Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon wird in der Presse unisono als wegweisend, bahnbrechend oder gar als europäische Sternstunde gefeiert. Dazu muss man nur die Kommentare von Prantl in der SZ oder Wefing in der Zeit lesen.
Die begeisterten Kommentatoren ignorieren allerdings, dass der Tenor nicht hält, was die Urteilsbegründung verspricht.
Die höchsten deutschen Richter heben das Demokratiedefizit der EU hervor und weisen darauf hin, dass Deutschland unter diesen Bedingungen seine Souveränität nicht preisgeben darf. Aber sogleich beschwichtigt das BVerfG, denn eine solche Preisgabe sei im Vertrag von Lissabon noch gar nicht enthalten. Die scheibchenweise Übertragung der Souveränität nach Brüssel kann damit weitergehen, unter Beibehaltung des bestehenden Demokratiedefizits. Es sind allerdings schon dermaßen viele Scheiben abgeschnitten worden, dass von einem annähernd vollständigen Verbleib der Souveränität in Deutschland gar keine Rede mehr sein kann. Praktisch alles, was wirtschaftlichen Bezug aufweist – und der EuGH neigt zu einer extensiven Auslegung – wird nicht mehr in Berlin entschieden.
Der große europäische Verfassungsentwurf, zu dem man in Deutschland das Volk befragen und dem EU-Parlament endlich die Stellung eines Gesetzgebers geben müsste, ist freilich auch in Zukunft nicht zu erwarten. Das Verfassungsgericht weiß dies und hat sich geschickt um die Sachentscheidung gedrückt, die aufgrund der eigenen Urteilsbegründung angezeigt gewesen wäre.
Die Entscheidung zementiert in Wirklichkeit nur den status quo. Aber Wefing hat in seinem Kommentar in der Zeit in einem Punkt Recht. Das Urteil ist auch ein Appell an die Abgeordneten des Bundestages endlich aufzuwachen. Anlass zu der Hoffnung, dass das auch passieren wird, besteht allerdings in den unterschiedlichsten Feldern der Politik nicht.
posted by Stadler at 17:23
Kommentare deaktiviert für Ist das Urteil des BVerfG zum Vertrag von Lissabon tatsächlich so bahnbrechend?
Der frühere Kulturstaatsminister und Herausgeber der Zeit Michael Naumann hatte den damligen Berliner Generalstaatsanwalt in einer Talkshow als durchgeknallten Staatsanwalt bezeichnet und ist deshalb vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Beleidigung verurteilt worden. Das Kammergericht hat die Revision verworfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12.05.09 (Az.: 1 BvR 2272/04)wieder aufgehoben, weil sie Michael Naumann in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat – was wenig überraschend ist – darauf abgestellt, dass die Aussage im Kontext einer Sachauseinandersetzung gestanden hat und insoweit auch in dieser herabsetzenden Form zulässig ist.
Es ist immer wieder erschreckend zu sehen, wie wenig die Justiz in der Lage ist, die Grenzen der Meinungsfreiheit korrekt zu ziehen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 26.06.09
posted by Stadler at 08:34
Kommentare deaktiviert für BVerfG: "Durchgeknallter Staatsanwalt"
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.09 (2 BvR 2233/07 –
– 2 BvR 1151/08 – 2 BvR 1524/08) Verfassungsbeschwerden gegen die im Zuge der Cybercrime Convention eingeführte Vorschrift des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig verworfen.
Nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.
Das Bundesverfassungsgericht sah keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer, weil die von ihnen vertriebenen Programme die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllen und in einem Fall der Vorsatz fehlt.
posted by Stadler at 10:18
Kommentare deaktiviert für Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB unzulässig
Ich hatte meine Zweifel gegen den Vertrag von Lissabonn bereits zum Ausdruck gebracht. Nicht, weil ich EU-Gegner wäre, sondern weil das Demokratiedefizit, das den Europäischen Prozess begleitet, endlich vollständig aufgelöst werden muss.
Offenbar hat das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch Zweifel geäußert. Heribert Prantl spekuliert in der Süddeutschen ein bisschen und meint, das Gericht könnte, gestützt auf Art. 146 GG eine Volksabstimmung anordnen. Auch wenn mir nicht bewusst war, dass diese Norm nach der Wiedervereinigung in Kraft geblieben ist, wäre das aus Sicht des BVerfG sicherlich eine elegante Lösung. Nachdem man sich in Karlsruhe ganz ungern mit der EU anlegt, wäre es für das Gericht ein adäquater Ausweg die Bürger abstimmen zu lassen. Man hätte dann ja weder für noch gegen Lissabonn votiert, sondern dem Wahlvolk die Entscheidung überlassen.
posted by Stadler at 22:23