Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.11

BGH: Verwertung von Verkehrsdaten aus der Vorratsdatenspeicherung

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.11.2010 (Az.: 4 StR 404/10) entschieden, dass Verkehrsdaten, die aus der Vorratsdatenspeicherung stammen zum Zwecke der Strafverfolgung verwertet werden dürfen, wenn die Verkehrsdaten in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.  März 2008 (1 BvR 256/08) erhoben und übermittelt worden sind.

Daran ändert nach Ansicht des BGH auch nichts, dass das BVerfG in seiner späteren Hauptsacheentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung die Vorschriften der  §§ 113a, 113b TKG  sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verstoßes  gegen Art. 10 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat. Denn die vorausgegangene einstweilige Anordnung des BVerfG  stelle sog. normvertretendes Übergangsrecht dar, das für den Übergangszeitraum bis zur Hauptsachentscheidung maßgeblich bleibt. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH auch unmittelbar aus den Gründen des Urteils des Verfassungsgerichts vom  2.  März  2010.

posted by Stadler at 11:23  

4 Comments

  1. ds heißt jetzt genau was? das „wir-brauchen-die vds-für-terrorristen-Gesetz“ kann jetzt auch bei beileidungen übers internet angewendet werden?
    (das ist jetzt nur ein beispiel gewesen)

    Comment by DiscoClaus — 16.02, 2011 @ 14:48

  2. Der 3. Leitsatz des Bundesverfassungerichtes vom 2. März 2010 lautete wie folgt:

    3. Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.

    „sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.“

    Wer kann mir bitte erklären, wie „unverzüglich gelöschte“ Daten verwertet werden können?

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 17.02, 2011 @ 19:28

  3. @Baxter: Ganz einfach. Die Daten wurden vor der Hauptsacheentscheidung bereits übermittelt

    Comment by Stadler — 17.02, 2011 @ 19:58

  4. Ok, Denfehler…Danke!
    Dennoch erachte ich die Entscheidung des BGH in Anbetracht der deutlichen BVerfG-Worte für -sagen wir mal- befremdlich.
    Gruß aus Kölle

    Comment by Baxter — 17.02, 2011 @ 20:05

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