Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.6.09

Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.09 (2 BvR 2233/07
2 BvR 1151/082 BvR 1524/08) Verfassungsbeschwerden gegen die im Zuge der Cybercrime Convention eingeführte Vorschrift des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig verworfen.

Nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.

Das Bundesverfassungsgericht sah keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer, weil die von ihnen vertriebenen Programme die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllen und in einem Fall der Vorsatz fehlt.

posted by Stadler at 10:18  

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