfahren am 22.01.2010 entschieden, dass das britische Pendant zur Anwaltskammer „Law Society“ Anspruch auf Übertragung der Domain „lawsociety.com“ hat.

Hätte ein ordentliches Gericht im UK oder in Deutschland auch so entschieden? Nachdem „Law Society“ zwar ein generisches Begriffspaar darstellt, gleichzeitig aber den feststehenden Namen der britischen „Anwaltskammer“ bildet und insoweit auch als Marke eingetragen ist, kann man die Entscheidung wohl vertreten. Andererseits hätte man sicherlich auch einmal die Frage stellen können, ob hier nicht auch die Wahl der Top-Level-Domain von Bedeutung ist und eine abweichende Betrachtung rechtfertigt. Das ist eine Frage, die bislang von der Rechtsprechung aber auch nicht gestellt wird.

posted by Stadler at 16:47  

29.1.10

Streit um Twitter-Namen „Mannheim“ beigelegt

Der Streit um den Twitter-Account „Mannheim“, über den ich vor einigen Tagen berichtet habe, ist beigelegt. Die Stadt Mannheim und der Inhaber des Twitter-Profils haben sich offenbar darauf verständigt, dass der Nutzer den Namen weiter verwenden kann, allerdings klarstellende Hinweise anbringen muss, dass es sich nicht um ein Angebot der Stadt handelt. Damit bleibt natürlich auch die Frage, ob die Rechtsprechung zu Städte-Domains auf Twitter-Namen übertragbar ist, ungeklärt.

posted by Stadler at 13:00  

28.1.10

Abmahnung aus Marke „Querdenker“ sorgt für Wirbel

Die Wortmarke „Querdenker“ ist in das deutsche Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung, Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ eingetragen (Reg.-Nr.: 30422150).

Der Markeninhaber, die ICCOM International GmbH mit Sitz in München, nutzt seine Markenrechte nunmehr offenbar dazu, verschiedene Formen der Verwendung des Begriffs „Querdenker“ abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.

Eine solche Abmahnung richtet sich u.a. gegen den „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ und den Veranstaltungstitel „Querdenker-Forum“. Dort hat man auch bereits reagiert, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist nicht klar.

Man wird in diesem Fall sicherlich die Frage diskutieren können, ob die Marke eingetragen werden durfte oder ob einem Eintrag absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Glatt beschreibend für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist das Zeichen „Querdenker“ eher nicht, weshalb man allenfalls annehmen kann, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Hierbei ist freilich stets zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse immer konkret auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beziehen muss und allein der Umstand, dass es sich um einen generischen Begriff handelt, noch kein absolutes Schutzhinderis begründet. Andererseits kann man wohl schon die Frage stellen, ob der Begriff des Querdenkers vom Verkehr nicht doch mit dem Bereich Consulting und Marketing in Verbindung gebracht wird bzw. eine solche gedankliche Verbindung naheliegend ist.

Unabhängig davon, stellt sich aber auch die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Und das dürfte bei einer Verwendung wie „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ zu verneinen sein, weil damit letztlich nur beschrieben wird, an welche Personengruppen sich dieser Club richtet. Die beteiligten Verkehrskreise schließen bei einer solchen beschreibenden Benutzung nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb des Markeninhabers. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob „Querdenker“ hier überhaupt für Waren- und Dienstleistungen benutzt wird oder nur als eine Art Unternehemenskennzeichen. Denn die bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls keine markenmäßige Benutzung dar.

Unter dem Strich bleibt also festzuhalten, dass die konkrete Abmahnung nicht berechtigt ist.

Ganz allgemein ist aber immer wieder zu beobachten, dass die Registrierung generischer Begriffe als Marken, sehr häufig rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach sich zieht, die oft genug nur der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Gesetzgeber, gerade auch der europäische, sollte sich allein deshalb Gedanken darüber machen, die Möglichkeit der Eintragung generischer Zeichen als Marken über das bisherige Maß hinaus, einzuschränken.

posted by Stadler at 13:00  

27.1.10

EuGH: Slogan „Vorsprung durch Technik“ als Marke schutzfähig

Der Europäische Gerichtshof erachtet den Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ des deutschen Autobauers Audi für ausreichend unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig (Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C?398/08 P).

Der EuGH führt u.a. aus, dass die Tatsache allein, dass eine Marke als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Eine solche Marke kann nach Ansicht des EuGH von den angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.

Diese Entscheidung wird jetzt möglicherweise zu einer verstärkten Anmeldung von Slogans als Marke führen.

posted by Stadler at 14:30  
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