Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.6.11

Presseverlage klagen gegen Tagesschau-App

Acht Zeitungsverlage – darunter der Süddeutsche Verlag, Springer und FAZ – haben laut einer Pressemitteilung des BDVZ heute beim Landgerichts Köln Klage gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR erhoben. Die Klage ist offenbar auf Unterlassung der textdominanten Berichterstattung in der Tagesschau-App gerichtet. Diesen Anspruch wollen die Verleger auf das Wettbewerbsrecht stützen und argumentieren damit, dass der Rundfunkstaatsvertrag presseähnliche digitale Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ohne konkreten Bezug zu einer Sendung verbietet.

Den rechtsdogmatischen Anknüpfungspunkt dürften also die §§ 3, 4 Nr. 1 UWG i.V.m. § 11d RStV darstellen. Ob § 11d RStV tatsächlich eine sog. Marktverhaltensegel darstellt, die es den öffentlich-rechtlichen Anstalten verbietet, Telemedien anzubieten, die keinen Bezug zu einer konkreten Sendung haben, kann man bezweifeln.

Unverständlich ist auch, warum sich die Klage gegen die Tagesschau-App richtet. Konsequenterweise müsste die Klage auf das Angebot von“tagesschau.de“ insgesamt abzielen, denn die App bereitet ja nur die Inhalte der Website für Smartphones auf.

Die Fragestellung weist einen starken verfassungsrechtlichen Einschlag auf. Maßgeblich ist letztlich weniger, was im Rundfunkstaatsvertrag steht – wobei das Verbot, das die Verleger dort herauslesen wollen, so deutlich sicherlich nicht normiert ist – sondern, was die öffentlich-rechtlichen Sender im Rahmen der Rundfunkfreiheit dürfen. Insbesondere geht es um die Reichweite der vom Bundesverfassungsgericht in den Rundfunkurteilen postulierten sog. Grundversorgung. Aber selbst nach dem RStV dürften die Ansprüche der Verleger schwierig begründbar sein, nachdem der sog. Drei-Stufen-Test – den man bereits mit guten Gründen für zu weitgehend halten kann – diesen Konflikt ja grundsätzlich auflösen soll.

Dass eine Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln diese Fragen zufriedenstellend beantworten kann, darf man bezweifeln. Das Verfahren wird möglicherweise früher oder später vor dem Bundesverfassungsgericht landen.

Update:
Zum Thema „Depublizieren“, hat der AK Zensur kürzlich eine wie ich finde äußerst fundierte Stellungnahme abgegeben. Durch den 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag sind nämlich die Online-Aktivitäten von ARD und ZDF ohnehin bereits deutlich und in rechtlich durchaus fragwürdiger Weise eingeschränkt worden.  Aber selbst das scheint den Verlegern nicht zu genügen.

posted by Stadler at 12:16  

30.5.11

Die Grenzen der Pressefreiheit

Ein Strafverfahren vor den Münchener Strafgerichten, in dem ein Reporter der Bild-Zeitung angeklagt ist und in dem der Schauspieler und Kabarettist Ottfried Fischer als Nebenkläger auftritt, beschäftigt nicht nur das Boulevard, sondern auch die seriöse Presse, allerdings aus unterschiedlichen Gründen.

Der Sachverhalt in Kurzform. Fischer war heimlich beim Umgang mit zwei Prostituierten gefilmt worden. Die Täter haben Fischer erpresst und das Filmaterial gleichzeitig zum Kauf angeboten. Der nun angeklagte Journalist erwarb die Filmaufnahmen zum Preis von EUR 3.500,- und fragte anschließend bei Fischers Agentin an, ob der Schauspieler hierzu nicht Stellung nehmen wolle. Fischer fühlte sich dadurch „erpresst“ und gab der BILD deshalb ein Exklusivinterview, obwohl er nach eigenem Bekunden sonst nicht mit BILD zusammenarbeitet.

Das Amtsgericht München hat den Reporter wegen Nötigung verurteilt, das Landgericht München I hat jetzt freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch Fischer als Nebenkläger, haben Revision angekündigt.

Die Vorsitzende Richterin am Landgericht hatte den Freispruch in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass der Ankauf von brisantem Material zu Recherchezwecken möglich sein muss, weil Journalisten ansonsten bei ihrer Arbeit „einpacken“ könnten. Ist diese Argumentation aber tatsächlich stichhaltig?

Um dies zu klären, muss man sich zunächst mit einer zentralen Vorfrage beschäftigen, was in der Medienberichterstattung leider zu wenig geschieht. Die Filmaufnahmen an sich, sowie das Gebrauchmachen von diesen Filmaufnahmen, sind nach § 201a StGB unzulässig. Wer jemanden unbefugt in einem geschützten Raum filmt und dadurch dessen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich strafbar.

