Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.12.09

Die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung fast live, dank Twitter & Co.

Einige Prozessbeobachter, die bei der heutigen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung vor Ort sind, twittern aus dem Gerichtssaal. Netzpolitik.org hat verschiedene dieser Meldungen in einem Ticker zusammengefasst. Die Fragen der Verfassungsrichter erscheinen sehr kritisch und lassen Skepsis gegenüber der Vorratsdatenspeicherung erkennen.

Das Hauptproblem wird für das Bundesverfassungsgericht am Ende vermutlich der Umgang mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sein.

Hätte man dieselbe Frage dem BVerfG vor 10 Jahren vorgelegt, wäre das Ergebnis wohl klar gewesen. Die anlass- und verdachtsunabhängige Speicherung von Telekommunikationsdaten, die unstreitig dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) unterliegen, ist nicht zulässig, weil nicht verhältnismäßig. Inwieweit sich das Gericht allerdings durch die Vorgaben aus Brüssel gebunden sieht, wird die vielleicht spannendste Frage sein. Aber ohne jede Beanstandung, wird das Gesetz wohl kaum durchkommen.

posted by Stadler at 14:17  

10 Comments

  1. Ich frage mich so nebenbei, warum es keine Live-Ausstrahlung von öffentlichen Gerichtsverhandlungen geben darf. Sind öffentliche Gerichtsverhandlungen nur für Menschen öffentlich, die zufällig das Glück haben, lokal anwesend sein zu können?

    Im Zeitalter von Internet und (zumindest verbal gewollter) Informationsfreiheit und Transparenz halte ich eine solche Regelung für mittelalterlich. Berichte in Blogs, Zeitungen oder auch Twitter können das Geschehen doch immer nur stichpunktartig wiedergeben. Eine eigene Bewertung aufgrund dieser überwiegend subjektiven Sekundärquellen ist auch nicht wirklich möglich.

    Oder anders gefragt: Was müßte denn passieren, um diese Regelung zu ändern und die Möglichkeit einer Live-Übertragung aller öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu erreichen?

    Gruß, Frosch

    Comment by Sabine Engelhardt — 15.12, 2009 @ 14:32

  2. § 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) müsste geändert oder abgeschafft werden.

    § 169 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)

    Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. *****Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.*****

    http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html

    BVerfG
    Urteil vom 24.01.2001
    1 BvR 2623/95

    Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20010124_1bvr262395.html

    BVerfGE 103, 44
    NJW 2001, 1633
    DVBl 2001, 456
    NVwZ 2001, 790
    StV 2001, 149
    StV 2001, 661 (Ls.)

    Comment by RA Michael Seidlitz — 15.12, 2009 @ 15:06

  3. Zumindest beim BVerfG wäre eine größere Öffentlichkeit durch Fernsehübertragungen wünschenswert. Bei anderen Gerichten halten ich das in der Regel für falsch. Es würde nur eine reißerische Berichterstattung ermöglichen, die viel Schaden und wenig Nutzen bringt.

    In der Sache selbst denke ich auch, dass das entscheidende Problem der europarechtliche Bezug sein wird. Ob in der letzten Konsequenz nach Auffassung des BVerfG europäisches Recht oder das Grundgesetz Vorrang haben, ist eine völlig offene Frage. Durch die Solange-Rechtsprechung hat man sich Jahrzehnte um diese Frage gedrückt und nun kommen Fälle, bei denen es kritisch wird. Zuletzt der Lissabon-Vertrag, jetzt die Vorratsdatenspeicherung.

    Juristisch muss eigentlich klar sein, dass das Grundgesetz Vorrang hat. Die politischen Folgen einer solchen Entscheidung dürften jedoch einem europaweiten Erdbeben gleichkommen.

    Comment by RA Neldner — 15.12, 2009 @ 15:18

  4. Es wird ablaufen wie beim großen Lauschangriff und auch beim Vertrag von Lissabon. Ich denke wir bekommen ein Karnickel zu sehen.

