Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.12.11

Freie Bahn für das Hamburger Landrecht

Das Landgericht Hamburg gilt als meinungsfeindlich. Diesen Ruf hat es primär seiner 24. Zivilkammer (Pressekammer) zu verdanken, die für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen in Presse, Film, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Massenmedien zuständig ist, wie es im Geschäftsverteilungsplan heißt. Für die Neigung der Hamburger Pressekammer den Persönlichkeitsschutz über die Meinungs- und Pressefreiheit zu stellen, hat der kritische Gerichtsreporter Rolf Schälike in Anlehnung an den Vorsitzenden Richter Buske den Begriff „Buskeismus“ geprägt.

Genau dieser Andreas Buske wird nun zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert und wird dann genau den Senat leiten, der ihn in letzter Zeit des öfteren aufgehoben hat. Damit steht dann aber auch zu befürchten, dass sich das meinungsfeindliche Hamburger Landrecht ungebremst ausbreiten kann.

 

 

posted by Stadler at 21:22  

19.11.11

Die Feinde der Freiheit

Der Blogger Stefan Aigner hat den Mut in seinem Blog regensburg-digital auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen.

Das hat ihm in der Vergangenheit bereits einigen Ärger eingebracht, u.a. einen Rechtsstreit mit der Diözese Regensburg, den er letztlich in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg gewann. Aigner hatte kritisch über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche berichtet, was das Bistum gerichtlich untersagen wollte.

Vor ein paar Tagen wurde der Blogger erneut abgemahnt und zwar von der rechtspopulistischen Partei, die sich die Die Freiheit nennt. Die Partei erinnert an die österreichische FPÖ, die auch alles ist außer freiheitlich.

Aigner soll die Aussage, die Partei habe die Freiheit im Namen aber Rassismus im Hirn unterlassen, die er als Überschrift eines redaktionellen Beitrags gewählt hatte.

Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade im politischen Meinungskampf und in der Berichterstattung über politische Parteien harte Bandagen erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund mutet der Blogbeitrag Aigners geradezu harmlos an. Die Aussage Aigners ist in ihrem Gesamtkontext auch als Werturteil über die politische Richtung der Partei anzusehen und weniger als Tatsachenbehauptung. Warum der Vorwurf des Rassismus aber auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und keineswegs Polemik darstellt, erläutert Thomas Pfeiffer im Blog der Webevangelisten.

Wenn die Feinde der Freiheit – die in Wirklichkeit rechtspopulistische Ansichten vertreten – unter dem Deckmantel einer Bürgerrechtspartei agieren, dann ist es geradezu die Aufgabe einer kritischen Berichterstattung, genau darauf hinzuweisen.

Dass eine Partei wie Die Freiheit auch gegen die Meinungs- und Pressefreiheit kämpft, ist nicht wirklich erstaunlich. Ich bin jedenfalls froh, dass es Blogger wie Stefan Aigner gibt, die sich nicht einschüchtern lassen.

 

posted by Stadler at 20:54  

15.11.11

EGMR: Journalistin darf Anwalt nicht Nachlässigkeit vorwerfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute (Appl. no. 39900/06) entschieden, dass in einer Berichterstattung über einen Strafprozess einem Anwalt nicht Nachlässigkeit vorgeworfen werden darf.

Unter der Überschrift „A Lawyer’s Nonchalance?“ wurde in dem besagten Zeitungsartikel behauptet, der Anwalt hätte seine Berufspflichten verletzt, weil er zu einer gerichtlichen Anhörung untentschuldigt nicht erschienen sei.

Dies wertete der EGMR als unrichtige Tatsachenbehauptung, die von einem polnischen Gericht untersagt werden durfte.

Eine deutliche Absage erteilte der EGMR allerdings der Ansicht des zweitinstanzlichen polnischen Gerichts, wonach Journalisten bei der Prozessberichterstattung nur über Tatsachen berichten dürfen und sich persönlicher Meinungsäußerungen enthalten sollen. Derartige Ansätze hält der EGMR zu Recht für nicht mit der Rolle der Presse vereinbar.

