Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.9.10

BVerfG nimmt „spickmich.de“ nicht zur Entscheidung an

Die Verfassungsbeschwerde einer nordrhein-westfälischen Lehrerin gegen das Urteil des BGH „spickmich.de“ ist erfolglos geblieben. Wie Telemedicus berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1750/09). Dies war letztlich nicht anders zu erwarten.

Der BGH hatte das Lehrerbewertungsportal „spickmich.de“ für zulässig erachtet und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der bewerteten Lehrer verneint. Rechtsanwalt Feldmann, der den Portalbetreiber vertreten hat, hat den Beschluss des BVerfG in seinem Blog kommentiert.

posted by Stadler at 15:07  

22.9.10

BVerfG lehnt Eilantrag gegen ELENA ab

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 872/10) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das umstrittene Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA), gegen das mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig sind, abgelehnt. Das Gericht hat diese vorläufige Entscheidung primär darauf gestützt, dass die Verwendung der erhobenen Daten derzeit noch ausgeschlossen ist, weshalb ein Eilfall nicht ersichtlich sei. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass ein Grundrechtseingriff substantiiert dargelegt wurde, was im Hauptsacheverfahren dann abschließend zu prüfen ist.

posted by Stadler at 13:50  

21.9.10

BVerfG: Geräteabgabe auf Drucker und Plotter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2010 (Az.: 1 BvR 1631/08) eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05) zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH hatte eine urheberrechtliche Geräteabgabe nach § 54 UrhG (a.F.) auf solche Geräte abgelehnt.

Das BVerfG sah zunächst das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil der BGH die Frage nicht an den EuGH vorgelegt hat.

Daneben tendiert das BVerfG aber auch dazu, dass bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verletzt ist und betont einmal mehr, dass das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen ist. Wer also den Begriff des „geistigen Eigentums“ als Kampfbegriff ablehnt, muss zumindest erkennen, dass er sich damit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befindet. Wieder einmal eine Entscheidung zugunsten der Verwertungsgesellschaften (hier: VG Wort).

Der BGH wird also entweder an den EuGH vorlegen müssen oder seine bisherige Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgabe des BVerfG aufgeben.

Allerdings steht wiederum eine Entscheidung des EuGH zur Geräteabgabe nach spanischem Recht an, die auch die deutsche Geräteabgabe nach § 54 UrhG in Frage stellen könnte. Die Rechtslage ist also derzeit etwas unübersichtlich.

posted by Stadler at 07:51  

1.9.10

Verfassungsbeschwerde gegen BSI-Gesetz erhoben

Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wieland (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) haben Verfassungsbeschwerde gegen das BSI-Gesetz erhoben (Az. 1 BvR 1667/10).

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Vorschrift des § 5 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz ) die durch Gesetz vom 14.08.2009 eingefügt wurde.

Diese Vorschrift ermächtigt das BSI zur Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes dazu, Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, zu erheben und automatisiert auswerten und die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auszuwerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer sehen darin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 GG und auch Art. 5 GG. Das Hauptargument besteht in sachlicher Hinsicht darin, dass jeder der mit Bundesbehörden elektronisch kommuniziert und/oder Websites von Bundesbehörden aufruft, damit auch im Rahmen dieser „Vorratsdatenspeicherung“ erfasst wird.

In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits zum Ausdruck gebracht, dass ich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Gesetz nicht teile, weil das BSI damit im Grunde nur dazu ermächtigt wird, Logdateien zu speichern und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit der informationstechnischen Systeme des Bundes zu gewährleisten. Man mag es zwar durchaus als problematisch ansehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 BSI-G es auch erlaubt, automatisiert E-Mails zu scannen, die an eine Bundesbehörde gerichtet sind. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob das nicht zwingende Voraussetzung für den Betrieb von Firewalls und Virenscanner ist.

posted by Stadler at 18:14  

4.8.10

Neues bayerisches Nichtrauchergesetz nicht verfassungswidrig

Das ging nun wirklich schnell. Das Bundesverfassungsgericht hat eine am 23.07.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das durch einen Volksentscheid am 01.08.2010 in Kraft gesetzte bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit, das ein striktes Rauchverbot in Gaststätten normiert, mit Beschluss vom 02.08.2010 (Az.: 1 BvR 1746/10) nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Begründung führt das Gericht aus, dass das Gesetz die Beschwerdeführer – eine Raucherin und zwei Gastwirte – nicht in Ihren Grundrechten verletzt.

Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber ist wegen der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter befugt, ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten einzuführen. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, so dass der Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen muss, wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wählt.

posted by Stadler at 12:30  

18.7.10

Keine Erfolgsaussichten der Zensus-Verfassungsbeschwerde?

Kaum ist die Verfassungsbeschwerde gegen das neue Volkszählungsgesetz (ZensG) erhoben, wird auch schon in der taz und in Blogs deren mangelnde Erfolgsaussicht beklagt. Fundierte Argumente werden für diese Ansicht freilich nicht ins Feld geführt.

Wenn Christian Rath in der taz schreibt:

„Das allerdings ist ein Missverständnis. Verboten hatte das Karlsruher Gericht damals nicht den Einsatz von Ordnungsnummern innerhalb der Volkszählung, sondern die Zusammenführung der Zensusdaten und anderer bei Behörden gespeicherter Daten mittels einer Personenkennziffer.“

so unterliegt er in zweifacher Hinsicht einem Irrtum. Das BVerfG hat im Volkszählungsurteil keine Zusammenführung mittels Personenkennziffer verboten, weil das in dieser Form seinerzeit nicht entscheidungserheblich war. Das Gericht hat dennoch darauf hingewiesen, dass auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung darstellt. Aus diesen Ausführungen des Gerichts ist in der datenschutzrechtlichen Literatur zum Teil sogar die Schlussfolgerung gezogen worden, dass eine registergestützte Volkszählung überhaupt nicht datenschutzkonform ausgestaltet werden kann.

Die Kritiker der Verfassungsbeschwerde könnten freilich aus einem anderen Grund Recht haben. Wir haben in den letzten 20 Jahren eine schrittweise Erosion der Grundrechte erlebt, die auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Halt gemacht hat. Das Gericht hat vielmehr das Schutzniveau seiner Rechtsprechung schrittweise abgesenkt. Wenn mich jemand vor 20 Jahren gefragt hätte, ob ein Gesetz wie das ZensG vor dem BVerfG hält, hätte ich das ohne zu zögern verneint. Heute bin ich mir da allerdings nicht mehr so sicher.

Dass aus der Datenschutzszene wenig Widerspruch gegen das ZensG kam, spricht eher dafür, dass dort die Schwerpunkte falsch gesetzt und verschiedene Dinge offenbar auch nicht verstanden werden. Während man gegen Nebensächlichkeiten wie Google Street View Sturm läuft, regt sich bei tatsächlich substantiellen Gefahren für die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, wie sie vom ZensG ausgehen, mittlerweile kaum mehr Widerstand. Es ist deshalb umso wichtiger, dass es Bürgerrechtler gibt, die gegen die neue Volkszählung mobil machen, auch wenn manche Journalisten das nicht verstehen.

posted by Stadler at 16:07  

18.6.10

Volkszählung 2011

Im nächsten Jahr ist es wieder so weit, der Bund versucht sich erneut an einer großen Volkszählung. Das dafür notwendige „Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011“ (ZensG 2011) ist bereits vor knapp einem Jahr in Kraft getreten. Anders als vor fast 30 Jahren werden viele Bürger von dieser Volkszählung nichts mitbekommen, da sie zumindest mehrheitlich nicht unmittelbar befragt werden. Stattdessen übermitteln verschiedenste Behörden Daten, die beim Statistischen Bundesamt zu einem kombinierten Datensatz zusammengeführt werden.

Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird eine Ordnungsnummer vergeben und geführt.