    Ich kann mir (leider) folgendes vorstellen:

    Das BVerfG macht für ausländische Dienste die Tür deutlich und nicht interpretierbar zu und lässt für inländische ein Loch, benennt jedoch die VDS als grundsätzlich durchführbar und verfassungskonform.

    Es sind Richter(!).

    Grüße
    ALOA

    Comment by Anonymous — 15.12, 2009 @ 15:22

  5. Twittern die wirklich aus dem Gerichts*saal*? Ich dachte, das geht auch nicht (warum eigentlich? Wäre ja keine Ton- oder Bildaufnahme) und deshalb wird aus einem Presseraum getwittert, in den ein Audioechtzeitsignal der Verhandlung übertragen wird.

    @AtariFrosch, RA Michael Seidlitz: Da sehe ich schon die nächste ePetition kommen, zum Streichen von § 169 GVG (zumindest für die höheren Gerichte).

    Comment by Weirdo Wisp — 15.12, 2009 @ 15:31

  6. Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised

    von RA Henning Krieg

    http://www.kommunikationundrecht.de/archiv/pages/show.php?id=68031

    Ist das Live-Twittern aus dem Gerichtssaal erlaubt?

    von RA Thomas Stadler

    http://www.internet-law.de/2009/09/ist-das-live-twittern-aus-dem.html

    Twittern aus dem Gerichtssaal – Wiederholung auf YouTube

    von RA Dennis Sevriens

    http://sewoma.de/berlinblawg/twittern/

    Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen?

    von RA Christian Solmecke

    http://www.wb-law.de/news/allgemein/1239/veroeffentlichung-von-gerichtsverhandlungen-auf-twitter-youtube-oder-im-fernsehen/

    Live-Gezwitscher aus dem Gerichtssaal?

    von RA Udo vetter

    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/11/10/live-gezwitscher-aus-dem-gerichtssaal/

    Comment by RA Michael Seidlitz — 15.12, 2009 @ 15:40

  7. Einmal noch dieses Urteil aus dem Juli hinterhergeworfen (Randziffern 68ff.)
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090616_2bvr090206.html

    Grüße
    ALOA

    Comment by Anonymous — 15.12, 2009 @ 15:49

  8. Die Lösung liegt eigentlich auf der Hand: "Sollte die Aufhebung der grundrechtsverletzenden Vorratsdatenspeicherung selbst (§
    113a TKG) allein an der Richtlinie 2006/24/EG scheitern, so muss die
    Grundrechtsverletzung strikt auf das Maß begrenzt werden, das gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgegeben ist. Deswegen ist § 113b TKG
    aufzuheben und jede Nutzung der grundrechtswidrig erfassten Informationen zu verbieten. Zur Vorbeugung einer illegalen Nutzung der Daten müssen diese von den zur Speicherung verpflichteten Stellen noch vor der Speicherung (in Echtzeit) mit dem öffentlichen Schlüssel einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur verschlüsselt werden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat die zu verwendenden öffentlichen Schlüssel zu erstellen und die korrespondierenden privaten Schlüssel sofort zu löschen.
    Nur auf diese Weise sind die gemeinschaftsrechtlich zwingend zu erfassenden Informationen mit einiger Sicherheit unschädlich zu machen."

    http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/vb_bf_schreiben_2009-12-11_1-bvr-256-08.pdf

    Comment by Anonymous — 15.12, 2009 @ 18:02

  9. "17:49 akvorrat: Papier: Für Senat wichtig zu prüfen, in wieweit Bundesgesetzgeber, der VDS einführt, auch Nutzungsmodalitäten regeln muss."

    Das klingt nach:

    "Wir lehnen es ab bis die Bundesregierung eine Nutzung wie von uns im Beschluss aus 2008 formuliert in das Gesetz aufnimmt"

    Daraufhin macht die Bundesregierung das und es ist genehmigt.

    Grüße
    ALOA

    Comment by Anonymous — 15.12, 2009 @ 18:10

  10. Hey, wollte nur mal sagen, dass ihr echt ne tolle Seite hier habt!

    Comment by Arnette Elchert — 5.02, 2011 @ 17:55

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