Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.10

BGH stärkt das Recht Links zu setzen

In einem jahrelang andauernden Streit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie um die Frage, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software, die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, hat der BGH nunmehr zu Gunsten des Verlags entschieden. Heise war sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht München unterlegen. Das Urteil des OLG München aus dem Hauptsacheverfahren hat der BGH heute laut einem Bericht von Heise aufgehoben.

In einem schon älteren Aufsatz für JurPC habe ich mich mit dem Urteil des OLG München aus dem Verfügungsverfahren beschäftigt und erläutert, warum die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend ist. Die Entscheidung ist m.E. für die Onlineberichterstattung insgesamt von großer Bedeutung. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.

posted by Stadler at 11:32  

24.9.10

Speer unterliegt dem Springer-Verlag beim Landgericht Berlin

Der Brandenburgische Innenminister Speer ist bekanntlich gestern wegen der Affaire um eine Berichterstattung der Bild-Zeitung über private E-Mails, die von einem ihm abhanden gekommenen Notebook stammen sollen, zurückgetreten.

Der Rücktritt könnte unmittelbar mit einer zweiten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 23.09.2010 in Zusammenhang stehen, die zugunsten von Springer ausgegangen war.

Das Gericht hatte zunächst mit Urteil vom 21.09.2010 entschieden, dass der Springer-Verlag bei seiner Berichterstattung über Speer keine E-Mails verwenden darf, deren Herkunft und Echtheit umstritten ist und die Umstände aus dem Privatleben des Ministers zum Inhalt haben.

In einem zweiten Verfahren, in dem das Landgericht Berlin gestern entschieden hat, ist Speer nun unterlegen. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es hierzu:

Allerdings sei den Medien im jetzt entschiedenen Fall eine Berichterstattung über das vorherige Gerichtsverfahren und damit in gewissem Umfang auch über die dort erörterten privaten Aspekte nicht völlig verwehrt. Ferner sei nicht hinreichend erkennbar, in welchem Umfang der Axel-Springer-Verlag eine Berichterstattung beabsichtige. Deswegen könne ihm nicht vorbeugend jede Veröffentlichung verboten werden.

Das Verbot der Berichterstattung über den Inhalt dieser angeblichen E-Mails wird nach Ansicht des Landgerichts also dadurch relativiert, dass eine Berichterstattung über das gerichtliche Verfahren, in dem diese Inhalte erörtert worden sind, nicht ohne weiteres unzulässig ist. Diese Verfahren werfen insgesamt interessante Fragen zu Zulässigkeit und Reichweite der Verdachtsberichterstattung auf.

posted by Stadler at 11:43  

11.8.10

LG Hamburg: Spekulieren verboten

Mit Urteil vom 06.08.2010 hat das Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 179/10) der Zeitschrift Super Illu untersagt, über das Karriereende von Michael Ballack zu spekulieren. Hierüber berichtet Rechtsanwalt Kompa, der im Termin anwesend war.

Das Landgericht Hamburg war nämlich der Ansicht, es würde sich um eine Tatsachenbehauptung handeln. Wenn es nach der Pressekammer des Landgerichts Hamburg geht, wird dann wohl jedwede Spekulation darüber, was eine Person des öffentlichen Lebens künftig machen wird, unzulässig sein. Darf die Presse also jetzt auch nicht mehr darüber spekulieren, ob ein Politiker zurücktritt oder ob die Bundesregierung dieses oder jenes politische Vorhaben umsetzen wird? Es handelt sich schließlich in allen diesen Fällen um Spekulationen über künfige Ereignisse und damit um die Behauptung (noch) nicht nachweisbarer Tatsachen.

Ich spekuliere jetzt mal darauf, dass diese Entscheidung im Falle einer Berufung bereits vom OLG Hamburg aufgehoben wird und hoffe, dass mich der Vorsitzende Herr Buske dafür nicht bei seiner eigenen Kammer verklagt.

posted by Stadler at 13:50  

4.8.10

Der Krieg in Afghanistan erreicht das Landgericht Hamburg

Der Kollege Kompa berichtet in seinem Blog über einen interessanten Fall, der auf buskeismus.de dokumentiert ist.

SpiegelOnline hat über einen Soldaten berichtet, der in Afghanistan zwei Menschen erschossen haben soll. Dem Bundeswehrsoldaten hatte SPON den fiktiven Namen Ronny Fischer gegeben. Dummerweise gibt es aber einen Soldaten mit diesem Namen, der in Afghanistan im Einsatz ist bzw. war. Dieser Ronny Fischer befürchtet, dass die Berichterstattung auf in bezogen wird und beantragt bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg (324 O 289/10) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheit entscheidet die Kammer aber nicht, sondern terminiert, weil man Zweifel hat. In der mündlichen Verhandlung kommt es zu keiner Einigung, weshalb Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 06.08.2010 bestimmt wird.

posted by Stadler at 21:15  

3.8.10

Rundfunkabgabe für die Presse

CARTA berichtet über ein Interview mit dem WAZ-Geschäftsführer Christian Nienhaus, der einen Anteil aus der künftigen Rundfunkabgabe für die Online-Angebote von Verlagen fordert. Das ist in der Tendenz nicht neu, denn auch die Forderung nach einem neuen Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse ist in Wahrheit nichts anderes, als die Forderung nach einer gebührenfinanzierten Presse.

