Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.10

Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (…). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.

Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.

posted by Stadler at 11:10  

26.1.10

Die Berechtigung des gebührenfinanzierten Rundfunks muss in Frage gestellt werden

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (Nr. 20 vom 26.01.2010, S. 15) hat das Verwaltungsgericht München einem Patentanwalt recht gegegeben, der für seinen beruflich genutzten PC keine Rundfunkgebühren bezahlen wollte.

Der Bericht der SZ zitiert eine bemekenswerte Passage aus dem Urteil: „Es ist mit Blick auf die Informationsfreiheit außerdem nicht gerechtfertigt, den Zugang zu weltweiten Informationen im Internet von der Entrichtung einer Gebühr abhängig zu machen, die ausschließlich der Finanzierung Dritter – nämlich insbesondere der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – dient.

Gerade weil die Rundfunkgebühren in Deutschland bislang politisch und juristisch als sakrosant galten, ist dieser Ansatz mutig und mehr als erstaunlich. Er wirft die berechtigte Frage auf, ob sich die Rundfunkgebühren, die nach ihrem ursprünglichen Sinn die Meinungs- und Informationsvielfalt sichern sollten, mittlerweile zu einer Gefahr für die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit entwickelt haben. Denn die Ausdehnung der Rundfunkgebühren auf alle Geräte, mit denen man theoretisch Rundfunk und sei es auch über das Internet, empfangen kann, stellt in der Tat eine zusätzliche finanzielle Hürde für den Zugang zu weltweit abrufbaren Informationen dar.

Man wird angesichts der Informationsvielfalt die gerade das Internet bietet, die Frage der Legitimität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch des vom Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkurteilen postulierten dualen Rundfunkstsystems neu stellen müssen. Denn die Verhältnisse haben sich in den letzten 10 – 15 Jahren maßgeblich verändert. Auch weil sich ARD und ZDF immer stärker dem erbärmlichen Niveau des Privatfernsehens angepasst haben, ist für viele Menschen mittlerweile das Internet zur wichtigsten Informationsquelle geworden. Die vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonte Grundversorgung wird nicht mehr primär durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk gewährleistet. Ein weiteres Festhalten an einem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk erscheint daher nicht länger gerechtfertigt. Es ist zumindest an der Zeit, diese Diskussion nun ernsthaft zu beginnen und die Frage der Berechtigung des gebührenfinanzierten Rundfunks neu zu stellen.

posted by Stadler at 11:00  

15.12.09

Die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung fast live, dank Twitter & Co.

Einige Prozessbeobachter, die bei der heutigen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung vor Ort sind, twittern aus dem Gerichtssaal. Netzpolitik.org hat verschiedene dieser Meldungen in einem Ticker zusammengefasst. Die Fragen der Verfassungsrichter erscheinen sehr kritisch und lassen Skepsis gegenüber der Vorratsdatenspeicherung erkennen.

Das Hauptproblem wird für das Bundesverfassungsgericht am Ende vermutlich der Umgang mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sein.

Hätte man dieselbe Frage dem BVerfG vor 10 Jahren vorgelegt, wäre das Ergebnis wohl klar gewesen. Die anlass- und verdachtsunabhängige Speicherung von Telekommunikationsdaten, die unstreitig dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) unterliegen, ist nicht zulässig, weil nicht verhältnismäßig. Inwieweit sich das Gericht allerdings durch die Vorgaben aus Brüssel gebunden sieht, wird die vielleicht spannendste Frage sein. Aber ohne jede Beanstandung, wird das Gesetz wohl kaum durchkommen.

posted by Stadler at 14:17  

8.12.09

Leutheusser gegen Schnarrenberger

Leutheusser vs. Schnarrenberger titelt die Süddeutsche heute. Wenn das Bundesverfassungsgericht nächste Woche über die Vorratsdatenspeicherung verhandelt, sitzt die Justizministerin nämlich zwischen den Stühlen. Sie ist einerseits eine der Bescherdeführerinnen, müsste als Bundesministerin aber andererseits den Beschwerdegegner Bundesrepublik vertreten. Ob sie persönlich erscheint und auf welcher Seite sie dann Platz nehmen wird, ist unklar.

Dieser Umstand liefert Heribert Prantl jedenfalls eine schöne Vorlage für seinen Artikel (SZ vom 08.12.09, S. 1), in dem er u.a. mutmaßt, dass Frau Leutheusser-Schnarrenberger zwei Hüte mitnimmt oder einen Wendemantel. Ob das Ganze gar als Symbol für die innere Zerrissenheit der FDP in Fragen der Bürgerrechte taugt, die man unlängst im Zusammenhang mit dem Swift-Abkommen wieder beobachten konnte, fragt Prantl leider nicht.

posted by Stadler at 08:00  

18.11.09

BVerfG: § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, aber dennoch verfassungskonform

Gestern wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht veröffentlicht, über die in nächster Zeit noch viel geschrieben werden wird und über die möglicherweise noch Generationen von Juristen diskutieren werden. Der Beschluss vom 4. November 2009 (Az.: 1 BvR 2150/08) enthält meines Erachtens eine bedenkliche Ausweitung der Schranken der Meinungsfreiheit.

