Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.12.11

Wohnungsdurchsuchung wegen Foto auf Firmenhomepage

Ein Amtsgericht hatte eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet, wegen des Verdachts der Verletzung von Unterhaltspflichten. Das einzige Argument bestand darin, dass der Betroffene angeblich Erwerbseinkünfte erzielt, weil er auf der Homepage eines Unternehmens porträtiert worden ist.

Dem auch von dem Unternehmen bestätigten Einwand, die Tätigkeit hätte nur in einem unentgeltlichen Praktikum bestanden, schenkte weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht Glauben.

Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb der Firma tätig seien, mit eigenem Foto im Internet vorgestellt würden, so das Landgericht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Unternehmen angegeben habe, der Beschwerdeführer habe als Praktikant kein Geld erhalten.

Das hat das BVerfG nicht für ausreichend gehalten und der Verfassungsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben. Das BVerfG führt in seinem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 2 BvR 15/119) hierzu aus:

Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des Täters, denn dieser muss tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. 8). In den angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und welche Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte in der Strafanzeige der von dem Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den Internetauftritt eines Unternehmens gestützt, in welchem der Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkünfte erzielt. Allein aus dem Internetauftritt der >Firma P… kann nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden, zumal die Verantwortlichen des Unternehmens der Staatsanwaltschaft gegenüber mitgeteilt haben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Praktikums gerade kein Entgelt gezahlt worden sei. Tatsachenfundierte Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht an den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma P… hinsichtlich der fehlenden Entlohnung zweifeln durfte, zeigt das Landgericht nicht auf. Der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit reicht dafür nicht aus. Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.

posted by Stadler at 14:20  

18.11.11

Podiumsdiskussion zur Vorratsdatenspeicherung

Ist die europaweite Überwachung der Telekommunikationsdaten wirklich notwendig und verhältnismäßig?” lautete die Fragestellung unter der der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung am 17.11.2011 zu einer Podiumsdiskussion nach Regensburg eingeladen hatte. Wer genügend Zeit hat, kann die angeregte dreistündige Diskussion, in die sich ein kritisches Publikum immer wieder einschaltete, auch noch als Stream nachverfolgen.

Als Diskutanten haben teilgenommen die beiden SPD-Europaabgeordneten Birgit Sippel und Ismail Ertug (beide SPD), Peter Schall (Stellv. Vorsitzender GdP Bayern), Josef Falbisoner (ehem. Landesvorsitzender ver.di Bayern und
Betroffener des Telekom Spitzelskandals), Stefan Köpsell (TU Dresden, IT Sicherheit), Ronald Kaiser (CSUnet) und ich. Moderiert wurde die Veranstaltung von Andreas Schmal vom DGB.

Während Ismael Ertug sich auf Joschka Fischers bekannten Ausspruch „I’m not convinced“ bezog, um seine skeptische Haltung zur Vorratsdatenspeicherung zum Ausdruck zu bringen, gab sich seine Kollegin Birgit Sippel in der Tendenz eher als Befürworterin einer Vorratsdatenspeicherung zu erkennen. Wobei auch Sippel eine deutliche Einschränkung auf Fälle schwerster Kriminalität für notwendig hielt und außerdem der Ansicht war, dass man auch über die Aufhebung der Richtlinie diskutieren müsse, sollte die Kommission im Rahmen der laufenden Evalierung keine stichhaltigen Belege dafür liefern können, dass die Speicherung von TK-Verkehrsdaten auf Vorrat tatsächlich zu nachweisbaren Ergebnissen bei der Verbrechensbekämpfung geführt hat.

Stefan Köppsell vom Lehrstuhl für Datenschutz und Datensicherheit der TU Dresden stellte den Sinn der Vorratsdatenspeicherung zum Zweck der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität ganz generell in Frage und verwies darauf, dass es für Straftäter relativ einfach sei, im Netz anonym zu agieren, weshalb man mit diesem Instrumentarium nur die Massenkriminalität erfassen könne und dort auch nur die dümmsten Täter.

