Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.12

Kritische Berichterstattung, Meinungsfreiheit und Meta-Tags

Vor einigen Tagen habe ich über ein neues Urteil des OLG München (Az.: 6 U 2488/11) berichtet, das jetzt im Volltext vorliegt und das u.a für Blogger und allgemein für alle, die kritisch im Netz berichten, von Bedeutung ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist zusammengefasst folgender. Der Beklagte berichtet auf seiner Website über ein Phänomen, das er als „Adressbuchschwindel“ und „Adressbuchbetrug“ bezeichnet. In diesem Kontext hat er u.a. das Geschäftsgebaren der „European Businessguide GmbH“ (Klägerin) angeprangert, deren Geschäftskonzept darin besteht bzw. bestand, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Der Beklagte hatte insoweit das Unternehmen der Klägerin und ihren Geschäftsführer sowohl offen auf seiner Website als auch als Keywords im sog. Meta-Tag benannt.

Das Landgericht München I hat den Beklagten zur Unterlassung der Nennung im Meta-Tag verurteilt und hierbei einen Verstoß gegen das MarkenG, das Namensrecht, das UWG und das allgemeine Deliktsrecht des BGB angenommen.

Diese Entscheidung ist vom OLG München mit Urteil vom 09.02.2012 aufgehoben worden. Die Entscheidung des OLG München habe ich in Leitsätzen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Meta-Tags ist nach Maßgabe des § 12 BGB nicht in jedem Falle untersagt.

2. Wenn sich ein Unternehmen mit ihrem Geschäftsmodell im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungen bewegt, muss es sich im Rahmen des Meinungskampfs auch einer scharfen Kritik stellen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen Charakter miteinbezieht. In diesem Kontext ist auch die Verwendung von Begriffen wie „Adressbuch Schwindel, Betrug, Formulartrick“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und zwar sowohl im sichtbaren Text einer Website als auch flankierend als „Keyword“ im Meta-Tag. Ein Verstoß gegen §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824 und 826 BGB liegt hierin folglich nicht.

3. Die Annahme einer kennzeichenrechtlichen Branchennähe zwischen der Tätigkeit eines Journalisten der sich in investigativer Weise mit einem im Bereich der Branchenbuchdienstleistungen tätigen Unternehmen beschäftigt und dessen Geschäftsgebaren öffentlich kritisiert, und einem Unternehmen, das Branchenbuchdatenbanken lizenziert, ist fernliegend.

4. Die bloße Kritik an einem Unternehmen stellt für sich alleine grundsätzlich auch dann noch keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar, wenn sie unsachlich und übertrieben ist.

5. Selbst wenn man unter dem Aspekt des Behinderungswettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, kann die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung dazu führen, dass ein Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 UWG ausscheidet. Auch bei bestehendem Wettbewerbsverhältnis kann eine kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell der Klagepartei zulässig sein und zwar auch dann, wenn sich hieraus negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ergeben.

 

posted by Stadler at 11:57  

7.2.12

Identifizierende Berichterstattung über Straftat eines Schauspielers

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: 39954/08) festgestellt, dass ein Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2006 (Az. 7 U 124/05) und damit der deutsche Staat gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt.

Die BILD hatte sowohl über die Verhaftung als auch die spätere Verurteilung eines deutschen Serienschauspielers wegen Drogendelikten unter Nennung seines Namens berichtet, was nach Ansicht des OLG Hamburg eine Verletzung der Perönlichkeitsrechte des Schauspielers darstellt.

Dem ist der EGMR nicht gefolgt. Der Gerichtshof betrachtet den Schauspieler als „public figure“, wovon aber auch das OLG Hamburg ausgeht. Anders als die Hamburger Gerichte nimmt der EGMR allerdings zusätzlich an, dass der Umstand, dass der Schauspieler in der Öffentlichkeit gerade für seine Darstellung als Kommissar bekannt war, das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung gesteigert hat.

Außerdem hat der Gerichtshof zu Lasten des Schauspielers berücksichtigt, dass dieser mehrfach Interviews zu seinem Privatleben gegeben und insoweit von sich aus das Rampenlicht gesucht hat. Ein solches Verhalten reduziert nach Ansicht des Gerichtshofs anschließend das Schutzbedürfnis für eine künftige Berichterstattung über private Lebensumstände. Wer also gerne „Home Stories“ mit den Medien macht, muss anschließend mehr an Berichterstattung über sein Privatleben dulden als andere Prominente. Eine Schlussfolgerung, die die Gerichte schon seit längerer Zeit ziehen.