Die Forderung von Nienhaus ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um ein Rechtsgutachten des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Papier zu sehen, der die Ansicht vertreten hat, dass publizistische Online-Inhalte als Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne zu betrachten sind. Diese erhitzte Diskussion geht leider völlig an der Sache vorbei, denn die verfassungsrechtliche Frage der Abgrenzung von Presse und Rundfunk ist im Grunde rein akademischer Natur. Worum es in Wirklichkeit geht und gehen muss,  ist die Frage der Reichweite des sog. Grundversorgungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Insoweit vertreten andere renommierte Verfassungsrechtler wie z.B. Christoph Degenhart durchaus eine von Papier abweichende Position.

posted by Stadler at 11:29  

21.7.10

Das ganze Internet ist Rundfunk

Das zumindest behauptet ein ziemlich polemischer Kommentar in der FAZ von Michael Hanfeld. Der Autor, ein presigekrönter Journalist und offenbar auch Jurist, regt sich darüber auf, dass der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Papier Internetinhalte als Rundfunk betrachtet.

Hier hat aber offenbar nur jemand den Unterschied zwischen verfassungsrechtlichem und einfachgesetzlichem Rundfunkbegriff nicht verstanden. Es entspricht in der Tat der ganz überwiegenden Ansicht im juristischen Schrifttum, dass sich publizistisch relevante Inhalte im Netz auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG berufen können und mithin Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Einfachgesetzlich sind sie allerdings Telemedien und kein Rundfunk.

Nehmen wir als Beispiel dieses Blog. Es unterliegt dem Schutz der Rundfunkfreiheit, aber es handelt sich um einen Telemediendienst und nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. Hieraus folgt für die Presse erst mal gar nichts, auch wenn man bei „ard.de“ daraus natürlich eine schöne Schlagzeile machen konnte.

Wenn man das nicht weiß und den Meinungsstand der juristischen Diskussion nicht kennt, sollte man als Journalist eben recherchieren. FAZ-Autor Michael Hanfeld liefert damit auch ein Lehrstück zum Thema Qualitätsjournalismus. Diese Art der „Presse“ ist nun wirklich entbehrlich.

posted by Stadler at 14:00  

14.7.10

Die Kampagne gegen rechte Zeitungen

Die Kampagne „Let’s Push Things Forward“ hat sich zum Ziel gesetzt, rechte Zeitungen aus den Regalen von Supermärkten und von den Kiosken zu verbannen. Die Kampagne richtet sich insbesondere gegen die Zeitungen »Junge Freiheit«, »Deutsche Stimme«, »Zuerst!«, »Deutsche Militärzeitung« oder »Preußische Allgemeine Zeitung«. In dem Aufruf heißt es wörtlich:

„Ein Abdrängen dieser Zeitungen aus dem offenen Verkauf zurück ins Abo-Geschäft würde diesem Ansinnen entgegenwirken und somit grundsätzlich zu einer Schwächung der Positionen führen, die in den Zeitungen vertreten werden. Genau das ist unser Ziel und deshalb muss der offene Verkauf beendet werden. Ansatzpunkt dafür sind die Verkaufs- und Vertriebsstrukturen.“

Der Aufruf wird u.a. von ver.di (Berlin), von einigen Ortsgruppen der Jusos und Antifa-Gruppierungen unterstützt.

Wer an Freiheit und Demokratie glaubt, muss mit derartigen Kampagnen seine Probleme haben. Ein Voltaire zugeschriebenes Zitat bringt es auf den Punkt:

„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“

Die Kampagne, die vorgibt, die Dinge voran zu treiben atmet leider nicht diesen Geist der Aufklärung, sondern den des Totalitarismus.

Wenn bestimmte Publikationen strafbare oder rechtswidrige Inhalte aufweisen, dann ist es Sache der Behörden und Staatsanwaltschaften dagegen vorzugehen. Solange das nicht der Fall ist, stehen auch solche Veröffentlichungen unter dem Schutz von Presse- und Meinungsfreiheit, egal wie widerwärtig sie inhaltlich auch sein mögen.

posted by Stadler at 11:45  

28.6.10

Die gebührenfinanzierte Presse

Die heutige Anhörung des BMJ zur Forderung der Verlage nach einem eigenen Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat einmal mehr deutlich gemacht, welche Forderung in Wirklichkeit erhoben wird. Es geht um eine allgemeine Zwangsgebühr für Presseerzeugnisse. Man will eine GEZ für Verlage schaffen. Das Vehikel, das man hierfür bemüht, ist das Urheberrecht, aber um urheberrechtliche Fragen geht es im Grunde nicht. Die Verlage sehen ihr Geschäftsmodell durch das Internet gefährdet, weil sie es nicht geschafft haben, Paid-Content-Modelle im Netz zu etablieren. Natürlich behaupten die Verlage, und mit ihnen Gewerkschaften und Journalistenverbände, es ginge um den Schutz der Pressefreiheit und der Informationsvielfalt.

