Eine Ausschussempfehlung vom 26.04.2010 zum Richtlinienvorschlag der EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornografie, der auch das Instrumentarium der Access-Blockaden vorsieht, schlägt dem Bundesrat vor, kritisch bis ablehnend zum Richtlinienentwurf Stellung zu nehmen.
Kritisiert wird u.a., dass die Richtlinie alle Personen unter 18 Jahren als Kinder betrachtet. Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass die Schutzwürdigkeit von Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) anders zu beurteilen ist, als die von Kindern.
Deutliche Kritik wird auch an den beabsichtigten Access-Sperren geübt, die im verfassungsrechtlichen Sinne sogar als unverhältnismäßig bewertet werden. Der Wortlaut der Ausschussempfehlung macht deutlich, dass einige politische Akteure nunmehr endlich verstanden haben, worin das eigentlich Problem der Zugangsblockaden besteht. Das ist der aufklärenden Arbeit von Sperrgegnern wie dem AK Zensur geschuldet. Einige Auszüge aus der Ausschussempfehlung:
Da Sperren leicht zu umgehen sind, spiegeln sie einen Schutz vor, der in Wahrheit nicht gegeben ist. Sperren laufen zudem Gefahr, als Zensurversuch des Internets empfunden zu werden. Der Grundsatz „Löschen statt Sperren“ ist deshalb intensiv zu verfolgen. (…)
Internetsperren widersprechen auch den rechtsstaatlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:
– Internetsperren sind sachlich nicht geeignet, die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wirksam zu bekämpfen. Ihre Umgehung ist technisch mit einfachsten Methoden möglich. Die Sperren bieten darüber hinaus keinen Schutz gegen alternative Verbreitungswege.
– Internetsperren sind auch nicht erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da mit dem Löschen ein milderes, mindestens gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Schon jetzt werden kinderpornografische Inhalte auf der ganzen Welt gelöscht.
– Internetsperren sind kein angemessenes Mittel. Zum Ersten setzen sie nicht unmittelbar beim Verantwortlichen an. Wenn die Richtlinie die bedingungslose Sperrung von kinderpornografischen Inhalten vorsieht, widerspricht sie dem Prinzip der gestuften Verantwortlichkeit, wonach ein Nicht-Verantwortlicher allenfalls nachrangig haftet. Zum Zweiten erfassen Sperrungen in der Regel auch eine ganze Bandbreite legaler Inhalte, deren Urheber in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit empfindlich verletzt würden. Und zum Dritten ist der Aufbau einer „Sperrinfrastruktur“ aus rechtsstaatlichen Gründen auch deshalb bedenklich, weil diese die Gefahr ganz anderer Verwendungen in sich birgt.
posted by Stadler at 20:13
Das Bundesverfassungsgericht attestiert dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit. Hierüber hatte am Wochenende bereits Telepolis berichtet. Zum wiederholten Male wurden die Hamburger Richter damit in Karlsruhe abgewatscht, abwechselnd vom BGH und vom BVerfG.
Dieses grundlegende Fehlverständnis ist leider immer noch nicht beseitigt und führt weiterhin zu haarsträubenden Entscheidungen wie unlängst gegen ein Regensburger Blog. Nachdem es bekanntermaßen in Hamburg nicht schwer ist, auch evident zulässige Meinungsäußerungen gerichtlich untersagen zu lassen und und von dieser Möglichkeit, wegen der Vorzüge des fliegenden Gerichtsstandes, auch reger Gebrauch gemacht wird, hat die meinungsfeindliche Hanseatische Rechtsprechung mittlerweile demokratiegefährdende Ausmaße angenommen.
In seinem Beschluss vom 09.03.2010 (Az.: 1 BvR 1891/05), dessen Lektüre nur empfohlen werden kann, führt das Verfassungsgericht aus:
Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (…). Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
posted by Stadler at 18:47
Im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung des BGH zur Haftung eines Betreibers eines (offenen) W-Lans für Rechtsverletzungen durch Dritte, stellt Oliver Garcia bei Telepolis die nicht ganz unberechtigte Frage nach der verfassungsgrechtlichen Dimension der Thematik.
