Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.10.13

Machen Geheimdienste die Welt sicherer?

Der britische Premierminister droht der Presse mittlerweile mit Zensur, sollte die Berichterstattung über „schädliches Material„, das von Edward Snowden stammt, nicht aufhören. Die Presse müsse laut Cameron gesellschaftliches Verantwortungsgefühl zeigen. Gleichzeitig wird immer wieder behauptet, die Tätigkeit von Geheimdiensten würde Menschenleben retten. Cameron sagt zum Beispiel über die Snowden-Enthüllungen, dass die Welt durch sie nicht sicherer, sondern gefährlicher werde.

Die ausufernde Überwachungstätigkeit der Dienste wird also mit ihrem angeblichen gesellschaftlichen Nutzen begründet, der sich freilich in den USA und im Vereinigten Königreich stets an einer nationalen Perspektive ausrichtet. Dass so argumentiert wird, ist nicht überraschend. Denn sobald sich auf breiter Basis die Erkenntnis durchsetzt, dass Geheimdienste den Menschen nicht nutzen, sondern vielmehr eine Gefahr darstellen, dann würde damit die letzte Fassade fallen. Selbst Politikern wie Obama oder Cameron wäre es dann nicht mehr möglich, die Tätigkeit ihrer Geheimdienst öffentlich zu verteidigen.

Es ist deshalb, jenseits der Diskussion um die Beschneidung der Bürgerrechte und auch jenseits des Mantras von der Balance zwischen Sicherheit und Freiheit, notwendig, zwei Grundthesen zu hinterfragen:

1. Die Geheinmdienste retten Menschenleben, ihre Tätigkeit macht die Welt sicherer

Wenn es darum geht, darzustellen, welche konkreten und ernsthaften Anschlagspläne durch die Tätigkeit von Geheimdiensten tatsächlich vereitelt worden sind, wird es sowohl in den USA als auch in Deutschland immer äußerst dünn. In Deutschland greift die Bundesregierung dann zumeist auf die Sauerlandgruppe zurück, aber selbst dieser einzige Beispielsfall erweist sich bei näherer Betrachtung als eher zweifelhaft.

Demgegenüber steht das Wissen, dass falsche Geheimdienstinformationen den Irakkrieg ausgelöst haben und dass amerikanische Dienste in den letzten gut zehn Jahren hunderte von Menschen entführt und gefoltert haben. Bei US-Drohnenangriffen in Pakistan sind tausende Menschen ums Leben gekommen, die zur Ortung dieser Zielpersonen erforderlichen Informationen stammen zumeist von Geheimdiensten.

Es lässt sich deshalb mit Fug und Recht behaupten, dass Geheimdienste diese Welt unsicherer machen und, dass sie sicherlich mehr Menschenleben vernichtet als gerettet haben. Diesen zentralen Aspekt habe ich in zwei Blogbeiträgen „„Vom Nutzen der Geheimdienste für unsere Sicherheit“ und „Empört Euch!“ näher dargelegt.

2. Die Geheimdienste betreiben doch nur Terrorbekämpfung

Spätestens der Umstand, dass die USA das Handy von Bundeskanzlerin Merkel überwacht haben, dürfte auch dem letzten Zweifler deutlich gemacht haben, dass die vordergründige Zielsetzung amerikanischer Geheimdienste die der Polit- und Wirtschaftsspionage ist. Weil man das aber natürlich offiziell nicht einräumen kann, ist der Vorwand der Terrorbekämpfung willkommen. Die amerikanische und auch die britische Politik will stets vorab über die politischen Vorhaben und Ziele anderer Staaten und Institutionen wie der EU oder der UN informiert sein. Der amerikanischen Wirtschaft wird durch Industriespionage ein Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Unternehmen anderer Staaten verschafft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Tätigkeit von Geheimdiensten im Grunde nur als Fortsetzung des Kriegs mit anderen Mitteln. Nationalstaaten bekämpfen den Rest der Welt, um des eigenen Vorteils willen. Es ist daher die Aufgabe des Völkerrechts, die Tätigkeit von Geheimdiensten ebenso zu ächten wie kriegerische Auseinandersetzungen. Auch wenn die Erreichung dieses Ziels vielen unrealistisch erscheinen mag, wird man es ernsthaft diskutieren und ins Auge fassen müssen.

posted by Stadler at 17:20  

28.10.13

Darf die NSA in Deutschland die Telekommunikation überwachen?