Josef Falbisoner schilderte sehr anschaulich, wie er als ehemaliger Aufsichtsrat der Telekom zum Opfer des Spitzelskandals bei der Telekom geworden ist, weil man ihm als Gewerkschaftler unterstellt hatte, Interna nach außen zu geben, weshalb er vom Unternehmen in unzulässiger Weise überwacht wurde. Falbisoner sprach sich, nicht zuletzt aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen, deutlich gegen eine Vorratsdatenspeicherung aus.

Als durchaus überraschend habe ich die Haltung von Ronald Kaiser (stellv. Vorsitzender CSUnet) empfunden, der zwar nicht für eine völlige Aufgabe der Vorratsdatenspeicherung plädiert hat, aber zumindest für eine erhebliche Einschränkung. Kaiser machte deutlich, dass Standortdaten sowie E-Mail- und Telefonverbindungsdaten seiner Ansicht nach nicht auf Vorrat gespeichert werden sollten und hat hierzu auch ein Positionspapier von CSUnet angekündigt. Auch wenn diese Haltung derzeit sicherlich von einer Konsensfähigkeit weit entfernt ist, hat es den Anschein, als wäre auch in der Union etwas Bewegung in die Diskussion gekommen. Denn auch im Arbeitskreis Netzpolitik der CDU wird das Thema offenbar mittlerweile kontrovers diskutiert.

Als einziger konsequenter Verfechter einer Vorratsdatenspeicherung agierte der stellvertretende Vorsitzende der GdP Bayern Peter Schall. Er betrachtet die Vorratsdatenspeicherung als wichtiges und notwendiges Instrumentarium zur Aufklärung von Straftaten.

Ich habe in der Diskussion u.a. versucht darauf hinzuweisen, dass man nicht nur die Frage stellen sollte, ob es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um ein effizientes Mittel der Strafverfolgung handelt, sondern man das Thema vor allen Dingen aus Sicht der Bürgerrechte betrachten und diskutieren muss. Für mich lautet die entscheidende Fragestellung nach wie vor, ob wir es als Bürger zulassen wollen, dass der Staat unsere TK-Verkehrsdaten ohne jeden Anlass für 6 Monate auf Halde speichern lässt. Diese Frage stellt sich für mich ganz unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme bei entsprechender gesetzlicher Ausgestaltung gerade noch als verfassungskonform angesehen werden kann.

Die Veranstaltung hat unter dem Strich den Zweck erfüllt, an die anwesenden Vertreter der Politik zu appellieren, sich mit dem Thema kritisch und sorgfältig auseinanderzusetzen und dabei die überwiegend skeptische und ablehnende Haltung die die Bürger gegenüber der Vorratsdatenspeicherung einnehmen, stärker zu berücksichtigen.

Die Ortsgruppe Regensburg des AK Vorrat hat eine gelungene Veranstaltung organisiert, die einen kleinen Mosaikstein eines wichtigen Diskussionsprozesses darstellt.

 

 

posted by Stadler at 17:37  

10.11.11

Das Europaparlament ist gar kein richtiges Parlament

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10) entschieden, dass die 5-Prozent-Hürde bei den Europawahlen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt, undhat die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz (EuWG) für nichtig erklärt.

Die Begründung die das Gericht liefert ist diskussionsbedürftig.

Das BVerfG weist zunächst darauf hin, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu einer Ungleichgewichtung der Wählerstimmen führt, wodurch der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt wird. Diese grundsätzliche Überlegung trifft allerdings auf alle Wahlen zu.

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichts eine Fünf-Prozent-Hürde nicht per se unzulässig, aber sie bedarf stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Und einen solchen Grund sieht das Gericht zwar für die Bundestagswahlen, nicht aber für die Europawahlen.