Es stellt sich also bereits die Frage, ob der Reporter diese Filmaufnahmen nicht schon dadurch gebraucht hat, dass er der Agentin mitgeteilt hat, im Besitz der Aufnahmen zu sein und dies mit der „Frage“ verbunden hat, ob Ottfried Fischer hierzu nicht der BILD gegenüber Stellung nehmen wolle. Dann wäre schon eine Strafbarkeit nach § 201a StGB gegeben.

Wenn man das Verhalten des Journalisten nicht außerdem als Nötigung auffassen will, muss man sich die Frage stellen, warum ein Journalist für Filmaufnahmen EUR 3.500,- bezahlt, obwohl er weiß, dass er diese legal nicht verwenden und auch nicht zum Gegenstand einer Berichterstattung machen darf und nach eigenem Bekunden dies auch gar nicht vorhatte. Der Ankauf der Filmaufnahmen kann also von vornherein nur dem Zweck gedient haben, auf Ottfried Fischer, wenn auch subtilen, Druck auszuüben, mit dem Ziel, diesen Sachverhalt doch noch zum Gegenstand einer Sensationsberichterstattung machen zu können.

Man muss in diesem Zusammenhang beachten, dass der Tatbestand des § 240 StGB (Nötigung) gerade die individuelle Willens- und Handlungsfähigkeit schützt, weshalb gerade auch auf subjektive Empfindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist. Dieser offene Tatbestand ist also tendenziell eher weit, die notwendige Abgrenzung von sozial adäquatem und verwerflichem Verhalten, erfolgt erst durch eine Gesamtabwägung auf Ebene der Rechtswidrigkeit.

Das Argument des Landgerichts, die Presse könne nicht mehr arbeiten, wenn man ein derartiges Vorgehen unter Strafe stellt, ist jedenfalls nicht plausibel. Denn die Vorschrift des § 201a StGB ist zugunsten des investigativen Journalismus sehr eng gefasst, was in der strafrechtlichen Literatur übrigens auf z.T. deutliche Kritik gestoßen ist. Nur dann, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich (Sexualität, Krankheit) verletzt ist, greift nämlich der Straftatbestand überhaupt ein. In allen anderen Fällen, setzt sich der Journalist nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aus, auch wenn er illegal angefertige Filmaufnahmen verwendet.

Ich bin also geneigt Ottfried Fischer zuzustimmen, der in dem Urteil keinen Sieg der Pressefreiheit sondern einen der Erpresserfreiheit sieht.

posted by Stadler at 17:15  

18.5.11

Über was sich Journalisten so ärgern

FDP verärgert Journalisten“ titelt der Tagesspiegel und berichtet darüber, dass die FDP von Journalisten verlangt habe, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Parteitag der FDP auf alle bildlichen Darstellungen der Kinder (2 1/2 Jahre alt!) von Philipp Rösler zu verzichten.

An der FDP ärgert mich persönlich so einiges, aber den Wunsch, dass man seine Kleinkinder nicht unbedingt im Rahmen einer Bildberichterstattung sehen möchte, kann ich nachvollziehen.

Auch wenn eine rechtliche Bewertung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt.  Das BVerfG geht davon aus, dass es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis auch der Kinder fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Aber selbst dann kann man nicht schematisch vorgehen, sondern muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere auch das Alter der Kinder.

Insgesamt gibt es aber wohl größere Gefahren für die Pressefreiheit als diese.

posted by Stadler at 20:51  

10.5.11

Keine Pflicht zur Vorabbenachrichtigung bei Veröffentlichung privater Informationen

Der Europäiscche Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat heute über eine interessante Frage im Rahmen eines kuriosen Falles entschieden.

Kläger war Formel 1 Chef Max Mosley, über den in der „News Of The World“ berichtet wurde, er hätte eine „kranke Nazi-Orgie mit 5 Prostituierten“ veranstaltet. Mosley ist hiergegen in England erfogreich gerichtlich vorgegangen.

Das war ihm aber nicht genug, den er vertritt die Ansicht, dass der britische Gesetzgeber eine Rechtspflicht der Presse schaffen muss, vor einer Veröffentlichung privater Informationen den Betroffenen in Kenntnis zu setzen, um ihm Gegelegenheit zu geben, noch vor der Veröffentlichung Rechtsschutz zu erlangen. Das Fehlen einer solchen Rechtspflicht führt nach Ansicht Mosleys dazu, dass das Vereinigte Königreich die Menschenrechtskonvention verletzt.