Der Historiker Josef Foschepoth – dessen Forschung mit Sicherheit verdienstvoll ist – behauptet regelmäßig, die NSA würde deutsche Bürger und deutsche Politiker auch nach deutschem Recht ganz legal abhören. Nachzulesen zuletzt in einem aktuellen Interview mit ZEIT-Online.

Zum Beleg seiner These beruft sich Foschepoth stets auf Verträge zwischen Deutschland und den ehemaligen Alliierten. Konkret sagt er gegenüber ZEIT-Online, dass die ehemaligen Westmächte die gleichen geheimdienstlichen Rechte wie nach dem G10-Gesetz in einem Zusatzvertrag zum Nato-Truppenstatut von 1959 dauerhaft erhalten hätten.

Juristisch betrachtet sind die Aussagen von Foschepoth schlicht falsch. Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 10 GG dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Das von Foschepoth herangezogene Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ist kein Gesetz in diesem Sinne, weshalb eine solche Vereinbarung Deutschlands mit den USA, dem UK und Frankreich nicht mit der Verfassung vereinbar wäre.

So weit braucht man aber gar nicht zu gehen, denn ein Blick in das Zusatzabkommen macht sehr schnell deutlich, dass die von Foschepoth behaupteten Überwachungsbefugnisse dort überhaupt nicht geregelt sind.

In einem Interview mit der SZ erläuterte Foschepoth, dass sich beide Seiten in dem Zusatzabkommen zu engster Zusammenarbeit verpflichten, was insbesondere „die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten“ beinhaltet. Und genau hierauf stützt Foschepoth seine Schlussfolgerung von der Überwachungsbefugnis der NSA.

Er bezieht sich damit offenbar auf Art. 3 Abs. 2 a) dieses Zusatzabkommens, der wie folgt lautet:

Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere

(a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind;

Es stellt bereits eine äußerst kühne These dar, aus dieser Formulierung in dem Abkommen eine Befugnis zur Post- und TK-Überwachung ableiten zu wollen, die den Befugnissen des G10-Gesetzes entspricht. Denn ein Mindestmaß an Bestimmtheit und Normklarheit muss jede Regelung aufweisen. Man kann deshalb unschwer feststellen, dass dieses Zusatzabkommen den USA und anderen Staaten keinerlei Befugnisse verleiht, in Deutschland Maßnahmen der TK-Überwachung durchzuführen. Eine Vereinbarung mit diesem Inhalt existiert nicht. Zumal Art. 3 Abs. 3 b) des Abkommens klarstellt, dass keine Vertragspartei zu Maßnahmen verpflichtet ist, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden. Eine derartige Überwachungsbefugnis zugunsten ausländischer Staaten wäre nach deutschem Recht aber nicht nur verfassungswidrig, sondern wegen §§ 98 und 99 StGB auch strafrechtlich relevant.

Die Thesen Foschepoths kann man deshalb mit Fug und Recht als abwegig bezeichnen.

Damit ist natürlich noch nichts darüber ausgesagt, ob frühere Bundesregierungen nicht von einer entsprechenden Tätigkeit ausländischer Geheimdienste Kenntnis hatten und dies geduldet haben. Mit einer derartigen Duldung hätte die Bundesregierung sich allerdings ihrerseits rechtswidrig verhalten. Legal hören amerikanische Dienste in Deutschland jedenfalls nicht ab.

posted by Stadler at 11:46  

25.10.13

NSA-Affäre: Was nun Frau Merkel?

Der Kollege Axel Spieß stellt sich im Beck-Blog die Frage, welche rechtlichen Maßnahmen die Bundesregierung von Deutschland aus ergreifen könnte, um gegen das Ausspähen des Handys von Angela Merkel vorzugehen. Er spricht eine Klage vor dem IGH und Ermittlungen der Bundesanwaltschaft an und hält diese Maßnahmen für unwahrscheinlich bzw. nicht erfolgsversprechend.