Denn, so das Gericht sinngemäß, das EU-Parlament ist gar kein richtiges Parlament, weil es nicht dieselbe Funktion erfüllt wie der Bundestag und auch nicht über vergleichbare Kompetenzen verfügt . Wörtlich liest sich das dann so:

Eine – bei der Wahl zum Deutschen Bundestag – vergleichbare Interessenlage besteht auf europäischer Ebene nach den europäischen Verträgen nicht. Das Europäische Parlament wählt keine Unionsregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre. Ebenso wenig ist die Gesetzgebung der Union von einer gleichbleibenden Mehrheit im Europäischen Parlament abhängig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine Opposition gegenüberstünde. Zudem ist die unionale Gesetzgebung nach dem Primärrecht so konzipiert, dass sie nicht von bestimmten Mehrheitsverhältnissen im Europäischen Parlament abhängig ist.

Diese Betrachtung ist sicherlich nicht falsch, denn sie beschreibt letztlich nur, das auf EU-Ebene nach wie vor vorhandene strukturelle Demokratiedefizit.

Dennoch  halte ich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung für problematisch. Denn sie trägt der erheblich gewachsenen Bedeutung des Europaparlaments in den letzten Jahrzehnten nicht Rechnung. Ein beträchtlicher Teil gerade auch der gesetzgeberischen Grundentscheidungen wird nicht mehr in Berlin sondern in Brüssel getroffen. Das EU-Parlament ist zwar von einem originären Gesetzgeber noch weit entfernt, aber es hat durch die Verträge von Maastricht und Lissabonn eine deutliche Aufwertung erfahren. Das Europäische Parlament ist mittlerweile an mehr grundlegenden gesetzgeberischen Entscheidungen unmittelbar beteiligt als der Bundestag und hat in vielen Bereichen zumindest die Möglichkeit die Rechtsetzungsvorschläge der Kommission zu verhindern.

Die Bedeutung des Europaparlaments ist deshalb mittlerweile wohl höher als die des Bundestages. Auch wenn das in der Öffentlichkeit so nicht wahrgenommen wird. Denn dem Bundestag verbleibt bei den EU-Richtlinien letztlich nur noch die Pflicht zur Umsetzung, regelmäßig ohne nennenswerten Gestaltungsspielraum.

Man muss sich außerdem auch die Frage stellen, ob die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auch auf die Bundestagswahlen zu übertragen wären und ob die jetzt vorgenommene Differenzierung zwischen Europa- und Bundestagswahlen deshalb nicht inskonsequent ist.

Auch wenn die Fünf-Prozent-Hürde eine Lehre ist, die man aus der Handlungsunfähigkeit des Reichstags der Weimarer Republik gezogen hat, muss die Frage erlaubt sein, ob sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Verlauf der letzten 60 Jahre nicht so deutlich geändert haben, dass dieses Argument letztlich verblasst. Würde der Bundestag tatsächlich handlungsunfähig, wenn man die Fünf-Prozent-Hürde abschafft bzw. würde dies Regierungsbildungen wirklich so stark erschweren, dass es gerechtfertigt ist, den Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit zu beeinträchtigen?

Die Entscheidung des Bundesverfassungerichts erscheint mir in sich nicht wirklich schlüssig und stringent. Sie erging auch nur mit 5:3 Stimmen und in der Begründung sogar nur mit 4:4. Das Sondervotum der scheidenden Verfassungsrichter Di Fabio und Mellinghoff ist beachtenswert.

Die beiden Richter weisen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Europawahl noch 1979 als gerechtfertigt angesehen hat, während man sie heute, trotz beträchtlicher Kompetenzzuwächse sowie einer deutlich gestiegenen politischen Bedeutung des Europaparlaments, für nicht mehr gerechtfertigt erachtet und beklagen, dass nicht hinreichend dargelegt wird, weshalb und inwieweit sich der Beurteilungsmaßstab verändert hat.

