Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.3.11

Filesharing: Provider müssen nicht auf Zuruf IP-Adressen speichern

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers, der von der Abmahnkanzlei Kornmeier & Partner vertreten wird, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 1 BvR 3050/10). Die Beschwerdeführerin hatte zunächst vor den Zivilgerichten verlangt, Internetzugangsprovider zu verpflichten, „auf Zuruf“ der Rechteinhaber die Verbindungsdaten (IP-Adressen) ihrer Kunden zu speichern, bis ein Gericht nach § 101 UrhG über den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers entschieden hat. Das hatte das OLG Hamm abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Verfassungsgericht hatte schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis, weil ihm nicht klar war, ob die Beschwerführerin eigene Rechte geltend macht.

Das Bundesverfassungsgericht erscheint in urheberrechtlicher Hinsicht allerdings nicht sattelfest, wenn es davon spricht, dass ausschließliche Verwertungsrechte übernommen worden sein müssten. Sog. Verwertungsrechte bestehen nämlich nur in der Person des Urhebers. Sie sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Übernehmer kann deshalb nur sog. Nutzungsrechte erwerben. Es ist deshalb – von den Fällen einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge abgesehen – nicht denkbar, dass Verwertungsrechte übertragen werden. Es bleibt letztlich unklar, was das Verfassungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Ist nur der Urheber selbst oder auch der Erwerber ausschließlicher Nutzungsrechte befugt, einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend zu machen?

Das BVerfG hat zudem auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

posted by Stadler at 17:30  

23.2.11

BVerfG: Im öffentlichen Raum darf demonstriert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2011 (Az.: 1 BvR 699/06), das gestern veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auch auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt gilt und dort deshalb grundsätzlich auch demonstriert werden darf.

Wenig überraschend ist die Entscheidung insoweit, als das BVerfG davon ausgeht, dass die Fraport AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, weil die Aktienmehrheit bei der öffentlichen Hand liegt. Der Staat hat nämlich nicht die Möglichkeit, sich seiner Grundrechtsbindung dadurch zu entziehen, dass er eine privatrechtliche Gesellschaftsform, also z.B. die einer Aktiengesellschaft, wählt. Diese „Flucht ins Privatrecht“ führt nicht dazu, dass die Bindung an die Grundrechte entfällt.

Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, ob auf dem Gelände einer solchen AG beliebig demonstriert werden darf. Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Versammlungsfreiheit noch kein allgemeines Zutrittsrecht zu beliebigen  Orten verschafft. Versammlungen können nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit andererseits auch nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt, wie das Gericht betont. Die Durchführung von Versammlungen ist vielmehr auch an anderen Orten zulässig, an denen ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat und damit für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

posted by Stadler at 10:50  

23.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben

Zuammen mit dem Kollegen Dominik Boecker habe ich am 22.02.2011 für vier ausgewählte Beschwerdeführer aus dem Umfeld des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben.

Auch wenn die Frage der Beschwerdebefugnis aufgrund der derzeitigen Nichtanwendung des Gesetzes durchaus kritisch ist, haben sich die Beschwerdeführer entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht verstreichen zu lassen und die Gelegenheit zu nutzen, unmittelbar gegen das Gesetz vorzugehen. Leider hat sich kein größerer Provider gefunden, der den Gang zum Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer unterstützen wollte.

Warum das Gesetz verfassungswidrig ist, habe ich bereits früher ausführlich dargelegt.

Update:
Die Pressemitteilung des AK Zensur vom 23.02.2011

posted by Stadler at 10:28  

16.2.11

BGH: Verwertung von Verkehrsdaten aus der Vorratsdatenspeicherung

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.11.2010 (Az.: 4 StR 404/10) entschieden, dass Verkehrsdaten, die aus der Vorratsdatenspeicherung stammen zum Zwecke der Strafverfolgung verwertet werden dürfen, wenn die Verkehrsdaten in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.  März 2008 (1 BvR 256/08) erhoben und übermittelt worden sind.

