BGH: Verwertung von Verkehrsdaten aus der Vorratsdatenspeicherung
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.11.2010 (Az.: 4 StR 404/10) entschieden, dass Verkehrsdaten, die aus der Vorratsdatenspeicherung stammen zum Zwecke der Strafverfolgung verwertet werden dürfen, wenn die Verkehrsdaten in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08) erhoben und übermittelt worden sind.
Daran ändert nach Ansicht des BGH auch nichts, dass das BVerfG in seiner späteren Hauptsacheentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung die Vorschriften der §§ 113a, 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat. Denn die vorausgegangene einstweilige Anordnung des BVerfG stelle sog. normvertretendes Übergangsrecht dar, das für den Übergangszeitraum bis zur Hauptsachentscheidung maßgeblich bleibt. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH auch unmittelbar aus den Gründen des Urteils des Verfassungsgerichts vom 2. März 2010.
ds heißt jetzt genau was? das „wir-brauchen-die vds-für-terrorristen-Gesetz“ kann jetzt auch bei beileidungen übers internet angewendet werden?
(das ist jetzt nur ein beispiel gewesen)
Comment by DiscoClaus — 16.02, 2011 @ 14:48
Der 3. Leitsatz des Bundesverfassungerichtes vom 2. März 2010 lautete wie folgt:
Comment by Baxter — 17.02, 2011 @ 19:28
@Baxter: Ganz einfach. Die Daten wurden vor der Hauptsacheentscheidung bereits übermittelt
Comment by Stadler — 17.02, 2011 @ 19:58
Ok, Denfehler…Danke!
Dennoch erachte ich die Entscheidung des BGH in Anbetracht der deutlichen BVerfG-Worte für -sagen wir mal- befremdlich.
Gruß aus Kölle
Comment by Baxter — 17.02, 2011 @ 20:05