Ebenfalls kritisch und wie immer lesenswert äußerst sich Max Steinbeis in seinem Verfassungsblog.

posted by Stadler at 13:26  

10.10.11

„nur soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben“

Immer mehr Bundesländer räumen ein, den Behördentrojaner einzusetzen. Der niedersächsische Innenminister Schünemann betont laut NDR, der Einsatz erfolge „nur, soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben“. Sein bayerischer Amtskollege Herrmann behauptet, dass man den Trojaner lediglich für die Quellen-TKÜ und ausschließlich im Rahmen der Vorgaben des BVerfG einsetze.

Die Aussage Herrmanns ist allein deshalb falsch, weil ein rechtswidriger Einsatz des Bayerntrojaners bereits gerichtlich festgestellt worden ist.

Für den Einsatz eines Trojaners mit einer Funktionalität wie sie der CCC beschrieben hat, besteht zumindest im Bereich der Strafprozessordnung keinerlei Rechtsgrundlage. Eine Onlinedurchsuchung ist in der StPO nicht vorgesehen. Nach den Vorgaben des BVerfG wäre eine solche Maßnahme auch nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Das sind Leib, Leben und Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Die bayerische Staatsregierung hatte aber bereits eingeräumt, dass mithilfe des Bayerntrojaners Straftaten wie banden- und gewerbsmäßiger Betrug oder Handel mit Betäubungs- und Arzneimitteln aufgeklärt werden sollen. Damit steht aber auch der Rechtsverstoß des LKA fest, denn in diesen Fällen sind die erheblichen Einschränkung des BVerfG missachtet worden.

Auch der Hinweis auf die ohnehin äußerst umstrittene Quellen-TKÜ verfängt übrigens nicht. Denn die heimliche Installation eine Software, die Browser-Screenshots machen und andere Daten des Nutzers erfassen und übermitteln kann, infiltriert ein informationstechnisches System.

Die Innenminister Herrmann und Schünemann, die diese Praxis sehenden Auges rechtfertigen, haben den Boden unseres Grundgesetzes verlassen.

Die Gerichte müssen sich gut überlegen, ob sie künftig Anträgen auf Anordnung einer sog. Quellen-TKÜ überhaupt noch stattgeben können, denn diese gehen augenscheinlich regelmäßig mit einer unzulässigen Onlinedurchsuchung Hand in Hand.

Eine Erläuterung der Rechtslage bietet der Richter am Landgericht Ulf Buermeyer  in einem Interview mit rechtspolitik.org. Lesen!

posted by Stadler at 21:01  

30.8.11

Brauchen wir eine differenzierte Betrachtung zur Vorratsdatenspeicherung?

Netzpolitiker der SPD fordern eine differenzierte Herangehensweise bei der Vorratsdatenspeicherung und haben einen entsprechenden Musterantrag für den Bundesparteitag vorbereitet. Diese Kompromisslinie, die maßgeblich auf Alvar Freude zurückgehen dürfte – und von diesem auch schon länger vertreten wird – wird in der Netz-Community auf wenig Gegenliebe stoßen. Der erste Rant zum Thema ist deshalb auch schon da und er kommt, wenig überraschend, von Fefe, der den seit Tagen offen im Netz stehenden Musterantrag, seiner verschwörungstheoretischen Neigung nachgebend, übrigens für einen Leak hält.

Weshalb ich diesem Ansatz einer Vorratsdatenspeicherung light skeptisch gegenüberstehe, auch wenn sie verfassungsrechtlich machbar ist, habe ich vor längerer Zeit schon erläutert.

Was ist also jetzt von diesem neuen SPD-Musterantrag zu halten? Wenn man die Speicherung von Verkehrsdaten (z.B. IP-Adressen) erlauben, ihren Abruf aber nur bei schweren Straftaten (Katalogtaten des § 100a StPO) ermöglichen will, muss man sich zuerst fragen, welche Straftaten man damit aufklären kann und will. Eine Frage, die leider zu wenig gestellt wird.