Daran ändert nach Ansicht des BGH auch nichts, dass das BVerfG in seiner späteren Hauptsacheentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung die Vorschriften der  §§ 113a, 113b TKG  sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verstoßes  gegen Art. 10 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat. Denn die vorausgegangene einstweilige Anordnung des BVerfG  stelle sog. normvertretendes Übergangsrecht dar, das für den Übergangszeitraum bis zur Hauptsachentscheidung maßgeblich bleibt. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH auch unmittelbar aus den Gründen des Urteils des Verfassungsgerichts vom  2.  März  2010.

posted by Stadler at 11:23  

21.1.11

Differenzierte Betrachtung zum Thema Vorratsdatenspeicherung

Internetaktivist Alvar Freude hat in einem Interview mit ZEIT-ONLINE und in seinem Blog eine differenzierte Betrachtung zur Frage der Vorratsdatenspeicherung angestellt, was in der Community auf wenig Begeisterung gestoßen ist.

Man kann Freude sicherlich darin zustimmen, dass der immer wieder aufgebrachte Vorschlag eines sog. Quick-Freeze in sachlicher Hinsicht keine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung darstellt. Dahinter steckt vielmehr ein taktisches Vorgehen von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die unbedingt eine vermeintlich konstruktive Alternative präsentierten muss, weil das bloße Dagegensein politisch nicht vermittelbar ist.

Freude hält es für sinnvoll, IP-Adressen für die Dauer von 60 bis 90 Tagen zu speichern, andere Verkehrsdaten (E-Mail- und Telefon-Verbindungsdaten) dafür aber gar nicht oder nur für Dauer von sieben Tage mit sehr hoher Auflage für die Herausgabe.

Der differenzierende Ansatz von Freude weist eine interessante Parallele zur Argumentation des Bundesverfassungsgerichts auf, die ich hier deshalb nochmals erläutern möchte, zumal sie in der öffentlichen Diskussion oftmals falsch wiedergegeben wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise können verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Die strengeren Eingriffsvoraussetzungen gelten nur für den unmittelbaren Abruf von Verkehrsdaten. Gemeint sind damit vor allem die Fälle, in denen die Ermittlungsbehörden alle gespeicherten Daten einer bestimmten Person vom Provider anfordern. Weil das Gericht das als wesentlich schwerwiegenderen Eingriff betrachtet, muss hierfür der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen und eine richterliche Anordnung eingeholt werden.

Der Gesetzgeber könnte also durchaus ein neues Gesetz schaffen, in dem man in dieser Art und Weise zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung unterscheidet.

Die insoweit meines Erachtens entscheidende Frage bleibt allerdings auch dann bestehen, wenn man nur IP-Adressen, die auch Verkehrsdaten darstellen, speichert. Diese Frage lautet: Wollen wir dem Staat erlauben, Verkehrsdaten aller Bürger – und zwar ohne jeden konkreten Anlass – für längere Zeit zu speichern, damit er anschließend die Möglichkeit hat, diese Daten für strafrechtliche Ermittlungen zu benutzen?

Für die Beantwortung dieser Frage wäre es auch nicht ganz unerheblich zu wissen, wie wichtig die Erkenntnisse aus der Vorratsdatenspeicherung für die Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich sind. An dieser Stelle schuldet uns die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert, eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen gestützte, detaillierte Begründung. Eine solche vermisst man freilich bislang. Die Diskussion ist vielmehr von Polemik und Panikmache geprägt und kaum von nachvollziehbaren Sachargumenten. Wenn die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich alternativlos sein sollte, dann dürfte es den Sicherheitspolitikern auch nicht schwer fallen, genau dies stichhaltig zu begründen. Wer behauptet, dass seit dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung viele Straftaten nicht mehr verfolgt werden können, die vorher aufgeklärt werden konnten, muss dies belegen können.