(via e-comm)

posted by Stadler at 17:46  

6.10.11

BGH: Grundbucheinsicht zum Zwecke der Berichterstattung

Der BGH hat entschieden, dass auch die Presse Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch zu Recherchezwecken haben kann. Hintergrund war die Recherche eines Nachrichtenmagazins über Grundstücksgeschäfte eines Politikerehepaars, wobei das Magazin den Verdacht hatte, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden.

In dem Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: V ZB 47/11) führt der BGH u.a. aus:

Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht – was  vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist – und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.

Das ist im Grundsatz nicht neu. Der BGH hat allerdings ergänzend ausgeführt, dass das berechtigte Informationsanliegen zusätzlich zur Folge hat, dass der gesamte Inhalt des Grundbuchs zugänglich zu machen ist und nicht auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs beschränkt werden kann.

Das Grundbuchamt darf nach Auffassung des BGH lediglich prüfen, ob das Rechercheinteresse in einem konkreten Bezug zu dem betreffenden Grundstück steht. Eine eigene Bewertung, welcher Erkenntniswert den einzelnen Eintragungen zukommt, ist dem Grundbuchamt demgegenüber verwehrt.

posted by Stadler at 16:45  

13.9.11

Landtagsausschuss verbietet einem Zuhörer das Bloggen

Der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses des hessischen Landtags hat einem Zuhörer verboten, live aus dem Ausschuss zu bloggen, wie HR-Online berichtet.

Nachdem diese Frage in Hessen gesetzlich nicht geregelt ist, versucht sich der Ausschussvorsitzende, der das Verbot ausgesprochen hat, mit einer Bezugnahme auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung zu rechtfertigen.

Aber selbst das Twittern oder Live-Bloggen aus dem Gerichtssaal dürfte – wenngleich die Frage bislang kaum diskutiert wurde – rechtlich nicht zu beanstanden sein.

Vielleicht bietet ja dieser Fall aus Hessen die Vorlage für eine gerichtliche Entscheidung.

posted by Stadler at 17:51  

8.9.11

Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Presseberichterstattung

Gegen eine zu erwartende personenidentifizierende Presseberichterstattung über ein Hauptverhandlung in einem Strafverfahren, kann im Einzelfall ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben sein, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Das hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 30.08.2011 (nicht rechtskräftig) entschieden. Gegenstand des Prozesses war eine nicht ganz unübliche Form der Berichterstattung, in der eine Person mit ihrem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens, ergänzt um Berufsbezeichnung und Alter, benannt war.

 

posted by Stadler at 18:15  

5.7.11

OLG Hamburg: Haftung von Google würde Gefahr der Zensur beinhalten

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az.: 3 U 67/11), über das u.a. Heise berichtet, eine Haftung von Google für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen (Snippets) verneint. Danach kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die im Zusammenhang mit der Person des Klägers die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten.

Im vorangegegangen Verfügungsverfahren hatte es die Pressekammer das Landgerichts Hamburg – unter ihrem Vorsitzenden Buske – allerdings Google noch untersagt, diese Treffer anzuzeigen. Nachdem das OLG Hamburg diese Entscheidung bereits im Verfügungsverfahren aufgehoben hatte, war nunmehr auch die Hauptsacheklage erfolglos.

Das OLG Hamburg begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass Google durch das Bereitstellen von Suchergebnissen nicht willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen habe und Suchergebnisse keine Äußerungen des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Das ist in dieser Klarheit erfreulich.

Für jeden verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine sei es, so der Senat, außerdem offenkundig, dass der Suchmaschine nur die Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Inhalte zukomme und gerade keine Äußerungen getätigt werden.

Das Gericht betont außerdem, dass Google auch nicht als Störer haftet, weil eine Prüfpflicht des Suchmaschinenbetreibers eine übermäßige Belastung darstellen würde, die sich „einschüchternd“ auf die Meinungsfreiheit auswirken könne. Interessant ist insoweit auch der Hinweis des Gerichts, dass sich Google als Suchmaschinebetreiber auf die Pressefreiheit berufen kann, was allerdings seit jeher für sog. Informationsmittler anerkannt ist. Hieraus zieht das OLG dann allerdings den durchaus interessanten Schluss, dass eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung von Google für Suchtreffer zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit führen würde. Das OLG spricht dann sogar von der Gefahr einer Zensur, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsausstausches nicht hinnehmbar sei.