Wer sich die aktuelle Medienlandschaft ansieht, insbesondere die vielen verschiedenen Angebote und Blogs, die sich jenseits der klassischen Medien etabliert haben, weiß aber natürlich, dass es noch nie eine derartige Informationsvielfalt gegeben hat und auch noch nie eine derartige Menge an qualitativ hochwertigen Angeboten. Der „Qualitätsjournalismus“ findet längst nicht mehr nur bei den alten Flagschiffen der traditionellen Presse statt. Die Schimäre von der Bedrohung der freien Presse ist ein Mittel des politischen Lobbyismus, entbehrt aber einer ausreichenden sachlichen Grundlagen. Wenn einige Zeitungen sterben sollten – was durchaus naheliegend erscheint – dann wäre dies eine logische Konsequenz des durch das Netz verursachten Medienumbruchs, die keineswegs die Informations- oder Pressefreiheit gefährdet.

posted by Stadler at 16:32  

2.6.10

BGH stärkt erneut die Pressefreiheit

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Pressefreiheit gestärkt (Urteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08) und ein Unterlassungsurteil des Kammergerichts aufgehoben.

Auch wenn es wieder einmal um die Boulevardberichterstattung über die Monegassen geht, betont der BGH einen sehr wichtigen Grundsatz, nämlich, dass es Sache der Presse ist zu beurteilen, was man für berichtenswert erachtet und was nicht. Und dieser Grundsatz ist für jede Art von Berichterstattung von essentieller Bedeutung, denn er entzieht den Gerichten die Möglichkeit, bestimmte Themen als publizistisch nicht relevant oder für die Öffentlichkeit nicht interessant zu qualifizieren.

Der 6. Senat des BGH setzt damit seine meinungs- und pressefreundliche Rechtsprechung fort.

posted by Stadler at 11:00  

7.5.10

Wie sich die Verlage das mit dem Leistungsschutzrecht vorstellen

Seit einiger Zeit steht die Forderung von Verlagen im Raum, ein neues gesetzliches Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu schaffen. Hintergrund ist der, dass sich die Verlage, mit Hilfe des Gesetzegbers, neue Einnahmequellen erschließen wollen, nachdem das traditionelle Zeitungsgeschäft rückläufig ist und man es bisher nicht verstanden hat, über das Internet nennenswerte Umsätze zu erzielen.

Nachdem bislang über die konkrete Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts spekuliert wurde, hat iRights.info jetzt einen Gesetzesentwurf der Verlage veröffentlicht, dem gleichzeitig (geringfügige) Änderungen der Gewerkschaften DJV und ver.di gegenübergestellt sind.

Die in wirtschaftlicher Hinsicht zentrale Vorschrift findet sich ganz am Ende des Entwurfs, nämlich in § 87g Abs. 3 UrhG-E. Dort heißt es:

Werden Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet sind, zum Zwecke der gewerblichen Nutzung betrieben, wird vermutet, dass diese zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken im Sinne von Absatz 1 benutzt werden.

Wer also zu gewerblichen Zwecken Computer – auch (Web-)Server -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, von dem wird gesetzlich vermutet, dass er Vervielfältigungsstücke von Presseerzeugnissen herstellt. Und wegen dieser gesetzlichen Vermutung muss dieser Nutzer/Unternehmer deshalb an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen. Es handelt sich also um eine Geräteabgabe auf Presseerzeugnisse.

Es muss insoweit allerdings die Frage gestellt werden, weshalb die gewerbliche Nutzung von PC’s, zum Beispiel im gewöhnlichen Bürobetrieb, dafür sprechen sollte, dass in diesem Rahmen Presseerzeugnisse hergestellt werden. Das ist zumindest für den Großteil der Büros nicht naheliegend, sondern vielmehr abwegig.

Der Entwurf dieses Leistungsschutzrechts ist darüber hinaus aber nicht geeignet, Dienste wie Google News auszubremsen. Hier teile ich die Ansicht der Kollegen von iRights.info nicht. Denn Google vervielfältigt und verbreitet keine Presseerzeugnisse und gibt diese im urheberrechtlichen Sinne auch nicht öffentlich wieder, zumindest wenn man der Auslegung des Bundesgerichtshofs aus der Paperboy-Entscheidung folgt. Weder Dienste wie Google News noch Links auf Presseartikel wären deshalb von diesem Leistungsschutzrecht betroffen. Letztlich handelt es sich um eine schnöde Geräteabgabe zu Lasten von Unternehmen, der es allerdings wegen des fehlenden Zusammenhangs von Presseerzeugnissen und gewerblicher Computernutzung an jedweder sachlichen Grundlage mangelt. Aber das hat die Lobbyisten ja noch nie gestört.

posted by Stadler at 14:10  
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