IP-Adressen spielen im Bereich der Schwerstkriminalität praktisch keine Rolle, auch wenn gelegentlich etwas anderes behauptet wird. Denn es gibt in diesem Bereich ganz andere Möglichkeiten, den Ermittlern stehen eine Fülle von Befugnissen der TK-Überwachung zur Verfügung. Im Fällen von Katalogstraftaten besteht daher auch kaum ein praktisches Bedürfnis für den Abgleich von IP-Adressen. Den Hauptanwendungsfall bilden vielmehr Betrugsstraftaten, Urheberrechtsverletzungen und Äußerungsdelikte (Beleidigung, Verleumdung). Das ist auch naheliegend, wenn man sich die Frage stellt, welche Erkenntnisse man aus der Verknüpfung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber gewinnen kann.

Die Speicherung speziell von IP-Adressen ist deshalb ermittlungstechnisch nur im Bereich der Massenkriminalität sinnvoll. Im Bereich der Schwerstkriminalität spielt sie keine nennenswerte Rolle.

Die SPD-Netzpolitiker haben auf der Suche nach einem vermeintlich sinnvollen Kompromiss wenig Sinn für die Realitäten der Strafverfolgung bewiesen. Ein Vorschlag, der gerade aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden keine relevante Verbesserung bringt, aber dennoch beträchtlich in Grundrechte eingreift, kann auch kaum als differenzierter  Ansatz betrachtet werden.

Mich erinnert diese Kompromisssuche der SPD eher an diejenige beim Zugangserschwerungsgesetz. Die Netzpolitiker der SPD haben ganz offensichtlich wenig aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt.

posted by Stadler at 23:02  

9.8.11

Bundesregierung prüft derzeit Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung

Die Bundesregierung hat eine kleine parlamentarische Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung am 02.08.2011 dahingehend beantwortet, dass sie eine gesetzliche Neuregelung derzeit prüfen würde. Die meisten Antworten der Bundesregierung sind freilich äußerst vage gehalten, was sicherlich dem politischen Dissens in der Koalition geschuldet ist.

Interessant erscheint mir allerdings u.a. die Antwort auf Frage 27. Sie lautet:

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und wird mögliche Konsequenzen in die in der Antwort zu Frage 1 benannte umfassende Prüfung und Bewertung einfließen lassen.

Diese vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung von Verkehrsdaten, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Es könnte also durchaus sein, dass der Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift, eine Speicherung von IP-Adressen durch die TK-Dienstleister verlangt und eine Abfrage des dazugehörigen Nutzers für sämtliche, auch einfache, Straftaten ermöglicht, sofern die Ermittlungsbehörden die IP-Adresse und den maßgeblichen Zeitpunkt bereits selbst ermittelt haben. Diese Konstellation hat das BVerfG nämlich nicht als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff betrachtet, weshalb nach Ansicht des Gerichts keine besonders hohen Eingrifshürden bestehen.

posted by Stadler at 10:29  

30.6.11

Bundestag ignoriert jetzt auch die verbindlichen Vorgaben des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.

Das Gericht hat den Gesetzgeber deshalb mit Urteil vom 3. Juli 2008 (Az.: 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 – also dem heutigen Tag – eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Nachdem es noch nicht einmal einen entsprechenden Gesetzesentwurf gibt, verstößt der deutsche Bundestag durch seine Untätigkeit ab dem morgigen Tag gegen die verbindliche Vorgabe des BVerfG.

An der formellen Rechtslage ändert sich dadurch aber nichts, da das Gesetz nicht für nichtig erklärt wurde und deshalb weiterhin in Kraft bleibt.

Update:
Es gibt offenbar doch bereits einen Gesetzesentwurf der Koalition vom 28.06.2011, der in den Bundestag eingebracht wurde.