Dass das für den Bürger nicht weniger grundrechtsintensiv ist als eine direkte Befragung, hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil bereits angedeutet. Dort heißt es:

„Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.“

Dem Konzept, das der Gesetzgeber jetzt verfolgt, stand das Verfassungsgericht also schon im Volkszählungsurteil kritisch gegenüber. Die spannende Frage wird somit sein, ob das BVerfG die jetzige Zusammenführung der Daten und Verknüpfung mit einer Personenkennziffer für mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar hält. Nach den Maßstäben des Volkszählungsurteils dürfte das ZensG durchaus problematisch sein. Mittlerweile hat das Gericht aber viele Dinge deutlich relativiert, auch wenn dies nirgends explizit so nachzulesen ist. Zum Beispiel das Urteil über die Vorratsdatenspeicherung reicht nicht mehr an das Schutzniveau heran, das das Bundesverfassungsgericht vor einem Vierteljahrhundert postuliert hat. Hierauf scheint auch der Gesetzgeber zu hoffen.

Unter dem Dach des Arbeitskreises gegen Vorratsdatenspeicherung hat sich gerade eine Initiative gegen die Volkszählung 2011 gebildet, die das ZensG mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen will.

Dass bislang öffentlich kaum über diese Volkszählung gesprochen und berichtet wurde, ist überraschend, passt aber zu der Tendenz, die Dinge erst aufzugreifen, wenn es schon fast zu spät ist.

posted by Stadler at 23:47  

28.4.10

Grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht attestiert dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit. Hierüber hatte am Wochenende bereits Telepolis berichtet. Zum wiederholten Male wurden die Hamburger Richter damit in Karlsruhe abgewatscht, abwechselnd vom BGH und vom BVerfG.

Dieses grundlegende Fehlverständnis ist leider immer noch nicht beseitigt und führt weiterhin zu haarsträubenden Entscheidungen wie unlängst gegen ein Regensburger Blog. Nachdem es bekanntermaßen in Hamburg nicht schwer ist, auch evident zulässige Meinungsäußerungen gerichtlich untersagen zu lassen und und von dieser Möglichkeit, wegen der Vorzüge des fliegenden Gerichtsstandes, auch reger Gebrauch gemacht wird, hat die meinungsfeindliche Hanseatische Rechtsprechung mittlerweile demokratiegefährdende Ausmaße angenommen.

In seinem Beschluss vom 09.03.2010 (Az.: 1 BvR 1891/05), dessen Lektüre nur empfohlen werden kann, führt das Verfassungsgericht aus:

Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (…). Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

posted by Stadler at 18:47  

7.4.10

BVerfG: Aus Anwaltsschreiben darf online wörtlich zitiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2010 (Az.: 1 BvR 2477/08) zum wiederholten Mal die Meinungsfreiheit gestärkt und Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin aufgehoben, die dem Bescherdeführer verboten hatten, im Internet wörtliche Zitate aus Anwaltsschreiben zu veröffentlichen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst klar, dass in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern diese zur Bildung von Meinungen beitragen können. Diese Reichweite der Meinungsfreiheit ist leider immer noch nicht bei allen Instanzgerichten bekannt.

Noch beachtenswerter ist allerdings eine andere Passage des Urteils, in der das Gericht erläutert, dass es nicht statthaft ist, bereits in einem ersten Schritt das (geringe) öffentliche Informationsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen, weil der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Meinungsäußerung steht.  Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:

Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege

posted by Stadler at 13:57  

8.3.10

BDK: Bundesverfassungsgericht einseitig durch Chaos Computer Club beraten

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat der Bundeskanzlerin geschrieben und sich über das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung beklagt.

In dem Schreiben versteigt sich der Verband u.a. zu der These, das Bundesverfassungsgericht habe sich vor der Urteilsfindung ausgesprochen einseitig durch den Chaos Computer Club (CCC) beraten lassen.

Eine derartige Richterschelte durch Staatsdiener hätte man früher schlicht als ungehörig angesehen. Mit Blick auf den BDK ist lächerlich aber vermutlich das treffendere Adjektiv.

posted by Stadler at 16:09  
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