Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.12.10

Neuer Gesetzesentwurf: Schutz der Presse vor Strafverfolgung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vorgelegt, der über einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung hinausgeht.

Der Entwurf der Grünen sieht folgende Änderung des Strafgesetzbuches vor:

Nach § 353b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.“

§ 353d Nummer 3 wird gestrichen.

Die Grünen wollen also in diesem Bereich eine Anstiftung und Beihilfe generell von der Strafbarkeit ausnehmen, sofern sie Zwecken der Berichterstattung dient, an der der Täter berufsmäßig mitwirkt. Diese Definition der priviligierten Personengruppe ist wörtlich der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO entnommen. Hier stellt sich auch die Frage, wie beispielsweise Blogger behandelt werden sollen. Da sie zumeist nicht berufsmäßig agieren, würde ihnen dieses Privileg versagt bleiben, was ich für wenig sachgerecht halte. An dieser Stelle wäre im übrigen auch eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu erwägen. Es ist schade, dass auch der Entwurf der Grünen dem Medienwandel keine Rechnung trägt. Ich würde es für schwer nachvollziehbar halten, wenn man eine Informationsbeschaffung für „netzpolitik.org“ als weniger schützenswert betrachtet, als z.B. die für „Spiegel Online“.

Erwähenswert ist aber auch die Forderung der Grünen nach einer Streichung von § 353d Nr. 3 StGB, der die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer Dokumente eines Strafverfahrens im Wortlaut unter Strafe stellt, solange über die Dokumente nicht öffentlich verhandelt worden ist.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung möchte demgegenüber nur Beihilfehandlungen von Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO straffrei stellen, die sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

Update vom 07.12.2010:
Die Grünen haben auf diesen Blogeintrag geantwortet und MdB Tabea Rößner hat hier sogar einen Kommentar hinterlassen.

In der Sache stellt mich die Antwort allerdings nicht zufrieden. Die Grünen vertreten die Auffassung, dass ihr Gesetzesentwurf sehr wohl auch Blogger einschließen würde. Richtig ist sicherlich zunächst, dass Internetveröffentlichungen grundsätzlich erfasst werden, nachdem das Gesetz auch von Informations- und Kommunikationsdiensten spricht. Knackpunkt bleibt aber die Frage, wie der Begriff der berufsmäßigen Mitwirkung auszulegen ist. Berufsmäßigkeit ist dabei noch nicht allein deshalb gegeben, weil etwas mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird, denn regelmäßig kann man auch einem Hobby nachgehen. Die Regelmäßigkeit mag also Voraussetzung einer berufsmäßigen Befassung sein, als zentrales Abgrenzungskriterium taugt sie nicht. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit wurde – was in der juristischen Literatur übrigens auch auf Kritik gestoßen ist – gerade deshalb eingefügt, um den professionellen Journalismus von der hobbymäßigen Variante abzugrenzen.

Ohne einen klarstellenden Zusatz, auf den der Entwurf der Grünen verzichtet, besteht deshalb die Gefahr einer engen Auslegung, die neue Formen des Bürgerjournalismus ausgrenzt. Und die Praxis lehrt, dass Staatsanwälte und auch Strafrichter in solchen Fällen sich allzu gerne für die enge Auslegung entscheiden.

posted by Stadler at 10:43  

26.11.10

OLG Oldenburg: Unzulässige Gegendarstellung

Die presserechtliche Gegendarstellung muss sich grundsätzlich auf tatsächliche Angaben, auf sog. Gegentatsachen, beschränken. Wenn in dem Ausgangsbericht ein unzutreffender Eindruck – der sich allerdings als Tatsachenbehauptung aufdrängen muss – erweckt wird, so formuliert man in der Gegendarstellung zumeist „hierzu stelle(n) ich/wir fest…„.

Die Formulierung „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist,…stellen wir hiermit richtig…“ ist demgegenüber nach Ansicht des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.08.2010, Az.: 13 U 23/10) unzulässig. Denn sie lässt das Verständnis zu, dass es sich um eine Richtigstellung der Redaktion handelt und nicht lediglich um eine Erklärung des Betroffenen. Damit ist die Gegendarstellung nach dem sog. „Alles-oder-nichts-Prinzip“ insgesamt nicht abzudrucken.

posted by Stadler at 13:18  

12.11.10

Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz auch für Blogger?

