Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.12.10

Neuer Gesetzesentwurf: Schutz der Presse vor Strafverfolgung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vorgelegt, der über einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung hinausgeht.

Der Entwurf der Grünen sieht folgende Änderung des Strafgesetzbuches vor:

Nach § 353b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.“

§ 353d Nummer 3 wird gestrichen.

Die Grünen wollen also in diesem Bereich eine Anstiftung und Beihilfe generell von der Strafbarkeit ausnehmen, sofern sie Zwecken der Berichterstattung dient, an der der Täter berufsmäßig mitwirkt. Diese Definition der priviligierten Personengruppe ist wörtlich der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO entnommen. Hier stellt sich auch die Frage, wie beispielsweise Blogger behandelt werden sollen. Da sie zumeist nicht berufsmäßig agieren, würde ihnen dieses Privileg versagt bleiben, was ich für wenig sachgerecht halte. An dieser Stelle wäre im übrigen auch eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu erwägen. Es ist schade, dass auch der Entwurf der Grünen dem Medienwandel keine Rechnung trägt. Ich würde es für schwer nachvollziehbar halten, wenn man eine Informationsbeschaffung für „netzpolitik.org“ als weniger schützenswert betrachtet, als z.B. die für „Spiegel Online“.

Erwähenswert ist aber auch die Forderung der Grünen nach einer Streichung von § 353d Nr. 3 StGB, der die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer Dokumente eines Strafverfahrens im Wortlaut unter Strafe stellt, solange über die Dokumente nicht öffentlich verhandelt worden ist.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung möchte demgegenüber nur Beihilfehandlungen von Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO straffrei stellen, die sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

Update vom 07.12.2010:
Die Grünen haben auf diesen Blogeintrag geantwortet und MdB Tabea Rößner hat hier sogar einen Kommentar hinterlassen.

In der Sache stellt mich die Antwort allerdings nicht zufrieden. Die Grünen vertreten die Auffassung, dass ihr Gesetzesentwurf sehr wohl auch Blogger einschließen würde. Richtig ist sicherlich zunächst, dass Internetveröffentlichungen grundsätzlich erfasst werden, nachdem das Gesetz auch von Informations- und Kommunikationsdiensten spricht. Knackpunkt bleibt aber die Frage, wie der Begriff der berufsmäßigen Mitwirkung auszulegen ist. Berufsmäßigkeit ist dabei noch nicht allein deshalb gegeben, weil etwas mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird, denn regelmäßig kann man auch einem Hobby nachgehen. Die Regelmäßigkeit mag also Voraussetzung einer berufsmäßigen Befassung sein, als zentrales Abgrenzungskriterium taugt sie nicht. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit wurde – was in der juristischen Literatur übrigens auch auf Kritik gestoßen ist – gerade deshalb eingefügt, um den professionellen Journalismus von der hobbymäßigen Variante abzugrenzen.

Ohne einen klarstellenden Zusatz, auf den der Entwurf der Grünen verzichtet, besteht deshalb die Gefahr einer engen Auslegung, die neue Formen des Bürgerjournalismus ausgrenzt. Und die Praxis lehrt, dass Staatsanwälte und auch Strafrichter in solchen Fällen sich allzu gerne für die enge Auslegung entscheiden.

posted by Stadler at 10:43  

3 Comments

  1. „dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.“

    Hmmm, dann kan ich jemanden zu einer Straftat anstiften, weil ich darüber berichten will??

    Vielleicht sollte ich Journalist werden. Dann macht Ede die Einbrüche für mich. Wenn wir erwischt werden, wandert er in den Bau und ich schreibe darüber.

    Comment by Christian — 3.12, 2010 @ 13:05

  2. Lieber Thomas Stadler,
    Auch Blogger wären geschützt: Wichtig für uns ist, dass wir entsprechend der bisherigen Auslegung des Zeugnisverweigerungsrechts in § 53 I Satz 1 Nr. 5 StPO, dessen Formulierung wir für die Straffreiheit aufgreifen, beispielsweise auch Blogger mit vom Schutz umfasst ansehen, wenn sie bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Informations- und Kommunikationsdiensten (also Blogs), die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, als Blogbetreiber oder mit häufigen Beiträgen mitwirken. Für die Berufsmäßigkeit ist dabei entsprechend den allgemeinen Kriterien der Rechtsprechung eine gewisse Regelmäßigkeit oder die Absicht einer solchen, aber keine Gewinnerzielungsabsicht entscheidend.
    Herzliche Grüße
    Tabea Rößner
    Medienpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIe GRÜNEN

    Comment by Tabea Rößner — 7.12, 2010 @ 15:36

  3. Die UN und OAS Sonderbeauftragten für Meinungsfreiheit verwenden in Ihrer Stellungnahme zu Wikileaks (http://www.whistleblower-net.de/blog/2010/12/22/un-und-oas-sonderbeauftragte-fuer-meinungsfreiheit-zu-wikileaks/) die Formulierung: “Andere Personen, inklusive Journalisten, Medienschaffenden und Vertretern der Zivilgesellschaft, die Verschlusssachen erhalten und verbreiten, weil sie dies für im öffentlichen Interesse halten, sollten dafür nicht haftbar gemacht werden können, außer sie selbst hätten einen Betrug oder ein anderes Verbrechen begangen, um die Informationen zu erhalten.” Dieses dafür halten ist m.E. ein subjektives Element und dh. schwieriger zu widerlegen als das in der obigen Formulierung vorgeschlagene eher objektive, nachprüfbare “ausgegangen werden konnte”.

    Mein eigener Vorschlag zum Thema wäre etwas wie: ” (3a) Wer, ohne selbst Geheimnisträger oder besonders Verpflichteter im Sinne der vorstehenden Absätze zu sein, direkt oder indirekt an der Verbreitung oder Veröffentlichung von Geheimnissen mitwirkt, mitwirken will oder mitgewirkt hat kann nur wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden, wenn die Verbreitung oder Veröffentlichung nicht darauf ausgerichtet ist oder war einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. (3b) Eine Strafbarkeit nach den vorstehenden Absätzen scheidet aus, wenn die Tat der Aufdeckung eines Rechtsbruches dient und die öffentlichen Interessen an der Wahrung des Geheimnisses die öffentlichen Interessen an der Aufdeckung des Rechtsbruchs nicht überwiegen. “

    Comment by Guido Strack — 18.01, 2011 @ 20:06

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