Kündigung des Swift-Abkommens

Die Aussetzung des Safe-Harbor-Abkomens wird von Spieß ebenfalls angesprochen. Insoweit liegt die Entscheidung, ebenso wie beim Swift-Abkomen, allerdings bei der EU. Das ändert freilich nichts daran, dass Deutschland sich offensiv dafür einsetzen könnte, das Swift-Abkommen zu kündigen. Die Vorzeichen hierfür sind nicht so ungünstig, nachdem sich bereits das EU-Parlament für eine Kündigung des Swift-Abkommens ausgesprochen hat. Deutschland könnte hierfür eine Mehrheit der Mitgliedsstaaten organisieren. Die Kündigung des Safe-Harbor-Abkommens wäre aufgrund des intensiven Datenaustausches im geschäftlichen Bereich sicherlich ein ambitioniertes Vorhaben, das kurzfristig kaum denkbar erscheint.

Zusammenarbeit zwischen BND und NSA beenden

Die Bundesregierung könnte außerdem die intensive Zusammenarbeit zwischen dem BND und amerikanischen Diensten beenden oder zumindest auf Eis legen. Gerade auch in Richtung des BND wäre ohnehin einiges zu veranlassen und aufzuklären. Auch die Anerkennung Edward Snowdens als politisch verfolgt, wäre ein starkes politisches Signal.

Nachdem die US-Geheindienste sowohl die UN, die EU als auch die Bundesregierung und die französische Regierung überwachen, ist nunmehr endlich eine scharfe und spürbare Reaktion geboten.

All das wird voraussichtlich aber nicht passieren, denn dieses Land wird schließlich immer noch von Angela Merkel regiert. Dass diese Bundesregierung der US-Überwachungsmaschinerie nichts entgegenzusetzen hat, zumal hierfür bereits der politische Wille fehlt, hat sie ausreichend unter Beweis gestellt. Vielleicht führen die aktuellen Erkenntnisse aber auch dazu, dass im politischen Berlin noch einige von denen aufwachen, die sich bislang geweigert haben, die Welt so zu sehen wie sie ist. Man sollte die Hoffnung nicht aufgeben, auch wenn diese Bundesregierung bislang wenig Anlass zur Hoffnung gegeben hat.

posted by Stadler at 09:10  

24.10.13

Die Datenschutzgrundverordnung regelt die Überwachungsthematik nicht

In der gestrigen Pressemitteilung der Bundestagsfraktion der Grünen zur Zustimmung des Innenausschusses des EU-Parlaments zum Entwurf der geplanten Datenschutz-Grundverordnung steht ein bemerkenswerter Satz:

Endlich besteht die Chance, dass Daten europaweit effektiv geschützt werden – auch im Internet und gegen die Zugriffe von Geheimdiensten außerhalb der EU.

Ist das wirklich so? In einem Blogbeitrag zum Kanzlerduell hatte ich vor einigen Wochen erläuert, weshalb die Aussagen Angela Merkels zur NSA-Affäre und zum EU-Datenschutz falsch sind. Hat man also den Entwurf der Verordnung in diesem Punkt entscheidend nachgebessert? Es sieht auf den ersten Blick nicht so aus. In Art. 2 Nr. 2 des vom Innenausschuss beschlossenen Verordnungsentwurfs heißt es jetzt (die Streichung stellt die Änderung im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung dar):

2. This Regulation does not apply to the processing of personal data:
(a) in the course of an activity which falls outside the scope of Union law , in particular national security;
(…)
(e) by competent public authorities for the purposes of prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences or the execution of criminal penalties.

Die Streichung des Insbesonderezusatzes zur nationalen Sicherheit hat m.E. nur kosmetische Funktion und bewirkt keine materielle Änderung. Die Datenerhebung durch Behörden im präventiven und repressiven polizeilichen Bereich wird ebensowenig erfasst, wie die Datenerhebung aus Gründen der (nationalen) Sicherheit durch irgendeinen Nationalstaat.

Aufschlussreich ist dazu auch der Erwägungsgrund 14:

This Regulation does not address issues of protection of fundamental rights and freedoms or the free flow of data related to activities which fall outside the scope of Union.