Das Blog e-comm befasst sich – zunächst aus Sicht des österreichischen Rechts, mit der Frage, ob es ein Redaktionsgeheimnis auch für Blogger und NGOs gibt. Der Kollege Lehofer weist schließlich auf ein Urteil des EGMR vom 14.04.2009 hin, in dem u.a. folgendes ausgeführt ist:

The function of the press includes the creation of forums for public debate. However, the realisation of this function is not limited to the media or professional journalists. In the present case, the preparation of the forum of public debate was conducted by a non-governmental organisation.

Die Passage macht sehr deutlich, dass die Erfüllung der Aufgaben der Presse nicht auf professionelle Medien beschränkt ist, sondern diese Aufgabe auch durch Formen des „Bürgerjournalismus“ erfüllt werden können.

In Deutschland steht das Redaktionsgeheimnis sowie der Quellen- und Informantenschutz als Ausfluss von Art. 5 Abs. 1 GG unter dem Schutz der Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, zuletzt in der sog. CICERO-Entscheidung, in der es u.a. ausführt:

Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (…). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (…). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks (…). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (…). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (…).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung nur mit Medien im traditionellen Sinne befasst. Nachdem es aber andererseits jedermann freisteht, auch journalistisch-redaktionell zu arbeiten und zu publizieren, muss es unerheblich sein, ob man hierzu eine Zeitung oder Zeitschrift gründet oder ein Weblog eröffnet. Auch das Qualitätsargument taugt hier wenig, weil inhaltliche Krierien nach einhelliger verfassungsrechtlicher Ansicht für die Eröffnung des Schutzbereichs nicht maßgeblich sind. Andernfalls müsste man Teile der Boulevardpresse vom Schutz ausnehmen.

Der spezifische Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit erstreckt sich deshalb auch auf Blogger. Das schließt den Quellenschutz mit ein.  Das beste Argument hierfür liefert die Verfassung selbst, denn sie gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung. Die Diskussion, ob Erscheinungsformen wie Weblogs dem offenen und dynamischen verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff zuzuordnen sind, oder als „elektronische Presse“ eher der Pressefreiheit oder gar einer neuen „Internet-Kommunikationsfreiheit“ unterfallen, ist noch nicht beendet. Außer Frage dürfte aber stehen, dass die Online-Berichterstattung denselben Schutz genießen muss wie Presse und Rundfunk.

posted by Stadler at 16:51  

7.11.10

Schweiz: Der Schutz anonymer Postings

In der Schweiz gibt es (ebenfalls) eine interessante Debatte über die Frage der Zulässigkeit von anonymen Postings, mit der sich in der kommenden Woche das Schweizerische Bundesgericht befassen wird.

Das Schweizerische Fernsehen verweigert der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der IP-Adresse eines anonymen Kommentarschreibers und beruft sich auf den presserechtlichen Quellenschutz. Das Urteil des obersten Gerichts der Schweiz zu dieser Frage wird mit Spannung erwartet.

(via e-comm)

posted by Stadler at 20:12  

31.10.10

Recht auf Gegenschlag?

Das Deutschlandradio Kultur hat mich gestern zu dem Konflikt Niggemeier vs. Neven DuMont interviewt und auch nach dem dahinterstehenden Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz gefragt. Das Interview ist als MP3 verfügbar.

Zu diesem Themenkreis passt auch der Vorschlag eines Gesetzes zur Regulierung personenbezogener Internetdatenveröffentlichungen des Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

posted by Stadler at 15:48  

27.10.10

Gesetz zur Regelung von Internetveröffentlichungen vorgeschlagen

Vor einigen Tagen habe ich über das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit gebloggt. Heute hat das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ein Gesetz zur Regulierung personenbezogener Internetdatenveröffentlichungen vorgeschlagen, durch das als neue Form der Datenverarbeitung das „Veröffentlichen“ eingeführt werden soll. Der Entwurf des ULD sieht hierzu u.a. die Schaffung einer neuen Vorschrift (§ 29a BDSG) vor, die wie folgt lauten soll:

Veröffentlichung

(1) Das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien ist zulässig, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt.