Update vom 01.07.2001:
Der Gesetzesentwurf der Koalition scheint auf den ersten Blick den Vorgaben des BVerfG zu genügen, weil er § 7 BWG streicht und damit die dort normierte Listenverbindung beseitigt. Das Gericht hatte dies ausdrücklich als eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten angesehen. Dieses Konzept begünstigt allerdings (weiterhin) die größten Parteien – und damit wohl vor allem die Union – weil es voraussichtlich auch in Zukunft für zahlreiche Überhangmandate sorgen wird.

Es könnte allerdings sein, dass der geplante neue § 6 Abs. 2a BWG wiederum zu dem vom BVerfG beschriebenen Effekt des negativen Stimmgewichts führt, zumindest wird dies befürchtet.

Der Gesetzesentwurf der Koalition ist jedenfalls nicht von dem Bestreben getragen, eine für den Bürger nachvollziehbare und klare Regelung zu schaffen. Die Neuregelung bleibt vielmehr kompliziert und intransparent und soll am Ende eben wiederum der Union nützen.

Selbst wenn die geplante Neuregelung als verfassungsgemäß zu betrachten ist, kann man sie politisch, von einem demokratischen Standpunkt aus betrachtet, nicht begrüßen.

posted by Stadler at 16:06  

25.5.11

Der Beschluss zur Durchsuchung beim Provider der Piratenpartei

Wie gering der Wert des Richtervorbehalts ist und wie wenig notwendig ist, um einen richterlichen Beschluss für eine Durchsuchung bei einem Internet-Service-Provider zu bekommen, verbunden mit der Anordnung der Beschlagnahme nicht näher spezifizierter Festplatten, zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.05.2011. Diese Durchsuchng hat im Netz für einigen Wirbel gesorgt.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte, ohne, dass es ein inländisches Ermittlungsverfahren gab, quasi im Vorgriff auf ein zu erwartendes Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, nach § 103 StPO angeordnet, dass die Geschäftsräume eines Providers durchsucht werden und ergänzend eine unbekannte Anzahl von Festplatten beschlagnahmt werden dürfen, die irgendwie zur Domain „piratenpad.de“ gehören. Im Piratenpad sollen sich unbekannte Täter über einen DDoS-Angriff auf einen französischen Energiekonzern ausgetauscht haben. Von der Serverbeschlagnahme erhoffte man sich weitere Erkenntnisse zur Person der Täter.

Zunächst verwundert die Unbestimmtheit bzw. die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung. Mit dieser Formulierung hätte sich notfalls auch ein ganzes Rechenzentrum beschlagnahmen lassen.

Um die gesetzlichen Anforderungen an eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten zu verdeutlichen, möchte ich exemplarisch einige Passagen aus einem Beschluss des BVerfG vom 03.07.2006 zitieren:

Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Maßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). (…)

Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Wenn man sich demgegenüber den Beschluss des Amtsgerichts durchliest, so ergibt sich hieraus nur, dass das BKA im Piratenpad Links zu anderen Webseiten gefunden haben soll, die wiederum mit den anonymen Tätern in Zusammenhang stehen sollen. Man weiß also eigentlich gar nicht, wonach man sucht und was man dort zu finden hofft. Allein der Umstand, dass in einem Etherpad Links gepostet wurden, begründet noch keine Spur einer Straftat, wie es § 103 StPO verlangt. Von einer Auffindewahrscheinlichkeit, die vom BVerfG verlangt wird, kann man ebenfalls nicht sprechen. Das was das Amtsgericht Darmstadt macht, ist letztlich eine reine Ausforschung, die nicht zulässig ist.

Interessant ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass in Deutschland keine rechtliche Verpflichtung des Providers existiert, eine Vorabsicherung von Daten (also ohne vorliegenden richterlichen Beschluss) durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte man dann aber eigentlich annehmen müssen, dass ohnehin keine relevanten Daten auffindbar sein werden, weil nichts gespeichert ist.