Und man sollte in der Tat die Frage stellen, ob es in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht sogar ein Recht darauf geben muss, offene Netze unterhalten zu können. Welche Auswirkungen eine restriktive Haltung der Rechtsprechung hätte, habe ich in einem früheren Beitrag schon skizziert.
Würde der Staat einen flächendeckenden Internetzugang zur Verfügung stellen, was unter dem Aspekt der Daseinsvorsorsorge gar keine so abwegige Vorstellung ist, so wäre dieser Zugang ebenfalls offen und frei und deshalb natürlich mit der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen verbunden. Wäre ein solches Vorhaben deshalb unzulässig? Würde eine Teilhabe aller Menschen an den Interessen einer kleiner Gruppe von Rechteinhabern scheitern? Einen solchen Ansatz hat unsere Verfassung noch nie verfolgt, es ist der Ansatz von Lobbyisten.
Die zivilrechtliche Diskussion hat sich bisher wenig mit der vorgelagerten und letztlich entscheidenden Fragestellung befasst, ob man wirklich von einer Gefahrenquelle sprechen kann, die die Gefahr von Rechtsverletzungen schafft oder erhöht. Die Gefahrenquelle wäre dabei nämlich nicht der Netzzugang, sondern das Internet selbst. Denn es ist die Existenz des Netzes, die die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von P2P-Netzwerken erhöht.
Wäre also der Ansatz richtig, dass die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, dann müssten konsequenter Weise für Urheberrechtsverletzungen auch diejenigen haften, die die Netzinfrakstruktur bereit stellen, weil sie die“ Gefahrenquelle“ Internet schaffen. Das wären z.B. Carrier wie die Telekom und die Provider. Dass dies Unsinn ist, leuchtet wohl jedem ein.
Es ist deshalb an der Zeit, sich von der Vorstellung vom Internet als Gefahrenquelle zu verabschieden. Die Existenzberechtigung für offene Netze sollte in einem freiheitlichen Staat eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass in freiheitlich-demokratischen Staaten die Gefahr von bestimmten Rechtsverletzungen mitunter höher sein kann, weil es an einer Überwachung wie in einem totalitären Staat fehlt, wissen wir. Es handelt sich hierbei um den Preis der Freiheit, den alle Mitglieder dieser Gesellschaft zu zahlen haben, auch die Inhaber von Urheberrechten.
posted by Stadler at 17:00
An der Universität Passau findet am 29. und 30. April 2010 ein Symposium zum Thema „Bürgerrechte nach der digitalen Revolution “ Freiheit – Sicherheit – Gleichgültigkeit?“ der Forschungsstelle ReH..Mo statt. Die Frage scheint mir zutreffend gestellt, weshalb ich auf die Antworten der Referenten und des Publikums gespannt bin. Es wird bei der Veranstaltung außerdem auch eine Twitter-Wall geben und in der von mir moderierten Podiumsdiskussion sollen Fragen via Twitter gestellt werden können.
Bei dieser Gelegenheit, möchte ich auch das ReH..Mo-Blog lobend erwähnen, das fast täglich über Neuigkeiten aus den Bereichen IT-Recht und E-Justice berichtet.
posted by Stadler at 18:08
Eine neue Entwurfsempfehlung des Rates plädiert für die Einführung eines Notice And Take Down Verfahrens zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz, aber auch zur Bekämpfung von rassistischen und ausländerfeindlichen Inhalten und solchen mit terroristischem Hintergrund. Andererseits stellt die Empfehlung klar, dass eine Erstreckung auf sonstigen unrechtmäßigen oder unerwünschten Content nicht beabsichtigt ist. Klargestellt wird zudem, dass die Empfehlung nicht auf die Filterung oder Bloackade von Netzinhalten abzielt. Äußerst problematisch ist allerdings das Vorhaben der EU, alle Personen unter 18 Jahren als Kinder zu definieren und damit den Anwendungsbereich der Strafvorschriften auch auf sog. Jugendpornografie zu erweitern. Dieser Gleichsetzung tatsächlich nicht vergleichbarer Phänomene muss entgegen getreten werden.
Kernstück der Empfehlung ist die Einführung eines Notice And Take Down Verfahrens. (Host-)Provider sollen auf Anweisung der zuständigen (nationalen) Behörden illegalen Content entfernen oder den Zugang zu solchen Inhalten beseitigen.