Die Leitsätze lauten:

1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Für mich war zunächst überraschend, dass das Gericht auch noch über Verfassungsbeschwerden Verstorbener entscheidet. Denn Beschwerdeführer war der im Oktober verstorbene Neonazi-Anwalt und stellvertretende NPD-Vorsitzende Jürgen Rieger. Selbstverständlich ist dies keinesfalls, denn das Gesetz regelt diese Frage nicht.

Sachlich hat das Gericht in bemerkenswerter Weise ausgeführt, dass § 130 Abs. 4 StGB, der es unter Strafe stellt, wenn die nationalsozialistische Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 darstellt und auch keine Bestimmung zum Ehrschutz, sondern vielmehr insoweit Sonderrecht bildet.

Damit hätte nach herkömmlicher Verfassungsdogmatik festgestanden, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Aber, man höre und staune, der Senat führt weiter aus, dass § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Das Gericht schafft damit eine Ausnahme – die das Grundgesetz nicht im Ansatz vorsieht – für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. Solche Gesetze und das ist die Krux der Entscheidung, müssen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 GG nicht beachten.

Das Gericht betreibt damit eine bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist. Auch wenn das Gericht die Singularität des Nationalsozialismus deutlich hervorhebt, wird man befürchten müssen, dass es früher oder später Bestrebungen geben wird, die Meinungsfreiheit in Anlehnung an diese Entscheidung über die Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG hinaus weiter einzuschränken. Es steht dem Gericht m.E. schlicht nicht zu, die Grundrechtschranken des Art. 5 Abs. 2 GG derart zu erweitern. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht damit nicht die Büchse der Pandora geöffnet hat.

posted by Stadler at 08:00  

27.10.09

Vorratsdatenspeicherung auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15.12.2009 über die Verfassungsbeschwerden gegen §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in dem die sog. Vorratsdatenspeicherung geregelt ist.

Das Gericht hatte in mehreren Eilentscheidungen die Vorratsdatenspeicherung vorläufig eingeschränkt und damit bereits eine kritische Haltung zu dieser Regelung erkennen lassen.

Die vielleicht spannendste Frage wird sein, wie das Gericht das Verhältnis von europäischer Umsetzungspflicht zum deutschen Grundgesetz bewertet und inwieweit es sich durch die europarechtliche Vorgabe gebunden sieht.

posted by Stadler at 13:07  

24.8.09

Darf die Polizei bei Demonstrationen filmen?

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, wonach die anlassunabhängige Videobeobachtung einer Demonstration durch die Polizei unzulässig ist, wurde in der Netzgemeinde mit Erstaunen und z.T. euphorisch aufgenommen.

Dabei bestätigt das Verwaltungsgericht nur das, was in der Rechtsprechung jahrzehntelang als Selbstverständlichkeit galt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verbietet anlassunabhängige Filmaufnahmen bei Demonstrationen. Denn davon gehen Einschüchterungseffekte aus, die den Einzelnen u.U. von Vornherein davon abhalten können, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. wegen der weitreichenden Möglichkeiten von Filmaufnahmen, das neue bayerische Versammlungsgesetz vor einigen Monaten bereits im Eilverfahren gestoppt. Die Haltung des BVerfG ist insoweit klar und unmissverständlich:

„In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte – möglicherweise emotionsbehaftete – Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist

Dass die Polizei seit Jahrzehnten versucht, diese Vorgaben zu umgehen, ist bekannt. Dass man Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die die Wirkung der Grundrechte zutreffend würdigen – und damit in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein sollten – bereits als ungewöhnlich empfindet, wirft ein seltsames Licht auf den Zustand unserer Demokratie und zeigt, wie stark die freiheitsfeindlichen Kräfte in Politik und Verwaltung die öffentliche Meinung prägen.

posted by Stadler at 13:20  

11.8.09

BVerfG: Haftung für Pressespiegel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009 interessante Ausführungen zur Frage einer Verantwortlichkeit für die Verbreitung fremder Inhalte mittels einer Presseschau gemacht, die m.E. gerade auch für Blogger hochinteressant sein dürften.

Das Gericht führt u.a. folgendes aus:

Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.

Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.

Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist.

Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss. Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.

Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Erlegte man der Presse in diesen Fällen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen. (…)Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, wie sie hier in Rede steht, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes – ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen – die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung ausreichen zu lassen.

BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009

posted by Stadler at 10:00  

23.7.09

BND-Untersuchungsausschuss: Bundesrgegierung hat Rechte des Bundestags verletzt

Die Bundesregierung hat u.a. durch die Beschränkung der Aussagegenehmigungen für Zeugen und durch die Verweigerung der Herausgabe von angeforderten Unterlagen und Akten die Arbeit des BND-Untersuchungsausschusses behindert und dadurch das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht gab damit einer Organklage der Fraktionen von FDP, Grünen und Linkspartei weitgehend statt.

Der Bruch der Verfassung durch unsere Bundesregierung nimmt zu und das in den unterschiedlichsten Bereichen.

BVerfG, Az.: 2 BvE 3/07, Beschluss vom 17.6.2009

posted by Stadler at 12:30  

15.7.09

BVerfG: Beschlagnahme von E-Mails vom Mailserver des Providers

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.09 (Az.: 2 BvR 902/06) eine
Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung
und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers des Beschwerdeführers richtete.

Das BVerfG stellt zunächst klar, dass solche Maßnahmen in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen diesen Eingriff jedoch, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.

posted by Stadler at 09:48  
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