Hierbei ist noch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beschluss letztlich gegen die Kommunikationsstrukturen einer politischen Partei richtet, was dem Richter ganz offenbar bekannt war. Das hätte die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen nämlich zusätzlich erhöht. Und insoweit muss man auch beachten, dass die aufzuklärende Straftat nur eine DDoS-Attacke ist, die eine Website für ein paar Stunden lahmgelegt hat.

Der Beschluss des AG Darmstadt ist bereits bei rudimentärer Prüfung evident unverhältnismäßig und rechtswidrig.

posted by Stadler at 16:17  

20.4.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz unzulässig

Nachdem netzpolitik.org heute darüber berichtet, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen hat, häufen sich bei mir gerade die Anfragen zu den Hintergründen. Die Verfassungsbeschwerde wurde von Dominik Boecker und mir für vier Beschwerdeführer aus dem Umfeld des AK Zensur erhoben, weshalb ich hierzu ein paar Dinge erläutern möchte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig bewertet und damit über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zugangserschwerungsgesetz erst gar nicht entschieden. Der knappe Beschluss vom 29.03.2011 deutet zunächst darauf hin, dass das BVerfG der Ansicht ist, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die vier Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt sind.

Darauf, dass diese Gefahr besteht und gerade die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kritisch ist, habe ich im Vorfeld auch hier im Blog mehrfach hingewiesen. Die Darstellung, dass ein einfacher Nutzer unmittelbar und gegenwärtig durch ein Gesetz in seinen Grundrechten betroffen ist und gerade eine Entscheidung des BVerfG zum Schutz dieser Rechte notwendig ist, ist ganz allgemein schwierig.  Es kommt erschwerend hinzu, dass hier ein Gesetz angegriffen wurde, das nie angewendet worden ist, weshalb streng genommen auch nie jemand betroffen war. Diese Aspekte haben wir im Vorfeld ausgiebig und auch kontrovers diskutiert. In Kenntnis des Riskos hat man sich dennoch entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu wahren, weil nach Ablauf dieser Frist nur noch ein Vollzugsakt angegriffen werden kann und nicht mehr unmittelbar das Gesetz selbst.

Das Gericht erwähnt in seinem Beschluss außerdem die Vorschrift des § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG und gibt damit zu erkennen, dass zunächst der Rechtsweg hätte ausgeschöpft werden müssen, sprich zuerst Klagen bei den Verwaltungsgerichten zu erheben sind und dort der Instanzenzug auszuschöpfen ist. Damit hält das Gericht eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz – zumindest mit diesen Beschwerdeführern – nicht für möglich.

Ganz generell sollte man wissen, dass Verfassungsbeschwerden grundsätzlich einer Annahme durch das Bundesverfassungsgericht bedürfen und nur in den Fällen die § 93a BVerfGG nennt, eine solche Annahme auch stattfindet. Das führt dazu, dass im Bereich des Ersten Senats ca. 95 % der Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden. Die Annahmepraxis des BVerfG ist also äußerst restriktiv, die Nichtannahme stellt den statistischen Normalfall dar.

posted by Stadler at 17:40  

6.4.11

Hamburger Landrecht auch im Strafrecht

Am Landgericht Hamburg existieren offenbar nicht nur in der Zivilabteilung seltsame Rechtsansichten. Es gibt da draußen tatsächlich Richter, die der Meinung sind, dass ein mehrstündiges Einsperren in eine Gewahrsamszelle weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO darstellt.

Was mich bei der Lektüre derartiger Entscheidungen wirklich betrübt, ist der Umstand, dass so was überhaupt vor das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05) gebracht werden muss. Denn dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass viele offensichtliche Grundrechtsverletzungen irgendwo im Instanzenzug hängen bleiben.

(via Verfassungsblog)

posted by Stadler at 18:36  
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