Dieser Argumentation ist der Gerichtshof nicht gefolgt. Der EGMR betont u.a., dass ein solches allgemeines „pre-notification requirement“ geeignet ist, die Pressefreiheit zu beeinträchtigen und spricht von einem „chilling effect“. Denn es gibt, über den konkreten Fall hinaus, genügend Fallkonstellationen, in denen auch an einer Berichterstattung über private Umstände ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Ebenfalls zum Thema:  EGMR – Mosley: Verständigungspflicht vor Veröffentlichung privater Informationen hätte chilling effect (e-comm)

posted by Stadler at 12:28  

11.4.11

BGH: Meinungsfreiheit für Links

Der Volltext der Entscheidung „Any-DVD“ (SlySoft), in der es um die Frage ging, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, liegt nunmehr vor. Ich hatte über das Verfahren bereits berichtet und auch vor Jahren einen Aufsatz zum Thema verfasst.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen  sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010I ZR 191/08

posted by Stadler at 13:06  

15.3.11

Der BGH erläutert das Medienprivileg

Der BGH musste kürzlich erneut über einen Fall entscheiden, in dem der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilte Kläger verlangt hat, nicht mehr über ihn unter voller Namensnennung zu berichten bzw. entsprechende Meldungen im Internet vorzuhalten (Urteil vom 01.02.2011, Az.: VI ZR 345/09). Der BGH hat auch in diesem Fall die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht und OLG Hamburg) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Spannend an der Entscheidung ist meines Erachtens vor allen Dingen, dass sich der BGH ausführlich mit dem sog. Medienprivileg beschäftigt. Wenn Medien über eine bestimmte Person namentlich berichten, kann dies regelmäßig auch als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden, für die es nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entweder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf oder eines gesetzlichen Gestattungstatbestandes.

Hierfür hat der Gesetzgeber in § 57 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und den Pressegesetzen der Länder – auf Grundlage von  § 41 BDSG – ein Medienprivileg vorgesehen. Zum Hintergrund dieses Medienprivilegs führt der BGH in seiner Entscheidung aus, dass ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre. Die Medien könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben ohne ein solches Medienprivileg nicht wahrnehmen.

Den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 S. 1 RStV erläutert der BGH dann folgendermaßen:

Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu  eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.

Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung  in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (…). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Herzog in Maunz/Dürig, GG, Art. 5  Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand:  Dezember  1989)) – gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO  Rn. 26;  Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6.Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg  erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster,  aaO Rn. 137). Dementsprechend  gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im  Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes;  Bergmann/Möhrle/Herb,  aaO  Rn. 29; Waldenberger  in Spindler/Schuster, aaO Rn. 137;  Schaffland/Wiltfang,  BDSG,  § 41  Rn. 4  (Stand: August  2007)). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember  2009  – VI ZR  227/08, aaO Rn. 25  – „Onlinearchiv“ I; vom 9. Februar 2010  – VI ZR  243/08, aaO Rn. 28 – „Onlinearchiv“  II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-73/07 – Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy – EuGRZ  2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07  – zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).  Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs.

Die Entscheidung des BGH dürfte auch für Blogs und Internetpublikationen außerhalb des klassischen Medienbetriebs von Bedeutung sein. Denn der BGH orientiert sich an einem funktionalen Pressebegriff und stellt ergänzend klar, dass das Medienprivileg die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend schützt. Maßgeblich für den Schutz ist also die publizistische Relevanz und nicht die formale Zugehörigkeit zu Presse- oder Rundfunk. Damit sind grundsätzlich Publikationen aller Art geschützt, auch wenn sie nicht von klassischen Medienanbietern stammen, sondern bespielsweise von Bloggern.

Das sog. Medienprivileg ist übrigens in Deutschland nicht umfassend und ausreichend gesetzlich verankert und gehört damit zu den Themen, die im Zuge einer Novellierung der Datenschutzgesetze vom Gesetzgeber in Angriff zu nehmen sind. Denn die Garantie eines Medienprivilegs ist von Verfassungs wegen zwingend geboten.

posted by Stadler at 12:04  

5.1.11

BGH: Bildagentur haftet nicht für Presseveröffentlichungen

Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: VI ZR 34/09) entschieden, dass ein kommerzielles Bildarchiv, das der Presse gegen Entgelt u.a. Fotos von Personen zur Verfügung stellt, nicht wegen einer anschließenden Veröffentlichung dieser Bildnisse in Haftung genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung die Wirkung der Pressefreiheit und führt in den Urteilsgründen u.a. aus:

Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der Störerhaftung aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu rechtfertigen.

posted by Stadler at 12:44  

23.12.10

Im Gleichschritt gegen die Freiheitsrechte

Vielerorts wird derzeit beklagt, dass die EU bzw. die EU-Kommission zum demokratiefeindlichen neuen Mediengesetz in Ungarn schweigt.