Solange ich als Bürger von Innenminister De Maiziere oder auch von den Herren Bosbach, Uhl und Co. eine solche Begründung aber nicht geliefert bekomme, werde ich auch einer kurzzeitigen, anlassunabhängigen Speicherung von IP-Adressen auf Geheiß des Staates nicht das Wort reden. Und jedenfalls bis dahin werde ich Alvar Freude widersprechen.

posted by Stadler at 15:27  

22.12.10

BVerfG: Zahnarzt darf auch über Internetportal Kostenschätzung abgeben

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2010 (Az.: 1 BvR 1287/08) erneut eine nicht nachvollziehbare Entscheidung eines Berufsgerichts kassiert.

Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hatte schwere Geschütze aufgefahren. Die Abgabe einer Kostenschätzung – über ein Internetportal – ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, so das Berufsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierin einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Zahnarztes gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Es sind nach Ansicht des BVerfG keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre.

posted by Stadler at 11:48  

24.11.10

Versammlungsfreiheit auch auf Flughäfen?

Berechtigen die Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit auch dazu, in einem Flughafen Flugblätter zu verteilen? Über diese Frage hat gestern das Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Sechs Mitglieder einer „Initiative gegen Abschiebungen“ hatten an einem Abfertigungsschalter des Frankfurter Flughafens Flugblätter verteilt. Der Flughafenbetreiber Fraport  erteilte den Aktivisten darauf hin Hausverbot. Die hiergegen gerichteten Klagen vor den Zivilgerichten blieben erfolglos. Einer der Aktivisten erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde.

Von entscheidender Bedeutung könnte sein, dass die Fraport AG zwar eine zivilrechtliche Gesellschaftsform aufweist, Mehrheitsgesellschafter allerdings die öffentlichen Hand ist. Der grundrechtsverpflichtete Staat kann sich nämlich seiner Grundrechtsbindung nicht ohne weiteres durch eine „Flucht ins Privatrecht“ entziehen.

Möglicherweise wird man aber grundsätzlich zu dem Ergebnis gelangen, dass in einem öffentlich zugänglichen Raum immer ein gewisses Maß an Meinungskundgabe zulässig sein muss. Prozessbeobachter wollen erkannt haben, dass der Senat dazu neigt, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben.

posted by Stadler at 08:23  

19.10.10

BVerfG: Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wieder einmal mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über ein nur dank der Medien weithin bekanntes europäisches Fürstenhaus zu befassen. Nicht dieser Umstand, sondern ein anderer Aspekt macht den Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08) berichtenswert.

Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei einer Bildveröffentlichung weiter reicht als bei einer Wortberichterstattung. Die maßgebliche Passage der Entscheidung lautet:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (…), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (…). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (…).

Die Verfassungsbeschwerde der Verlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richtete, war deshalb erfolgreich, diejenige, die sich gegen das Verbot der Bildberichterstattung richtete nicht.

posted by Stadler at 17:49  

17.10.10

Präsident des BVerfG äußerst sich zu Stuttgart 21

In einem Interview mit der SZ hat sich der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle zum Streit um Stuttgart 21 geäußert. Das ist zunächst deshalb erstaunlich, weil sich Verfassungsrichter regelmäßig aus dem aktuellen politischen Geschehen raushalten, was auch aus Gründen der Gewaltenteilung geboten erscheint.

Im konkreten Fall sind die Aussagen des höchsten deutschen Richters auch in der Sache zu missbilligen, denn er ergreift Partei zugunsten der Befürworter von Stuttgart 21. Voßkuhle hält einen (nachträglichen) Volksentscheid deshalb für problematisch, weil dies ein ernsthaftes Problem für die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten darstelle. Irgendwann müsse hier ein Schlusspunkt gesetzt werden, so Voßkuhle.