Schließlich hat der EGMR auch berücksichtigt, dass die Informationsbeschaffung der BILD-Zeitung nicht unrechtmäßig war, sondern die maßgeblichen Informationen vielmehr von den zuständigen Polizeibehörden stammten.  Vor diesem Hintergrund hätte die BILD nicht annehmen müssen, dass die Anonymität des Schauspielers zu wahren sei.

Auch wenn ich die Entscheidung des EGMR im Ergebnis für vertretbar halte, ist die Annahme bedenklich, dass der Persönlichkeitsschutz deshalb abgeschwächt sein soll, weil Ermittlungsbehörden – möglicherweise in rechtswidriger Art und Weise – Informationen an die Presse geben. Das widerspricht m.E. der Schutzfunktion der Grundrechte, zu deren Einhaltung gerade staatliche Behörden verpflichtet sind. Weil der Staat also rechtswidrig handelt und dadurch die Grundrechte verletzt, die er eigentlich zu schützen hat, soll anschließend die Drittwirkung dieser Grundrechte im Zivilrecht – hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht – abgeschächt sein? Das zumindest ist die Konsequenz der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

posted by Stadler at 15:33  

31.1.12

Ist ein Hinweis in der Berichterstattung auf eine (frühere) Parteimitgliedschaft zulässig?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10), unter welchen Voraussetzungen in der Berichterstattung auf eine Parteimitgliedschaft hingewiesen werden darf. Beklagter des Verfahrens war der SPIEGEL, der auf spiegel.de im Rahmen seiner Berichterstattung u.a. darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin dem Kommunistischen Bund angehört habe und dort mitverantwortlich für die Frauenpolitik gewesen sei. Die Klägerin hat zwar die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung nicht in Abrede gestellt, sich aber darauf berufen, es würde ein Eingriff in ihre Privatsphäre vorliegen, weil sie selbst darüber zu befinden hätte, welche persönlichen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen dürfen.

Hierzu führt der BGH allgemein aus:

Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenba-rung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. – Vokszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. – Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, aaO, Rn. 30).

Diese Ausführungen sind deshalb sehr aufschlussreich, weil sie das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Berichterstattungsinteresse beleuchten.

Anschließend erläutert der BGH, dass dem bloßen Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen politischen oder religiösen Gruppierung ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zukommt. Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, sei dies zu respektieren, so der BGH. Denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob das Mitglied als solches in die Öffentlichkeit treten oder die Vereinszugehörigkeit verschweigen will. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zuzuordnen, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist.

Dies ist im Streitfall aber nach Ansicht des BGH deshalb anders, weil die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, sind notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt.

Es reicht deshalb für die Zuordnung zur weniger geschützten Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist.

Die bloße Mitgliedschaft in einer politischen oder weltanschaulichen Gruppierung darf die Presse also nicht ohne weiteres offenbaren. Sobald der Betroffene allerdings eine Funktion in einem leitenden Gremium innerhalb der Partei oder Organisation übernommen hat, wird in der Regel das Berichterstattungsinteresse überwiegen, so dass der Betroffene kaum mehr die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche, auch die Vergangenheit betreffende, Berichterstattung zur Wehr zu setzen.

posted by Stadler at 11:17  

30.1.12

BVerfG zu Hyperlinks und Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Urteil des BGH „AnyDVD“ richtete, mit Beschluss vom 15.12.2011 (Az.: 1 BvR 1248/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte eine Entscheidung des OLG München aufgehoben, die es dem Heise-Verlag untersagt hatte, im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf einen Anbieter einer Software zu verlinken, die Kopierschutz umgeht.

In dem Beschluss des 1. Senats werden interessante und aufschlussreiche Ausführungen zum Thema Hyperlinks, Meinungs- und Pressefreiheit gemacht:

„So begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt. Denn es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE 85, 1 <22>). Die Pressefreiheit schützt – insoweit darüber hinausgehend – auch die bloß technische Verbreitung von Äußerungen Dritter, selbst soweit damit keine eigene Meinungsäußerung des Verbreiters verbunden ist (vgl. BVerfGE 21, 271 <278 f.>).