(2) Ein schutzwürdiges Interesse besteht bei besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9, wenn nicht im Einzelfall das Interesse an der Veröffentlichung offensichtlich überwiegt.

(3) Ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle widerspricht, es sei denn, die verantwortliche Stelle legt dem Betroffenen gegenüber das überwiegende Interesse an einer Veröffentlichung dar. Die Darlegung nach Satz 1 kann in der Form des vom Betroffenen erklärten Widerspruchs oder schriftlich erfolgen.

(4) Betroffene können ihre Datenschutzrechte gegenüber dem verantwortlichen Telemedien-Diensteanbieter elektronisch an die nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Telemediengesetz zu nennende Stelle richten. Wird die Beschwerde nicht unverzüglich beantwortet, so verletzt die weitere Veröffentlichung schutzwürdige Betroffeneninteressen. Kann die verantwortliche Stelle nicht die Richtigkeit der Daten nachweisen, so tritt neben die Löschungs- und Sperransprüche nach § 35 ein Anspruch auf Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang. § 57 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu Gegendarstellungen ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen hat zu unterbleiben, wenn der entgegen stehende Wille des Betroffenen aus dieser Quelle oder auf andere Weise eindeutig erkennbar ist. Der Empfänger von veröffentlichten Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen bei der Übernahme übernommen werden.

(6) Beabsichtigt ein Telemedien-Diensteanbieter die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu mehr als 1000 oder von einer unbestimmten Zahl von Personen, so hat er dies auf einer beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichteten Internetseite vorher unter Nennung der Datenart und der Quelle bekanntzugeben.

(7) Verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten veröffentlichen, können diese mit einem Löschdatum versehen. Werden diese Daten von einer anderen verantwortlichen Stelle übernommen, so ist bei der weiteren Veröffentlichung und der sonstigen Verarbeitung das jeweilige Löschdatum zu berücksichtigen.

Der Grundansatz dieser Idee ist zwar zu begrüßen, die inhaltliche Ausgestaltung erscheint aber nicht angemessen und gerade auch im Lichte von Art. 5 GG fragwürdig. Denn diese Regelung beinhaltet in seinem Absatz 3 ein Widerspruchsrecht im Einzelfall. Das bedeutet, dass jederman zunächst Veröffentlichungen zu seiner Person und damit auch seiner Meinung widersprechen kann und die verantwortliche Stelle dann im Einzelfall gegenüber dem Betroffenen reagieren muss und ein überwiegendes Interesse darzulegen hat.

Ein solches Prozedere würde Veröffentlichungen mit Personenbezug erheblich erschweren und sogar die Gefahr begründen, dass man z.B. als Blogger von solchen Veröffentlichungen absieht, weil einem das Risiko eines Widerspruchs und der damit einhergehende Aufwand zu hoch ist. Ich halte diesen Vorschlag daher nicht mit Art. 5 GG für vereinbar. Die Abwägung ist hier deutlich zu Lasten der Meinungsfreiheit ausgestaltet. M.E. sollte man die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten die im Zuge einer Berichterstattung oder öffentlichen Kundgabe einer Meinung erfolgt, überhaupt nicht an den Vorgaben des BDSG messen, sondern allein im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 12:30  

23.10.10

Das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Kommunikationsgrundrechten gehört zu den ungelösten aber zugleich wichtigsten internetrechtlichen Themen überhaupt. Der geschätzte Kollege Thorsten Feldmann wird kommende Woche in Berlin beim DAV-Forum Datenschutz zum Thema „Datenschutz und Meinungsfreiheit“ referieren. Das Abstract seines Vortrags hat er bereits vorab ins Netz gestellt.

Der Datenschutz, und nicht nur der, wird immer häufiger als Vorwand dafür benutzt, unliebsame Meinungsäußerungen bzw. Veröffentlichungen zu unterbinden. Das Datenschutzrecht regelt dieses Spannungsverhältnis bislang nicht zufriedenstellend. Das sog. Medienprivileg in § 41 BDSG ist inhaltlich unzureichend und erfasst zudem Onlineinhalte nicht.