Das sollte allerdings niemanden wirklich überraschen, wenn man bedenkt, dass die Organe der EU gemeinsam die Vorratsdatenspeicherung und das Swift-Abkommen durchgesetzt haben und die Kommission derzeit einen Richtlinienentwurf propagiert, der das Instrument der Netzsperren enthält.

Der Abbau der Bürgerrechte wird sowohl in Brüssel als auch in den Mitgliedsstaaten betrieben. Auch wenn Italien, Ungarn und Großbritannien insoweit im negativen Sinne besonders hervorstechen, ist auch hierzulande seit mehr als zehn Jahren eine Entwicklung im Gange, die auf eine sukzessive Beschränkung der Bürgerrechte abzielt.

Man muss also insgesamt den Eindruck haben, dass die EU-Kommission und die Regierungen einzelner Mitgliedsstaaten, wie derzeit Ungarn, im Gleichschritt gegen die Freiheitsrechte marschieren. Dass die EU nicht wirklich lautstark gegen Ungarn protestiert, fügt sich in das Gesamtbild.

posted by Stadler at 12:01  

13.12.10

IGEL: Gegen ein Leistungsschutzrecht

Die Verlagslobbyisten propagieren seit mehr als einem Jahr ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse. Hierbei geht es einmal mehr um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen mit Hilfe des Gesetzgebers und trotz anderslautender Behauptungen der Lobbyisten um eine Geräteabgabe auf Presseerzeugnisse.

Weil dieser Ansatz aus verschiedenen Gründen falsch und gefährlich ist, hat sich eine  Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL) gegründet, die von Rechtsanwalt Till Kreutzer ins Leben gerufen wurde.

Bei der Umsetzung und in der Redaktion wird Kreutzer von Philipp Otto und John Weitzmann unterstützt. Das Portal IGEL, das unter „leistungsschutzrecht.info“ abrufbar ist, dient in erster Linie als Informationsplattform um den Sachstand aufzuarbeiten, bestehende Argumente zusammenzufassen und neue zu liefern, warum dieses Leistungsschutzrecht aus politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtsdogmatischen Gründen nicht zu halten sein wird, auch wenn die Presseverlage es sich wünschen.

Zusammen mit derzeit ca. 25 Unternehmen, Organisationen und Bloggern unterstütze ich IGEL, weil ich der Ansicht bin, dass ein Gegenpol zu einer Verlagslobby geschaffen werden muss, die ihre Machtposition dazu nutzt, den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen so darzustellen, als würde es um den Schutz von Pressevielfalt und Pressefreiheit gehen. Das exakte Gegenteil ist allerdings der Fall. Die Forderung der Verlage gefährdet die Informations- und Meinungsfreiheit, weil sie auf ein Schutzrecht für die Sprache selbst hinausläuft und damit eine Monopolisierung der Sprache droht. Das ist übrigens der Grund dafür, dass auch die äußerst rechteinhaberfreundliche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, e.V. (GRUR) diese Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse kritisiert.

Nach dem Gesetzesentwurf der Verlage soll jeder Nutzer eines gewerblich genutzten Computers eine Geräteabgabe leisten. Die Forderung beinhaltet also nichts weniger als eine allgemeine Zwangsgebühr für Presseerzeugnisse, eine gebührenfinanzierte Presse. Es soll letztlich eine Art GEZ für Verlage geschaffen werden, die die Wirtschaft mit einer Zwangsabgabe auf Computer belastet.

Dieses neue Geschäftsmodell führt unweigerlich zu massiven Eingriffen in die Rechte Dritter und stellt eine gesetzliche Quersubventionierung zu Lasten aller dar, erläutert der Initiator Till Kreutzer.

Es wäre schön, wenn möglichst viele Bürger und Unternehmer die Initiative „IGEL“ unterstützen.

posted by Stadler at 08:00  

7.12.10

BGH: Unterschiedlicher Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2010 (Az.: VI ZR 230/08) legt dar, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeit bei Wort- und Bildberichterstattung unterschiedlich weit reichen kann und insoweit unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

Anders als im Bereich des Rechts am eigenen Bild  (§§ 2223  KUG)  gebührt dem Persönlichkeitsschutz nach Ansicht des BGH bei der Wortberichterstattung nicht schon deshalb der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es nach Meinung des BGH nämlich, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht

Der BGH betont aber andererseits, dass eine  Wortberichterstattung  nicht stets in weiterem Umfang zulässig sein muss als eine  Bildberichterstattung. Ein Text kann nämlich eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und damit das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen.

Es ist dann eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

Im konkreten Fall ging es um eine Berichterstattung der Bunten über Charlotte, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover.

posted by Stadler at 12:03  
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