Soweit in der Verfassungsbeschwerde das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis als – selbst bei Hinzutreten des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – nicht zwingend angegriffen wird, übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass in einer Konstellation, in der sich konkurrierende Grundrechtspositionen gegenüberstehen, die Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur mit dem Argument Erfolg haben könnte, dass abwägungsrelevante Umstände oder Rechtspositionen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder grundrechtsrelevant fehlgewichtet wurden. Dies zeigt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Der Bundesgerichtshof gelangt zum Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

bb) Dem angegriffenen Urteil kann nicht mit verfassungsrechtlicher Relevanz entgegengehalten werden, es weiche in einem entscheidenden Punkt von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Schöner Wetten“-Entscheidung ab. Dabei kann dahinstehen, ob dies überhaupt zutrifft (vgl. Bölke, NJW 2011, S. 2440; Lederer, jurisPR-ITR 9/2011 Anm. 4).

Jedenfalls wäre selbst eine Abweichung von früherer Rechtsprechung, gleich ob sie offengelegt wird oder nicht, für sich genommen nicht geeignet, ein grundrechtlich relevantes Abwägungsdefizit zu begründen. Die Zivilgerichte müssen bei der Entscheidung des ihnen unterbreiteten Einzelfalls die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9>). Unrichtige Anschauungen von Grundrechten sind insbesondere dann verfassungsrechtlich bedeutsam, wenn darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen leidet (vgl. BVerfGE 112, 332 <358 f.>). Gegebenenfalls kann ein Gericht sogar gehalten sein, frühere Rechtsprechung zu revidieren, um eine verfassungsgemäße Entscheidung treffen zu können. Eine Rechtsprechungsänderung mag im Einzelfall unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 122, 248 <277 f.> m.w.N.); ein Gleichheitsproblem (vgl. BVerfGE 19, 38 <47>) oder ein Abwägungsdefizit liegt in ihr aber grundsätzlich nicht.

cc) Weiter geht die Verfassungsbeschwerde fehl, soweit sie die Frage, ob sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt zu eigen mache, für nicht maßgeblich hält (vgl. BVerfGK 10, 153 <156 f.>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung.

dd) Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erwägung des Bundesgerichtshofs, gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes könne ein besonderes Informationsinteresse begründen. Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde behauptet der Bundesgerichtshof nicht, schon das durch die Schwere des Rechtsverstoßes ausgelöste Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertige ohne Weiteres die Linksetzung. Der Bundesgerichtshof wendet sich vielmehr umgekehrt gegen die Meinung der Vorinstanz, ein schwerer Urheberrechtsverstoß gebiete schon für sich ein Zurücktreten der Pressefreiheit.

Zutreffend nimmt der Bundesgerichtshof in seiner Abwägung zusätzlich in den Blick, dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.“

posted by Stadler at 21:19  

20.1.12

EGMR stärkt Berichterstattungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) verurteilt (Urteil vom 10.01.2012, Az.: 34702/07).

Hintergrund war eine Presseberichterstattung des Standard über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der Bank Hypo Alpe Adria. Der Artikel befasste sich u.a. mit einem Bereichsleiter der Bank, Christian Rauscher, weil dieser vom Vorstandschef der Bank Wolfgang Kulterer und dem damaligen Landeshauptmann Kärntens Jörg Haider als Alleinverantwortlicher eines erheblichen Spekulationsverlusts benannt worden war.

Rauscher sah sich durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte nach § 7a des österreichischen Mediengesetzes eine Geldentschädigung von der Zeitung. Die Vorschrift sieht vor, dass im Falle der Bekanntgabe der Identität einer Person unter  gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht. Im konkreten Fall hatte das OLG Wien eine Entschädigung von EUR 5.000 zugesprochen.

Darin hat der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK gesehen. Der Gerichtshof erläutert zunächst, dass es im konkreten Fall nicht entscheidend darauf ankommt, ob Christian Rauscher eine Person des öffentlichen Lebens (Public Figure) ist, oder von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hat. Dies ist nach Ansicht des EGMR nur einer von mehreren zu beachtenden Aspekten. Wesentlich ist nach Ansicht des Gerichtshofs das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Insoweit hätte das nationale Gericht den Presseartikel in seiner Gesamtheit würdigen müssen. Der Artikel erläutert, dass der Bankchef und Jörg Haider versuchen, die Verantwortung für einen Spekulationsverlust der Bank allein dem Bereichsleiter Rauscher anzulasten. Bei einer derartigen Berichterstattung sind nach Ansicht des EGMR Namen, Personen und persönliche Beziehungen und Verflechtungen von erheblicher Bedeutung. Der EGMR führt hierzu aus:

The article’s focus is instead on the extent to which politics and banking are intertwined and on the political and economic responsibility for the bank’s enormous losses. It mentions that Mr Haider, who himself also represented the Land as a shareholder and performed a supervisory function at the bank, and Mr Kulterer from the bank’s executive board, were trying to put the blame on the claimant and in this context refers to his father, member of the Socialist Party and former member of the regional government, thus hinting at motives of party politics. Names, persons and personal relationships are clearly of considerable importance in this sphere. It is difficult to see how the applicant company could have reported on these issues in a meaningful manner without mentioning the names of all those involved, including the claimant (see, mutatis mutandis, Flinkkilä and Others, cited above, § 85, where the Court also considered that the disclosure of the identity of the person concerned had a direct bearing on matters of public interest). That distinguishes the present case from a case in which the Court declared inadmissible the complaint by the publisher of an Austrian news magazine, which had been ordered to pay compensation for having disclosed the name of a police officer at an early stage of criminal proceedings against him. The Court found in that case that the disclosure of the police officer’s name did not add anything to the information already given in the article.

(via e-comm)

posted by Stadler at 10:49  

16.1.12

Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen zu erwartende Presseberichterstattung

Vor einigen Monaten hatte ich über einen Beschluss des Landgerichts München I berichtet, in dem ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eine Tageszeitung bejaht worden war, wegen der Befürchtung einer personenidentifizierenden Berichterstattung über ein Strafverfahren. Diese Entscheidung ist nun vom OLG München bestätigt worden.

Hintergrund war das umstrittene Fernsehformat „Tatort Internet“ des Privatsenders RTL2. Für dieses Format hat sich eine Journalistin in Chats als 13-jähriges Mädchen ausgegeben, um erwachsene Männer anzulocken. Es wurden anschließend tatsächliche Treffen zwischen dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen – gespielt von einer volljährigen Schauspielerin – und den angelockten Männern vereinbart, die von RTL2 mit versteckter Kamera gefilmt und ausgestrahlt worden sind. Hierdurch sollten vermeintlich pädophile Männer öffentlich angeprangert werden, um die Sensationslust des Privatfernsehpublikums zu befriedigen.

Die Staatsanwaltschaft München I hat im letzten Jahr gegen zwei dieser Männer wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern Anklage erhoben. Nachdem mehrere Zeitungen und Online-Medien über das erste Strafverfahren in personenidentifiziernder Art und Weise berichtet hatten, hat der zweite Angeklagte u.a. gegen eine in München erscheinende Tageszeitung eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Zeitung bereits vorab untersagte, über den Hauptverhandlungstermin in der Form zu berichten,  dass der Antragsteller mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens, ergänzt um seinen Wohnort, seine Berufsbezeichnung und sein Alter, benannt wird.

Nachdem die Parteien auf den Widerspruch der Zeitung hin den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hatte das Landgericht München I noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden, die es mit Beschluss vom 30.08.2011 der Zeitung auferlegte.

Hiergegen hatte die Zeitung Beschwerde zum Oberlandesgericht München eingelegt, allerdings ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 11.01.2012 (Az.: 18 W 1752/11) hat das OLG die Kostenentscheidung des Landgerichts bestätigt und ausgeführt, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist und dem Antragsteller gegen die zu erwartende Berichterstattung ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustand. Das Oberlandesgericht setzt sich insbesondere auch mit dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr auseinander und führte insoweit aus, dass eine solche, aufgrund der ebenfalls identifierenden vorangegangenen Berichterstattung über ein Parallelverfahren, jedenfalls nahe lag.

Die Entscheidungen sind durchaus beachtenswert, nachdem im Bereich des Presse- und Medienrechts kaum vorbeugende Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden und andererseits eine personenbezogene Berichterstattung, in der der Betroffene mit seinem Vornamen und dem ersten Buchstaben seines Nachnamens benannt wird, sehr häufig anzutreffen ist.

posted by Stadler at 15:25  

5.1.12

Der Bundespräsident und die Mailbox

Zu Christian Wulff wollte ich nun wirklich nicht bloggen. Aber nachdem mir heute mehrfach die Frage gestellt wurde, ob die BILD denn den Mailboxmitschnitt auch gegen den Willen des Bundespräsidenten veröffentlichen dürfte, hierzu nun doch eine rechtliche Einschätzung.