Der gesamte Bereich der TK-Überwachung – auch der durch ausländische Dienste – fällt also nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich der geplanten EU-Verordnung. Man sollte sich insoweit also weder von der Union noch von den Grünen etwas anderes erzählen lassen.

posted by Stadler at 12:30  

15.10.13

Die Post-Privacy-Falle

Michael Seemann – aka mspro – ist seit Jahren einer der Protagonisten der Post-Privacy-Debatte. Seine nicht ganz neuen Thesen durfte er aktuell im Lichte der NSA-Affäre für ZEIT-Online wieder einmal aufwärmen. Warum die Verfechter einer Post-Privacy-Gesellschaft zwar in Teilen eine zutreffende Zustandsbeschreibung liefern, aber im Ergebnis zu falschen und gefährlichen Schlussfolgerung gelangen, habe ich vor zweieinhalb Jahren bereits einmal ausführlich erläutert. Der Titel meines damaligen Beitrags lautete „Von der informationellen Selbstbestimmung zur informationellen Fremdbestimmung“. An den Argumenten hat sich auch durch die NSA-Affäre nichts verändert, ganz im Gegenteil.

Man kann die Zustandsbeschreibung Seemanns teilen, wonach Privatheit oder informationelle Selbstbestimmung für viele Menschen keinen Wert mehr darstellt und ihnen auch nicht klar ist, warum dieser Grundwert, der durch ein Grundrecht geschützt ist, in der modernen Gesellschaft überhaupt noch von Relevanz sein sollte. Die NSA-Affäre bewegt die Menschen deshalb nicht, weil die Rechtsverletzung die dort stattfindet, den meisten Menschen zu abstrakt ist und viele auch meinen, sie seien davon nicht betroffen. Das Manko besteht also darin, dass es der Netzgemeinde und den Bürgerrechtlern bisher nicht gelungen ist, die Rechtsverletzungen durch Geheimdienste zu illustrieren, sie ausreichend zu veranschaulichen.

Wer wie Seemann das Ende des Privatsphärenbegriffs postuliert, um dann im selben Atemzug zu erklären, dass die NSA die Demokratie bedroht, eröffnet damit nur ein neues Paradoxon und gibt zu erkennen, dass sein Denken von einem tiefen Unverständnis des Wesens der Freiheitsrechte geprägt ist. Würde etwa jemand ernsthaft behaupten wollen, die Versammlungsfreiheit sei am Ende, nur weil sich die Gesellschaft gerade in einer Phase befindet, in der immer weniger Menschen bereit sind, für ihre Überzeugung auf die Straße zu gehen? Wohl kaum. Ebensowenig wird man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für beendet erklären, nur weil viele Menschen sich daran gewöhnt haben, ihre Daten bereitwillig preiszugeben.

Es gilt zu erkennen, dass das was Seemann als Privatsphäre oder Privacy betrachtet, nur einen Baustein im Gesamtkonzept der Freiheitsrechte darstellt. Allen Freiheitsgrundrechten gemeinsam ist der Ansatz, dass man als Bürger das Recht hat, vom Staat möglichst in Ruhe gelassen zu werden. Wenn dieses Recht am Ende ist, dann gibt es gar keine Handhabe mehr gegen Überwachung. Wer Privatheit für erledigt erklärt, der erklärt damit das Konzept der Freiheitsrechte insgesamt für gescheitert.

Das Gegenteil von Privacy ist die Transparenz aller Daten. Transparenz bedeutet Kontrolle. Aus diesem Grunde muss der freiheitlich-demokratische Staat, der vom Spannungsverhältnis Staat-Bürger geprägt ist, dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt transparent agiert und maximal kontrolliert wird, während dem Bürger die größtmögliche Intransparenz zuzubilligen ist. Wer das Ende der Privatheit propagiert, ermöglicht damit den gläsernen und transparenten Bürger. Diese Forderung steht deshalb in der Tradition der Unfreiheit. Die Vorstellung von einer Gesellschaft, die keine Privatssphäre mehr kennt, atmet den Geist des Totalitarismus.