In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden, dass Art. 9 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verlangt, für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf Privatsphäre mit dem der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen.

Diese Vorgabe ist bislang nicht (ausreichend) in deutsches Recht umgesetzt worden. Man wird unter die journalistische Datenverarbeitung auch den nichtprofessionellen Onlinejournalismus fassen müssen, wie wir ihn beispielsweise in Blogs finden, so dass bei richtlinienkonformer Auslegeung des deutschen Rechts insoweit ein Medienprivileg bestehen müsste.

Aus meiner Sicht wäre es ganz allgemein sinnvoll, Meinungsäußerungen und die Berichterstattung explizit vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.

posted by Stadler at 13:58  

19.10.10

BVerfG: Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wieder einmal mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über ein nur dank der Medien weithin bekanntes europäisches Fürstenhaus zu befassen. Nicht dieser Umstand, sondern ein anderer Aspekt macht den Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08) berichtenswert.

Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei einer Bildveröffentlichung weiter reicht als bei einer Wortberichterstattung. Die maßgebliche Passage der Entscheidung lautet:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (…), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (…). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (…).

Die Verfassungsbeschwerde der Verlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richtete, war deshalb erfolgreich, diejenige, die sich gegen das Verbot der Bildberichterstattung richtete nicht.

posted by Stadler at 17:49  

16.10.10

Offenkundig unzutreffend

Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat sich in der Diskussion um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse veranlasst gesehen, die Aussagen von Google zum Thema im Rahmen einer Pressemitteilung vom 15.10.10 als offenkundig unzutreffend darzustellen. In Wirklichkeit setzt der BDZV damit aber nur seine Desinformationskampagne fort, die auch bei politischen Entscheidern schon Wirkung gezeigt hat.

Wenn der BDZV behauptet, Google erwecke den falschen Eindruck, dass eine staatliche Zwangsabgabe geschaffen werden solle, dann sollte der Verband vielleicht einmal seinen eigenen Gesetzesentwurf lesen, insbesondere den Entwurf eines § 87g Abs. 3 UrhG. Dort wird nämlich ganz explizit geregelt, dass für gewerblich genutzte Vervielfältigungsgeräte (Computer, Kopierer o.ä.) die Vermutung gelten soll, dass sie zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken von Presseerzeugnissen verwendet werden und deshalb eine Geräteabgabe an eine Verwertungsgesellschaft zu bezahlen ist. Die Aussagen von Google sind also zutreffend.

Auch die weiteren Bedenken von Google, das Leistungsschutzrecht würde das Zitatrecht gefährden, sind nicht nur berechtigt, sondern greifen eher noch zu kurz. Die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die kaum im Verdacht stehen dürfte, sich gegen die Interessen von Urhebern zu engagieren, lehnt das Leistungsschutzrecht ebenfalls ab und befürchtet sogar, dass damit zugunsten der Verlage ein Schutz der Sprache und der Information selbst begründet wird.

Offenkundig unzutreffend sind also allenfalls die öffentlichen Äußerungen des BDZV.

posted by Stadler at 12:58  

15.10.10

Kein Scher(t)z

Dass sich der Kollege Dr. Schertz, der Vielen als Medien- und Promianwalt ein Begriff ist, bei dem Versuch vergaloppiert hat, unliebsame Berichterstattung über seine Prozesse mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes zu unterbinden, hatte ich schon berichtet.

So richtig einsichtig scheint er aber nicht gewesen zu sein, denn anschließend hat der antragsfreudige Kollege den Gerichtsort gewechselt und beim Landgericht Köln – erneut erfolglos – versucht, u.a. eine Veröffentlichung eines Urteils des AG Charlottenburg, zusammen mit einer Karikatur, zu unterbinden. Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2010 (28 O 332/10) abgewiesen, wie auch eine weitere Klage in einem parallelen Fall. Und wenn es selbst in Köln nicht klappt, dann will das in solchen Fällen was heißen.

(via RA Kompa)

posted by Stadler at 17:37  
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