Bereits vor einigen Tagen konnte man vereinzelt lesen, die BILD hätte sich mit der Weitergabe von Inhalten aus dem Anruf des Bundespräsidenten nach § 201 StGB strafbar gemacht. Das ist allerdings eine eher abwegige Rechtsansicht, worauf der Kollege Kompa bereits hingewiesen hat.

Nach § 201 StGB ist die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochene Worts, der Gebrauch einer solchen Aufnahme und die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts einer solchen Aufnahme strafbar. Der Straftatbestand ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Bundespräsident ja ganz bewusst und freiwillig auf einen Anrufbeantworter bzw. eine Mailbox gesprochen hatte und wusste, dass dieser Anruf (automatisiert) aufgezeichnet wird. Es fehlt also bereits an einer unbefugten Aufnahme.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Veröffentlichung des Inhalts des Anrufs oder wesentlicher Teile daraus zivilrechtlich zulässig ist. Die Klärung dieser Frage erfordert eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Bundespräsidenten einerseits und der Pressefreiheit und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit andererseits.

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung streitet in jedem Fall ein ganz erhebliches Informationsinteresse, wie es größer kaum sein könnte. Dem steht das Persönlichkeitsrecht Wulffs gegenüber, wobei die Frage ist, ob insoweit nur die berufliche und soziale Sphäre Wulffs betroffen ist oder auch seine Privatssphäre. Nachdem es sich vorliegend allerdings um Umstände handelt, die zwar z.T. die private Lebensführung betreffen, die aber allesamt Bezug zum Amt bzw. dem früheren Amt als Ministerpräsidenten aufweisen und die Frage betreffen, ob Wulff den Landtag über seine geschäftlichen Beziehungen zum Ehepaar Geerkens falsch informiert hat und evtl. gegen das Ministergesetz verstoßen hat, dürfte der Schwerpunkt eindeutig im Bereich der beruflichen Sphäre liegen. Diese genießt im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings den geringsten Schutz, zumal wenn es um Dinge geht, die die Amtsführung eines Spitzenpolitikers betreffen. Hieran besteht naturgemäß ein erhebliches und legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Vor diesem Hintergrund gehe ich von einem Überwiegen des Informationsinteresses aus, weshalb die BILD den Wortlaut des Anrufs durchaus veröffentlichen dürfte. Wenngleich ich nicht ausschließen möchte, dass das an einigen meinungsfeindlichen deutschen Landgerichten auch anders gesehen werden könnte.

Aber der BILD ging es mit ihrer schriftlichen Bitte um eine Zustimmung zur Veröffentlichung vermutlich gar nicht darum, juristische Bedenken auszuräumen. Die Süddeutsche hat die Motivation der BILD treffend analysiert. Das Boulevardblatt will Wulff offenbar noch weiter in die Enge treiben. Dass Wulff sich der Veröffentlichungsbitte der BILD verschlossen hat, nährt weitere Spekulationen über den Inhalt des Anrufs und verstärkt den Eindruck, der Bundespräsident wolle etwas verheimlichen. Die Veröffentlichung hätte andererseits möglicherweise belegt, dass Wulff im Interview erneut die Unwahrheit gesagt hat.

Es ist wohl tatsächlich so, wie es derzeit kolportiert wird. Wer wie Wulff im Fahrstuhl mit der BILD nach oben fährt, fährt mit ihr auch wieder nach unten.

 

 

 

 

posted by Stadler at 21:00  

22.12.11

Wortberichterstattung und Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) erneut klargestellt, dass die für eine Bildberichterstattung über eine Person geltenden Kriterien nicht ohne weiteres auf eine bloße Wortberichterstattung zu übertragen sind.

Ob ein Vorgang von allgemeinem Interesse ist oder ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, sind Kriterien die der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen und die für eine Wortberichterstattung nicht (allein) maßgeblich sind.

Das Gericht führt hierzu aus:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

Interessant ist auch der weitere Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

Damit ist auch eine wesentliche verfassungsrechtliche Vorgabe für das Verhältnis Berichterstattung und Datenschutz gemacht.

posted by Stadler at 16:45  

19.12.11

BGH zu Bildberichterstattung über Freizeitaktivitäten Prominenter

Der BGH hat wieder einmal zu Gunsten der (Boulevard-)Presse und zu Lasten des Persönlichkeitsrechts monegassischer Adeliger entschieden (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 5/10).