John F. Nebel hat in einer lesenswerten Replik auf die Thesen Michael Seemanns darauf hingewiesen, dass das Postulat vom Ende der Privatheit nichts an den Machtverhältnissen ändert. Die Mächtigen werden nach dem Ende der Privatheit nicht nur weiter überwachen, sondern sie werden dies sogar noch unbeschwerter und exzessiver tun können. Denn das Abwehrrecht des Bürgers, das wir in Deutschland als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kennen, gibt es als Korrektiv dann ja nicht mehr. Der These, wonach der Begriff der Privatsphäre nicht mehr als Argument gegen Überwachung taugt, ist daher vehement zu widersprechen. Das Recht auf Privatsphäre ist vielmehr das Einzige, was wirklich als Argument gegen staatliche Überwachung taugt. Das Bundesverfassungsgericht hat die informationelle Selbstbestimmung aus gutem Grund auch aus der Menschenwürde hergeleitet. Jeder Mensch muss nämlich das Recht haben, sich als Individiuum in Freiheit selbst zu verwirklichen und er muss sich keiner Behandlung aussetzen, die ihn zum bloßen Objekt von Machtinteressen degradiert. Und genau darum geht es sowohl in der Überwachungs- als auch in der Privacy-Debatte. Wir müssen die Bedeutung von Privatheit besser und vor allen Dingen anschaulicher erklären. Es gibt keine anderen geeigneten „Narrative“ und auch Michael Seemann erklärt nicht, wie er die Debatte anders führen will. Es wäre für Seemann jetzt endlich an der Zeit gewesen, einen konstruktiven Ausweg aus der „Privatsphären-Falle“ aufzuzeigen. Aber einen solchen Vorschlag bleibt er einmal mehr schuldig.

posted by Stadler at 12:36  

6.10.13

Bundesregierung genehmigt das Abhören deutscher Provider durch den BND

Der Spiegel meldet, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) die Datenleitungen von 25 Internetprovidern am Datenknotenpunkt De-Cix in Frankfurt anzapft. Darunter sind auch sechs deutsche Provider, nämlich 1&1, Freenet, Strato AG, QSC, Lambdanet und Plusserver. Netzpolitik.org berichtet ebenfalls. Die Maßnahmen wurden laut Spiegel vom Kanzleramt und dem Bundesinnenministerium abgezeichnet. Das entspricht insoweit der gesetzlichen Vorgabe, als Maßnahmen zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach § 5 G10-Gesetz vom Bundesinnenminister angeordnet werden müssen (§ 10 Abs. 1 G10-Gesetz).

Nach § 5 G10-Gesetz ist es dem BND aber nur gestattet, internationale Telekommunikationsverbindungen anhand von Suchbegriffen zu durchsuchen und auszuwerten. Die Vorschrift besagt ausdrücklich, dass keine Suchbegriffe verwendet werden dürfen, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Genau das trifft aber auf Telefonnummern, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu. Das gilt allerdings nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.

Hier zeigt sich wieder einmal das Problem absoluter Geheimhaltung gepaart mit einer fehlenden (gerichtlichen) Kontrolle. BND und Bundesregierung agieren hier faktisch im rechtsfreien Raum. Eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle findet nicht statt.

Die Maßnahmen sind, jedenfalls soweit sie sich an deutsche Provider richten, nämlich mit hoher Sicherheit rechtswidrig. Denn über deutsche Provider wie 1&1 läuft überwiegend Kommunikation mit Inlandsbezug. Es ist technisch unmöglich, wie vom Gesetz gefordert, sicherzustellen, dass ausschließlich solche Kommunikation erfasst wird, die ausländische Anschlüsse betrifft. Wenn der BND angibt, dass er E-Mail-Adressen mit der Endung .de ausfiltert, so handelt es sich hierbei um ein von vornherein untaugliches Ausschlusskriterium. Millionen Deutsche benutzen E-Mail-Adressen die auf .com enden. Das betrifft nicht nur viele international agierende Unternehmen, sondern auch solche Privatpersonen, die E-Mail-Accounts bei großen ausländischen Anbietern wie Google oder Hotmail haben. Selbst deutsche Mailprovider wie GMX bieten E-Mail-Adressen an, die beispielsweise auf .org enden. Wenn jemand über einen deutschen Provider eine Com- Net- oder Org-Domain registriert hat, bietet der Provider den Maildienst natürlich auch über diese Domains an. Die Domainendung besagt also letztlich wenig über die Nationalität oder den Sitz eines Nutzers, zumal viele Top-Level-Domains überhaupt nicht länderspezifisch ausgerichtet sind, sondern von vornherein international.