Diese Sichtweise entspringt  einer ängstlichen juristischen Tradition, die die Gefahren über die Möglichkeiten stellt. Dass auch vermeintlich endgültige politische Entscheidungen wieder in Frage gestellt und revidiert werden, geschieht ohnehin häufiger. Mit einem Novum hätten wir es insoweit deshalb auch in Stuttgart nicht zu tun. Neu wäre daran allenfalls, dass dies nicht auf Druck von Lobbyisten passieren würde, wie zum Beispiel bei der (erneuten) Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke.

Was die Würdenträger dieses Staates offenbar irritiert, ist der Umstand, dass plötzlich auch mit dem Bürger gerechnet werden muss und sich möglicherweise gerade die politischen Spielregeln ändern. Das stellt für unsere Demokratie keine Gefahr dar, sondern eröffnet ihr neue Chancen. „Mehr Demokratie wagen“, wollte Willy Brandt schon 1969. Für seine aktuellen Nachfolger ist es möglicherweise an der Zeit sich daran zu erinnern, bevor sie von der Entwicklung überrollt werden.

posted by Stadler at 19:31  

29.9.10

BVerfG verbietet Kritik an Geschichtsverfälschung

Ein gestern veröffentlichter Beschluss des BVerfG vom 17.08.2010 (Az.: 1 BvR 2585/06) hat heftige Reaktionen und deutliche Kritik hervorgerufen. Die Bundeszentrale für politische Bildung hatte sich von einem Aufsatz eines Politikwissenschaftlers, der in einer von der Bundeszentrale herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist, aufs Schärfste distanziert und sich bei denjenigen entschuldigt, die sich von dem Beitrag verunglimpft fühlten.

Diese Reaktion der Bundeszentrale kann ich sachlich nachvollziehen, nachdem ich den beanstandeten Beitrag von Konrad Löw gelesen habe.

Nun zum juristischen Teil der Argumentation. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Bundeszentrale als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht auf die Meinungsfreiheit berufen kann, sondern vielmehr im Gegenteil Grundrechtsverpflichteter ist und durch ihr Verhalten die Grundrechte anderer, hier des Autors Konrad Löw, verletzen kann. Und die Aussagen der Bundeszentrale sollen, nach Ansicht des ersten Senats, das Persönlichkeitsrecht des Herrn Löw verletzen. Klar ist damit in jedem Fall, dass sich die Bundeszentrale wesentlich weniger erlauben darf, als ein Bürger der sich auf die Meinungsfreiheit berufen kann.

Wenn man die geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Autors Konrad Löw tatsächlich als Grundrechtseingriff qualifizieren will, muss man sich darüber im Klaren sein, welche Auswirkungen diese Sichtweise auf die Erfüllung der Aufgaben der Bundeszentrale hat. Denn diese Entscheidung führt dazu, dass die Bundeszentrale auch geschichtsverfälschende „wissenschaftliche“ Beiträge dulden muss und kaum mehr die Möglichkeit hat, sich deutlich zu distanzieren. Die Bundeszentrale wäre damit gehalten, Geschichtsverfälschungen von Verfassungs wegen zu tolerieren, mit den entsprechenden Konsequenzen für den Bereich der politischen Bildung.

Man stellt sich unweigerlich auch die Frage, ob dieser Maßstab eigentlich auch für andere Personen oder Institutionen, die den Staat repräsentieren, gelten. Wenn sich also ein Minister über eine bestimmte Person öffentlich äußert, ist das schließlich ebenfalls ein Verhalten, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und sehr schnell in eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mündet, wenn man die Grenzen so zieht wie das Verfassungsgericht. Dann wäre für Politiker allerdings in den Talk-Shows Vorsicht geboten. ;-)

Diese logische Konsequenz wird man in Karlsruhe freilich kaum ziehen. Es handelt sich hoffentlich um eine Einzelfallentscheidung, die, mit Verlaub, falsch ist.

posted by Stadler at 11:32  
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