Die Veröffentlichung eines Bildnisses, einschließlich der Wortberichterstattung ist danach zulässig, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Der BGH lässt es hierfür schon genügen, dass weite Kreise der Öffentlichkeit ein Interesse daran haben, zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz ihre Freizeit in London mit dem Besuch einer Vernissage verbringen. Auch wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste gehandelt hat, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit könne sich, so der BGH, die Klägerin nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung sei es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden, aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem „Rolling Stone“ Ron Wood gehört und Werke eines Warhol-Schülers ausgestellt wurden.

Auch wenn ich grundsätzlich eine äußerst pressefreundliche Haltung einnehme, erscheint mir diese Art der Begründung problematisch. Denn letztlich lässt sich auf diese Weise nahezu aus jeglicher Freizeitaktiviät Prominenter ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. KUG machen.

 

posted by Stadler at 14:01  

16.12.11

Deutsche Bank möchte Verbreitung eines Dokumentarfilm untersagen

Netzpolitik.org berichtet heute über einen Fall, in dem die Deutsche Bank versucht, die Veröffentlichung eines Mitschnitt eines Telefonats mit dem Pressesprecher der Deutschen Bank im Rahmen eines Dokumentarfilm zu verhindern.

Der Pressesprecher hatte in dem Telefonat, in dem es um den Hunger in Somalia, den Einfluss der Banken beim Handel mit Agrarrohstoffen und die Ursachen des Elends in Afrika ging, u.a. wörtlich gesagt: „Natürlich sind die selbst schuld“. Dieses Telefonat wurde vom „Zentrum für politische Schönheit“ aufgezeichnet und in dem Dokumentarfilm „Schuld – Die Barberei Europas“ wiedergegeben.

Das missfällt der Deutschen Bank und sie hat den Inhaltsverantwortlichen Philipp Ruch abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank fordert, dass der Film bei YouTube gelöscht wird und die weitere Verbreitung des Films – mit der fraglichen Sequenz – unterlassen wird. Entlarvenderweise spricht die Rechtsabteilung der Deutschen Bank in ihrem Abmahnschreiben selbst von einem Interview mit ihrem Pressesprecher.

Dieser Fall wirft die durchaus interessante Frage auf, unter welchen Voraussetzungen zum Zwecke der Berichterstattung heimliche Ton- oder Filmaufnahmen gefertigt werden dürfen. Grundsätzlich ist nämlich das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar (§ 201 StGB), ebenso wie Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB).

Diese Fragestellung ist derzeit auch Gegenstand von anhängigen Verfahren beim Landgericht Hamburg, wobei das LG Hamburg – wenig überraschend – zu einer eher pressefeindlichen Haltung neigt. Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf entschieden und heimliche Film- und Tonaufnahmen eines Fernsehsenders in einer Arztpraxis für zulässig erachtet.

Nach meiner Einschätzung ist der Fall „Deutsche Bank vs. Zentrum für politische Schönheit“ wesentlicher eindeutiger als der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall. Bereits die strafrechtliche Kommentarliteratur geht davon aus, dass bei Telefongesprächen im Geschäfts- und Behördenverkehr oftmals eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Das gilt m.E. in besonderem Maße für den Pressesprecher eines großen Unternehmens, der telefonische Auskünfte erteilt bzw. Fragen beantwortet. Nachdem gerade ein Pressesprecher immer damit rechnen muss, dass seine Aussagen veröffentlicht werden, ist schon die Frage, ob überhaupt von einer „Vertraulichkeit des Wortes“ ausgegangen werden kann.

Auch wenn der Straftatbestand des § 201 StGB kein Presseprivileg kennt, müssen dennoch stets die Auswirkungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden. Das OLG Düsseldorf hat dies folgendermaßen formuliert:

Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des „überragenden öffentlichen Interesses“ bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Zusammenhänge steht auch hier einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch entgegen.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Pressesprechers der Deutschen Bank, der in Ausübung seines Berufes am Telefon Fragen beantwortet, muss als äußerst gering eingestuft werden, während für die Gegenposition ein legitimes Berichterstattungsinteresse streitet. Die notwendige Güterabwägung ist in diesem Fall also eindeutig.

Juristisch steht die Abmahnung der Deutschen Bank daher auf ganz schwachen Beinen, was freilich nicht bedeutet, dass man nicht doch beim Landgericht Hamburg eine einsweilige Verfügung erwirken kann.

Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung hat die Deutsche Bank aber offenbar auch nie etwas vom Streisand-Effekt gehört. Deshalb: Spread The Word!

posted by Stadler at 15:11  
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