Hinzu kommt, dass die aktuelle Fassung des G10-Gesetzes vom BVerfG noch nie überprüft worden ist. Ihre Verfassungsgemäßheit dürfte, nicht zuletzt wegen der exzessiven tatsächlichen Praxis des BND, zweifelhaft sein. Hierzu hat der Kollege Härting einen lesenswerten Beitrag verfasst.

Die geschilderten Maßnahmen hat die rot-grüne Koalition durch das Gesetz zur Neuregelung von Beschänkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 überhaupt erst möglich gemacht. Denn dieses Gesetz führte die Möglichkeit ein, auch die leitungsgebundene Kommunikation zu überwachen, erweiterte die Kompetenzen u.a. auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und erhöhte die zulässige Überwachungsquote auf 20 %. Diese gesetzliche Regelung aus dem Jahre 2001 stellt also die zentrale rechtliche Grundlage der Internetüberwachung durch den BND dar. Das auf den Notstandgesetzen des Jahres 1968 beruhende Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses wurde dadurch nochmals entscheidend erweitert.

posted by Stadler at 12:06  

1.10.13

NSA-Affäre: USA verweigern Schriftsteller Ilija Trojanow die Einreise

Die Schriftstellerin Juli Zeh berichtet auf Facebook, dass ihrem Schriftstellerkollegen Ilija Trojanow die Einreise in die USA ohne Begründung verweigert wurde. Trojanow wollte zu einem Germanistenkongress in die Staaten reisen, zu dem er eingeladen war.

Trojanow hat sich immer wieder sehr deutlich gegen staatliche Überwachung positioniert. Vor einigen Jahren veröffentlichte er zusammen mit Juli Zeh die Streitschrift „Angriff auf die Freiheit“ zum Thema innere Sicherheit und Einschränkung der Grundrechte. Trojanow hat sich auch zu der aktuellen NSA-Affäre mehrfach zu Wort gemeldet und ist u.a. Mitinitiator eines diesbezüglichen offenen Briefs an Bundeskanzlerin Merkel.

Juli Zeh kommentiert das Einreiseverbot gegen Trojanow mit folgenden Worten:

Formulieren wir es mal positiv: Unser aller Engagement zeigt Wirkung. Es wird zur Kenntnis genommen.

Formulieren wir es negativ: Es ist eine Farce. Die reine Paranoia. Menschen, die sich für Bürgerrechte stark machen, werden als Staatsfeinde behandelt.

Es ist beängstigend, wie die USA mit Kritikern umgeht. Das aktuelle Vorgehen der US-Behörden erinnert immer stärker an die politischen Hetzjagden der McCarthy-Ära.

posted by Stadler at 11:21  

30.9.13

Die Verfassungsbrecher bespitzeln auch Rechtsanwälte

Dass der niedersächsische Verfassungsschutz sieben – vielleicht waren es auch vierzehn – Journalisten jahrelang beobachtet hat und dann auf Auskunftsanfragen gerne auch mal mit einer zügigen Aktenvernichtung – vermutlich das einzige was dort zügig geht – reagiert, wissen wir bereits.  Dass es hierbei auch noch zu peinlichen Verwechslungen kam, passt da irgendwie ins Bild.

Anlässlich dieser Affäre wurde nun außerdem bekannt, dass man auch einen Anwalt überwacht hat, offenbar in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit. In diesem Kontext sollte man beachten, dass der Rechtsanwalt nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ein unabhängiges Organ der Rechtspflege darstellt. Ob man in Verfassungsschutzkreisen auch die Bespitzelung andere Organe der Rechtspflege, wie Richter oder Staatsanwälte, bei ihrer Berufsausübung für legitim hält?

Mein erster Vorschlag zur Reform der Verfassungsschutzbehörden lautet daher, sie von Verfassungsschutz in Verfassungsbruch umzubenennen. Das bringt zwar noch keine grundlegende Verbesserung mit sich, wäre aber ein erheblicher Schritt hin zu mehr Wahrhaftigkeit. Vielleicht kommen Politiker dann irgendwann auch mal auf die Idee, dass der mit Steuergeldern finanzierte systematische Rechtsbruch beendet werden muss.

posted by Stadler at 21:58  

25.9.13

Verfassungsschützer falten doch nur Zitronen

Der alte Kalauer „Wer glaubt, dass Verfassungsschützer die Verfassung schützen, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten“ entpuppt sich in zunehmendem Maße als bittere Wahrheit. Der niedersächsische Verfassungsschutz hat jahrelang sieben Journalisten überwacht. Als Andrea Röpke, eine der betroffenen Journalistinnen, von der Behörde Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangte, wurden die Akten kurzerhand gelöscht. Andrea Röpke hat deswegen jetzt Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung erstattet.