Darin muss man auch eine klare Ansage in Richtung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg sehen, die für ihre meinungs- und pressefeindliche Rechtsprechung bekannt ist. Ein erfreuliches Urteil.

posted by Stadler at 10:42  

5.7.11

Muss die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten?

Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss – in allerdings sehr knapper Weise – mit der Frage beschäftigt, ob die Presse über die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berichten muss, wenn zuvor über eine Strafanzeige berichtet wurde.

Der Kläger hatte dies verlangt und sich auf einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch berufen. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: VI ZR 225/10) ausgeführt:

Das  Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitgeteilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde in dem Bericht  darauf  hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist – insbesondere auch nicht bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum – offensichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Verlauf aufgestellt wurde.

Diese Entscheidung besagt also keinesfalls, dass ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch generell nicht gegegeben ist. Der BGH bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass in Fällen, in denen lediglich über eine Strafanzeige berichtet wurde und noch nicht einmal über das Ermittlungsverfahren, auch kein Anspruch gegen das Presseorgan darauf besteht, dass später über die Einstellung des Verfahrens berichtet wird. Die Entscheidung ist keinesfalls verallgemeinerungsfähig.

posted by Stadler at 09:49  

24.6.11

Klage gegen Tagesschau-App: Meine Antwort auf Christoph Keese

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführers „Public Affairs“ des Axel Springer Verlags, verteidigt in einem langen Blogbeitrag die Klage der Presseverlage gegen die Tagesschau-App und greift hierbei zahlreiche Kritikpunkte auf, die in Blogs und über Twitter in den letzten Tagen vorgebracht worden sind. Die Tatsache, dass jemand wie Keese bloggend zu der Thematik Stellung nimmt, muss man unbedingt begrüßen, wenngleich mich seine inhaltlichen Ausführungen nicht überzeugen.

Keese bezieht sich in seinem Blogtext auch auf Tweets von mir, während er meinen Blogbeitrag zum Thema vermutlich nicht gelesen hat.

Seine Antwort auf meine via Twitter gestellte Frage „Warum klagen Sie nicht auch gegen Tagesschau.de, sondern nur gegen die App? Das ist doch inkonsequent“

Diese Frage hat gestern übrigens Rechtsanwalt Thomas Stadler (@rastadler) getwittert, zusammen mit der Ferndiagnose, dass die Verlage vor Gericht unterliegen würden. Woher Stadler das wissen kann, ohne den Schriftsatz zu kennen, bleibt sein Geheimnis. Geklagt wird nur gegen die App, weil ihr Erscheinungsdatum innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist lag, die das Wettbewerbsrecht vorsieht. Stadler hätte sich das denken können. Allen Nichtjuristen sei gesagt, dass Tagesschau.de genauso gegen den Staatsvertrag verstößt wie die Tagesschau-App, aber älter und aus rechtlichen Gründen damit schwerer zu verklagen ist.

hat mich doch irgendwie verblüfft. Keese bringt damit zum Ausdruck, dass die Verlage tagesschau.de eigentlich in gleicher Weise für wettbewerbswidrig halten, man es aber versäumt hat, die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des UWG zu wahren, weshalb man nunmehr nur noch gegen die App klagen könne und nicht mehr gegen das Angebot von tagesschau.de.

Die Argumentation ist insofern erstaunlich, als die Tagesschau-App letztlich nichts anderes ist, als eine Umsetzung von tageschau.de für Mobiltelefone. Die vermeintliche Verletzungshandlungen kann sich aber nur aus den Inhalten von tagesschau.de ergeben und nicht aus der Darstellung auf einem bestimmten Endgerät. Oder um es anders zu formulieren: Das maßgebliche Inhaltsangebot ist tagesschau.de und nicht die App.

Wenn man bei den Verlagen also der Meinung ist, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Inhalte von tagesschau.de bereits verjährt sind, dann müsste das auch auf die Darstellung mittels einer Mobilfunk-App zutreffen. Die Klage – die ich im Detail in der Tat nicht kenne – dürfte sich auch nicht gegen die App an sich richten, sondern gegen diejenigen Inhalte, die die Verlage als „elektronische Presse“ betrachten. Wäre die Argumentation von Christoph Keese also zutreffend, dann müsste konsequenterweise auch die jetzige Klage an einer Verjährung scheitern.

