Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.4.10

BVerfG: Aus Anwaltsschreiben darf online wörtlich zitiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2010 (Az.: 1 BvR 2477/08) zum wiederholten Mal die Meinungsfreiheit gestärkt und Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin aufgehoben, die dem Bescherdeführer verboten hatten, im Internet wörtliche Zitate aus Anwaltsschreiben zu veröffentlichen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst klar, dass in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern diese zur Bildung von Meinungen beitragen können. Diese Reichweite der Meinungsfreiheit ist leider immer noch nicht bei allen Instanzgerichten bekannt.

Noch beachtenswerter ist allerdings eine andere Passage des Urteils, in der das Gericht erläutert, dass es nicht statthaft ist, bereits in einem ersten Schritt das (geringe) öffentliche Informationsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen, weil der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Meinungsäußerung steht.  Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:

Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege

posted by Stadler at 13:57  

Ein Kommentar

  1. Heute auch die FAZ dazu, Seite 14.
    Schön zu sehen, dass das Internet (lawblog) mal wieder eine Woche früher damit rauskam.

    Comment by Phate — 14.04, 2010 @ 07:01

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.