Dass Verfassungsschutzbehörden Bürgerrechtler und kritische Demokraten überwachen, anstatt ihre Aufgaben wahrzunehmen, ist allerdings keine neue Erkenntnis. Es gibt hierzu eine ganze Reihe bekanntgewordener Fälle, die erschreckend sind.

Angesichts der Fakten stellt man sich die Frage, wie lange es noch dauern wird und dauern kann, bis das Konzept des Verfassungsschutzes ganz grundsätzlich auf den Prüfstand kommt. Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz Hans-Peter Bull hat unlängst in einem juristischen Fachaufsatz unter dem Titel „Die Verfassung schützen aber richtig“ den Umbau der Verfassungsschutzbehörden zu wissenschaftlichen Instituten gefordert und die Übertragung ihrer Aufgaben zur Verhinderung und Verfolgung politisch motivierter Gewaltstraftaten auf die Polizeibehörden. Einen ähnlichen, bereits recht gut ausgearbeiteten Vorschlag, der aber wenig Beachtung fand, hatten die Grünen im letzten Jahr vorgelegt.

Diese Vorschläge und Ansätze bieten eine ausreichende Grundlage für eine konkrete Umgestaltungsdiskussion. Was allein fehlt, ist der politische Wille dazu, diesen notwendigen Schritt zu vollziehen. Offenbar ist das öffentlich bekannte Ausmaß des Versagens und vor allem des gezielten Rechtsbruchs immer noch nicht ausreichend, um vor allem die großen Parteien zu einem Umdenken zu bewegen.

posted by Stadler at 11:02  

16.9.13

Was liefert der deutsche Verfassungsschutz an die NSA?

Die Süddeutsche titelte in ihrer Wochenendausgabe  „Verfassungsschutz beliefert NSA„. Die grundsätzliche Nachricht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen an US-Dienste weiterleitet, ist wenig sensationell und sicherlich nichts, wofür man eine Snowden-Enthüllung gebraucht hätte.

Denn die Übermittlung personenbezogener Daten auch an ausländische Stellen ist gesetzlich vorgesehen. Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) lautet wie folgt:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

Die spannende Frage ist insoweit eher, welche konkreten Daten der Verfassungsschutz liefert und ob er sich an den gesetzlichen Rahmen hält, insbesondere überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beachtet. Nachdem mittlerweile offenkundig ist, dass die parlamentarische Kontrolle der Dienste nicht ansatzweise funktioniert, kann allerdings niemand diese Frage zuverlässig beantworten. Und selbst die besser kontrollierten Polizeibehörden fallen immer wieder durch rechtswidrige Maßnahmen auf. Ein Vertrauen auf überwiegend rechtmäßiges Behördenverhalten wäre deshalb wohl eher naiv.

Wenn es allerdings stimmt, dass das BfV für eine Nutzung des Programms XKeyscore im Regelbetrieb die Verpflichtung eingegangen ist, im Gegenzug alle seine Erkenntnisse mit der NSA zu teilen, so wäre zumindest das klar rechtswidrig. In diesem Punkt ist also kaum zu erwarten, dass das Amt den Zeitungsbericht bestätigen wird.

Der Präsident des Berliner Verfassungsschutzes Bernd Palenda hat auf einer Podiumsdiskussion der taz am vergangenen Samstag auf die Frage, welche Daten der Verfassungsschutz an die NSA liefert, ausweichend geantwortet. Er betonte, seine Behörde würde selbst nichts an die NSA liefern, sondern nur an das Bundesamt. Ob das BfV Daten an die NSA weiterleitet, wisse er nicht konkret. Gleichzeitig verwies er allerdings auf die bestehenden gesetzlichen Übermittlungsvorschriften.

posted by Stadler at 15:59  
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