In sachlicher Hinsicht kann ich Herrn Keese gerne erläutern, weshalb ich der Klage der Verlage nur geringe Erfolgsaussichten beimesse, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass man beim Landgericht Köln zunächst Erfolg hat.

Als entscheidend betrachtet Keese, dass der Runfunkstaatsvertrag presseähnliche, nichtsendungsbezogene Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender verbietet.

Diese Begriffe können allerdings nicht eng im Sinne der Presseverlage ausgelegt werden, sondern müssen vielmehr verfassungskonform im Lichte der Bedeutung der Rundfunkfreiheit interpretiert werden. Insoweit ist entscheidend, dass das BVerfG von einer Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeht, der die Sender dazu berechtigt, sich der neuen technischen Mittel zur Erfüllung seines Funktionsauftrags zu bedienen. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Sender im Rahmen ihrer Programmautonomie zu entscheiden, welche Inhalte und Formen hierzu notwendig sind.

Das hat der Gesetzgeber insoweit umgesetzt, als er es nach § 11f RStV den Sendern im Wege einer eigenen Satzungskompetenz – die der Rechtsaufsicht unterliegt – selbst zu regeln, wie die Vorgaben von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 RStV konkret umzusetzen sind. An dieser Stelle drängt sich auch die Frage auf, ob der Staat – und damit auch die ordentlichen Gerichte – hier überhaupt mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts in dieses System eingreifen kann, oder ob dies bereits einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Programmautonomie folgerndermaßen definiert:

Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Das gilt m.E. auch für tagesschau.de und die Entscheidung diese Onlineinhalte im Wege einer App auch für Mobiltelefone aufzubereiten.

Mir erscheint die Haltung der Verlage auch in einem größeren Kontext betrachtet, höchst inkonsequent zu sein. Denn derzeit fordert man seitens der Verlage ganz vehement die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse, das, wenn es nach den Vorstellungen der Verlage geht, nichts anderes sein soll, als eine Form der gebührenfinanzierten Presse. Und das ist genau das, was man der ARD vorwirft.

Die Diskussion müsste meines Erachtens anders und zwar auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden. Die Frage, die es zu diskutieren gilt, lautet, ob wir angesichts des vielfältigen Angebots, das über das Netz erreichbar ist, weiterhin einen gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk benötigen. Eine Abkehr von dem bisherigen Modell würde aber nicht nur eine vorhergehende breite gesellschaftliche Diskussion erfordern, sondern auch einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

posted by Stadler at 10:00  

21.6.11

Heute beim BGH: Das Kölner Landrecht

Wer Unterlassungsanprüche gegen eine unliebsame aber von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckte Berichterstattung durchsetzen möchte, für den ist bekanntlich das Landgericht Hamburg die erste Wahl. Dicht gefolgt von Köln, denn das dortige Landgericht fällt ebenfalls regelmäßig durch eine eher meinungsfeindliche Rechtsprechung auf. Das klappt in Köln in letzter Zeit nicht mehr so gut, weil das Oberlandesgericht korrigierend eingreift.

Der BGH hatte heute (Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: VI ZR 262/09) über eine Klage der früheren Tagesschau-Moderatorin Eva Hermann zu befinden, die gegen eine aus ihrer Sicht persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung vor das Landgericht Köln zog und dort, wie auch vor dem OLG, im Wesentlichen Recht bekam. In der Sache ging es um die Darstellung der Aussagen Hermanns im Rahmen einer Pressekonferenz, auf der sie die Familienpolitik der Nazis gelobt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des BGH werden zunächst die Originalaussagen der Moderatorin und die Aussagen aus dem Artikel des Hamburger Abendblatts gegenüber gestellt.

In relativ trockener Art und Weise zieht der BGH anschließend folgende Schlussfolgerung:

Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.

Es ist eigentlich bitter, dass man in einem solchen Fall bis zum BGH muss, weil sich das in der Regel wirklich nur große Verlage leisten können.

posted by Stadler at 17:25  
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