Der Entwurf weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortlichkeitsregeln der E-Commerce-Richtlinie nicht angetastet werden und die Provider auch weiterhin nicht verpflichtet werden sollen, aktiv nach illegalen Inhalten zu forschen.
Den gegen das Vorhaben erhobenen Einwand, dass ein derartiges Verfahren fundamental gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Internet verstoßen würde, kann ich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Eine solche Regelung bedarf einer sauberen Umsetzung in nationales Recht, in der die Befugnisse der Polizei- und Sicherheitsbehörden ausreichend konkret umrissen sind. Der Ansatz ist aber keinesfalls von Vornherein mit Grundrechten unvereinbar. Die Möglichkeit der kurzfristigen Unterbindung der Verbreitung von illegalen Inhalten durch sofort vollziehbare Verwaltungsakte – ohne vorhergehende richterliche Anordnung und Anhörung des Betroffenen – ist nicht grundsätzlich neu. In gewissem Umfang besteht auch eine tatsächliche Notwendigkeit für derartige Anordnungen. Die behördliche Maßnahme muss aber in jedem Fall einer vollständigen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen.
Wer Löschen statt Sperren fordert, kann derartige Konzepte nicht per se ablehnen. Es kommt vielmehr auf die konkrete gesetzliche Ausgestaltung an.
posted by Stadler at 09:57
Ende Oktober 2008 hat der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble das Vorhaben zur Einführung von „Nacktscannern“ an Flughäfen noch heftig als Unfug kritisiert und mitteilen lassen: „Da kann ich Ihnen mit aller Klarheit sagen, dass wir diesen Unfug nicht mitmachen„. Ein gutes Superwahljahr später lässt sein Nachfolger im Amt des Innenministeriums Thomas de Maizière wissen, dass er „Körperscanner“ durchaus für möglich hält und befürwortet.
Unabhängig von der Nackscanner-Thematik, sollten manche Politiker öfter an ihr Geschwätz von gestern erinnert und auch daran gemessen werden.
posted by Stadler at 09:30
Kommentare deaktiviert für Die Nacktscanner und Schäubles Geschwätz von gestern
Um die Bürgerrechte ist es in diesem Land und in Europa allgemein nicht zum Besten bestellt. Der wachsende und zunehmend organisierte Widerstand vieler Bürger gegen den Kontrollwahn und die Datensammelwut des Staates macht allerdings Hoffnung und hat bei Themen wie Netzsperren und Vorratsdatenspeicherung auch durchaus Wirkung gezeigt. Und diese neue Bürgerrechtsbewegung ist angesichts dessen, was kommen wird, nötiger denn je. Elena, ACTA und Nacktscanner sind nur einige der Schlagworte für die Themen, die die Bürgerrechte 2010 gefährden werden.
In einem Kommentar zum Thema Nacktscanner – man sagt neuerdings verharmlosend Körperscanner – hat der wackere Heribert Prantl in der SZ vom 30.12.2009 die gesamte sicherheitspolitische Doktrin exakt auf den Punkt gebracht.
„Es gibt in der Sicherheitspolitik eine Veralltäglichung des zunächst Unvorstellbaren: Wer hätte vor 25 Jahren geglaubt, dass die Polizei eines Tages ganz legal in Wohnungen einbrechen und dort elektronische Wanzen anbringen darf? Wer hätte gedacht, dass dem Lausch- der Spähangriff und dann auch noch der Zugriff auf die Computer folgen würde? Nirgendwo werden aus Absurditäten so schnell Normalitäten wie auf dem Gebiet der inneren Sicherheit. Präventive Logik ist expansiv.„
Überwachung und exzessive Datenerhebung geschieht aber nicht nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sondern vermeintlich auch zum Zwecke des Bürokratieabbaus. Das – wohlgemerkt rot-grüne – Projekt Elena startet am 01.01.2010 und will verschiedene Daten (Einkommen, Fehl- und Streiktage, Abmahnungen, Kündigungsgründe) von 40 Millionen Arbeitnehmern und Beamten zentral speichern und damit verschiedenen Stellen und Behörden zum Abruf zur Verfügung stellen. Der Staat schafft dadurch ein neues bürokratisches Monster und begründet dies mit Bürokratieabbau. Die informationelle Selbstbestimmung einer Mehrheit von Bürgern wird damit praktisch beseitigt. Der Bürger hat längst keine Möglichkeit mehr in Erfahrung zu bringen, wer was über ihn weiß bzw. in der Lage ist, sich bestimmte personenbezogene Daten zu beschaffen. Damit befindet sich auch der Datenschutz am Scheideweg. Einerseits wird ein absurd hohes Datenschutzniveau propagiert, während der Staat andererseits Bankdaten seiner Bürger an die USA übermittelt und zudem Einkommens- und Beschäftigungsdaten seiner Bürger zentral erfasst und für Behörden zum Abruf bereitstellt.
posted by Stadler at 13:44
Wir leben in einer Ära des vermeintlich wohlwollenden Staates, der seine Bürger an die Hand nimmt und für ihre Sicherheit sorgt.
Diesen Staat hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer wieder in seine Schranken gewiesen. Aber wie lange noch? Die ploitischen Lösungen werden immer stärker auf europäischer Ebene gesucht und gefunden. Der Einfluss des Verfassungsgerichts schwindet, während EU-weit die Haltung, dass der Bürger zu bevormunden und zu kontrollieren sei, zunimmt und stärker ausgeprägt zu sein scheint als hierzulande. Und der EuGH wird dem deutlich weniger entgegenzusetzen haben, als das BVerfG.
Der Artikel von Erich Moechel über den Bauplan für den europäischen Präventivstaat beschreibt, was der Rat der EU konkret vorhat.
Wir Bürger müssen die vorhandenen Ansätze für eine neue Bürgerrechtsbewegung ausbauen und dabei für eine europaweite Vernetzung sorgen. Es ist Zeit, eine stärkere Gegenöffentlichkeit zu schaffen.
posted by Stadler at 14:00
Kommentare deaktiviert für Der europäische Präventivstaat
Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann konnte sich bisher nicht entscheidend in Szene setzten. Um das für einen Innenminister tödliche Softi-Image abzulegen, kommt er jetzt mit einem populistischen Vorstoß, der ihm etwas öffentliche Aufmerksam sichert. Herrmann fordert eine flächendeckende Videoüberwachung von Bahnhöfen. Und er begründet dies mit der Behauptung: „Dabei sei diese ein hervorragendes Mittel, um potenzielle Straftäter abzuschrecken und Menschen auf leeren Bahnsteigen ein gewisses Sicherheitsgefühl zu geben„. Wirklich? In England hat man das längst und nicht nur in Bahnhöfen (CCTV). Ein Rückgang der Kriminalität ist freilich dort nicht wirklich messbar, auch wenn es zweifellos Leute gibt, die sich sicherer fühlen.
Nur was hilft mir eine Videokamera, wenn ich an einem S-Bahnhof zusammengeschlagen werde? Die Täter der verschiedenen Gewalttaten an Münchener S- und U-Bahnhaltestellen sind auch so gefasst worden. Die Tat als solche kann die Videoüberwachung nicht verhindern. Und die Behauptung von der abschreckenden Wirkung der Kameras ist ein kriminologisches Märchen.
Was bleibt, ist eine stärkere Überwachung des Bürgers, während Politiker wie Herrmann den Nachweis des Nutzens weiterhin schuldig bleiben.
posted by Stadler at 08:00
Kommentare deaktiviert für Big Herrmann Is Watching You
Der Streit um das sog. Telekompaket ist zu Ende und man verkauft uns die Einigung um den umstrittenen Zusatz 138 gar als neue Internetfreiheit, weil angeblich Verfahren wie das Three Strikes Out eingeschränkt würden. Und selbst die Piratenpartei und die Grünen klatschen Beifall.
Der materielle Gehalt des gefundenen Kompromisses tendiert allerdings gegen null, weil er nicht über das hinausgeht, was jeder EU-Mitgliedsstaat ohnehin beachten muss. Die allgemeine Bezugnahme auf die Meinungs- und Informationsfreiheit und die MRK stellen nur Allgemeinplätze dar. In Wirklichkeit handelt es sich also um eine Mogelpackung ohne substantiellen Gehalt, was zum Beispiel vom Kollegen Lehofer trefflich dargestellt wird.
posted by Stadler at 10:11
Kommentare deaktiviert für Eine typische Mogelpackung aus Brüssel